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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 19.11.2025 – L 2 R 49/24

ECLI:DE:LSGHH:2025:1119.L2R49.24.00

Orientierungssatz

1. Verfügt der Versicherte über ein Leistungsvermögen von arbeitstäglich sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei lediglich qualitativen Leistungseinschränkungen, so hat er keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB 6. (Rn.34)

2. Besteht bei dem Versicherten leine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, so ist die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit für den Versicherten nicht erforderlich. (Rn.37)

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten.

2

Die am xxxxx 1963 geborene Klägerin ist gelernte Schneiderin, schulte 1992 zur Speditionskauffrau um und war schließlich in diesem Beruf viele Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Zum 31. Dezember 2017 endete ihr Arbeitsverhältnis. Seit Mitte 2018 war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben und bezog bis Mitte 2019 Krankengeld, sodann Arbeitslosengeld I.

3

Von Mitte Mai 2019 an befand sich die Klägerin in stationärer Rehabilitation in der M. wegen einer chronischen Zervikozephalgie und Zervikobrachialgie bei Bandscheibenprotrusion C3/4 und C4/5 und einer Spondylarthrose C4/5 sowie einer depressiven Episode. Die Klägerin wurde vollschichtig erwerbsfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Speditionskauffrau sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen.

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Anfang 2020 befand sich die Klägerin drei Tage im Krankenhaus Tabea wegen eines zervikozephalen Syndroms bei multisegmentaler Spondylarthrose der Halswirbelsäule zur Facettengelenksinfiltration und einer Thermodenervation.

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Sie beantragte am 22. Februar 2021 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der Beklagten und machte geltend, seit Ende 2017 aufgrund von chronischen Schmerzen, Depression, einer Angststörung, körperlicher Erschöpfung und Konzentrationsstörungen erwerbsgemindert zu sein. Jeden Morgen habe sie extreme Schmerzen in vielen Körperbereichen, leide an Taubheit und Kribbeln im rechten Arm und der rechten Hand, an Herzrasen, starker innerer Unruhe und Magenschmerzen. Im Laufe des Tages kämen Schwindel, Sehstörungen, Konzentrationsprobleme und Migräne-Attacken hinzu. Sie könne nicht lange am Schreibtisch sitzen, habe sich nicht mehr konzentrieren können und mehrmals Unterlagen durchlesen müssen und immer wieder Fehler gemacht.

6

Die Beklagte holte Befundberichte von den von der Klägerin benannten Ärzten ein. Der Hausarzt Dr. H. berichtete von den Diagnosen eines craniozerebralen Syndroms, eines Halswirbelsäulen-Schulter-Syndroms sowie einer Depression.

7

Die Beklagte gab bei dem Orthopäden Dr. R. eine Begutachtung der Klägerin in Auftrag. Nach Untersuchung der Klägerin stellte er in seinem Gutachten vom 21. Oktober 2021 ein leichtes Karpaltunnelsyndrom rechts, welches noch neurologisch verifiziert werden müsste, sowie degenerative Veränderungen im Bereich der eher hypermobilen Halswirbelsäule ohne wesentliche Einschränkungen der Beweglichkeit und Funktion ohne zentrale oder radikuläre neurologischen Störungen fest. Die beklagten Beschwerden würden zum wesentlichen Teil auf der deutlichen Haltungsschwäche im Sinne eines Hohlrundrückens bei deutlicher Insuffizienz der Rumpfmuskulatur und deutlicher beidseitiger Mammahyperplasie beruhen. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin noch leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig im Wechselrhythmus ausüben könne.

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Mit Bescheid vom 10. November 2021 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab. Die Klägerin leide an einem Halswirbelsäulensyndrom, einer Haltungsschwäche sowie einem leichten Karpaltunnelsyndrom rechts. Nach medizinsicher Beurteilung könne sie noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.

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Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass zu dem stark ausgeprägten Halswirbelsäulenleiden nun noch eine Armvenenthrombose links hinzugetreten sei. Neben den Halswirbelsäulenbeschwerden bestünden gelegentlich noch Lendenwirbelsäulenbeschwerden. Auch würden ihre Füße immer wieder einschlafen. Sie leide an chronischen Schmerzen und Migräneattacken sowie an chronischer Gastritis. Auch hätten sich ein Erschöpfungszustand und eine Depression eingestellt.

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Nach dem eingereichten Arztbrief des A. vom 25. Januar 2022 konnte zu diesem Zeitpunkt keine Thrombose mehr nachgewiesen und die Antikoagulation Anfang Februar abgesetzt werden. Die Beklagte holte erneut einen Befundbericht des behandelnden Hausarztes ein. Neben den bereits zuvor genannten Diagnosen war ergänzend die Armvenenthrombose aufgeführt. Die Armvenenthrombose sei aber noch nicht abschließend geklärt. Die langjährige Halswirbelsäulensymptomatik sei aber hochgradig einschränkend. Ein CT vom 4. März 2022 ergab keinen eindeutigen Nachweis einer Armvenenthrombose links.

11

Mit Bescheid vom 22. August 2022 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Aus dem im Widerspruchverfahren eingeholten Befundbericht würden sich keine weiteren Befunde ergeben, die zu einer Änderung der im Rentenverfahren bereits getroffenen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung führen würde.

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Hiergegen hat die Klägerin am 29. August 2022 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat geltend gemacht, dass die Schmerzsymptomatik nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden hätte.

13

Das Gericht hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt. Der Hausarzt der Klägerin Dr. H. hat ausgeführt, dass sich insgesamt hinsichtlich des Armes und der geklagten Beschwerden organisch kein sicherer Nachweis ergeben habe. Es sei aber eine Verschlechterung der depressiven Stimmungslage bei zunehmenden somatoformen Beschwerden eingetreten. Der Orthopäde Dr. Z. ist von einem vollschichtigen Leistungsvermögen bei einem HWS-BWS-Syndrom mit cervicaler Wurzelreizung ausgegangen. Der Orthopäde Dr. B. hat über die Behandlung der Klägerin im Sommer 2022 unter den Diagnosen Halswirbelsäulen- und Brustwirbelsäulenblockierung, Hartspann Musculus trapecius, Blockierung der 1. Rippe und postthrombotisches Syndrom des Armes berichtet. Es sei eine chirotherapeutische Behandlung durchgeführt worden. Die Neurologin Dr. L. hat die Klägerin am 31. Mai 2022 wegen Schmerzen im linken Arm nach Armvenenthrombose untersucht. Sie hat seitengleiche Muskeleigenreflexe festgestellt. Die elektrophysiologische Untersuchung und die Neurographie seien regelgerecht gewesen. Auch hat sie weder ein Karpaltunnelsyndrom noch ein Sulcus ulnaris-Syndrom feststellen können.

14

Das Gericht hat zudem ein Gutachten von der Fachärztin für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie, Sozialmedizin und Sportmedizin Dr. S. vom 11. Mai 2023 eingeholt. Dr. S. hat festgestellt, dass bei der Klägerin eine verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule bei degenerativen Veränderungen der mittleren und unteren Halswirbelsäule ohne Einengung nervaler Strukturen und bei aktuell altersgemäß freier Beweglichkeit und endgradig schmerzhaft im Vordergrund stehe. Auch leide die Klägerin an einer Minderbelastbarkeit des linken Armes nach einer Armvenenthrombose und einer rezidivierenden Sehnenreizsymptomatik bei Tennisellenbogen rechts. Darüber hinaus bestehe bei der Klägerin, die sich in allen Qualitäten orientiert, freundlich zugewandt, emotional schwingungsfähig und von ausgeglichener Stimmungslage präsentiert habe, allenfalls eine reaktive Anpassungsstörung in der Vergangenheit im Sinne einer Dysthymie. Nach Angaben der Klägerin bestünden zudem eine Hörminderung rechts und ein Tinnitus.

15

Die Klägerin könne aufgrund der verminderten Belastbarkeit der Halswirbelsäule sowie des linken Armes nur noch leichte körperliche Arbeiten mit einer durchschnittlichen Gewichtsbelastung von 5-7 kg verrichten. Tätigkeiten im Wechselrhythmus von Gehen, Stehen und Sitzen wären zumutbar. Bei überwiegend sitzender Tätigkeit müsse die Klägerin die Gelegenheit haben, pro Stunde 5 Minuten in eine gehende oder stehende Tätigkeit zu wechseln. Dauerhafte Überkopfarbeiten oder in Armvorhalte seien ihr unzumutbar. Monotone Tätigkeiten, wie reine Sortier- oder Bildschirmarbeiten seien aufgrund der verminderten Belastbarkeit des linken Armes nach stattgehabter Thrombose nicht zumutbar. Die leichten Pack-, Montier-, Sortier- und Etikettierarbeiten wären hingegen zumutbar. PC-Bildschirmarbeit mit gelegentlichem Bedienen einer Tastatur sei möglich, ebenso das Bedienen leichtgängiger Hebel, leichter Werkzeuge und Controller. Die Klägerin könne nicht auf Leitern und Gerüsten oder an gefährdeten Arbeitsplätzen unter Absturzgefahr arbeiten. Häufiges Treppensteigen, Gehen auf unebenem Grund, rutschigem, vibrierendem oder schwankendem Untergrund und Ganzkörpervibrationen seien zu vermeiden. Die Klägerin könne auch nicht dauerhaft unter Witterungseinflüssen arbeiten. Aufgrund der psychischen Minderbelastbarkeit sollten Tätigkeiten ausbildungsgemäßer geistiger Art und Verantwortung mit einfachen Anforderungen an die Ein-, Umstellungs-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit zugemutet werden. Besondere stressbelastete Arbeiten sowie Nacht- und Wechselschichten seien ebenso wenig zumutbar. Aufgrund der angegebenen Hörminderung und des Tinnitus sollten keine besonderen Anforderungen an das Hörvermögen gestellt und Lärmexposition vermieden werden.

16

Die Klägerin ist dem Gutachten entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, dass sich die Gutachterin nicht ausreichend mit der Schmerzsymptomatik auseinandergesetzt habe. Die Gutachterin gehe von einer verminderten Belastbarkeit der Halswirbelsäule aus, setze sich aber nicht mit den Schmerzen im linken und rechten Arm auseinander. Zwar verfüge die Klägerin über ein Hörgerät rechts, könne dieses aber nicht tragen. Die Gutachterin verfüge zudem nicht über die erforderliche Qualifikation, soweit sie eine reaktive Anpassungsstörung festgestellt habe. Es sei auch versäumt worden, die Stärke der Schmerzsymptomatik zu eruieren. Es werde davon ausgegangen, dass die somatischen Schmerzen psychisch überlagert seien. Wie die Sachverständige zu dem Ergebnis komme, die Klägerin könne eine sitzende Tätigkeit mit fünfminütiger Wechselposition in der Stunde wahrnehmen, bleibe offen. Die vielfältigen Beeinträchtigungen seien nicht in der Gesamtschau beurteilt worden. Auch sei fraglich, ob es überhaupt geeignete Arbeitsplätze für die Klägerin gebe.

17

Die Gutachterin hat hierzu am 3. Juli 2023 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Sie hat auf den körperlichen Untersuchungsbefund hingewiesen, der eine freie insbesondere schmerzfreie Beweglichkeit des gesamten Bewegungsapparates ergeben habe. Die Schmerzmitteleinnahme auch nur bedarfsweise sei verneint worden. Eine ambulante, teilstationäre oder stationäre multimodale Schmerztherapie sei ebenfalls in der Vergangenheit nicht erforderlich gewesen. Da lediglich der Hausarzt eine psychische Minderbelastbarkeit angegeben habe und lediglich in 2018 und 2020 eine Verhaltenstherapie erfolgt sei, habe aus sozialmedizinsicher Sicht keine höhergradige depressive Verstimmung festgestellt werden könne, zumal auch keine Psychopharmaka-Medikation erfolgt sei. Die psychische Minderbelastbarkeit sei berücksichtig worden.

18

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass sie in erheblichem Umfang schmerzbedingt eingeschränkt sei, weshalb ein psychiatrisches Gutachten erforderlich sei, um die psychischen Faktoren des Schmerzes auszuloten.

19

Das Gericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2024 abgewiesen. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 und Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) noch habe sie einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Die Klägerin verfüge in zeitlicher Hinsicht über ein Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr. Zu beachten seien dabei qualitative Leistungseinschränkungen. Diese führten jedoch zu keiner Verschlossenheit des Arbeitsmarktes. Im Vordergrund stehe bei der Klägerin eine Minderbelastbarkeit der Halswirbelsäule bei degenerativen Veränderungen im unteren und mittleren Bereich. Es bestünden hingegen keine Einengungen nervaler Strukturen, sondern lediglich Bandscheibenvorwölbungen zwischen dem 3. und 7. Halswirbelkörper und degenerative Veränderungen der Wirbelgelenke. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung sei die Halswirbelsäule in ihrer Beweglichkeit altersgemäß frei, jedoch in allen Bewegungsrichtungen endgradig schmerzhaft eingeschränkt gewesen. Dabei hätten sich keine Verspannungen der Schulter-Nacken-Muskulatur und Kapuzenmuskulatur gezeigt. Die Muskulatur sei elastisch und nicht druckempfindlich gewesen. Die Auswertung der bildgebenden Aufnahmen habe eine nicht mehr als altersgemäße degenerative Veränderung der mittleren und unteren Halswirbelsäule ergeben. Neuromuskuläre Reiz- oder Ausfallerscheinungen der Arme oder Beine seien weder von den Ärzten dokumentiert, noch seien sie in der Untersuchung nachweisbar gewesen. Die Armvenenthrombose habe sich zurückgebildet. Es seien – anders als vom Orthopäden Dr. B. berichtet – keine Zeichen eines postthrombotischen Syndroms links verblieben. So hätten sich keine Schwellung, Überwärmung, Rötung, Pigmentablagerung oder Hautverfärbung gefunden. Die Sachverständige beschreibe zudem gut nachvollziehbar, dass die Gelenke der oberen Extremitäten frei beweglich gewesen seien, die Feinmotorik ungestört, der Faustschluss vollständig und kräftig seien. Festgestellt worden sei jedoch ein Druckschmerz am rechten Ellenbogengelenk als Hinweis für eine Reizsymptomatik des Handgelenk- und Langfingerstreckers im Sinne eines Tennisellenbogens. Auch bei der Untersuchung der unteren Extremitäten habe sich, mit Ausnahme einer geringen Senk-/Spreizfußsymptomatik, kein krankhafter Befund gezeigt. Das Sehvermögen sei durch eine Brille korrigiert, das Hörvermögen rechts gemindert. Die Klägerin habe sich in allen Qualitäten orientiert, freundlich zugewandt, emotional schwingungsfähig und von ausgeglichener Stimmungslage präsentiert. Vor dem Hintergrund, dass der Hausarzt zwar von einer Depression spreche, eine neurologisch-psychiatrische oder psychologische oder psychotherapeutische Behandlung aktuell nicht erfolge und auch keine Psychopharmaka eingenommen würden, komme die Sachverständige, die auch Sozialmedizinerin sei, für das Gericht gut nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht tiefergreifend psychisch erkrankt sei. Sie gehe vielmehr von einer reaktiven Anpassungsstörung im Sinne einer Dysthymie aus. Vor diesem Hintergrund sehe das Gericht auch keinen Anlass, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.

20

Die Gesundheitsstörungen führten indes nur zu einer Einschränkung der Qualität der zu fordernden Leistungen, nicht zu einer Einschränkung der zeitlichen Inanspruchnahme. Aus den Gesundheitsstörungen ergäben sich für das Gericht schlüssig die von der Gutachterin beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen der Klägerin. Auf dem orthopädischen Fachgebiet könne die Klägerin aufgrund der Minderbelastbarkeit der Halswirbelsäule keine schweren bis mittelschweren körperlichen Arbeiten mehr verrichten, sondern nur noch leichte Arbeiten mit einer durchschnittlichen Gewichtsbelastung von 5-7 kg. Dabei sei das Bewegen, Heben und Tragen mittelschwerer oder schwerer Lasten ohne Hilfsperson oder technische Hilfsmittel nicht möglich. Tätigkeiten im Wechselrhythmus von annähernd gleichen Anteilen von Gehen, Stehen und Sitzen seien zumutbar. Bei überwiegend sitzenden Tätigkeiten müsse gewährleistet sein, dass die Klägerin regelmäßig kurzzeitig in eine gehende oder stehende Tätigkeit wechseln könne. Wegen der Minderbelastbarkeit der Halswirbelsäule und der Funktionsstörung des linken Armes könne die Klägerin auch nicht dauerhaft über Kopf arbeiten. Unzumutbar seien darüber hinaus wegen der stattgehabten Armvenenthrombose monotone Tätigkeiten sowie das Bedienen von schweren oder mittelschweren Hebeln und Werkzeugen. Auch eine dauerhafte Arbeit in der Armvorhalte scheide aus. Ebenso sollten Tätigkeiten mit der Anforderung an kraftvolles Zugreifen mit der linken Hand oder mit Sicherungsfunktion der linken Hand nicht abgefordert werden. Auch sollte die Klägerin nicht auf Leitern und Gerüsten oder an gefährlichen Arbeitsplätzen unter Absturzgefahr arbeiten. Häufiges Treppensteigen, Gehen auf unebenem, rutschigem, vibrierendem oder schwankendem Untergrund sei ebenso zu vermieden. Die Klägerin sollte nicht dauerhaft unter Witterungseinflüssen arbeiten und aufgrund der angegebenen Pollenallergie keinen Atemwegsreizstoffen ausgesetzt werden. Aufgrund der psychischen Minderbelastbarkeit seien der Klägerin darüber hinaus lediglich Tätigkeiten ausbildungsgemäßer geistiger Art und Verantwortung mit einfachen Anforderungen an die Ein-, Umstellungs-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit zumutbar. Besonders stressbelastete Arbeiten oder besondere nervliche Belastungen wie Wechsel- und Nachtschicht seien der Klägerin unzumutbar. Wegen der angegebenen Hörminderung schieden zudem Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen aus. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könnten die Tätigkeiten regelmäßig vollschichtig bzw. mehr als sechs Stunden verrichtet werden.

21

Ein die Leistungsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigendes Schmerzsyndrom habe die Sachverständige für das Gericht plausibel und nachvollziehbar ausgeschlossen, da eine Schmerzmitteleinnahme von der Klägerin selbst bedarfsweise verneint worden sei und auch eine multimodale Schmerztherapie bisher nicht eingeleitet worden sei. Soweit die Klägerin darüber hinaus gelegentliche Migräneattacken und Beschwerden in der Lendenwirbelsäule geltend mache, führe dies lediglich zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit. Ein Versicherter, der noch eine Erwerbstätigkeit ausüben könne, sei aber nicht allein schon deshalb erwerbsgemindert, weil er aufgrund einer wie auch immer verursachten Gesundheitsstörung häufiger arbeitsunfähig sei.

22

Der Arbeitsmarkt stelle sich für die Klägerin nicht als verschlossen dar. Es liege weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung bei der Klägerin vor. Dabei ergebe sich eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen im Sinne einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nicht bereits durch die schiere Anzahl der von der Gutachterin genannten gewöhnlichen Leistungseinschränkungen. Bestünden Zweifel an der Einsatzfähigkeit von Versicherten in Folge der qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens, könnten diese beseitigt werden, indem geprüft werde, ob das Restleistungsvermögen noch leichte körperliche Arbeiten wie das Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen oder das Bedienen von Maschinen zulasse. Abzustellen sei auf einfache gewerbliche Tätigkeiten, wie sie in ungelernten Bereichen üblicherweise gefordert würden. Mit dem zugrunde zu legenden Leistungsvermögen sei die Klägerin jedenfalls in der Lage, die besonders leichten Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf- und Etikettierarbeiten, deren Anforderungen dem Gericht aus fortlaufend eingeholten berufskundlichen Stellungnahmen bekannt seien, zu verrichten. Dies habe auch die Sachverständige Dr. S. ausdrücklich bestätigt. Es handele sich hierbei um Arbeiten mit nicht ständigen Gewichtsbelastungen von bis zu maximal 5 bis 6 kg durch Heben und Tragen von Materialien etc., die an Einzelarbeitsplätzen überwiegend in sitzender Arbeitsposition, jedoch mit der Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltung sowie ohne Armvorhalte und ohne besonderen Zeitdruck, insbesondere ohne Akkord, zu verrichten seien. Erhöhte Anforderungen an die Verantwortung und Zuverlässigkeit des Beschäftigten stellten diese Tätigkeiten nicht. Eine Bereitschaft zur Nachtschicht werde nicht gefordert. Es bestehe auch kein Publikumsverkehr. Das Gericht habe keine Zweifel daran, dass diese üblichen Tätigkeitsfelder wie Verpacken, Sortieren oder Montieren von Teilen von der Klägerin bei Berücksichtigung aller qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens noch ausgeübt werden könnten. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI zur Seite, da die Klägerin 1963 und damit nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren sei.

23

Die Klägerin hat gegen den ihr am 9. Juli 2024 zugestellten Gerichtsbescheid am 16. Juli 2024 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass das Sozialgericht ein psychiatrisches Gutachten zu der Frage des Vorliegens einer somatoformen Schmerzstörung hätte einholen müssen. Die Klägerin habe mehrfach vorgetragen, dass sie unter psychischen Beeinträchtigungen leide. Allein die Tatsache, dass die bisher unspezifische Schmerzsymptomatik der Klägerin über mehrere Jahre anhalte, lasse bereits vermuten, dass es sich um eine somatoforme Schmerzstörung handele. Die Klägerin sei in der Vergangenheit auch in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Der Umstand, dass die Klägerin hier keinerlei Psychopharmaka verschrieben bekommen habe und auch nicht durchgehend eine psychiatrische Behandlung erhalte, bedeute nicht, dass bei der Klägerin keinerlei psychisch bedingte somatoforme Schmerzstörung vorliege. Zudem habe sich das Sozialgericht nicht ausreichend mit den vollkommen unterschiedlichen Beeinträchtigungen auseinandergesetzt. Diese beträfen unterschiedlichste Funktionsbereiche und führten in der Gesamtschau hier zu dem Umstand, dass der Klägerin tatsächlich der Arbeitsmarkt verschlossen sei.

24

Die Klägerin beantragt,

25

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Juli 2024 und den Bescheid vom 10. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren,

26

hilfsweise ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der somatoformen Schmerzstörung einzuholen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

29

Auf die gerichtliche Anfrage nach psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie sich bislang nicht in eine psychiatrische Behandlung begeben habe, da sie die Gabe von Medikamenten ablehne. Alle von ihr kontaktierten Psychiater hätten Psychopharmaka verschreiben wollen. Sie habe Magenprobleme und Angst vor Abhängigkeiten. Eine psychotherapeutische Behandlung sei bei Frau L1. erfolgt. Weiter hat die Klägerin einen Entlassungsbericht des A1. über ihre Vorstellung dort am 10. Februar 2024 vorgelegt, wonach eine tiefe Armvenenthrombose rechts diagnostiziert worden ist.

30

Das Gericht hat einen aktuellen Befundbericht des Z1. vom 7. Mai 2025 eingeholt, das angegeben hat, dass sich die Klägerin nur einmalig am 5. Juni 2024 vorgestellt habe. Es habe kein Hinweis auf eine tiefe Armvenenthrombose oder Thrombophlebitis (angeboren oder erworben) vorgelegen. Die Diplom-Psychologin L1. hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass die Klägerin die verhaltenstherapeutische Kurzzeittherapie 2018 vorzeitig beendet habe. Sie könne daher keine weiteren oder aktuellen Angaben machen.

31

Des Weiteren hat der Senat eine ergänzende Stellungnahme von der Gutachterin Dr. S. eingeholt, der eine erneute Untersuchung der Klägerin freigestellt worden ist. Frau Dr. S. hat angegeben, dass am 10. Februar 2024 im A1. bei der Klägerin eine tiefe Armvenenthrombose rechts diagnostiziert worden sei. Bei der Kontrolluntersuchung im Z1. durch Dr. S1. am 5. Juni 2024 habe sich dann in der dopplersonographischen Untersuchung der Armvenen beidseits (Duplex) kein Hinweis auf eine tiefe Armvenenthrombose oder Thrombophlebitis gefunden. Es habe sich somit um ein Behandlungsleiden gehandelt. Eine Änderung der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung ergebe sich somit nicht, da dieses bereits am 5. Juni 2024 nicht mehr nachweisbar gewesen sei. Zudem sei davon auszugehen, dass die Antikoagulation mit Rivaroxaban, die am 10. Februar 2024 im A1. eingeleitet worden sei, beendet sei und daher auch keine weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen zur Folge habe. Selbst wenn die Antikoagulation mit Rivaroxaban fortgeführt worden sei sollte, würden sich lediglich weitere qualitative Einschränkungen ergeben: Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung, z. B. mögliche Hautverletzungen bei Tätigkeiten an laufenden Maschinen, wären aufgrund verlängerter Blutgerinnungszeit unter Antikoagulation auszuschließen. Zudem sei eine Blutgerinnungsstörung ausgeschlossen worden (Ausschluss Thrombophilie).

32

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat ergänzend vorgetragen, dass bei der Klägerin am 3. Juni 2025 eine Septumplastik Chondrotomie durchgeführt worden sei. Hintergrund sei eine bestehende Trommelfellperforation gewesen, die seither zu einer Hörminderung führe. Zudem habe ihr Hausarzt im Bereich des Brustkorbes über weitere Arthrosen berichtet. In der Gesamtschau sei die Klägerin als derart multimorbid zu bezeichnen, dass die völlig unterschiedlichen Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit sich zu einer generellen Erwerbsunfähigkeit verdichteten. Durch die vielen Erkrankungen würde die Klägerin ständig in den Krankengeldbezug fallen.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 19. November 2025 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

34

Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 10. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweise Erwerbsminderung.

35

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich anschließt. Auch die Berufungsbegründung und die weiteren medizinischen Ermittlungen geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. Die bei der Klägerin zwischenzeitlich aufgetretene Armvenenthrombose rechts ist nach dem Befundbericht des Z1. folgenlos ausgeheilt und auch eine angeborene oder erworbene Thrombophlebitis konnte nicht festgestellt werden. Die medizinische Sachverständige Dr. S. hat dementsprechend überzeugend in ihrer ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, dass sich aufgrund des Behandlungsleidens und der vollständigen Ausheilung keine weiteren Leistungseinschränkungen ergeben. Die von der Klägerin vorgetragene Hörminderung ist bereits stets in den Leistungsbeurteilungen berücksichtigt worden, wobei hervorzuheben ist, dass eine Kommunikation mit der Klägerin trotz Hörminderung problemlos möglich ist.

36

Weiterhin bestehen keine Anhaltspunkte für ein somatoformes Schmerzsyndrom oder eine höhergradige Depression bei der Klägerin. Die Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule sind durch degenerative Veränderungen durchaus erklärbar und wurde bei der Leistungsbeurteilung von Dr. S. berücksichtigt. Eine weitergehende Leistungseinschränkung lässt sich daraus nicht ableiten. Die Klägerin hat bereits im Jahr 2018 eine kurzzeitig begonnene Verhaltenstherapie wieder abgebrochen und sich seitdem nicht veranlasst gesehen, eine psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Ebenso werden von ihr nicht einmal bedarfsweise Schmerzmedikamente genommen. Auch aus keinem der vorliegenden Befundberichte oder Gutachten lassen sich die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung und ein psychopathologischer Befund entnehmen, die weitergehende Leistungseinschränkungen begründen könnten. Wie das Sozialgericht bereits dargelegt hat, besteht vor diesem Hintergrund auch keine Veranlassung, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, und ist der Beweisantrag der Klägerin abzulehnen.

37

Ebenfalls hat das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt. Wie die Sachverständige Dr. S. ausdrücklich bestätigt hat, sind der Klägerin weiterhin die allgemeinen Pack-, Sortier-, Etikettier- und Montierarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich. Die Leistungseinschränkungen bei der Klägerin sind nicht ungewöhnlich, sondern betreffen allein den Randbereich der Leistungsfähigkeit, wie z. B. Akkord, Überkopfarbeiten, Arbeiten unter Witterungseinfluss, während der Kern der Leistungsfähigkeit für allgemeine leichte Tätigkeiten erhalten bleibt. Die Annahme der Klägerin, dass bei einem leidensgerechten Arbeitsplatz mit häufigen Arbeitsunfähigkeitszeiten und insbesondere Krankengeldbezug zu rechnen ist, ist durch nichts belegt.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

39

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.