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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 20.11.2025 – L 4 AS 195/24
ECLI:DE:LSGHH:2025:1120.L4AS195.24.00
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 37 AS 2769/21
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren. nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt höhere Kosten der Unterkunft für die Zeit von 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021.
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Die Klägerin bezog laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB Il) und war daneben seit dem 1. August 2012 als Kleinunternehmerin im Bereich musikalische Früherziehung, Kindertanz, Kinderballett, Kinderakrobatik selbständig tätig. Im streitgegenständlichen Zeitraum lagen die Kosten der Unterkunft ihrer 97m² Wohnung in W. bei insgesamt 989,97 Euro monatlich, und zwar für die Grundmiete 773,51 Euro, für die Heizkostenvorauszahlung 96,57 Euro, für die Nebenkostenvorauszahlungen 135,23 Euro abzüglich eines Mieterabschlags in Höhe von 15,34 Euro. Die Wohnung bestand aus zwei ineinander übergehenden und zwei einzelnen Zimmern sowie einem Bad und einer zusätzlichen Toilette.
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Erstmals im Jahr 2016 wurde die Klägerin zur Senkung der Kosten der Unterkunft aufgefordert. Mit Schreiben vom 26. Dezember 2016 teilte die Klägerin mit, dass der Vermieter eine Untervermietung gestattet habe und sie um Fristverlängerung bitte. Eine Kostenabsenkung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 31. August 2017 wurde die Klägerin erneut aufgefordert, bis 31. Januar 2018 ihre Kosten der Unterkunft zu senken. Andernfalls würden ab 1. Februar 2018 die Kosten der Unterkunft nur noch in Höhe der nach der Fachanweisung angemessenen Kosten in Höhe von derzeit 463,60 Euro für die Bruttokaltmiete übernommen. Nachdem in der Folgezeit keine ausreichenden Kostensenkungsbemühungen nachgewiesen wurden, wurden die Kosten der Unterkunft ab 2018 nur noch in abgesenkter Höhe übernommen.
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Mit Bescheid vom 21. Juni 2021 bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.044,07 Euro. Der Beklagte berücksichtigte dabei den Regelbedarf von 446 Euro sowie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 598,07 Euro, wobei er lediglich die abgesenkte Bruttokaltmiete von 551,65 Euro anerkannte, zuzüglich der tatsächlichen Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 96,57 Euro. Ein bedarfsminderndes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigte der Beklagte nicht.
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Dagegen legte die Klägerin am 28. Juni 2021 Widerspruch ein. Sie habe Anspruch auf die vollen Kosten der Unterkunft in Höhe von 989,97 Euro monatlich.
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Mit Änderungsbescheid vom 7. Juli 2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.094,22 Euro (Regelbedarf: 446 Euro, Grundmiete: 416,42 Euro, Nebenkosten: 135,23 Euro, Heizkosten: 96,57 Euro), und zwar nun unter Berücksichtigung eines 10-prozentigen Aufschlags für den Stadtteil W..
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Im Übrigen wies der Beklagte nach Erlass des Änderungsbescheides vom 7. Juli 2021 den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2021 als unbegründet zurück. Im Änderungsbescheid vom 7. Juli 2021 sei ein 10-prozentiger Zuschlag für den Stadtteil W. berücksichtigt worden. Im Übrigen bestehe kein höherer Anspruch für die Kosten der Unterkunft. Insbesondere habe die Klägerin keine ausreichenden Gründe dargelegt, aus denen ersichtlich wäre, dass eine Kostensenkung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei.
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Dagegen hat die Klägerin am 20. Oktober 2021 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat die vollen Kosten der Unterkunft begehrt, da ihr weder Umzug noch Untervermietung möglich seien.
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Der Beklagte hat mit Bescheid vom 1. April 2022 die Leistungen endgültig festgesetzt und zwar in entsprechender Höhe der mit Änderungsbescheid vom 7. Juli 2021 vorläufig bewilligten Leistungen, mithin monatlich 1.094,22 Euro.
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Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte/Psychotherapeuten eingeholt. Im Entlassungsbericht der A.Klinik, Abteilung Psychosomatik/Psychotherapie vom 27. Januar 2016 über den stationären Rehabilitationsaufenthalt der Klägerin vom 21. Dezember 2015 bis zum 23. Januar 2016 ist eine Dysthymia diagnostiziert und die Klägerin mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen ohne wesentliche qualitative Einschränkungen entlassen worden. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin G. hat in ihrem Befundbericht vom 5. April 2022 als Diagnosen u. a. einen Verdacht auf Anämie und eine Erschöpfung mitgeteilt.
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Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie S. hat von einer Anpassungsstörung und Hypermenorrhoe berichtet. Er möchte hervorheben, dass durch die anhaltende Wohnungsunruhe eine Destabilisierung eingetreten sei. Eine Medikation bestehe nicht. In einer geschützten Umgebung, wie die in der heutigen Wohnung, erscheine das Anpassungsverhalten der Klägerin zwar positiv beeinflussbar, gleichwohl stelle sich jedoch für sie die Gefahr einer Änderung ihrer Wohnverhältnisse als ein großes Hindernis in der bereits von ihr selbst erreichten relativen psychischen Stabilität dar. Die Klägerin habe stets Begründungen abgegeben, die eher aus Vermutungen als auf Erfahrungswissen beruhten. Von daher bleibe die hypothetische Frage, ob sie durch einen Umzug in eine kleinere Wohnung psychisch dekompensiere, offen. Es sei schwer, ihre psychische Zumutbarkeit zu ermitteln und theoretisch zu ermessen. Die Klägerin besitze nicht die Fähigkeit zur Selbstorganisation, um ihre Ortsgebundenheit durch den Umzug zu ändern, da Vermeidungsstrategien den Haupteinfluss auf das klinische Bild hätten.
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In einer Bescheinigung vom 13. Dezember 2016 hat die Psychologin de Lima ausgeführt, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, eine neue Wohnung zu suchen. Eine Wohnungssuche sei wegen der Erkrankung äußerst schwierig, weil der Wohnungsmarkt in Hamburg sehr angespannt sei und eine neue Wohnung eher mehr kosten würde. In ihrem Befundbericht vom 18. April 2022 (90 PA) an das Sozialgericht hat Frau L. mitgeteilt, die Klägerin im Zeitraum vom 15. August 2016 bis zum 28. Mai 2019 behandelt zu haben. Es sei eine Besserung des Krankheitsbildes eingetreten, eine spätere Verschlechterung sei ihr nicht bekannt. Soweit sie wisse, habe die Klägerin damals Untermieterinnen in ihrer Wohnung gehabt. Ob dies jetzt noch möglich sei, könne sie nicht beurteilen, da die Klägerin nicht mehr bei ihr in Behandlung sei.
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Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B. hat als Diagnosen eine ausgeprägte Eisenmangelanämie und depressive Episoden mitgeteilt. Der Klägerin sei aufgrund der seelischen Beeinträchtigung die Organisation eines Umzugs nicht möglich. Es erfolge eine Eisensubstitution und Phytotherapie.
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Die Klägerin hat ergänzend vorgetragen, dass sie ihren Großvater bis zu seinem Tod im September 2014 in der Wohnung gepflegt habe. Seit September 2014 habe sie keinen Untermieter gehabt und könne aus gesundheitlichen Gründen auch keinen Untermieter aufnehmen. Sie leide auch unter Panikattacken. Ihr Immunsystem sei auch sehr geschwächt, so dass sie insbesondere während der Corona-Pandemie keinen Untermieter aufnehmen könne. In ihrer Wohnung lebe sie schon seit ihrer Kindheit. Sie sei lange Zeit einer außergewöhnlich hohen Lärmbelastung von den Mietern über ihr ausgesetzt gewesen und habe sich deswegen an das Amtsgericht wenden müssen. Die Psychologin habe offenbar die Nachbarn für Mitbewohner gehalten.
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Im Erörterungstermin hat die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts, wie sie denn seit 2018 die Differenz zur tatsächlichen Miete aufbringe, vorgetragen, dass sie das auch nicht so genau wisse. In der Zwischenzeit habe es ja zum Teil auch Coronahilfen gegeben. Mit denen habe sie das auch noch ein bisschen überbrückt. Aktuell seien aber wohl Mietschulden aufgelaufen, vielleicht so ab 2019. Das habe sie im Eilverfahren nicht angegeben, weil sie es nicht so genau gewusst habe. Die Mietschulden betrügen aktuell so 700 Euro. Sie habe sich auch teilweise Geld von ihrer Mutter geliehen, das habe sie schon mal irgendwann angegeben. Aktuell sei sie viel bei ihren Eltern und esse dann auch dort. Sie unterstütze aktuell ihre Eltern, da ihr Vater die Pflegestufe 3 habe, und sei jeden Tag vor Ort.
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Das Sozialgericht hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 14. Juni 2024 abgewiesen. Streitig sei allein, ob die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten habe. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Bruttokaltmiete in tatsächlicher Höhe. Der Beklagte habe die über dem bewilligten Betrag liegende Bruttokaltmiete zu Recht nicht berücksichtigt. Die von der Klägerin geschuldete Bruttokaltmiete in Höhe von 908,74 Euro abzgl. des Mieterabschlages in Höhe von 15,34 Euro (ohne Wasserkosten) sei im streitbefangenen Zeitraum unangemessen hoch. Der Begriff der Angemessenheit sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, seine Konkretisierung durch den Leistungsträger sei gerichtlich voll überprüfbar (unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 30.1.2019 – B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 41/18 R). Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft habe in zwei größeren Schritten zu erfolgen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 34/19 R; LSG Hamburg, Urteil vom 9.9.2021 – L 4 AS 163/19): Zunächst seien die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete), zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sei die konkrete (= subjektive) Angemessenheit im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit notwendiger Einsparungen einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Abschließend sei zu klären, ob die Leistungsberechtigten eine abstrakt angemessene Wohnung hätten anmieten können (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R).
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Die zunächst abstrakt zu bestimmende Angemessenheit sei nach der sog. Produkttheorie zu ermitteln, d.h. es sei abzustellen auf das Produkt aus angemessener Wohnungsgröße und angemessenem Wohnstandard. Die Angemessenheitsgrenze sei entsprechend der Rechtsprechung des BSG (vgl. Beschluss vom 2.4.2014 – B 4 AS 17/14 B; Urteile vom 30.1.2019, a.a.O.) festzulegen als Bruttokaltmiete, die sich aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten zusammensetzt. Konkret sei dabei in folgenden Schritten vorzugehen:
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(1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en),
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(2) Bestimmung des angemessenen Wohnstandards,
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(3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept und
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(4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 9.7.2020 – L 4 AS 38/18).
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Die abstrakten Angemessenheitsgrenzen seien im streitbefangenen Zeitraum in der von der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) der Freien und Hansestadt Hamburg erlassenen „Fachanweisung zu § 22 SGB II – Kosten der Unterkunft und Heizung“ geregelt. Diese lege die Bruttokaltmiethöchstwerte fest und bestimme den Maßstab für die Angemessenheitsgrenze. Soweit darin nunmehr kalte Betriebskosten bereits bei der Festlegung des Bedarfs der Bruttokaltmiete berücksichtigt und nicht mehr – wie bis zum 30. Juni 2017 – in tatsächlicher Höhe gesondert übernommen würden, habe der Beklagte die insoweit bestehenden Beanstandungen des ursprünglichen bis 30. Juni 2017 geltenden Konzepts, welches die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung anhand der Nettokaltmiete bestimmt habe bzw. nur die Nettokaltmiethöchstwerte aufgewiesen habe, ausgeräumt. Die Kammer habe keinen Zweifel daran, dass der Beklagte die angemessene Bruttokaltmiete in der Fachanweisung zu § 22 SGB II entsprechend den oben genannten vier Schritten ermittelt habe. Insoweit werde auf die ausführlichen Begründungen in den Urteilen des LSG Hamburg (Urteil vom 9.7.2020 – L 4 AS 38/18 und Urteil vom 12.5.2022 – L 4 AS 256/20) Bezug genommen. Dies vorausgeschickt habe nach der Fachanweisung zu § 22 SGB II der Höchstwert für die Bruttokaltmiete eines Einpersonenhaushalts für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 501,50 Euro monatlich betragen. Der Beklagte habe in seiner endgültigen Bewilligung vom 1. April 2022 im streitgegenständlichen Zeitraum eine Bruttokaltmiete von 551,65 Euro als Bedarf anerkannt, der sich aus dem laut Fachanweisung zu § 22 SGB II anzusetzenden Höchstwert von 501,50 Euro zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 10 Prozent der angemessenen Bruttokaltmiete (mithin 50,15 Euro) zusammen gesetzt habe. Die von der Klägerin geltend gemachte Bruttokaltmiete von 908,74 Euro abzgl. des Mieterabschlag in Höhe von 15,34 Euro (ohne Wasserkosten) übersteige diesen Betrag deutlich. Die Heizkostenvorauszahlung habe der Beklagte dagegen gemäß Nr. 6.8. der Fachanweisung zu § 22 SGB II weiterhin in tatsächlicher Höhe übernommen. Nicht zu beanstanden sei, dass der Beklagte Wasserkosten nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt habe. Die Wasserkosten seien bereits zum 1. Juni 2019 als Betriebskosten in die Angemessenheitsgrenze mit einbezogen worden und seither – anders als die Heizkosten – nach erfolgter Kostensenkung nicht mehr in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
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Der Beklagte habe mit den angefochtenen Bescheiden auch die konkrete (= subjektive) Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft zutreffend bestimmt. Der Beklagte habe jedenfalls bereits mit dem vorläufigem Änderungsbescheid vom 7. Juli 2021 und dann auch mit der abschließenden Bewilligung vom 1. April 2022 einen stadtteilbedingten Zuschlag von 10 Prozent der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete anerkannt, da die Klägerin in W. wohne. Darüberhinausgehende Ansprüche auf Anerkennung einer höheren Bruttokaltmiete hätten dagegen nicht bestanden. Höhere als die abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete zuzüglich der gewährten Zuschläge von 10 Prozent auf diesen Betrag seien im streitbefangenen Zeitraum auch nicht etwa deshalb anzuerkennen, weil es der Klägerin nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, die Kosten zu senken. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Ein Wohnungswechsel sei nur dann möglich, wenn eine konkrete Unterkunftsalternative für den Hilfebedürftigen existiert habe, d. h. eine angemessene Wohnung tatsächlich zur Verfügung stehe. Habe sich der Leistungsberechtigte erfolglos um eine andere Wohnung bemüht und dies auch nachgewiesen, müsse der Leistungsträger konkrete Unterkunftsalternativen benennen. Da die Klägerin aber keine nachweisbaren Bemühungen entfaltet habe, lasse sich auch nicht feststellen, dass eine Wohnung, die ihren Bedarfen genüge, im gesamten H. Stadtgebiet zu einem Mietpreis innerhalb der Angemessenheitsgrenze und ggf. zuzüglich 10 Prozent je nach Stadtteil nicht hätte gefunden werden können. Hinzu komme, dass der Umzug in eine günstigere Wohnung nicht die einzige Möglichkeit zur Kostensenkung sei. Daneben komme insbesondere eine Untervermietung von Teilen der Wohnung in Betracht. Darauf sei die Klägerin in der Kostensenkungsaufforderung auch hingewiesen worden.
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Der Klägerin sei eine Kostensenkung durch einen Umzug, Wohnungstausch oder Untervermietung gesundheitlich auch zumutbar gewesen. Die vorgetragenen gesundheitlichen Gründe seien nicht so gravierend, dass diese ausnahmsweise ein Abweichen von der abstrakten Angemessenheitsgrenze zugunsten der Klägerin erforderlich machten. Allein die mit einem Umzug typischerweise verbundenen Belastungen durch einen Umzug machten diesen nicht unzumutbar; es müsse sich um eine vom Durchschnitt abweichende besondere Belastungssituation handeln, die den Verbleib in der bisherigen Wohnung erfordere. Unzumutbarkeit könne sich aus vom Durchschnitt abweichenden Belastungssituationen ergeben, wie bei Gebrechlichkeit, einer aktuellen schweren Erkrankung, einer ärztlich bestätigten akuten schweren seelischen Belastungssituation. Die eingeholten Befundberichte seien nicht derart aussagekräftig, dass aufgrund dessen von einer Unzumutbarkeit der Kostensenkung ausgegangen werden könnte. Der Befundbericht des Dr. S. sei wenig ergiebig. Der behandelnde Facharzt für Psychiatrie Dr. S. stelle in seinem im Verfahren S 37 AS 2769/21 eingeholten Befundbericht vom 10. April 2022 die Diagnose einer Anpassungsstörung F43.2 bei Hypermenorrhoe (N92.0). Dr. S. lasse die Frage offen, ob der Klägerin ein Umzug möglich sei. Soweit Dr. S. in seinem Befundbericht anführe, dass die Klägerin nicht die Fähigkeit zur Selbstorganisation ihres Lebens in Bezug darauf besitze, ihre Ortsgebundenheit durch den Umzug zu ändern, da Vermeidungsstrategien den Haupteinfluss auf das klinische Bild übernähmen, sei zu berücksichtigen, dass die Organisation eines Umzuges, der im Einzelfall und bei Bedarf auch durch professionelle Umzugsunternehmen auf Kosten des Beklagten durchgeführt werden könne, nicht gleichzusetzen sei mit dem Bestehen gesundheitlicher Einschränkungen, die den Verbleib in der bisherigen Wohnung erforderten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Dr. S. in seinem Befundbericht anführe, dass es sogar eine vorübergehende Symptomzunahme und Destabilisierung aufgrund andauernder Wohnungsunruhen im Haus gegeben habe und auch die Klägerin im Erörterungstermin am 17. Mai 2024 selbst vorgetragen habe, dass die Lärmbelästigung durch die Nachbarn sehr belastend für sie gewesen sei und auch Gerichtsverfahren geführt worden seien, stelle sich die – hier nicht relevante – Frage, ob ein Umzug nicht sogar auch entlastende Faktoren mit sich hätte bringen können. Aus dem Befundbericht des Dr. S. ergebe sich, dass die Klägerin im Jahr 2022 (wie auch 2016) keine Medikamente aufgrund ihrer psychischen Erkrankung eingenommen habe. Auch dies sei ein Indiz gegen die besondere Schwere der Erkrankung. Insgesamt sei nach Auffassung der Kammer die Begründung im Befundbericht wenig substantiiert und nicht ausreichend aussagekräftig. Die gerichtliche Frage, ob der Klägerin eine Untervermietung einzelner Teile der Wohnung möglich gewesen wäre, lasse Dr. S. im Übrigen gänzlich unbeantwortet.
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Auch aus dem Bericht der Dipl. Psychologin Frau L. vom 18. April 2022 lasse sich nicht herleiten, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen in Folge der vorgetragenen psychischen Leiden an einem Umzug, Wohnungstausch im selben Haus oder der Kostensenkung durch Untervermietung eines Teils der Wohnung gehindert und auf ein Verbleiben in der Wohnung angewiesen gewesen wäre. Zum einen erkläre sie in ihrem Bericht vom 18. April 2022, dass die Klägerin Ende Mai 2019 das letzte Mal bei ihr in Behandlung gewesen sei, weshalb Aussagen zum hier streitigen Zeitraum nicht getroffen werden könnten. Zum anderen teile sie mit, dass für den Zeitraum bis Mai 2019 die Klägerin homöopathische Mittel genommen habe und es zu einer Besserung des Krankheitsbildes gekommen sei. Ob es später eine Verschlechterung gegeben habe, sei ihr nicht bekannt. Die Frage, ob der Klägerin ein Umzug oder eine Untervermietung möglich gewesen seien, lasse auch die Dipl. Psychologin Frau L. im Befundbericht ausdrücklich offen. Soweit sie dies im Attest aus dem Jahr 2017 noch angenommen habe, habe sie dies jedenfalls in dem neueren Bericht nicht bestätigt. So schreibe sie lediglich: in der Vergangenheit habe wohl eine Untervermietung vorgelegen, ob dies aktuell noch möglich sei, könne nicht beurteilt werden.
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Auch der Befundbericht des Dr. B., Facharzt für Allgemeinmedizin vom 4. Mai 2022 könne eine Unzumutbarkeit der Kostensenkung nicht begründen. Als Diagnose führe er auf: Ausgeprägte Eisenmangelanämie, Uterusmyome, depressive Episoden. Eine Einstufung der depressiven Episoden nach Schweregrad nach einem Diagnoseklassifikationssystem sei nicht erfolgt. Er beschreibe den Allgemeinzustand der Klägerin als unverändert schlecht, ohne dies jedoch näher zu begründen. Als angeordnete Medikation und Behandlungsmaßnahmen gebe er Eisensubstitution und Phytotherapie an. Die eingeleitete medikamentöse Therapie spreche jedoch gegen einen erhöhten Schweregrad der Erkrankung. Dass eine besondere Belastungssituation vorliege, die den Verbleib in der bisherigen Wohnung erfordere, halte das Gericht darin jedenfalls nicht für plausibel dargelegt. Aus dem Befundbericht ergebe sich vielmehr, dass der Klägerin aufgrund der seelischen Beeinträchtigung lediglich die „Organisation eines Umzuges“ nicht möglich sein solle. Hierzu habe das Gericht bereits ausgeführt, dass die Organisation eines Umzuges zu unterscheiden sei von der Frage gesundheitlicher Einschränkungen, die den Verbleib in der bisherigen Wohnung erforderten. Sofern Dr. B. feststelle, dass aus ärztlicher Sicht das Verbringen in einen neuen Lebensbereich der seelischen Situation „abträglich“ wäre, entspreche dies nicht der Schwere der zu erwartenden Gesundheitsbeeinträchtigung, die für den Verbleib in der Wohnung erforderlich wäre. Dies entspreche gerade den mit einem Umzug typischerweise verbundenen Belastungen und mache diesen deshalb nicht unzumutbar. Die gerichtliche Frage, ob der Klägerin eine Untervermietung einzelner Teile der Wohnung möglich gewesen wäre, sei im Übrigen ebenfalls gänzlich unbeantwortet geblieben.
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Im Bericht des Facharztes für Allgemeinmedizin, Dr. R., vom 5. April 2022 finde sich im streitigen Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 lediglich folgender Eintrag inhaltlicher Art vom 9. Juli 2021: „Pt war hier zur BE-besprechung im algg. ganz gut, hat die Problematik mit dem Uterus myomatosus und leidet an Sturzblutungen was die Anämie mit verursacht, Eisen-Therapie weiter und OP Indikation mit Gyn besprechen bei 10 cm Myomfläche und abgeschlossenen Kinderwunsch.“ Diesem Befundbericht seien aber insgesamt weder medizinisch relevante Aussagen hinsichtlich einer Umzugsfähigkeit bzw. Aufnahme eines Untermieters im streitigen Zeitraum zu entnehmen noch sonst Diagnosen, die auf eine die Kostensenkungsobliegenheit unzumutbar machende schwere Erkrankung schließen ließen.
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Da bereits die eingeholten Befundberichte keine die Kostensenkung unzumutbar machenden hinreichend schwerwiegenden Leiden aufführten, habe die Kammer von der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens abgesehen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum (wenn auch in geringem Umfang) ihre selbständige Tätigkeit (musikalische Früherziehung, Kindertanz, -ballett, -akrobatik) weiterhin ausgeübt habe. Auch habe sie mit Ausnahme des Eisens und homöopathischer Mittel keine weiteren Medikamente eingenommen, was gegen die Schwere der Erkrankung spreche. Der bloße Umstand, dass die Klägerin langjährig in der bewohnten Wohnung lebe, begründe ebenfalls keine subjektive Unzumutbarkeit. Die Wohndauer und der Verbleib im sozialen Umfeld seien keine ausschlaggebenden Gründe (vgl. BSG, Urteil vom 13.4.2011 – B 14 AS 32/09 R), die einem Umzug entgegenstehen könnten. Vor dem Hintergrund des exzeptionellen Charakters der Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, liege dieser Umstand bei vielen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vor und könne daher nicht maßgeblich berücksichtigt werden. Selbst wenn der Klägerin ein Umzug nicht möglich gewesen sein sollte, so sei jedenfalls nicht hinreichend plausibel dargelegt, aus welchen Gründen ihr eine Untervermietung nicht habe zumutbar gewesen sein sollen. Keiner der im Jahr 2022 eingeholten Befundberichte der behandelnden Ärzte/Psychologen enthalte dazu Angaben oder gar plausible Begründungen. Es erschließe sich aber nicht, warum bei einer Wohnung von 97 m², die mit einem gesonderten WC ausgestattet sei und neben zwei ineinander übergehenden Zimmern über zwei weitere Zimmer verfüge, es nicht zumutbar gewesen sein soll, einen Untermieter aufzunehmen. Die eingeholten Befundberichte bestätigten dies jedenfalls nicht. Die Klägerin habe in der Vergangenheit offenbar bereits im Jahr 2016 beim Vermieter angefragt und auch eine Erlaubnis zur Untervermietung erhalten. Die im Erörterungstermin von der Klägerin angeführten Auswirkungen der Corona-Pandemie, die sie nach ihren eigenen Angaben auch an einer Untervermietung gehindert haben sollen, seien zu Beginn der Kostensenkung Anfang 2018 noch nicht absehbar gewesen, dennoch habe die Klägerin sich zu keiner Zeit um einen Untermieter bemüht. Dass es auch objektiv möglich gewesen wäre, einen Untervermieter für ein Zimmer in dieser Wohnung im Stadtteil W. zu finden, davon sei die Kammer überzeugt.
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Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der vollen tatsächlichen Bruttokaltmiete ergebe sich auch nicht daraus, dass sie nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Kostensenkung aufgefordert worden wäre. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II seien unangemessene Aufwendungen solange als Bedarf anzuerkennen, wie eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, was in der Regel eine entsprechende Aufforderung und die Einräumung einer Frist zur Kostensenkung voraussetze. Die für eine Absenkung der Kosten der Unterkunft vorgeschriebene Kostensenkungsaufforderung sei erfolgt. Bereits unter dem 31. August 2017 habe der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Sie sei aufgefordert worden, die Unterkunftskosten bis zum 31. Januar 2018 zu senken bzw. Senkungsbemühungen vorzulegen, andernfalls werde ab 1. Februar 2018 die Kosten der Unterkunft nur noch in Höhe der nach der Fachanweisung angemessenen Kosten in Höhe von derzeit 463,60 Euro für die Bruttokaltmiete übernommen. Die Kostensenkungsaufforderung sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Notwendig sei nur die Benennung des – seinerzeit – aus Sicht des Beklagten für angemessen gehaltenen Höchstmietpreises. Subjektiv unmöglich wäre die Kostensenkung allenfalls, wenn durch eine fehlerhafte Kostensenkungsaufforderung bewirkt werde, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränke. Dafür gebe es vorstehend jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Die Klägerin habe schon nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen, dass sie sich überhaupt nach Zugang der Kostensenkungsaufforderung ernsthaft um eine kostengünstigere Wohnung oder eine Untervermietung bemüht habe.
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Die Klägerin hat gegen das ihr am 25. Juni 2024 zugestellte Urteil am 25. Juli 2024 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass sich der behandelnde Psychologe in der Vergangenheit nicht in vollem Umfang habe äußern können. Die Klägerin hat dann ein ärztliches Attest von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie S. vom 27. März 2025 eingereicht, der aufgrund einer Anpassungsstörung bei Angststörung davon ausgeht, dass es der Klägerin zur Zeit und in der näheren Zukunft nicht zuzumuten sei, in eine andere Wohnung umzuziehen oder einen Untermieter aufzunehmen. Die Umzugsunfähigkeit bestehe bereits seit August 2015. Es sei zur Vermeidung einer Verschlimmerung die Beibehaltung ihres aktuellen Wohnumfeldes mit den persönlichen Kontakten zu den nahe wohnenden Freunden zwingend erforderlich. Die Klägerin hat ein weiteres ärztliches Attest von dem Allgemeinmediziner Dr. B. vorgelegt, der ergänzend zu der Einschätzung von Herrn S. darauf hinweist, dass die Klägerin aufgrund einer Hypermenorrhoe in ihrer Belastungsfähigkeit für einen Umzug zeitweise stark eingeschränkt sei.
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Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Nach Aktenlage beantragt sie,
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das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Juni 2024 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides vom 1. April 2022 den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Kosten von 989,97 Euro monatlich zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte beruft sich auf sein bisheriges Vorbringen und die erstinstanzliche Entscheidung.
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Die Klägerin hat auf Anforderung des Senats ihre Kontoauszüge für den streitigen Zeitraum vorgelegt. Aus diesen ergibt sich eine monatliche Zahlung der Miete an die S1. sowie weitere monatliche Zahlungen an Vattenfall, Versicherungen und Telefonanbieter. Neben Leistungen des Beklagten hat die Klägerin am 10. November 2021 1.989,99 Euro und am 8. Dezember 2021 zwei Zahlungen der Hamburgischen Investitions- und Förderbank in Höhe von jeweils 995 Euro erhalten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Akte L 4 AS 194/24, die Verwaltungsakte und Sitzungsniederschrift vom 20. November 2025 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der endgültige Bescheid vom 1. April 2022 rechtmäßig ist und die Klägerin keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft im Zeitraum von Juli bis Dezember 2021 hat.
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Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Bezug.
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Eine Anrechnung von Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit der Klägerin ist im streitigen Zeitraum nicht mehr erfolgt, so dass sich der Rechtsstreit auf die Höhe der Kosten der Unterkunft begrenzt. Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass vorliegend nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II in der Fassung vom 25. Juli 2017 die Kosten der Unterkunft nicht in tatsächlicher, sondern nur noch in angemessener Höhe zu übernehmen waren. Auch der Senat kann sich insbesondere nicht davon überzeugen, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen wäre, ihre Kosten der Unterkunft durch einen Umzug oder die Untervermietung ihrer Wohnung zu senken. Das im Berufungsverfahren von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie S. neu ausgestellte Attest vom 27. März 2025 vermag schon deswegen nicht zu überzeugen, da es im Ergebnis von seinem zum streitigen Zeitraum näheren Attest vom 10. April 2022 abweicht. Während Herr S. zum damaligen Zeitraum noch davon ausging, dass die Frage einer Umzugsfähigkeit offenbleiben müsse, geht er nunmehr von einer fehlenden Umzugsfähigkeit seit August 2015 aus, ohne die Abweichung seiner Beurteilung zu begründen. Zum anderen findet sich aber auch weiterhin kein schlüssiger Grund, warum die Klägerin auch unter Annahme einer Anpassungsstörung nicht in der Lage sein sollte, ihre Wohnung unterzuvermieten oder in eine andere Wohnung umzuziehen. Als wichtig wird von Herrn S. allein die Beibehaltung des persönlichen Kontakts zu den in der Nähe wohnenden Freunden angesehen. Da sich ein persönlicher Kontakt auch bei einem Umzug im H. Stadtgebiet halten lässt, sind weiterhin keine Gründe ersichtlich, die gegen einen Umzug sprechen. Vor allem ließe sich der persönliche Kontakt zu den Freunden auch halten, wenn ein Untermieter in die Wohnung aufgenommen würde. Des Weiteren wird aus dem ärztlichen Attest deutlich, dass die Klägerin über eine Partnerschaft und Freunde verfügt, die ihr bei einem Umzug ggfs. helfen könnten. Auch das weitere von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nur auszugsweise vorgelegte und nicht unterschriebene Attest von Herrn S. vom 25. Juli 2024 vermag nicht zu begründen, warum die Klägerin nicht in der Lage sein sollte, umzuziehen oder ihre Wohnung unterzuvermieten. Es werden weiterhin als Diagnosen nur eine Anpassungsstörung und einer Hypermenorrhoe sowie die Notwendigkeit der Beibehaltung ihrer persönlichen Kontakte genannt. Auch die von Dr. B. im Attest vom 22. April 2025 erneut diagnostizierte Hypermenorrhoe schließt weder einen Umzug noch die Untervermietung der Wohnung aus. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum sich die Klägerin bei entsprechender Eisensubstitution nicht um eine Kostensenkung bemühen können sollte.
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Aus den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, bereits seit langem ihre Wohnung für eine Untervermietung inseriert zu haben, sich bei der SAGA für einen Wohnungstausch angemeldet zu haben und nur nicht zu wissen, wie man eine neue Unterkunft sucht, ist zu schließen, dass sie sich auch selbst gesundheitlich in der Lage sieht, in eine kostenangemessene Wohnung umziehen oder ihre Wohnung unterzuvermieten. Angesichts ihrer selbständigen Tätigkeit, ihrer mehrjährigen Pflegetätigkeit und ihrem Erscheinen bei Gericht bestehen auch keine Bedenken, dass die Klägerin sich nicht auf Wohnungsangebote bewerben und Wohnungsbesichtigungen vornehmen können sollte. Weder die eingeholten Befundberichte noch die eigenen Angaben der Klägerin geben Anlass für die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.
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Ergänzend zu den Ausführungen des Sozialgerichts ist darauf hinzuweisen, dass eine Übernahme höherer Kosten auch nicht aus der pandemiebedingten Sonderregelung des § 67 SGB II in der Fassung vom 10. März 2021 folgt. Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II konnten zwar unter weiteren Voraussetzungen die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für angemessen gegolten haben, aber nach Satz 3 war diese Regelungen nicht anzuwenden, wenn bereits im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt worden sind. Vorliegend hat die Klägerin bereits seit 2018 nur noch abgesenkte Kosten der Unterkunft erhalten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.