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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 13.11.2025 – L 4 AS 218/23 D

ECLI:DE:LSGHH:2025:1113.L4AS218.23D.00

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 7. August 2023, S 16 AS 1275/19, Gerichtsbescheid

Tenor

1. Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 7. August 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt endgültig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016.

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Der im Jahr 1956 geborene Kläger betrieb als Tischlermeister eine eigene Tischlerei in der xxx, und bezog ergänzend Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Der Kläger war privat kranken- und pflegeversichert. Am 12. September 2013 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er zur Untermiete in der xxx lebe, postalische Adresse bleibe seine Firmenadresse xxx. Am 18. Januar 2014 schloss der Kläger einen Untermietvertrag mit Frau G. über ein Zimmer in der Wohnung xxx zuzüglich Mitbenutzung von Küche und Bad mit einem Mietzins in Höhe von 210 Euro inkl. Heizung und Wasser. Im Juli 2014 reichte er eine Kontovollmacht vom 16. Oktober 2012 zu seinen Gunsten für das Konto der Frau G. bei der H., Kontonummer xxx, beim Beklagten ein und bat, die Leistungen auf dieses Konto zu überweisen.

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Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 25. Juli 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 27. Juli 2016 für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 970,91 Euro (404 Euro Regelbedarf, 210 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung, 356,91 Euro Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung) ohne Anrechnung von Einkommen.

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Der Kläger reichte nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine Anlage EKS vom 2. Januar 2017 mit abschließenden Angaben für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 beim Beklagten ein. Der Beklagte forderte daraufhin mit Mitwirkungsschreiben vom 13. März 2017 und 5. Dezember 2017 den Kläger auf, weitere Unterlagen zur abschließenden Berechnung des Leistungsanspruchs für den Zeitraum einzureichen, insbesondere Nachweise über Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sowie Kontoauszüge, unter Fristsetzungen bis zum 10. April 2017 bzw. 22. Dezember 2017. Die Mitwirkungsschreiben enthielten den Hinweis das, soweit keine Nachweise vorliegen, festgestellt werden müsse, dass kein Leistungsanspruch bestünde.

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Mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 setzte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 auf null fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger eine Anlage EKS mit abschließenden Angaben nicht eingereicht habe. Mit weiterem Bescheid vom 27. Dezember 2017 forderte der Beklagte Erstattung der vorläufig gewährten Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 in Höhe von insgesamt 5.825,46 Euro. Der Kläger legte mit Schreiben vom 1. Januar 2018 Widerspruch gegen die Bescheide ein. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 1. April 2019 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger abgesehen von der Anlage EKS keine der weiteren angeforderten Unterlagen und Nachweise eingereicht habe. Nach § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II sei daher festzustellen gewesen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe. Da die Leistungen auf null Euro festzusetzen gewesen sein, ergebe sich kein Leistungsanspruch, mithin sei eine Überzahlung in Höhe von 5.825,46 Euro eingetreten. Die Leistungen würden in dieser Höhe zurückgefordert.

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Der Kläger hat am 5. April 2019 Klage beim Sozialgericht erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Bescheide rechtswidrig seien. Er habe im streitgegenständlichen Zeitraum keine Gewinne gemacht, dies ergebe sich auch aus der Gewinnermittlung. Es gebe für das Kalenderjahr 2016 auch eine Steuererklärung, aus der sich ergebe, dass der Kläger keine Gewinne mit seinem Betrieb erzielt habe.

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Das Sozialgericht hat am 4. Juni 2020 einen Erörterungstermin durchgeführt und dem Kläger zur Vorlage der Anlage EKS eine Frist bis zum 31. Dezember 2020 gewährt. Der Kläger hat sodann im erstinstanzlichen Verfahren für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Anlage EKS eingereicht sowie Journale, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen sowie weitere Steuerunterlagen. Außerdem hat der Kläger einen Ordner mit Belegen für den streitgegenständlichen Zeitraum eingereicht.

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Der Kläger hat vor dem Sozialgericht schriftlich beantragt,

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die Bescheide des Beklagten vom 27. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

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Der Beklagte hat vor dem Sozialgericht schriftlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend ausgeführt, dass sich mit dem Ordner weder die Einkünfte noch die Ausgaben vollständig überprüfen lassen würden, es sei ein Konvolut aus Belegen, Kontoauszügen und einer summarischen Einnahmen-Überschussrechnung. Außerdem ermöglichten die Unterlagen nicht zu prüfen, ob teilweise vermeidbare Ausgaben vorlägen.

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In einem weiteren Klageverfahren vor dem Sozialgericht, das unter dem Aktenzeichen S 16 AS 1331/20 (L 4 AS 269/23) geführt worden ist, hat der Kläger in der Klageschrift vom 27. April 2020 vorgetragen, dass keine Bedarfsgemeinschaft mit der Vermieterin Frau G. bestehe. In einem Schreiben an den Beklagten vom 17. Juli 2020 hat der Kläger mitgeteilt, dass sein Betrieb derzeit keinen Gewinn erwirtschafte, da er viele Aufträge nicht ausführen könne, weil er sich um seine schwer kranke Lebensgefährtin (operierter Bauchspeicheldrüsenkrebs im fortgeschrittenen Stadium) kümmere und wenig Zeit für den Betrieb habe.

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Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht der Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. August 2023 stattgegeben und unter Aufhebung der Bescheide vom 27. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. April 2019 den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

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Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Bescheide sich im fortlaufenden Klageverfahren als rechtswidrig erwiesen hätten, der Kläger habe dem Grunde nach einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit habe die Kammer alle Erkenntnisse zugrunde zu legen, insbesondere auch die Angaben/Unterlagen, die der Kläger erst im Laufe des Klageverfahrens gemacht bzw. vorgelegt habe. Von einer Hilfebedürftigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum sei auszugehen, denn den vom Kläger im Klageverfahren plausibel belegten Betriebseinnahmen in Höhe von 14.578,65 Euro stünden ebenfalls belegte Betriebsausgaben in Höhe von 19.325,51 Euro gegenüber, sodass dem Kläger kein Einkommen zur Verfügung gestanden habe. Die vom Beklagten vorgenommene pauschale Festsetzung der abschließenden Leistung mit null Euro könne vor diesem Hintergrund keinen Bestand mehr haben. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines konkreten Betrages komme nicht in Betracht, weil der Kläger einen entsprechenden Antrag nicht gestellt habe, es komme nur eine Verurteilung dem Grunde nach in Betracht.

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Der Beklagte hat am 8. August 2023 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, es fehle bereits an der Feststellung der Vollständigkeit der nachgereichten Unterlagen im Klageverfahren. Das Sozialgericht hinterfrage auch nicht, wie der Kläger den behaupteten Verlust decken könne. Es stehe im Ermessen des Gerichts, ob die Gewährung abschließender Leistungen wegen nicht glaubhaft gemacht Hilfebedürftigkeit abzulehnen sei oder schlicht die Nullfestsetzung wegen weiterhin fehlender Unterlagen bestehen bleibe. Der Gerichtsbescheid mache nichts anderes, als die Entscheidung an den Beklagten zurückzuverweisen, da er lediglich eine Entscheidung dem Grunde nach treffe.

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Der Beklagte beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. August 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Zur Begründung trägt er vor, dass der Gerichtsbescheid frei von Rechtsfehlern ergangen sei. Der Kläger habe hinreichend mitgearbeitet, insbesondere habe er im erstinstanzlichen Verfahren nochmals sämtliche ihm vorliegende Unterlagen dem Gericht und dem Beklagten zur Verfügung gestellt. Die nachgereichten Unterlagen seien ausreichend und vollständig, danach habe dem Kläger für den Leistungszeitraum kein Einkommen zur Verfügung gestanden. Es sei immer wieder vorgekommen, dass Kunden, für die er gearbeitet habe, nicht bezahlt hätten. Der Kläger habe teilweise von geliehenen Geldbeträgen gelebt, er habe seine Krankenversicherung teilweise nicht mehr bezahlen können. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Hilfebedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe.

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Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 8. Januar 2024 auf die Berichterstatterin übertragen, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

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Die Berichterstatterin hat mit Schreiben vom 24. September 2025 einen Überblick über die vorliegenden Akten gegeben und drauf hingewiesen, dass es entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zweifelhaft sei, inwieweit Hilfebedürftigkeit bestanden habe. Dem Kläger ist Gelegenheit gegeben worden, ergänzend vorzutragen und weitere Unterlagen zum streitgegenständlichen Zeitraum einzureichen.

24

Am 13. November 2025 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, in der die Berichterstatterin den Kläger befragt hat. Der Kläger hat ergänzend vorgetragen, dass er in den Jahren 2016-2018 in der Werkstatt gewohnt und geschlafen habe, er hätte dort ein kleines Zimmer über der Werkstatt gehabt. Es habe dort kein Badezimmer gegeben, nur unten ein Waschbecken. In der xxx habe er ein Büro gemietet mit Bad- und Küchenbenutzung. Er habe Frau G., die Vermieterin in der xxx, bei einer Party kennengelernt, zeitnah nach der Party hätte man den Mietvertrag geschlossen. Frau G. sei im April 2022 verstorben an Bauchspeicheldrüsenkrebs. Frau G. hätte ihm geholfen und ein Geschäftskonto für ihn eingerichtet, als er bei der H. gesperrt worden sei. Die Beziehung zu Frau G. habe sich in all den Jahren nicht verändert, er hätte sein Ding gemacht, sie habe ihr Ding gemacht und das sei auch gut so gewesen. Er könne nicht sagen, warum er in einem Schreiben vom 17. Juli 2020 die Wortwahl „Lebensgefährtin“ für Frau G. genutzt habe. Bzgl. der weiteren Ergebnisse der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13. November 2025 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Belegordner des Klägers und die sonstigen beigezogenen Akten, insbesondere die Akten S 16 AS 1331/20 (L 4 AS 269/23 D) und S 16 AS 2541/20 (L 4 AS 270/23 D), verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen hatte.

26

II. Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid ist zulässig und begründet.

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1. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

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2. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 27. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. April 2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass der Gerichtsbescheid vom 7. August 2023 keinen Bestand haben kann.

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Der Beklagte war befugt, abschließend über die Leistungsbewilligung zu entscheiden (hierzu unter a.) und der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 (hierzu unter b.). Er ist deshalb verpflichtet, die ihm vorläufig bewilligten Leistungen zu erstatten (hierzu unter c.).

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a. Der Beklagte war berechtigt und verpflichtet, die Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden hat, zu treffen. Die Voraussetzungen des § 41a Abs. 3 SGB II liegen vor. Hiernach entscheidet der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt (§ 41a Abs. 3 S. 1 SGB II). Der Beklagte hat dem Kläger auch angemessene Fristen gesetzt und hinreichend im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II über die Rechtsfolgen mangelhafter Mitwirkung belehrt.

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b. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 auch keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 7, 19 ff. SGB II.

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Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II. Nach § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3 ergeht. Der Bewilligungszeitraum lief vorliegend am 31. Dezember 2016 ab. Die abschließende Entscheidung des Beklagten erging am 27. Dezember 2017 und damit innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 19 SGB II i.V.m. §§ 7 ff. und §§ 20 ff. SGB II. Der Kläger erfüllte im streitgegenständlichen Zeitraum zwar die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Der Senat konnte sich aber nicht von der Hilfebedürftigkeit des Klägers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II überzeugen.

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Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II).

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Bei der Festsetzung des Bedarfs des Klägers ist für den Senat bereits fraglich, ob der Regelbedarf für Alleinstehende in Höhe der Regelbedarfstufe 1 gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II oder der Regelbedarf für Partner einer Bedarfsgemeinschaft in Höhe der Regelbedarfstufe 2 gemäß § 20 Abs. 4 SGB II anzusetzen ist. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Der Senat hat Anhaltspunkte, dass die Beziehung zu Frau G., von der der Kläger vorträgt, dass sie lediglich Vermieterin seines Büros gewesen sei, im streitgegenständlichen Zeitraum eine § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II entsprechende Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gewesen ist. Der Senat hält bereits den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er in der Zeit von Januar 2016 bis Juni 2018 durchgängig in einem Zimmer über seiner Werkstatt - ohne Badezimmer - gelebt hat und das Zimmer bei Frau G. lediglich als Büro genutzt hat, nicht für glaubhaft. Hierfür spricht auch, dass der Kläger bei einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten im September 2013 selbst angegeben hat, er wohne zur Untermiete bei Frau G.. Die Aussagen des Klägers, er habe Frau G. Ende 2013 kennengelernt und dann zeitnah zum 1. Februar 2014 das behauptete Büro in ihrer Wohnung angemietet, überzeugen den Senat ebenfalls nicht. Die in den Akten vorliegende Kontovollmacht vom 16. Oktober 2012 für das Konto von Frau G. bei der H., Kontonummer xxx, zugunsten des Klägers zeigt, dass dieser Frau G. bereits 2012 kannte. Aufgrund der erteilten Kontovollmacht war auch bereits von einer hohen Vertrautheit mit dem Kläger auszugehen. Auch im streitgegenständlichen Zeitraum wickelte der Kläger seine Geschäfte aus selbständiger Tätigkeit über das Konto von Frau G. bei der H., Kontonummer xxx, ab. Zumindest im Jahr 2020 betitelte der Kläger Frau G. auch in einem in den Verwaltungsakten vorliegenden Schreiben an den Beklagten als seine Lebensgefährtin (vgl. Schreiben des Klägers vom 17.7.2020). Weitere Ermittlungen des Gerichts sind nicht möglich, da Frau G. im April 2022 verstorben ist.

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Letztendlich kann die Frage einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II aber vorliegend dahinstehen, da auch unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Alleinstehende in Höhe von im streitgegenständlichen Zeitraum 404 Euro monatlich zuzüglich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 210 Euro und eines Zuschusses für die private Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers in Höhe von 356,91 Euro, d.h. monatlich insgesamt 970,91 Euro, der Senat nicht von der Hilfebedürftigkeit des Klägers überzeugt ist. Zwar wäre bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit auch Einkommen und Vermögen von Frau G. zu berücksichtigen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II), hier hat der Kläger aber bereits sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nicht hinreichend nachgewiesen. Es bleibt unklar, in welchem Umfang dem Bedarf des Klägers ein zu berücksichtigendes Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit als Tischler gegenüberstand.

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Die Einkommensermittlung richtet sich nach §§ 11 ff. SGB II und § 3 Abs. 1 und 2 Alg II-Verordnung (Alg II-VO) in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung vom 26. Juli 2016 (a.F.). Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit richtet sich nach § 3 Alg II-VO. Danach ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-VO). Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 S. 2 Alg II-VO). Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben, mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge, ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften, abzusetzen (§ 3 Abs. 2 Alg II-VO). Gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 Alg II-VO ist für jeden Monat des Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.

38

Der Senat kann sich anhand der Angaben des Klägers im gerichtlichen Verfahren kein hinreichend sicheres Bild von den im Streitzeitraum vorliegenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben machen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Streitzeitraum sind bis zuletzt unklar geblieben.

39

Es ergibt sich schon kein hinreichend sicheres Bild von den tatsächlichen Betriebseinnahmen im streitgegenständlichen Zeitraum. In der im Verwaltungsverfahren eingereichten Anlage EKS mit abschließenden Angaben zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gab der Kläger Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 14.228,48 Euro an, während in der im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht eingereichten Anlage EKS Betriebseinnahmen in Höhe von 14.578,65 Euro angegeben wurden.

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Auch die Betriebsausgaben für den streitgegenständlichen Zeitraum lassen sich bereits nicht zweifelsfrei feststellen. Hier sind ebenfalls die Angaben in den im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren eingereichten Anlagen EKS nicht einheitlich. Die Angaben weichen weit überwiegend in beiden EKS voneinander ab (z.B. unter B8, B10, B11, B13, B14). Auch im Übrigen lassen sich die angegebenen Betriebsausgaben auch nicht unter Beiziehung der Belegordner vertiefter substantiiert prüfen, denn in dem Belegordner für den streitgegenständlichen Zeitraum finden sich vielfach Belege, die keinen Bezug zu der selbstständigen Tätigkeit als Tischler erkennen lassen. Zum Beispiel findet sich eine Rechnung zum Kauf einer Europa-Karte (Rechnung ADAC vom 17.8.2026 i.H.v. 25 Euro), Zahlungen an den Sohn des Klägers für Schulgeld, Monatskarte und Schreibmaterial (vgl. z.B. Überweisung vom 2.9.2016 an Eddie Bo Spencer i.H.v. 100 Euro; Überweisung vom 7.10.2016 an Eddie Bo Spencer i.H.v. 100 Euro; Überweisung vom 9.11.2016 an Eddie Bo Spencer i.H.v. 100 Euro, vom 23.12.2016 i.H.v. 100 Euro) sowie Bußgeldbescheide und Verwarnungen der Freien und Hansestadt Hamburg, Einwohner-Zentralamt (Bußgeldstelle) und des Landkreises Nordwestmecklenburg wegen Ordnungswidrigkeiten (vgl. z.B. Verwarnung vom 19.9.2016, Bescheid vom 14.7.2016, Verwarnung vom 15.12.2016).

41

Ob die Voraussetzungen für eine endgültige Leistungsbewilligung vorliegen, hat das Gericht zwar grundsätzlich von Amts wegen aufzuklären (§ 103 SGG). Allerdings gelten auch im Sozialgerichtsverfahren die Grundsätze der materiellen Beweislast, die vorgeben, wie zu entscheiden ist, wenn das Gericht die erforderlichen Tatsachen nicht umfassend ermitteln kann. Dabei gilt der Grundsatz, dass im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt demnach derjenige, der Leistungen nach dem SGB II geltend macht (BVerfG, Beschluss vom 1.2.2010 – 1 BvR 20/10; BSG, Beschluss vom 12.10.2022 – B 4 AS 87/22 –, Beschluss vom 29.6.2021 – B 4 AS 96/21 B – sowie Beschluss vom 6.4.2022 – B 4 AS 380/21 B; Urteil des Senats vom 22.6.23 – L 4 AS 157/22 D). Es geht zu Lasten des Klägers, wenn in seiner persönlichen Sphäre und in seiner Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge – wie hier seine konkreten finanziellen Verhältnisse – nicht aufklärbar sind. Der Kläger ist daher im gesamten streitigen Leistungszeitraum als nicht hilfebedürftig anzusehen und hat somit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Beklagten.

42

c. Der Kläger hat die vorläufig erbrachten Leistungen in voller Höhe zu erstatten (§ 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II). Der Erstattungsbetrag entspricht rechnerisch den vorläufig bewilligten Leistungen. Auch die Zuschüsse zu Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 26 Abs. 1 und 3 SGB II sind nach § 41a Abs. 6 SGB II zu erstatten (Bittner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 26 (Stand: 23.04.2025), Rn. 70).

43

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

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IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.