Gesetze / Rechtsprechung / Landessozialgericht Hamburg

Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 25.11.2025 – L 3 VE 16/21

ECLI:DE:LSGHH:2025:1125.L3VE16.21.00

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 27. Oktober 2021, S 12 VE 43/18

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom

27. Oktober 2021 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2018 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den Entzug einer Beschädigten-Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

2

Die 1989 geborene Klägerin wurde am 10. Juni 2007 Opfer von sexueller Nötigung und Vergewaltigung durch mehrere Personen. Aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 2010 (Az. ....) in dem Strafverfahren gegen die fünf Täter ergibt sich folgender Sachverhalt: Die damals 18 Jahre alte Klägerin begab sich mit einer 17jährigen Freundin nach 23 Uhr zur Reeperbahn. Zuvor hatte sie in der Bahn eine kleine Flasche Wodka (0,2-0,3 l) getrunken. Etwa zwei Stunden später kaufte sie sich an einer Tankstelle eine weitere kleine Flasche Wodka und trank diese aus. Sie und ihre Freundin trafen danach die fünf späteren Angeklagten. Einer der Männer reichte ihr einen Becher mit ca. 0,1,l Wodka, den die Klägerin ebenfalls austrank. Als die Klägerin bereits nicht mehr sicher gehen konnte, wurde sie von den Männern weggeführt. Sie fuhren mit ihr in einem Taxi davon, stiegen in Höhe der Straße G. aus und brachten die Klägerin, die nicht mehr selbständig gehen konnte, zu einer Skateranlage. Die Angeklagten übten dort sexuelle Handlungen an der Klägerin aus bzw. vergewaltigten sie. Nachdem Anwohner bemerkt hatten, dass mehrere Männer ein offenbar bewusstloses Mädchen ins Gebüsch geschleppt hatten, riefen diese die Polizei. Als die Polizei erschien, ließen die Täter von der Klägerin ab. Nach Angaben der Polizeibeamten konnte sich diese bei ihrem Eintreffen aufgrund ihres alkoholisierten Zustandes kaum aufrichten und nur undeutlich sprechen, musste sich dann übergeben und brach danach zusammen und reagierte auch nicht mehr auf leichte Schläge ins Gesicht. Sie wurde mit einem Rettungswagen in die U. gebracht, wo ihr Zustand als „somnolent“ beschrieben und ein Blutalkoholspiegel von 2,0 Promille festgestellt wurde, aber kein Hinweis auf „KO-Tropfen“. Das Landgericht Hamburg verurteilte drei der Täter wegen sexueller Nötigung zu Freiheitsstrafen, einer der Täter erhielt eine Jugendstrafe wegen Vergewaltigung, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, und ein Täter wurde wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht ist in dem Urteil davon ausgegangen, dass die Klägerin zum Tatzeitpunkt nicht widerstandsunfähig gewesen sei, sondern noch einen eigenen Willen habe bilden können und auch gebildet habe. Die angegebenen Erinnerungslücken der Klägerin seien zur Überzeugung der Kammer tatsächlich vorhanden. Dass die Klägerin diese nur vortäusche, halte die Kammer für ausgeschlossen, denn auch die als Zeugen vernommenen Freunde der Klägerin hätten glaubhaft angegeben, dass die Klägerin ihnen gegenüber nie weitergehende Ausführungen zum Tatgeschehen gemacht habe.

3

Am 13. August 2009 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Versorgung für Geschädigte nach dem OEG. Die Beklagte holte zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie weitere medizinische Unterlagen ein. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. teilte in ihrem Befundbericht vom 6. Dezember 2012 mit, die Klägerin sei seit Dezember 2011 wegen einer anhaltenden schweren depressiven Episode in ihrer Behandlung. Zur Anamnese teilte sie mit, die Klägerin sei vor vier Jahren vergewaltigt worden und habe danach körperliche Gewalt durch ihren Ex-Freund erlitten. Sie leide unter massiven Depressionen, habe extreme Schlafstörungen und träume sehr oft vom Ex-Freund, der dann mit einer „Knarre“ vor ihr stehe.

4

In einem Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Hamburg (Az. 307 XVII M 3565) erstellte die Fachärztin für Neurologie, Palliativmedizin und Notfallmedizin Dr. M. unter dem 11. Dezember 2010 ein Gutachten. Darin heißt es, die Klägerin habe als Kind unter ADHS gelitten und deshalb nur die Förderschule abgeschlossen. Sie sei mit 17 Jahren schwanger geworden und habe eine Berufsausbildung abgebrochen. Sie habe angegeben, das Verfahren wegen der Vergewaltigung sei noch nicht beendet, sie habe große Angst, wieder aussagen zu müssen und den Tätern wieder gegenüber zu stehen. Im psychopathologischen Befund hat Dr. M. die Klägerin als reaktiv depressiv herabgestimmt beschrieben, dissoziative Störungen bestünden nicht.

5

In einem weiteren Gutachten im Auftrag des Amtsgerichts zur Frage der Betreuungsverlängerung durch den Facharzt für Psychotherapeutische Medizin H. vom 13. November 2012 heißt es, bei der Klägerin bestehe eine vermutlich zumindest grenzwertige intellektuelle Begabung sowie eine unreife Persönlichkeit. Andeutungsweise habe sie von schwierigen familiären Umständen gesprochen, unter denen sie aufgewachsen sei. Sie habe „viele Baustellen“ in ihrem Leben beschrieben, eine davon sei ein Gerichtstermin, offenbar eine Verhandlung gegen ihren Ex-Freund, der handgreiflich geworden sei. Der Gutachter hat ausgeführt, im Leben der Klägerin gebe es viele Baustellen, sie sei auch durch eine Vergewaltigung durch mehrere Täter 2007 massiv belastet worden und leide seitdem unter einer bisher noch nicht psychotherapeutisch behandelten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS).

6

Sodann hat die Beklagte die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie A. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Diese hat nach Untersuchung der Klägerin in ihrem Gutachten vom 21. April 2013 ausgeführt, dass die Klägerin angegeben habe, sie habe unter kindlichem ADHS gelitten und sei deshalb auf die Sonderschule versetzt worden. Grund für den Schulabbruch sei ihre Schwangerschaft mit 17 Jahren gewesen. Gemeinsam mit ihrer Mutter, die weder Zeit noch Platz für sie und das Kind gehabt habe, habe man beschlossen, dass sie in ein Mutter-Kind-Wohnheim ziehen solle. Von ihrem damaligen Freund habe sie sich nach der Geburt ihres Sohnes getrennt. Bezüglich der Tatnacht würde sie sich dafür verbürgen, dass sie nicht viel getrunken habe. Sie erinnere, dass sie von den Männern angesprochen worden sei und dass sie von einem Mann etwas zu trinken bekommen habe. Sie habe sich davor in keinster Weise durch Alkohol beeinträchtigt gefühlt, danach habe sich das ganz schnell verändert und sie wisse nichts mehr. Sie erinnere erst wieder, dass sie im Taxi aufgewacht sei und einen der Männer nach ihrer Freundin gefragt habe. Danach sei sie erst wieder im Krankenhaus aufgewacht. Sie erinnere, dass eine Schwester oder Ärztin ihr ein Glas Wasser angeboten und versucht habe, ihr zu berichten, was passiert sei. Sie sei völlig fassungslos gewesen. Zunächst habe sie versucht, alles wegzuschieben und wie bisher weiterzumachen. Langsam habe sie gemerkt, dass sie sich selbst nicht mehr gemocht habe, und sei mehr und mehr in eine depressive Stimmung hineingeraten. Sobald sie sich entspannt habe, seien Gedanken mit starken Selbstanklagen gekommen. Etwa Mitte 2008 hätten die Streitigkeiten mit den Mitarbeitern des Mutter-Kind-Hauses so zugenommen, dass sie rausgeschmissen worden sei. Sie habe die Bevormundung dort sattgehabt. Ihre Stimmung sei sehr depressiv gewesen, sie habe sich nicht mehr freuen können und habe sich am liebsten nur noch zu Hause verkrochen. Das Gerichtsverfahren sei über zwei Instanzen gelaufen und sie habe zweimal aussagen müssen, das sei die Hölle gewesen. Danach habe sie sich eingeschüchtert gefühlt und sich aus Scham- und Schuldgefühlen nicht gern anschauen lassen. Sie habe starke Stimmungsschwankungen entwickelt. Einen Mann habe sie nicht in ihre Nähe lassen können. Nach draußen sei sie nur gegangen, um Erledigungen zu machen, abends sei sie nicht mehr weggegangen. Menschenmassen empfinde sie als bedrohlich. Wenn sie z.B. an einer Ampel stehe und ein Mann komme zu dicht an sie heran, fange sie an zu schwitzen und fühle sich nervös, angespannt und beengt. Das passiere auch bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sie entwickele dann ein Gefühl von Unruhe und Bedrohtsein. Die Sachverständige hat dargelegt, dass sich die Klägerin im Tatzeitpunkt in einem schweren Rauschzustand befunden habe und ihre Aussage über eine weitgehende Amnesie daher glaubhaft sei. Dies sei jedoch kein Ausschlusskriterium für eine PTBS, da auch bei Narkosepatienten, die Schmerzen oder Todesangst in der Narkose erlebten, eine PTBS beschrieben werde. Die Klägerin berichte zwar nicht von Intrusionen in Form von Bildern oder Gefühlszuständen, jedoch von einer eindeutigen körperlichen Reaktion auf das Näherkommen von Männern. Ein sexueller Kontakt sei erst 2012, also fünf Jahre nach der Tat, wieder möglich gewesen, da habe sie ihren späteren Freund kennengelernt. Dieser habe mit der Zeit jedoch angefangen, sie mehr und mehr psychisch zu demütigen. Er sei aggressiv geworden, vor allem unter Alkoholeinfluss, und habe sie beschimpft und beleidigt und einmal auch geschlagen. Sie habe ihn danach angezeigt und eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die Sachverständige hat dargelegt, die Klägerin sei einfach strukturiert und habe vermutlich schädigungsunabhängig bereits in der Kindheitsentwicklung manche Möglichkeiten zur emotionalen Reifung nicht bekommen. Mit großer Wahrscheinlichkeit habe bei ihr jedoch kein Vorschaden bestanden. Eine Traumatisierung könne auch in einem komatösen Zustand entstehen, die Kriterien einer PTBS seien erfüllt. Die Klägerin berichte als Trigger für eine körperliche Angstreaktion die Nähe zu Männern (im Bus oder an der Ampel). Hier werde eine traumaassoziierte (schädigungsabhängige) körperliche Reaktion mit Schweißbildung, Herzrasen, Unruhe, Angespanntheit und Angst ausgelöst. Auch ein Vermeidungsverhalten als Reaktion auf das Trauma sei feststellbar. Der Bewegungsradius der Klägerin sei deutlich reduziert, eine Freizeitgestaltung finde nicht mehr statt, die sozialen Kontakte seien reduziert. Neu aufgetreten seien eine schnelle Reizbarkeit und Schreckhaftigkeit und ein depressiver Affekt. All diese Symptome seien kausal sehr wahrscheinlich auf die Tat zurückzuführen. Darüber hinaus sei eine eigenständige depressive Erkrankung feststellbar, die sich im Verlauf der letzten sechs Jahre entwickelt habe und sich vor allem in den vordergründigen Symptomen zeige, sich wertlos und nicht liebenswert zu empfinden. Hierbei handele es sich um die Aktivierung einer neurotischen Grundproblematik durch eine konfliktbelastete Mutter-Kind-Beziehung in den ersten Lebensjahren und durch multiple lebensgeschichtliche Erfahrungen (frühe Schwangerschaft, Überforderungserleben mit der neuen Rolle, konflikthafte Verstrickung im Kontakt mit dem Personal der Mutter-Kind-Einrichtung, Entwertungen, Demütigungen und körperliche Gewalt durch einen Partner 2012). Die aktuell als mittelgradige Episode bestehende depressive Erkrankung sei daher als schädigungsunabhängig im Sinne eines Nachschadens zu bewerten. Bei der Klägerin liege somit ab Antragstellung eine PTBS sowie eine rezidivierende depressive Erkrankung, aktuell mittelgradige Episode, vor. Die Gewalttat sei wahrscheinlich alleinige Ursache für die PTBS, nicht aber für die depressive Erkrankung. Die Schädigungsfolge der PTBS sei mit einem Grad der Schädigung (GdS) von 30 zu bewerten.

7

Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 2. August 2013 fest, dass die Klägerin am 10. Juni 2007 Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei. Als Schädigungsfolge wurde eine PTBS sowie ein GdS von 30 anerkannt. Der Klägerin wurde Heilbehandlung sowie eine monatliche Grundrente ab 1. August 2009 gewährt.

8

Im März 2017 leitete die Beklagte von Amts wegen ein Überprüfungsverfahren ein und beauftragte die Sachverständige A. erneut mit einer Begutachtung. Diese gelangte nach Untersuchung der Klägerin in ihrem Gutachten vom 17. November 2017 zu dem Ergebnis, dass eine wesentliche Änderung eingetreten sei, da die anerkannte Schädigungsfolge PTBS nicht mehr nachweisbar sei. Die Klägerin habe ihr von massiver und wiederkehrender verbaler und körperlicher Gewalt durch ihren Ex-Partner, den sie 2012 kennengelernt habe, berichtet. Dies sei meist im Alkoholrausch passiert, sie habe mehrmalig ernstzunehmende Verletzungen erlitten. Sie habe sich nach einem Jahr von ihm getrennt, ihn aber nach einem weiteren Jahr wieder bei sich aufgenommen. Dann habe sich der Alkoholkonsum bei ihm jedoch wieder deutlicher gezeigt und sie habe immer mitgetrunken. Die Vergewaltigung im alkoholisierten Zustand und die Gewalt durch ihren Ex-Freund hätten sich miteinander vermischt und sie habe sich mit Alkohol nur noch betäubt, bis sie im März 2017 ein Leberversagen erlitten habe und drei Wochen stationär behandelt worden sei. Danach habe sie keinen Alkohol mehr getrunken. Die Sachverständige hat dargelegt, die Klägerin leide unter einem allgemeinen Rückzugsverhalten, Agoraphobie und Panikattacken bei Menschenansammlungen und nächtlichen Albträumen von ihrem Ex-Partner. Sie erscheine antriebsgehemmt, verlangsamt und depressiv. Schon bei der Erstuntersuchung sei eine depressive Erkrankung festgestellt worden, die nicht auf die Schädigung zurückzuführen sei, sondern auf dem Boden der defizitären Sozialisationsgeschichte gesehen werden müsse. Diese depressive Symptomatik sei weiterhin feststellbar und beherrsche die Alltagseinschränkungen der Klägerin. Bei der Erstuntersuchung sei auch eine PTBS in allen Diagnosekriterien feststellbar gewesen. Aktuell zeige sich eine Verschiebung der Wesensgrundlage. Durch den klar abgrenzbaren Nachschaden einer körperlichen Gewalt über mindestens zwei Beziehungsjahre bis Dezember 2016 zeige sich nun ein Gedankenkreisen um den Ex-Partner. Im Vordergrund stehe nunmehr die schädigungsunabhängige depressive Erkrankung, die mittlerweile ein chronifiziertes Stadium einer mittelgradig depressiven Grundstimmung angenommen habe. Des Weiteren habe sich eine Agoraphobie mit Panikstörung entwickelt, die kausal auf den Nachschaden zurückzuführen sei. Die erhöhte Ängstlichkeit und Anspannung im Kontakt mit Männern, die 2013 kausal auf die Tat zurückführbar gewesen sei, zeige nun eine Ausweitung auf Menschen allgemein und sei nicht mehr kausal auf die Tat zurückzuführen. Hinzu komme seit Beginn der Beziehung zum Ex-Partner eine exzessive Steigerung des Alkoholkonsums mit Ausbildung einer manifesten Alkoholabhängigkeit und ernstzunehmenden organischen Folgeschäden. Eine Schädigungsfolge sei nicht mehr feststellbar.

9

Nach erfolgter Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 18. Januar 2018 den Bescheid vom 2. August 2013 mit Wirkung ab 1. März 2018 auf und entzog der Klägerin ab diesem Zeitpunkt den Anspruch auf Versorgung (Grundrente und Heilbehandlung). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Klägerin eine wesentliche Besserung eingetreten sei. Schädigungsbedingte psychische Störungen könnten nicht mehr nachgewiesen werden.

10

Ihren dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2018 zurück. Bei der Klägerin sei in der anerkannten psychischen Schädigungsfolge eine Besserung eingetreten, die dazu führe, dass ein rentenberechtigender GdS nicht mehr vorliege. Die Sachverständige A. habe festgestellt, dass das Fortbestehen einer schädigungsbedingten PTBS nicht mehr erkennbar sei. Es handele sich vielmehr um einen Nachschaden aufgrund der körperlichen Gewalt durch einen Ex-Partner. Im Vordergrund stehe außerdem eine schädigungsunabhängige rezidivierende depressive Erkrankung mit mittelgradiger Episode, die sehr wahrscheinlich zum überwiegenden Anteil auf eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung zurückzuführen sei. Hinzu komme seit der Beziehung zu dem Ex-Partner eine exzessive Steigerung des Alkoholkonsums mit Ausbildung einer manifesten Alkoholabhängigkeit und organischen Folgeschäden. Die bestehenden psychischen Erkrankungen seien schädigungsunabhängig und bedingten somit keinen GdS.

11

Mit ihrer am 8. August 2018 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, es sei nicht nachvollziehbar, dass die durch die Tat verursachte Erkrankung letztlich durch andere Belastungsfaktoren geheilt sein solle. Es handele sich bei den nunmehr vorliegenden Gesundheitsstörungen, insbesondere der Angststörung, nicht um einen Nachschaden, sondern vielmehr um einen Folgeschaden, bei dessen Entstehung die PTBS wesentlich mitgewirkt habe.

12

Die Beklagte hat im Wesentlichen ihre Argumente aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt.

13

Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und sodann die Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. S1.mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die Sachverständige hat nach ambulanter Untersuchung der Klägerin in ihrem Gutachten vom 5. Februar 2020 dargelegt, die Klägerin habe Symptome geschildert, die typischerweise einer Agoraphobie entsprächen. Sie habe sich von möglichen Beziehungen distanziert, pflege keine sozialen Kontakte mehr und habe angegeben, wenig Spaß am Leben zu haben bzw. dieses oft als langweilig zu erleben. Bei Würdigung ihrer Vorgeschichte sei davon auszugehen, dass sie schon als Kind verhaltensauffällig gewesen sei. Sie habe viel die Schule geschwänzt, es sei ADHS diagnostiziert, offenbar aber nicht fachspezifisch behandelt worden und sie habe lediglich die Förderschule besucht. Es sei in sehr jungen Jahren zu einer Schwangerschaft gekommen und die Klägerin sei dann in ein Mutter-Kind-Heim gezogen. In der Begutachtung hätten sich deutliche Hinweise auf strukturelle Vulnerabilitäten einhergehend mit vermindertem Selbstwertgefühl gezeigt, was als neurotischer Konflikt des Selbstwertes im passiven Modus beschrieben werden könne. Der neurotische Konflikt sowie auch die strukturellen Vulnerabilitäten seien als lebensüberdauernd zu werten und auf eine mangelnde emotionale Fürsorge in Kindheit und Jugend zurückzuführen. Diese Auffälligkeiten seien auch verantwortlich für die mangelnde Selbstfürsorge wie z.B. die Schwierigkeiten, sich aus dysfunktionalen Beziehungen zu lösen oder Menschen situationsgerecht einschätzen zu können, was erkläre, warum die Klägerin eine Beziehung mit einem gewalttätigen und alkoholkranken Mann eingegangen sei und diese aufrechterhalten habe. Diese Dynamik sei daher ausdrücklich schädigungsunabhängig zu werten. Die vorbestehende, aktuell abstinente Alkoholabhängigkeit sei ebenfalls schädigungsunabhängig. Typische Symptome einer PTBS wie wiederkehrende Erinnerungen an das stattgehabte Erleben oder ein Flashback-Erleben oder Albträume seien von der Klägerin nicht benannt worden und in der Untersuchung auch nicht deutlich geworden. Die von ihr geschilderten Ängste, sich in der Öffentlichkeit aufzuhalten, könnten als Agoraphobie verstanden werden. Diesbezüglich schildere sie aber nicht nur Angst vor Männern, was als tatspezifisch verstanden werden könnte, sondern insgesamt vor dem Aufenthalt in Menschenmengen. Somit sei festzustellen, dass die Folgen des Ereignisses aus 2007 nicht mehr nachzuweisen seien, insbesondere keine PTBS. Aktuell bestehe eine Agoraphobie, die durch die zugrunde liegende Psychodynamik im Sinne einer strukturellen Störung einhergehend mit einem neurotischen Selbstwertkonflikt bedingt und aufrechterhalten werde. Die Erfahrungen der Tat aus 2007 sowie auch der gewaltsamen Partnerschaft könnten Einfluss auf die Entstehung haben, seien aber nicht wesentliche Teilursache. Auch die gewalttätige Beziehung mit dem Ex-Partner sei durch diesen lebensüberdauernd bestehenden neurotischen Selbstwertkonflikt begründet. Schädigungsabhängige psychische Störungen seien im Untersuchungszeitpunkt nicht mehr nachzuweisen. Es sei somit eine wesentliche Änderung eingetreten, da die zuvor zugrunde liegende PTBS nicht mehr nachweisbar sei. Der GdS sei somit mit Null zu beziffern.

14

Das Sozialgericht hat die Klage sodann mit Urteil vom 27. Oktober 2021 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, gegenüber dem Bescheid vom 2. August 2013 sei eine wesentliche Veränderung eingetreten, denn der GdS betrage jetzt Null und nicht mehr 30. Die Sachverständigen A. und Dr. S1. hätten überzeugend dargelegt, dass eine PTBS aufgrund des schädigenden Ereignisses vom 10. Juni 2007 nicht mehr bestehe und die Angststörung sowie die Alkoholabhängigkeit nicht auf das schädigende Ereignis von 2007 zurückzuführen seien. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin es für möglich gehalten habe, dass sich aus einer PTBS eine Angststörung entwickeln könne, fehle es hierfür an wissenschaftlichen Belegen.

15

Die Klägerin hat gegen das ihr am 9. November 2021 zugestellte Urteil am 8. Dezember 2021 Berufung eingelegt. Sie macht erneut geltend, dass die Frage nach der Ursache der nunmehr vorliegenden Angststörung nicht überzeugend beantwortet worden sei. Es sei nicht hinreichend erklärt worden, inwieweit es wissenschaftlich gesichert sei, dass eine Angststörung bei einer Frau, die von mehreren Männern vergewaltigt worden sei, nur dann auf die Tat zurückgeführt werden könne, wenn sie sich auf die Angst vor Männern beschränke. Es gebe im Übrigen Hinweise, dass Angststörungen auch auf eine PTBS folgen könnten.

16

Die Klägerin beantragt,

17

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2018 aufzuheben.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und trägt vor, aus den vorliegenden Gutachten gehe eindeutig hervor, dass sich nur noch schädigungsunabhängige psychische Erkrankungen der Klägerin nachweisen ließen.

21

Auf Veranlassung des Berufungsgerichts hat die Sachverständige Dr. S1. unter dem 15. September 2022 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Sie hat darin erneut dargelegt, dass die Klägerin bereits vor dem Übergriff deutliche Auffälligkeiten in der Person aufgewiesen habe. Fehlende positive Bindungs- und Beziehungserfahrungen in ihrer Kindheit und Jugend hätten zu strukturellen Vulnerabilitäten geführt, die ursächlich dafür seien, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, ausreichend gut für sich zu sorgen und andere Menschen differenziert wahrzunehmen, deren Intention zu verstehen und daraus eigene Handlungsschritte abzuleiten. Dies habe sich eindrücklich manifestiert, indem es ihr nicht gelungen sei, sich aus der gewalttätigen Beziehung zu lösen. Da das Versorgungsamt auf der Grundlage des Gutachtens von Frau A. eine PTBS anerkannt habe, habe die Unterzeichnerin seinerzeit darauf verzichtet, diese Diagnose kritisch zu hinterfragen Letztendlich müsse man jedoch sagen, dass die Klägerin keinerlei Erinnerung an das Ereignis habe, sondern lediglich fragmentierte Erinnerungen an die Taxifahrt. Nach allgemeiner Lehrmeinung könne eine PTBS jedoch nur eintreten, wenn auch entsprechende Erinnerungen an das Ereignis vorlägen. Typische und für die Diagnose einer PTBS notwendige Symptome seien, dass unfreiwillige, unkontrollierte und sich aufdrängende Rückerinnerungen im Sinne sogenannter Intrusionen, Albträume, die das Originalereignis zum Inhalt hätten, sowie Flashbacks aufträten. Diese könnten aber nur entstehen, wenn auch entsprechende Erinnerungen an die Tat bestünden. Soweit Frau A. dargelegt habe, dass Narkose-Patienten Symptome einer PTBS aufweisen könnten, sei darauf hinzuweisen, dass es Menschen gebe, die z.B. während einer Operation wach würden oder die auf der Intensivstation unter hoher Medikation erlebten, wie bestimmte Prozeduren an ihnen durchgeführt würden. Hier könnten im Nachhinein Symptome auftreten, die im weitesten Sinne als „traumaspezifisch“ betitelt werden könnten. Die Kriterien einer kausal auf ein Ereignis zurückzuführenden Traumafolgestörung seien hierdurch jedoch weder nach aktuell geltender Lehrmeinung noch nach den aktuellen Leitlinien erfüllt. Angststörungen seien demgegenüber durch neurotische Konflikte bzw. strukturelle Vulnerabilitäten bedingt, die lebensüberdauernd vorhanden seien und durch gewisse Faktoren im Leben zur Symptombildung führten. Anders als bei einer Traumafolgestörung, die kausal auf ein Ereignis zurückgeführt werden könne, würden solche Erkrankungen somit durch Faktoren ausgelöst, die in der Psyche des Betroffenen begründet seien und nicht durch ein externes Ereignis. In Bezug auf die Kausalität müsse man daher davon ausgehen, dass die Klägerin aufgrund ihrer intrapsychischen strukturellen Ausstattung nicht ausreichend in der Lage gewesen sei, unangemessene Lebensereignisse zu verarbeiten. Dies erkläre zum Beispiel auch die unspezifisch von ihr angegebenen sozialen Ängste, von anderen Menschen beobachtet zu werden oder dass andere Menschen negativ über sie reden könnten. Letztendlich handele es sich dabei um diffuse unangenehme Gefühle, die auf strukturelle Vulnerabilitäten zurückzuführen seien und nicht auf die Ereignisse an sich. Anderenfalls müssten aus klinischer Erfahrung konkrete Zusammenhänge zu belastenden Lebensereignissen gezogen werden, also z.B. Angst vor dem Täter ähnlich sehenden Männern oder vor konkreten Situationen. All dies sei nicht ersichtlich. Es sei somit am ehesten von einer generalisierten Angststörung auszugehen, die auf die Persönlichkeit der Klägerin zurückzuführen sei, nicht aber auf das Ereignis, an das überhaupt keine Erinnerung bestehe.

22

Das Berufungsgericht hat unter dem 14. Juli 2023 einen Hinweis erteilt, wonach sich nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebe, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits bei Erteilung des Bescheides vom 2. August 2013 eine PTBS als Schädigungsfolge nicht vorgelegen habe. Mangels wesentlicher Änderung seien die Voraussetzungen des § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) somit nicht gegeben.

23

Die Beklagte hat dagegen eingewandt, es sei keineswegs gesichert, dass die Klägerin an die Tat keine Erinnerung habe. Nach dem Urteil des Landgerichts sei sie während der Tat nicht widerstandsunfähig gewesen, sondern habe einen eigenen Willen bilden können und diesen auch tatsächlich gebildet. Es stelle sich somit die Frage, welches Maß an Gewissheit darüber bestehen müsse, dass die ursprünglich festgestellte Schädigungsfolge PTBS widerlegt sei.

24

Das Berufungsgericht hat daraufhin den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat nach Untersuchung der Klägerin unter dem 30. März 2024 dargelegt, dass aktuell die diagnostischen Kriterien einer PTBS nicht erfüllt seien. Die Klägerin sei zwar einem Akt sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen, wodurch das A1-Kriterium erfüllt sei, nicht aber das Wiedererlebenskriterium (B-Kriterium). Es komme weder zu wiederkehrenden, unfreiwilligen und eindringlich belastenden Erinnerungen an das Ereignis noch zu traumatischen Albträumen mit klarem inhaltlichen Bezug zum Ereignis. Auch dissoziative Reaktionen, z.B. Flashbacks, seien nicht feststellbar. Es komme auch nicht zu intensivem oder lang anhaltendem Stress, wenn die Klägerin an das Ereignis erinnert werde. Zu hinterfragen sei außerdem, ob die Klägerin, die mehrfach angegeben habe, sich an die unmittelbaren Erlebnisse der Gruppenvergewaltigung nicht erinnern zu können, überhaupt in der Lage sei, ein Wiedererlebenskriterium zu entwickeln. Nach gängiger Lehrmeinung sei dies nicht der Fall, der Argumentation von Dr. S1. werde insoweit zugestimmt. Die Diagnose einer PTBS könne daher gegenwärtig nicht gestellt werden. Es könnten auch weder das Gutachten von Dr. H. aus 2012 noch das Gutachten von Dr. M. aus 2010 die in der Vergangenheit gestellte Diagnose einer PTBS erhärten. Die Einschätzung von Frau A., dass eine PTBS vorgelegen habe, halte daher einer wissenschaftlich begründeten Überprüfung nicht stand. Die Klägerin zeige sich in ihrem Selbstwertgefühl deutlich reduziert. Dies sei jedoch nicht auf das schädigende Ereignis zurückzuführen, sondern Ausdruck einer weit in die Biografie zurückreichenden defizitären Sozialisation mit zahlreichen Schwierigkeiten, welche weit in die Jugend zurückreichten, wie beispielsweise dem Scheitern in der Schule und einer frühen Schwangerschaft mit praktisch gleichzeitiger Trennung vom Kindesvater. Auch das Leben in der Mutter-Kind-Einrichtung werde von der Klägerin als sehr belastend und konfliktreich geschildert. Vor diesem Hintergrund sei aktuell eine ängstlich depressive Störung festzustellen. Es bestünden Ängste, vorwiegend im Sinne einer Agoraphobie, aber auch Ängste in Bezug auf die Alltags- und Lebensbewältigung, sodass von einer gemischt ängstlich-depressiven Störung auszugehen sei. Die Symptome ließen sich nicht als Traumafolgestörung interpretieren, aktuell liege also kein Nachweis einer Traumafolgestörung, insbesondere kein Nachweis einer PTBS vor. Bei der Klägerin hätten am 2. August 2013 nach den vorliegenden Befunden allenfalls eine ängstlich depressive Störung und eine Alkoholabhängigkeit mit begleitender schwerer Hepatopathie vorgelegen. Das Ereignis vom 10. Juni 2007 sei nicht alleinige Ursache für die unter diesen Diagnosen festgestellten Gesundheitsstörungen. Bei der Entwicklung der ängstlich depressiven Störung möge vorübergehend eine Akzentuierung der Symptomatik bestanden haben und bei dieser habe das Ereignis vom 10. Juni 2007 annähernd gleichwertig mitgewirkt. In den gesundheitlichen Verhältnissen, welche dem Bescheid vom 2. August 2013 zugrunde gelegen hätten, sei eine wesentliche Änderung eingetreten. Es habe allerdings schon zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Frau ... keine PTBS vorgelegen, sondern allenfalls eine aus der Latenz gehobene und vorübergehend akzentuierte ängstlich depressive Störung. Insgesamt sei auf der Befundlage eine klare Besserung der Symptomatik eingetreten. Der GdS sei ab 1. August 2009 mit maximal 30 einzuschätzen, dies unter Annahme einer mindestens gleichwertigen Mitwirkung des schädigenden Ereignisses an der Entwicklung einer gemischt ängstlich depressiven Störung als Traumafolge. Spätestens ab 1. März 2018 habe sich aber eine Schädigungsfolge nicht mehr abgebildet. Die Alkoholabhängigkeit könne nicht als Traumafolgestörung angesehen werden.

25

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 7. Februar 2025 hat Dr. N. erneut deutlich gemacht, dass – selbst wenn der bei der Klägerin nachgewiesene starke Alkoholisierungsgrad nicht verhindert haben sollte, dass diese das Tatgeschehen bewusst habe miterleben können – für die Entwicklung einer Traumafolgestörung eine Erinnerung an das Ereignis vorhanden sein müsse. Ähnliches gelte beispielsweise bei Kopfverletzungen, denn im Zeitpunkt der Verletzung sei der Betroffene zunächst nicht bewusstlos, aber das schädigende Ereignis führe zur Erinnerungslücke respektive zum Bewusstseinsverlust. Daher gehe die Wissenschaft mehrheitlich davon aus, dass die Amnesie für ein Ereignis die Entwicklung einer PTBS verhindere, weil es sich dabei um eine psychotraumatologische Auseinandersetzung mit dem erlebten Trauma handele. Selbst wenn die Klägerin also die sexuellen Handlungen in hohem Alkoholisierungsgrad wahrgenommen haben sollte, führe die nachfolgende Erinnerungslücke als Folge eines komplizierten Rauschzustands bei mindestens 2 Promille im Tatzeitpunkt dazu, dass sich wegen der Amnesie keine PTBS oder eine andere psychische Traumafolgestörung habe entwickeln können. Unter Berücksichtigung der dokumentierten Alkoholintoxikation müsse man von einem akuten, komplizierten Alkoholrausch mit daraus resultierender mnestischer Lücke ausgehen. Zur Klarstellung werde festgehalten, dass bei der Klägerin am 2. August 2013 eine ängstlich depressive Störung und eine Alkoholabhängigkeit mit begleitender Hepatopathie vorgelegen hätten, welche einen GdB von 30 begründetet hätten, weil eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vorgelegen habe. Diese habe jedoch nicht als Folge der Vergewaltigung bestanden, sodass die Einschätzung lediglich für einen GdB zutreffend sei, nicht jedoch für einen GdS. Des Weiteren sei klarstellend festzuhalten, dass das schädigende Ereignis allenfalls möglicherweise, aber nicht wesentlich maßgebend zu der am 2. August 2013 vorliegenden Störung geführt habe. In erster Linie seien hierfür die psychosozialen Belastungsfaktoren maßgeblich. Insoweit komme der etwaigen Akzentuierung der Symptomatik neben der ereignisunabhängigen Disposition bei zahlreichen Belastungsfaktoren allenfalls ein marginaler Faktor zu. Die ängstlich depressive Symptomatik wäre auch ohne das Ereignis vom 10. Juni 2007 eingetreten und die Folgen der Gewalttat fielen daher für die Bemessung des GdS nicht ins Gewicht. Zusammenfassend halte er daher daran fest, dass weder zum Zeitpunkt des 2. August 2013 noch zum Zeitpunkt des Gutachtens im März 2018 eine kausal auf die Gewalttat allein oder überwiegend zurückführbare psychische Traumafolgestörung bestanden habe.

26

Die Beklagte hat daran festgehalten, dass bei der Klägerin ursprünglich eine PTBS vorgelegen habe, die spätestens im Zeitpunkt der Nachbegutachtung nicht mehr bestanden habe. Dr. N. habe seiner Annahme zugrunde gelegt, dass die Klägerin an die Tatnacht keine Erinnerungen habe. Er lasse aber außer Acht, dass der Grad der Alkoholisierung von 2 Promille keineswegs automatisch zu einem Filmriss führe, denn jeder Mensch reagiere hier anders. Die Klägerin habe zudem mitgeteilt, dass sie vor Trinkbeginn eine Pizza gegessen habe. Sie habe zudem angeben, Erinnerungen an die Taxifahrt zu haben, was nahelege, dass auch weitere Erinnerungen vorhanden seien. Beim Eintreffen der ersten Polizisten in der Tatnacht habe die Klägerin auf der Rampe gesessen, sei also nicht bewusstlos gewesen. Sie sei gerade im Begriff gewesen, sich wieder anzuziehen, und sei, wenngleich „langsam und berauscht“, durchaus in der Lage gewesen, auf die Ansprache der Polizisten zu reagieren. Dementsprechend habe auch das Landgericht geurteilt, dass die Klägerin in der Lage gewesen sei, sich einen eigenen Willen zu bilden. Es sei zu beachten, dass die Klägerin ein erhebliches Interesse daran habe, zu behaupten, dass sie keine Erinnerungen an den Vorfall habe. Sie habe nach eigenen Angaben ihren Lebensgefährten gebeten, ihr wahres Trinkverhalten zu verschleiern, da sie Angst gehabt habe, das Sorgerecht für ihren Sohn zu verlieren. In diesem Zusammenhang scheine es für sie auch sinnvoll, sich auf eine vermeintliche Amnesie zu berufen, da ihr sonst zur Last gelegt werden könne, sich aus freien Stücken in diese Situation begeben zu haben, was als unverantwortlich für eine junge Mutter erscheinen könne. Selbst wenn von einer fehlenden Erinnerung auszugehen sei, sei Dr. N. aber darin zu widersprechen, dass Traumafolgestörungen ohne Erinnerungen nicht möglich seien. Dass aus einer dissoziativen Amnesie eine PTBS entstehe, sei insbesondere dann der Fall, wenn sich Personen der traumatisierenden Situation bewusst würden. Dies sei hier denkbar, da die Klägerin wenige Stunden nach dem Geschehen im Krankenhaus aufgewacht und über das Geschehene aufgeklärt worden sei. Die Klägerin habe bei Frau A. von körperlichen Angstreaktionen berichtet, wenn Männer sich ihr näherten, sodass das Wiedererlebenskriterium erfüllt sei. Würden die nachteiligen Auswirkungen eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes wesentlich geringer bewertet als in einem einige Zeit zuvor erlassenen Verwaltungsakt, bestehe die Vermutung, dass sie geringer geworden und nicht ursprünglich unrichtig bewertet worden seien (BSG, Urteil vom 10.02.1993 – 9/9a RVs 5/91 – Juris). Demnach sei vorliegend von einer Besserung der gesundheitlichen Voraussetzungen auszugehen.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (§§ 143, 144, 151 SGG) ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unecht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig. Die Beklagte hat zu Unrecht die gewährten Versorgungsleistungen ab 1. März 2018 entzogen.

29

Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2013 kommt allein § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X in Betracht. Hiernach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Bei dem Bescheid vom 2. August 2013, mit dem unter anderem eine Grundrente bewilligt wurde, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist jedoch in den der Gewährung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen keine wesentliche Änderung eingetreten.

30

Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, sind die beim Erlass des Verwaltungsakts maßgebenden Verhältnisse. Das sind diejenigen Umstände, die im Zeitpunkt des Erlasses der bindend gewordenen letzten bescheidmäßigen Feststellung der Leistung tatsächlich vorgelegen haben. Bezugspunkt der Vergleichsprüfung ist demnach diejenige Regelung, die den noch zum Zeitpunkt der Überprüfung maßgeblichen Rechtsgrund für die infrage stehende Leistung gesetzt hat (Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 48 Rn. 5 und 6), hier also der Bescheid vom 2. August 2013. In den tatsächlichen Verhältnissen ist eine Änderung eingetreten, wenn im Hinblick auf die für den Erlass des Verwaltungsaktes entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände nunmehr ein anderer Sachverhalt vorliegt. In Bezug auf medizinische Leistungsvoraussetzungen sind das insbesondere objektiv nachweisbare Veränderungen im klinischen Befund seit dem Zeitpunkt der letzten Feststellung, z.B. Verschlimmerung, Heilung oder Besserung von Krankheits- oder Schädigungsfolgen (Schütze, a.a.O., Rn. 8). Wesentlich sind die Änderungen, wenn der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte. Eine Besserung von Schädigungsfolgen ist nur dann wesentlich, wenn sich der GdS um mehr als 5 v. H. senkt (Schütze, a.a.O., Rn. 15).

31

Vorliegend ist eine wesentliche Änderung im Sinne einer Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse gegenüber der Situation im Zeitpunkt des Ausgangsbescheides nicht eingetreten. Dies ergibt sich zur Überzeugung des erkennenden Senats aus den Ausführungen der Sachverständigen Dr. S1.und Dr. N..

32

Die Sachverständigen haben zunächst übereinstimmend dargelegt, dass sowohl im Zeitpunkt der Überprüfung durch die Beklagte als auch bei ihren jeweiligen Untersuchungen keine Schädigungsfolge nachweisbar war und ein GdS somit nicht festgestellt werden konnte. Die Sachverständigen haben insoweit darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer jeweiligen Untersuchung keine typischen Symptome einer PTBS wie wiederkehrende Erinnerungen an die Tat, Flashbacks oder Albträume berichtet habe. Beide Sachverständige haben außerdem ausführlich dargelegt, dass die bei der Klägerin bestehenden Ängste auf strukturelle Vulnerabilitäten im Sinne eines neurotischen Konflikts zurückzuführen seien, die durch eine mangelnde emotionale Fürsorge und fehlende Bindungserfahrungen in der Kindheit und Jugend verursacht seien und daher lebensüberdauernd und schädigungsunabhängig bestünden. Die Sachverständigen haben dies nachvollziehbar damit begründet, dass es bereits vor der Tat vom 10. Juni 2007 erhebliche Auffälligkeiten im Leben der Klägerin gegeben hat, nämlich die Schwierigkeiten in der Schule, die frühe Schwangerschaft und der Umstand, dass die Klägerin nicht in der Familie verbleiben, sondern in eine Mutter-Kind-Einrichtung ziehen musste sowie auch die trotz eines bestehenden ADHS-Verdachts nie erfolgte adäquate Behandlung. Diese strukturellen Vulnerabilitäten seien auch verantwortlich dafür, dass die Klägerin 2012 in eine Beziehung mit einem gewalttätigen und alkoholkranken Mann geraten sei und sich daraus langjährig nicht habe lösen können. Vielmehr sei sie sogar selbst in eine schwerwiegende Alkoholkrankheit mit erheblichen organischen Folgeschäden geraten, was ebenfalls schädigungsunabhängig und auf den neurotischen Grundkonflikt zurückzuführen sei. Auch wenn Dr. S1. eine Agoraphobie diagnostiziert hat, während Dr. N. von einer gemischt ängstlich-depressiven Störung ausgegangen ist, wird von beiden Sachverständigen eine weitgehend gleiche Symptomatik beschrieben, die auf die defizitäre Sozialisation in Kindheit und Jugend und nicht auf die Tat zurückgeführt wird.

33

Insoweit ist jedoch keine wesentliche Änderung eingetreten, denn die gerichtlich bestellten Sachverständigen haben ebenfalls übereinstimmend und nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Klägerin auch anfänglich weder eine PTBS noch eine andere Traumafolgestörung vorgelegen hat. Die zunächst anderslautende Formulierung von Dr. S1. im Ausgangsgutachten beruhte allein auf ihrem Verständnis, dass dies aufgrund der bindenden Feststellung des GdS von ihr nicht zu thematisieren sei. Da die Aufhebung eines Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X jedoch tatbestandlich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraussetzt, ist rechtlich auch eine Überprüfung der anfänglich tatsächlich vorliegenden Umstände geboten.

34

Sowohl Dr. S1. als auch Dr. N. haben insoweit darauf hingewiesen, dass eine PTBS nach allgemeiner Lehrmeinung nur dann eintreten kann, wenn entsprechende Erinnerungen an die Tat bestehen. Dies ist auch nach Auffassung des erkennenden Senats überzeugend, da die Diagnosekriterien der PTBS im Wesentlichen darauf beruhen, dass der Betroffene unfreiwillige, nicht kontrollierbare Rückerinnerungen in Form von Intrusionen, Flashbacks und Albträumen von dem Ereignis erlebt. Es ist nachvollziehbar, dass derartige Rückerinnerungen nur möglich sind, wenn entsprechende Erinnerungen an die Tat auch tatsächlich bestehen. Soweit Frau A. die Auffassung vertreten hat, dass auch Narkosepatienten Symptome einer PTBS aufweisen könnten, hat Dr. S1. zutreffend darauf hingewiesen, dass dies nicht vergleichbar sei, weil es möglich sei, dass diese Patienten beispielsweise während einer OP wach geworden seien und dabei bestimmte Prozeduren miterlebt hätten. Die Kriterien einer kausal auf ein Ereignis zurückzuführende Traumafolgestörung seien jedoch auch in derartigen Fällen weder nach aktuell geltender Lehrmeinung noch nach den aktuellen Leitlinien erfüllt.

35

Über Erinnerungen an die Tat hat die Klägerin zur Überzeugung des Berufungsgerichts nie verfügt. Sie hat dies durchgehend von Anfang an angegeben, was von keinem der Sachverständigen in Zweifel gezogen wurde. Bereits am Tag nach der Tat hat sie bei der polizeilichen Vernehmung die Vorgeschichte der Tat bis zu dem Zeitpunkt geschildert, in dem sie in einem Taxi gesessen und nach ihrer Freundin gefragt habe. Weiter hat sie angegeben, ab diesem Zeitpunkt wisse sie nichts mehr, auch nicht, wo sie gefunden worden sei. Die Umstände der Tat und des gesamten Geschehens sprechen für die Richtigkeit dieser Angaben. Die Klägerin hatte bei der toxikologischen Untersuchung im U. etwa zwei Stunden nach der Tat noch einen Blutalkoholspiegel von 2 Promille. Hierbei handelte es sich um eine hochgradige Alkoholisierung, bei der erhebliche kognitive Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Dies hat neben Dr. N, auch Frau A. bestätigt, die den schweren Rauschzustand mit einer „zunehmenden Schwerbesinnlichkeit, Übergang in Narkose“ beschrieben und die weitgehende Amnesie über den Tathergang daher als glaubhaft angesehen hat. Dass die Klägerin einige Stunden vorher eine Pizza verzehrt hat, dürfte angesichts der Menge des zu sich genommenen Alkohols hieran nur wenig ändern. Dass sie aufgrund der Alkoholisierung stark eingeschränkt war, ergibt sich im Übrigen aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 2010. Zum einen wird darin ausgeführt, dass die Anwohner deshalb die Polizei gerufen hätten, weil sie bemerkt hatten, dass mehrere Männer ein „offenbar bewusstloses“ Mädchen ins Gebüsch geschleppt hätten. Ferner heißt es, dass sich die Klägerin nach den Angaben der Polizei bei ihrem Eintreffen aufgrund ihres alkoholisierten Zustandes kaum aufrichten und nur undeutlich habe sprechen können. Sie habe sich dann übergeben, sei zusammengebrochen und habe auch nicht mehr auf leichte Schläge ins Gesicht reagiert. All dies spricht deutlich für einen Zustand der Klägerin, in dem sie allenfalls noch sehr eingeschränkt wahrnehmungsfähig war. Es trifft zwar zu, dass das Landgericht Hamburg davon ausgegangen ist, dass die Klägerin im Tatzeitpunkt noch einen eigenen Willen habe bilden können und auch gebildet habe. Es hat aber auch ausgeführt, dass die Klägerin selbst zum Tatgeschehen keine Angaben habe machen können, da sie bekundet habe, sich daran nicht zu erinnern. Ein Vortäuschen der angegebenen Erinnerungslücken hat auch das Landgericht Hamburg ausdrücklich ausgeschlossen und dies unter anderem damit begründet, dass auch die als Zeugen vernommenen Freunde der Klägerin glaubhaft bekundet hätten, dass die Klägerin ihnen gegenüber nie weitergehende Ausführungen zum Tatgeschehen gemacht habe. Es ist somit durchaus möglich, dass die Klägerin im Tatzeitpunkt noch willensfähig gewesen ist, aber dennoch infolge der hochgradigen Alkoholisierung im Nachhinein keine Erinnerungen an die Tat hat. Insoweit hat Dr. N. dargelegt, dass es letztlich unerheblich sei, ob sie die Tat schon nicht bewusst erlebt oder der massive Alkoholrausch erst zu einer nachfolgenden Amnesie geführt habe, da sich in beiden Fällen in Ermangelung von Erinnerungen keine PTBS bilden könne. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, warum die Klägerin die fehlenden Erinnerungen hätte vortäuschen sollen. Es mag nicht auszuschließen sein, dass sie versucht hat, ihren Alkoholkonsum vor der Tat herunterzuspielen, da sie immer wieder die aus ihrer Sicht wahrscheinliche Verabreichung von „KO-Tropfen“ erwähnt hat, die jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Es ist indes nicht nachvollziehbar, warum sie etwaige Erinnerungen an die Tat leugnen sollte, da ihr dies keinen erkennbaren Vorteil gebracht hätte.

36

Hinzu kommt, dass sich weder dem Gutachten von Frau A. vom 20. April 2013 noch den übrigen beigezogenen medizinischen Unterlagen eindeutige Symptome einer PTBS (Intrusionen, Flashbacks, Albträume) entnehmen lassen. Allenfalls könnte in diese Richtung deuten, dass die Klägerin bei der ersten Untersuchung durch Frau A. angegeben hat, sich nervös zu fühlen, zu schwitzen und Herzrasen zu bekommen, wenn sich z.B. an einer Ampel oder in öffentlichen Verkehrsmitteln ein Mann ihr nähere. Allerdings hat sie auch schon bei dieser Untersuchung allgemein Menschenmassen als bedrohlich bezeichnet und ihre Angst nicht auf den Tätern ähnlich sehende Männer beschränkt. Hinzu kommt, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits etwa ein Jahr in der Beziehung mit ihrem Ex-Partner gelebt hatte, der sie nach eigenen Angaben gedemütigt, beschimpft, beleidigt und zumindest einmal auch geschlagen hatte, sodass eine Angst vor Männern auch hierdurch begründet sein konnte. Hierfür spricht, dass die behandelnde Psychiaterin Dr. S. in ihrem Befundbericht vom 6. Dezember 2012 mitgeteilt hat, die Klägerin träume sehr oft von ihrem Ex-Freund, der dann mit einer „Knarre“ vor ihr stehe. Insoweit fehlt es daher an einer überzeugenden Abgrenzung der jeweiligen Ursachen der Symptome durch die Sachverständige A.. Auch dem von Dr. M. im Betreuungsverfahren erstellten Gutachten vom 11. Dezember 2010 sind keine Hinweise auf typische Symptome einer PTBS zu entnehmen. Die Klägerin wird hier lediglich als reaktiv depressiv beschrieben, dissoziative Störungen werden ausdrücklich verneint.

37

Allein aufgrund einer falschen Diagnose wäre der Ausgangsbescheid vom 2. August 2013 allerdings nicht anfänglich rechtswidrig, denn die in einen Bescheidtext aufgenommene Krankheitsdiagnose stellt keinen Verfügungssatz dar, sondern ist lediglich Teil der Begründung für die Verwaltungsentscheidung über die Behinderung bzw. Schädigung und deren Grad. Die fehlerhafte Beurteilung der Krankheit, die der Funktionsbeeinträchtigung zugrunde liegt, ist daher für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ohne Bedeutung (BSG, Urteil vom 06.12.1989 – 9 RVs 3/89; BSG, Urteil vom 10.02.1993 – 9/9a RVs 5/91; beide Juris). Vorliegend haben die Sachverständigen Dr. S1. und Dr. N. jedoch deutlich gemacht, dass ab dem 1. August 2009 auch keine sonstige Traumafolgestörung vorgelegen hat, welche die Feststellung eines GdS gerechtfertigt hätte. Sie haben hierzu ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die seinerzeit bestehende Symptomatik einer Angststörung bzw. ängstlich-depressiven Störung nicht auf die Tat, sondern auf die strukturelle Vulnerabilität der Klägerin zurückzuführen sei, die wiederum ihre Ursache in der mangelnden emotionalen Fürsorge in ihrer Kindheit und Jugend habe. Das Gleiche gelte auch für die später eingetretene Alkoholabhängigkeit, die im Rahmen der gewalttätigen Beziehung entstanden sei, aus der die Klägerin sich eben wegen dieser strukturellen Vulnerabilitäten lange Zeit nicht habe lösen können. Dr. N. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme insoweit klargestellt, dass im Zeitpunkt des Ausgangsbescheides aufgrund der ängstlich depressiven Störung und der Alkoholabhängigkeit lediglich ein GdB, nicht aber ein GdS von 30 zu begründen sei.

38

Das Berufungsgericht schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen Dr. S1. und Dr. N. nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage an. Letztlich finden sich für den Eintritt einer Traumafolgestörung nach dem Ereignis vom 10. Juni 2007 keine belastbaren Belege. In den im Auftrag des Betreuungsgerichts erstellten Gutachten vom 11. Dezember 2010 und 13. November 2012 werden keine spezifischen Symptome einer solchen Störung genannt. Es wird lediglich referiert, dass die Klägerin selbst angegeben habe, aufgrund der Vergewaltigung unter Angstzuständen und kurzen Dissoziationen zu leiden, ohne dass in der Untersuchung ein entsprechender Befund erhoben wurde. Vielmehr wird auch in diesen Gutachten in erster Linie auf die schwierigen familiären Verhältnisse und die unreife Persönlichkeit der Klägerin hingewiesen. Die Sachverständige A. hat in ihrem Gutachten vom 21. April 2013 ebenfalls festgestellt, dass die Klägerin nicht von Intrusionen in Form von Bildern oder Gefühlszuständen berichtet habe. Sie hat jedoch die angegebenen körperlichen Angstreaktionen auf die Nähe von Männern als ausreichend erscheinen lassen, um eine PTBS zu begründen. Insoweit hat sie allerdings außer Acht gelassen, dass die Klägerin auch berichtet hat, Menschenmassen allgemein als bedrohlich zu empfinden, was wiederum dagegen spricht, dass die Ängste und körperlichen Reaktionen nur bzw. gerade durch Reize ausgelöst werden, die das traumatische Ereignis symbolisieren. Soweit Frau A. in ihrem zweiten Gutachten vom 17. November 2017 angegeben hat, die erhöhte Ängstlichkeit und Anspannung im Kontakt mit Männern, die 2013 kausal auf die Tat zurückführbar gewesen sei, zeige nun eine Ausweitung auf Menschen allgemein, hat sie daher nicht berücksichtigt, dass die Klägerin auch schon bei der ersten Begutachtung eine allgemeine Angst vor Menschenmengen angegeben hat. Dementsprechend haben die gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. S1. und Dr. N. bei der Klägerin auch eher allgemeine Ängste gesehen, die nicht auf die Tat, sondern auf lebensgeschichtliche Faktoren zurückzuführen seien. Darüber hinaus hat Frau A. auch nicht problematisiert, ob und inwieweit der Umstand, dass die Klägerin Ängste beim Näherkommen von Männern genannt hat, auf die seit 2012 bestehende gewalttätige Beziehung mit dem Ex-Partner zurückzuführen war. Festzustellen ist schließlich, dass auch die Sachverständige A. eine eigenständige depressive Erkrankung diagnostiziert hat, die von ihr ebenfalls als schädigungsunabhängig bezeichnet und auf die lebensgeschichtlichen Erfahrungen der Klägerin zurückgeführt worden ist. Dennoch hat sie verschiedene Symptome wie den eingeschränkten Bewegungsradius, die fehlende Freizeitgestaltung und die reduzierten Kontakte auf die Tat zurückgeführt, ohne abzugrenzen, inwieweit es sich hier auch um Symptome der schädigungsunabhängigen depressiven Störung handeln könnte. Insgesamt vermögen die Schlussfolgerungen der Sachverständigen A., wonach im Zeitpunkt ihrer ersten Untersuchung eine auf die Tat zurückzuführende Traumafolgestörung vorgelegen hat, daher nicht zu überzeugen.

39

Mangels einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Februar 1993 (9/9a RVs 5/91 – Juris). Das Bundessozialgericht hat darin für den Bereich des Schwerbehindertenrechts angenommen, dass in Fällen, in denen die nachteiligen Auswirkungen eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes wesentlich geringer bewertet würden als in einem zuvor erlassenen Bescheid, eine – allerdings widerlegbare – Vermutung dafür bestehe, dass sie geringer geworden und nicht anfänglich unrichtig bewertet worden seien. Es handelt sich dabei um eine Beweiserleichterung für die Verwaltung in Fällen, in denen die bei Erlass des Ausgangsbescheides objektiv gegebenen Verhältnisse nicht mehr aufklärbar sind. Der erkennende Senat kann hier offen lassen, ob er dieser Rechtsprechung grundsätzlich folgen würde, denn um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Es steht vielmehr aufgrund der vorliegenden Gutachten der Sachverständigen Dr. S1. und Dr. N. fest, dass bereits die anfängliche Feststellung unrichtig war und eine wesentliche Änderung somit nicht eingetreten ist. Es liegt somit kein Fall der nachträglichen Unaufklärbarkeit vor, sodass für die genannte Beweiserleichterung kein Raum ist.

40

Einer etwaigen Umdeutung in einen Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X steht § 43 Abs. 3 SGB X entgegen, wonach eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden kann (BSG, Urteil vom 25.05.2018 – B 13 R 33/15 R – Juris).

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

42

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.