Rechtsprechung / Landessozialgericht Hamburg

Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 17.12.2025 – L 2 U 11/24

ECLI:DE:LSGHH:2025:1217.L2U11.24.00

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalles nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v. H.

2

Die im Jahre 1959 geborene Klägerin war als Röntgenassistentin tätig und erlitt am 17. Juli 2018 einen Unfall, als sie im Rahmen ihrer Tätigkeit auf nassem Untergrund ausrutschte und stürzte. Dabei zog sie sich einen kompletten Abriss der gemeinsamen Ansatzsehne der Musculi semitendinosus, biceps femoris sowie semimembranosus am Tuber ischiadicum am linken Bein zu. Die am 18. Juli 2018 durchgeführte Magnetresonanztomografie (MRT) des knöchernen Beckens ergab darüber hinaus eine mäßige Einblutung um die ca. 3-4 cm retrahierten Sehnen und Muskelbäuche, eine geringe Umfangsvermehrung des Nervus ischiadicus im Seitenvergleich und keinen Nachweis einer knöchernen Läsion. Die weitere MRT des Oberschenkels links und des Beckens vom 30. Januar 2019 ergab nach der Refixierung der Sehnen der ischiokruralen Muskulatur links am Tuber ischiadicum einen morphologisch unauffälligen Lokalbefund. Darüber hinaus beschrieben die Radiologen eine ödemisierte und atrophe ischiokrurale Muskulatur im gesamten Verlauf bei Inaktivität und Verdacht auf einen Innervationsschaden. Der Neurologe Dr. K. diagnostizierte am 6. März 2019 eine traumatische Läsion der muskulären Äste der Kniebeugemuskulatur links bei Abriss der Kniebeuger links. Elektromyographisch finde sich in den Kniebeugern noch eine residuale Denervierungsaktivität bei Merkmalen einer eindeutigen axonalen Reinnervation. Um eine Schädigung des Ischiadicushauptstammes handele es sich nicht bei unauffälliger Unterschenkelmuskulatur, insbesondere auch in der Sonografie und MR-Neurografie. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die Kniebeugeschwäche im weiteren Verlauf bessern werde. Dr. K1. vom B. wies in seiner fachchirurgischen Stellungnahme vom 28. März 2019 darauf hin, dass die MRT-Kontrolle am 27. Februar 2019 den Nachweis einer fettigen Atrophie der rückseitigen Oberschenkelmuskulatur links erbracht habe. Nach Einstellung des Verletztengeldes sei mit einer rentenberechtigenden MdE zu rechnen.

3

Der Facharzt für Neurologie Dr. P. untersuchte die Klägerin am 14. Februar 2020 und erklärte, dass als Folgen des Unfalles vom 17. Juli 2018 neben den von der Klägerin beklagten Schmerzen und Sensibilitätsstörungen eine deutliche Einschränkung der Kniebeugung links bestehe. Die Klägerin benötige beim Gehen eine Unterarmstütze linksseitig. Das Treppensteigen falle deutlich schwerer als das Fortbewegen auf gerader Ebene. Auf neurologischem Fachgebiet sei von einer leichtgradigen Schädigung des linken Nervus ischiadicus auszugehen, und zwar insbesondere seines tibialen Anteils. Hierfür spreche die Konstellation des elektromyografischen Befundes, der überwiegend Schädigungen in den Musculi semitendinosus und semimembranosus, nicht dagegen im bizeps femoris zeige. Darüber hinaus werde die Schädigung des tibialen Anteils des Nervus ischiadicus durch einen längs abgeschwächten Achillessehnenreflex und eine deutlich erniedrigte Amplitude bei Ableitung des Nervus suralis links im Seitenvergleich unterstrichen. Auch die diskrete Fußsenkerparese und die Sensibilitätsstörungen im Bereich der Fußsohle ließen sich durch die Schädigung des Nervus tibialis erklären. Auf neurologischem Fachgebiet betrage die MdE 15 v. H.

4

Der Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. G. beschrieb in seinem Rentengutachten vom 4. März 2020, dass bei der Klägerin eine ausgeprägte Schwäche der linken Oberschenkelmuskulatur vor allem der dorsalen Anteile mit Atrophie der Oberschenkelmuskulatur bestehe, welche insbesondere die aktive Bewegung des linken Kniegelenkes betreffe. Ferner lägen eine Störung der Kniestabilität, eine Teilschädigung des Nervus ischiadicus, eine Schwäche der Fußhebung und -senkung, eine Bewegungseinschränkung in Hüfte und Sprunggelenk links sowie der aktiven Beweglichkeit des linken Kniegelenkes und erhebliche subjektiv glaubhafte Beschwerden vor. Unfallunabhängig bestünden im Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenbereich Bandscheibenschäden. Der Gutachter schätzte die MdE im Sinne eines funktionellen Verlustes der normalen Gebrauchsfähigkeit des linken Beines auf 70 v. H. ein, wobei nach seiner Ansicht noch erschwerend hinzukomme, dass im Gegensatz zu einer Amputation durch eine prothetische Versorgung keine Verbesserung erzielt werden könne. Die MdE von 15 v. H. auf neurologischem Gebiet fließe in die Einschätzung mit ein.

5

Der Neurologe Dr. P. teilte die Auffassung der Beklagten, dass die Gesamt-MdE mit 70 v. H. zu hoch eingeschätzt sei. Insbesondere die bereits zuvor bestehenden Schäden an der Wirbelsäule dürften nicht berücksichtigt werden. Auf Nachfrage teilte der Gutachter G. mit, dass er sich die Einschätzung lange überlegt habe. Eine Amputation an ungünstiger Stelle halte er durchaus für vergleichbar, da die Klägerin das Bein nicht richtig einsetzen könne, es in vielen Bereichen eher störe als nutze und sie nicht schmerzfrei sitzen und liegen könne. Eine von der Beklagten beabsichtigte weitere Begutachtung lehnte die Klägerin ab.

6

Mit Bescheid vom 30. September 2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 15. Januar 2020 wegen der Folgen des Arbeitsunfalls eine Rente nach einer MdE von 30 v. H. auf unbestimmte Zeit. Die Beklagte erkannte als Folgen des Arbeitsunfalles eine Einschränkung der Hüftbeweglichkeit in allen Ebenen, eine Einschränkung der aktiven Beweglichkeit des linken Kniegelenkes bei Instabilität des Kniegelenkes, eine deutliche Verschmächtigung der linken Oberschenkelmuskulatur, eine Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenkes, ein humpelndes Gangbild, Sensibilitätsstörungen im Bereich der linken Fußsohle nach komplettem Abriss der gemeinsamen Ansatzsehnen der hinteren Skelettmuskeln sowie des zweiköpfigen Muskels am hinteren Oberschenkel und Schädigung der dort verlaufenden Nerven, insbesondere des Ischiasnervens an.

7

Hiergegen legte die Klägerin am 5. November 2020 Widerspruch ein und verwies hinsichtlich der Höhe der MdE auf die Ausführungen von Dr. G..

8

Die Beklagte holte ein weiteres Gutachten nach Aktenlage von der Chirurgin Dr. W. vom 15. Januar 2021 ein. Diese führte aus, dass als Unfallfolgen anhand der Aktenlage ein Komplettabriss der rückseitigen Oberschenkelbeuger links mit verbliebener Muskellücke und resultierender Schwäche der Kniebeugung und daraus resultierender Schwäche der Stabilisierung des linken Kniegelenkes sowie eine leichtgradige Schädigung der tibialen Anteile des Nervus ischiadicus mit Sensibilitätsstörungen am linken Bein und Fuß sowie eine leichte Fußsenkerparese vorlägen. Nach der gängigen Gutachterliteratur werde eine komplette Schädigung des Nervus ischiadicus im oberen Bereich unter Beteiligung des Gesäßnervens mit einer MdE von 60-70 v. H. gewertet. Bei einer Schädigung des Gesäßnervens komme es zu einer Atrophie des gesamten Gesäßes. Die Ischiadicus-Parese ohne Beteiligung des Gesäßnervens werde mit einer MdE von 50 v. H. gewertet, die Nervus Ischiadicus-Parese im unteren Bereich mit Ausfall des Nervus peronaeus communis und tibialis mit einer MdE von 45 v. H., eine Nervus ischiadicus Teilschädigung mit einer MdE von 30 v. H. Im konkreten Fall liege keine komplette Schädigung des Nervus ischiadicus vor. Die elektrophysiologische Untersuchung habe eine leichtgradige Schädigung ergeben, der Hauptstamm sei intakt gewesen. Eine Beteiligung der Gesäßmuskulatur werde in keinem Befund beschrieben. Die klinische Untersuchung weise keine Atrophie der Unterschenkelmuskulatur auf. Hochgradige Paresen der Beugung und Streckung im Fuß lägen nicht vor. Ein Abstützen des Beines beim Gehen sei möglich. Damit lasse sich allenfalls eine Funktionseinschränkung nachweisen, welche eine Teilschädigung des Nervus ischiadicus entspreche. Aufgrund dieser Vorgaben werde eine MdE von 30 v. H. empfohlen.

9

Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2021 zurück und begründete dies insbesondere mit den Ausführungen von Dr. W..

10

Die Klägerin hat am 1. April 2021 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und hat vorgetragen, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ihren Beruf oder irgendeine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, bei welcher sie mehr als 3 Stunden täglich beschäftigt sei. Auch sei sie nicht mehr in der Lage, ihren Haushalt zu führen, Einkäufe zu erledigen, im Garten zu arbeiten, etc., weil sie sich nicht einmal in die Hocke begeben könne und durch die Verletzung, die Schmerzen bzw. Beeinträchtigungen von Hüfte und Beinen ihr Gleichgewichtssinn gelitten habe. Sie erhalte seit dem 1. Mai 2021 eine volle Erwerbsminderungsrente, die MdE sei daher mit 100 v. H. festzustellen. Die Bevollmächtigte der Klägerin hat versichert, den Widerspruchsbescheid erst am 1. März 2021 erhalten zu haben.

11

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines chirurgischen Gutachtens von dem Arzt für Chirurgie Z. vom 16. Januar 2023 sowie eines neurologischen Zusatzgutachtens von dem Arzt für Neurologie Dr. R. vom 19. Februar 2023. Der Sachverständige Z. hat ausgeführt, dass die Kernspintomografie vom 30. Januar 2019 nach Refixierung der Sehnen der ischiokruralen Muskulatur links am Tuber ischiadicum mit zwei Nahtkernen eine regelrechte Sehnenadaption zeige, bei morphologisch unauffälligem Lokalbefund. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung habe ein links hinkendes Gangbild festgestellt werden können, die Klägerin nutze eine Unterarmgehstütze außerhalb des Hauses. Eine Bewegungseinschränkung habe sich am linken Hüftgelenk gefunden, wobei das Bein bis 100° habe gebeugt werden können. Die Streckung sei vollständig möglich gewesen. Am linken Kniegelenk habe sich ein Normalbefund ohne Instabilität gezeigt, welche bei fehlender Bandverletzung auch nicht zu begründen wäre. Die Muskulatur um das linke Kniegelenk herum sei nicht betroffen. Die Beweglichkeit des linken Kniegelenkes sei ungestört möglich gewesen. Es sei eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung am linken Hüftgelenk sowie eine Muskelminderung des linken Beines verblieben. Nach der einschlägigen Gutachtenliteratur führe eine Bewegungseinschränkung des Hüftgelenkes mit der Möglichkeit, das Bein bis 90° zu beugen, bei einem Streckdefizit von 10° zu einer MdE von 10 v. H. Aus chirurgischer Sicht müssten daher die Unfallfolgen aktuell mit 10 v. H. bewertet werden. Für eine höhere MdE fehlten die zu objektivierenden Befunde.

12

Der Sachverständige Dr. R. stellte nach Durchführung motorischer und sensibler Neurografien bei den vom Unfall betroffenen Nerven fest, dass der Nervus ischiadicus intakt mit unauffälliger Signalanhebung gewesen sei. Eine Signalsteigerung werde nur in der ischiokruralen Muskulatur beschrieben, was als posttraumatische Veränderungen nach Muskelfaserriss mit T2-Signalsteigerung und fettiger Atrophie bezeichnet werde. Auffällig sei die von Stöhnen und Keuchen und von wiederholten Innervationsabbrüchen begleitete Kraftprüfung. Weiterhin sei der konstante Einsatz des rechten Beines bzw. der Arme für angeblich gestörte Funktionen des linken Beines auffällig gewesen. Die demonstrierte Unfähigkeit, das Bein gegen die Schwerkraft ohne den Einsatz des rechten Beines anzuheben, stehe in keinem Verhältnis zur demonstrierten Gehfähigkeit und lasse sich mit einer Verletzung nervlicher Strukturen an der Rückseite des Beines auch nicht erklären, werde die Muskulatur für die Kniestreckung und Beugung doch nicht vom Nervus ischiadicus, sondern in erster Linie vom Nervus femoralis bzw. direkt aus dem Nervengeflecht innerviert. Die ischiokrurale Muskulatur sei durchgängig tastbar und auch willkürlich zu generieren gewesen. Zusammenfassend habe sich kein Hinweis auf eine Schädigung des Nervus ischiadicus-Hauptastes ergeben. Die inzwischen abgeheilte neurogene Schädigung der ischiokruralen Muskulatur entspreche eher einer geringen Teilschädigung des Nervus ischiadicus. Die vollständige Ischiadicus-Läsion am Oberschenkel sei nach der Gutachtenliteratur mit einer MdE von 50 v. H. zu bewerten. Demgegenüber sei die Klägerin bei vollständig erhaltener Funktion am Unterschenkel/Fuß, ohne belegbare Störung der Sensibilität, zu jedem Zeitpunkt weitaus bessergestellt gewesen. Hier sei eine MdE von 10 v. H. vom Unfalltag bis zum 1. Juni 2019 aus neurologischer Sicht gerechtfertigt, wobei eine nicht unerhebliche Überschneidung mit den auf chirurgischem Gebiet zu benennenden Einschränkungen anzunehmen sei.

13

Die Klägerin ist den Gutachten entgegengetreten. Die Begutachtung sei anders abgelaufen als wiedergegeben. Der Klägerin werde indirekt Simulation unterstellt, wenn es im Gutachten heiße "Die Untersuchung war erschwert durch wiederholtes Stöhnen und Anspannung von nicht für die Untersuchung benötigter Muskulatur." Offensichtlich habe es bereits von vornherein eine bestehende negative Einstellung gegenüber der Klägerin gegeben, bevor die Untersuchung eingeleitet worden sei.

14

Folgende Angaben im neurologisch-neurophysiologische Zusatzgutachten seien falsch: Anders als angegeben, habe die Klägerin keine Unterlagen mitgebracht. Der Gutachter habe sich auch nicht mit den weiteren Gutachten beschäftigt, so dass unklar sei, ob diese ihm vorgelegen hätten. Die Klägerin sei auch nicht alleine angereist. Der Ehemann habe sie mit dem eigenen Pkw zur Praxis gefahren und bis vor die Tür gebracht. Die Klägerin habe auch zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass der Termin zur Begutachtung abgesagt worden sei. Im Gutachten werde erklärt, dass die Klägerin rein zufällig erfahren habe, dass sie einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente habe, dies sei auch falsch. Die Klägerin habe nie gesagt, dass sie irgendwelche Patienten auf den Tisch "zerrt". Der Satz "Ob sie vor dem Aufprall bereits Schmerzen gehabt habe, könne sie nicht sagen." sei schlicht falsch. Es habe auch nie eine Diskussion zur Frage gegeben, ob sie einen Rollstuhl oder einen Gehwagen nutzen möchte. Sie habe auch erklärt, dass sie durch die Unterarmgehstützen und die extreme permanente Belastung, Schmerzen an den Händen festgestellt habe. Die Klägerin habe auch nicht erklärt, dass sie die Krücke rechts führen solle. Wenn überhaupt, müsse sie die Krücke links führen. Sie habe auch nicht einfach gesagt, dass es am Gesäß eine Delle gebe, sondern dass an der Stelle, wo die Muskeln getrennt seien, hinten links unterhalb des Gesäßes, sich eine erhebliche Delle gebildet habe. Sie habe auch zu ihrer wechselnden Position ausgeführt, dass sie an der Stelle, wo der Muskel gerissen sei, vermehrt Schmerzen habe und weder sitzen noch stehen könne. Sie habe auch nie gesagt, dass die Schmerzen komisch schleichend kämen. Sie habe auch nie gesagt, dass sie sich nach vier Jahren an die Schmerzen gewöhnt habe. Von ihrem Temperament habe sie auch nicht gesprochen. Sie habe nur erklärt, dass es ihrer Art entspreche, bestmöglich gegen die Schmerzen anzukämpfen. Sie habe auch nicht erklärt, dass sie keine Schmerzen am Fuß habe. Die Klägerin fühle sich von der Frage des Gutachters „Warum können sie keinen Sport machen?" auf den Arm genommen. Die Ausführungen zur Haushaltsführung seien falsch. Sie sei nicht mehr in der Lage, Staub zu saugen oder zu wischen, weil man dazu zwei Hände benötige und stabil auf beiden Beinen stehen müsse. Sie habe auch nie gesagt, dass sie keine Freunde in Hamburg habe. Soweit auf den Einkauf bei dem Discounter P1. verwiesen werde, habe sie darauf hingewiesen, dass sie nie alleine dort hingehe und sich auch nie alleine außer Haus zu irgendwelchen Terminen begebe. Sie sei zehn Jahre vor dem Sturz in Behandlung bei einem Neurologen gewesen. Die Ausführungen zur Schmerztherapie seien falsch. Durch die Schmerzen schlafe sie schlecht. Die Klägerin habe auch nicht gesagt "Das will ich nicht, ach das schaffe ich nicht", sondern dass sie das nicht könne. Sie trage auch eine Brille. Im Hinblick auf die Motorik könne die Klägerin das linke Bein nicht heben, sondern müsse die ganze linke Seite anheben. Ihr Arm- und Beinhalteversuch zeigten auch sehr wohl ein vorzeitiges Absinken. Zu der Untersuchung mit Elektroden werde darauf hingewiesen, dass der Gutachter die Elektroden nur hinten angelegt habe. Sie habe auch ganz deutlich erklärt, dass die Kraftprüfung und die Hüftbeugung nicht möglich seien, ohne das Bein mithilfe des rechten Beines anzuheben. Der Zehen- und Hackengang seien erst nach mehrfachem Üben möglich gewesen. Die Klägerin habe sich auch nicht am Mobiliar festgehalten, um eine besondere Schwäche zu zeigen, sondern habe alles versucht, um bestmöglich den Aufforderungen zu entsprechen und sich nur ganz kurz festgehalten.

15

Soweit das Schuhwerk betroffen sei, könne daraus überhaupt nichts entnommen werden, weil sie die Schuhe erst kürzlich von ihrer Tochter erhalten habe. Die Tochter habe einen Fehlkauf getätigt. Auch die beidseitigen Halte- und Greiffunktionen der Hände seien nicht seitengleich gut. Sie habe schon aufgrund der HWS-OP links eine erhebliche Schwäche beim Greifen und Anfassen. Auch die angeblichen Schwielen an der Hand seien nicht vorhanden. Bei der Kraftprüfung seien die Übungen links deutlich langsamer und sehr unsicher ausgeführt worden. Sie habe gekeucht, weil ihr die Übungen deutlich schwerer gefallen seien. Die Sensibilität des linken Beines sei sehr wohl gestört. Die Klägerin habe sich bei den Übungen festhalten müssen, weil sie sonst umgekippt wäre. Der Einbeinstand habe auch nicht demonstriert werden können. Die Klägerin habe gerade nicht gewollt, dass man denke, sie simuliere nur. Die Daten der Ergebnisse der motorischen Neurographie und Sensiblen Neurographie müssten korrigiert werden, da sie nicht nachvollziehbar seien. Der Ausdruck „Die A-Welle könne Ausdruck einer Schädigung sein, reiche aber allein nicht zum Beweis einer solchen aus“ sei nicht nachvollziehbar. Es sei auch falsch, dass die Muskulatur im hinteren Bereich des geschädigten Beines durchgängig tastbar gewesen sein solle, dies sei schlicht falsch. Es finde sich dort eine offensichtliche und mit bloßem Auge zu erkennende Delle im Rahmen der Muskulatur.

16

Auch das fachchirurgische Gutachten weise erhebliche Mängel auf. Die Schrittgeschwindigkeit der Klägerin sei nicht etwas, sondern stark herabgesetzt. Es sei auch falsch, dass die Klägerin die Hose und die Strümpfe über den Einbeinstand angelegt oder abgelegt habe. Es sei auch falsch, dass sie mit normalem Krafteinsatz beide Beine bewegen könne. Links habe sie deutlich weniger Kraft als rechts. Auffällig sei, dass beide Gutachter quasi wortgleich zu einem

17

Schmerzsyndrom Stellung nähmen, welches bei der Klägerin überhaupt nicht attestiert sei. Die Klägerin könne sich nicht erinnern, dass das linke Hüftgelenk überprüft oder geröntgt worden sei. Die Ausführungen, dass das linke Hüftgelenk keine Schädigung haben soll, sei nicht auf Fakten gestützt. Auch die Ausführungen zu den Beinmuskeln seien nicht wirklich ausreichend. Es sei zudem nicht erkennbar, auf welche Röntgenaufnahmen sich das Gutachten beziehe.

18

Ein neuer MRT-Befund vom 23. November 2023 hat folgende Beurteilung ergeben: Es bestehe ein regelrechter postoperativer Status bei Zustand nach Refixation der ischiokruralen Muskulatur am Tuber ischiadicum links ohne Anhalt für eine Reruptur. Es liege eine weitestgehend symmetrische Darstellung der Oberschenkelmuskulatur beidseits ohne bildmorphologisch höhergradige Fettatrophie vor. Es bestünden eine Tendinopathie der ischiokruralen Muskulatur rechts, Enthesiopathie der Glutealsehnen bds. mit Reizung der Bursa trochanterica links mehr als rechts und eine ISG-Arthrose beidseits mit reaktiven Veränderungen.

19

Der Gutachter Z. hat ergänzend Stellung genommen. Das Gangbild sei nicht nur im Untersuchungszimmer, sondern auch auf dem Weg dorthin begutachtet worden. Es sei ein Untersuchungsbefund, dass beide Beine mit normalem Krafteinsatz hätten bewegt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass links deutlich weniger Kraft vorhanden sei. Eine Umfangsminderung im Seitenvergleich sei angegeben worden. Von beiden Gutachtern habe ein CRPS nicht festgestellt werden können. Die Begutachtung der Beinmuskulatur in Rückenlage, Bauchlage und Stehen, im Bewegungs- und Tastbefund sei umfangreich vorgenommen und dokumentiert worden. Röntgenaufnahmen hätten nicht vorgelegen und seien bei einer Muskel- und Sehnenverletzung auch nicht erforderlich. In einer weiteren Stellungnahme hat der Gutachter ausgeführt, dass von ihm eine Koxarthrose nicht habe festgestellt werden können. Eine Fehlbelastung und eine hieraus resultierende Verschließumformung des linken Hüftgelenkes lasse sich nach einer reinen Muskelverletzung nicht belegen. Eine erhebliche Fehlstellung nach Knochenbruch, ein Knochenbruch mit Gelenkbeteiligung oder eine nicht ausgeglichene Beinverkürzung von etlichen Zentimetern könnten unfallbedingt zu einer Arthrose eines Gelenkes führen, lägen hier aber nicht vor.

20

Das Gericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2024 abgewiesen. Die Klägerin habe bei ihrem Unfall am 17. Juli 2018 einen Abriss der gemeinsamen Sehne der Oberschenkelrückseite des linken Beines, d. h. der Ischiokruralmuskulatur mit den Muskelbäuchen des Bizepsmuskels, des Musculus semimembranosus und des Musculus semitendinosus erlitten, welche ihre Erwerbsfähigkeit auf Dauer nach den Feststellungen der Beklagten zwar um 30 v. H. mindere, jedoch im Rahmen der Feststellung einer Rente auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht die Feststellung einer MdE in Höhe von 100 v. H. und auch nicht in Höhe von 70 v. H. rechtfertige. Insbesondere die gerichtlichen Sachverständigen, der Arzt für Chirurgie Z. sowie der Arzt für Neurologie Dr. R., hätten in ihren Gutachten vom 16. Januar 2023 und 19. Februar 2023 anschaulich erklärt, dass es bei dem Unfall zwar zu einem kompletten Abriss der ischiokruralen Muskulatur am Sitzbeinhöcker links sowie zu einer mäßigen Einblutung um die 3-4 cm zurückgezogenen Muskelbäuche gekommen sei, die dadurch entstandene neurogene Schädigung aber inzwischen abgeheilt sei und nunmehr nur noch eine geringe Teilschädigung des Nervus ischiadicus (auf neurologischem Fachgebiet) sowie eine lediglich noch geringe Einschränkung der Hüftbeweglichkeit in der Beugung auf 100° (auf chirurgischem Fachgebiet) vorlägen. Eine MdE von 100 v. H. lasse sich damit nicht begründen. Die von der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellte volle Erwerbsminderung lasse sich auch nicht auf die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines konkreten und abgrenzbaren Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen der Gerichtssachverständigen könne auch den Ausführungen zur MdE (70 v. H.) des im Verwaltungsverfahren angehörten Arztes Dr. G. nicht gefolgt werden. Lediglich informativ sei anzuführen, dass eine MdE von 100 v. H. erst bei einem Verlust beider Oberschenkel angenommen werden könne (unter Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S 691). Es liege auf der Hand, dass eine solche Schädigung bei der Klägerin nicht annähernd vorliege. Die darüber hinaus von der Klägerin geschilderten weiteren körperlichen und psychischen Einschränkungen seien keine Unfallfolgen und es lägen keinerlei plausible Anhaltspunkte dafür vor, dass diese mit dem eigentlichen Unfallereignis in einen erforderlichen wesentlichen Zusammenhang gebracht werden könnten.

21

Die Bevollmächtigte der Klägerin hat gegen den ihr am 8. Februar 2024 zugestellten Gerichtsbescheid am 8. März 2024 Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren werde nur noch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) begehrt. Die Klägerin könne aus gesundheitlichen Gründen weder ihren bisherigen Beruf als MTRA (Medizinisch-technische Radiologieassistentin) noch eine im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB IV sozial zumutbare Verweisungstätigkeit verrichten. Das vom Sozialgericht eingeholte unfallchirurgische Gutachten stehe in erheblichem Widerspruch zu anderen ebenfalls von der Klägerin im Zuge des Verfahrens vorgelegten ärztlichen Einschätzungen und Beurteilungen. Teilweise beruhe das Gutachten auf falschen Beobachtungen und Annahmen. Denn die beantragte Höhe der MdE spiele nicht nur bei Verlust des Oberschenkels eine Rolle, sondern auch wenn die Einschränkungen in der Beweglichkeit und Nutzung sowie sonstige Gesundheitsstörungen so erheblich seien, dass eine MdE von 70 v. H. erreicht werde. Die Klägerin folge der Ansicht des Sozialgerichts, dass keine MdE in Höhe von 100 v. H. vorliege, bleibe aber dabei, dass aufgrund des Unfallereignisses und der hierdurch sich ergebenden Folgeerscheinungen eine MdE von 70 v. H. vorliege. Von diesen 70 v. H. seien 50 v. H. auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass weitere Gutachten zur Überprüfung der vorliegenden Gutachten eingeholt werden müssten.

22

Die Klägerin beantragt,

23

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Februar 2024 und den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vom 1. Februar 2020 an Rente bei einer MdE von 50 v. H. wegen des Arbeitsunfalles vom 17. Juli 2018 zu gewähren und

24

die in dem Parallelverfahren des Sozialgerichts Hamburg (S 64 SB 383/21) erstellten Gutachten beizuziehen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Die Beklagte bezieht sich auf die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 17. Dezember 2025 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Dem Begehren der Klägerin, dass die Rente bereits ab 1. Februar 2020 beginnen soll, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da die Rente mit Bescheid vom 30. September 2020 rückwirkend ab 15. Januar 2020 bewilligt worden ist. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund einer höheren MdE als 30 v. H.

30

Versicherte haben Anspruch auf eine Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit in Folge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist (§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ). Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die MdE richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Es ist auf den Maßstab der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen (BSG, Urteil vom 26. November 1987 – 2 RU 22/87, SozR 2200 § 581 Nr. 27). Maßgeblich ist aber nicht die konkrete Beeinträchtigung im Beruf des Versicherten, sondern eine abstrakte Berechnung (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 3/2017, § 56 Rn. 10.1). Die Vorschriften der Rentenversicherung finden entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Klägerin im Unfallversicherungsrecht keine Anwendung.

31

Die Beklagte gewährt der Klägerin bereits eine Verletztenrente unter Berücksichtigung einer MdE in Höhe von 30 v. H. Einen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund einer höheren MdE hat die Klägerin nicht. Nach der Beweisaufnahme im sozialgerichtlichen Verfahren steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin in ihrer Erwerbsfähigkeit jedenfalls nicht mehr als in Höhe von 30 v. H. gemindert ist. Der Senat schließt sich den überzeugenden und schlüssigen Ausführungen des chirurgischen Sachverständigen Z. und des neurologischen Sachverständigen Dr. R. an. Auf chirurgischem Fachgebiet liegen eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes nach Refixierung der Muskulatur der Oberschenkelrückseite (ischiokrurale Muskulatur) am Becken und eine Muskelminderung am linken Bein vor. Das linke Bein konnte im Hüftgelenk bis 100° gebeugt werden, die Streckung war vollständig möglich. Der gleiche Befund am Hüftgelenk zeigte sich schon bei der Untersuchung bei Dr. G.. Bei der Untersuchung durch den Gutachter Z. zeigten sich keine Einschränkungen am linken Kniegelenk, insbesondere keine Instabilität. Dr. G. stellte ebenso eine passive seitengleiche Beweglichkeit beider Kniegelenke fest. Die Muskelminderung am linken Oberschenkel betrug bei der Begutachtung durch den Gutachter Z. 2 cm und am Unterschenkel 1,5 cm. Dr. G. hat ebenfalls eine Muskelminderung des linken Beines festgestellt, jedoch keine Messwerte erhoben. Ebenso wie der Gutachter Z. stellte auch der Neurologe Dr. R. lediglich eine geringe Verschmächtigung der Muskulatur fest. Die von den Gutachtern festgestellte nur geringe Muskelminderung bestätigte sich auch in der letzten MRT-Aufnahme vom 23. November 2023, in der sich eine weitestgehend symmetrische Oberschenkelmuskulatur beidseits ohne höhergradige Fettatrophie darstellte. Die in der MRT vom 23. November 2023 festgestellte ISG-Arthrose beidseits ist nicht auf den Unfall zurückzuführen. Der Gutachter Z. hat überzeugend dargelegt, dass bei der Klägerin eine reine Muskelverletzung vorgelegen hat. Eine Fehlbelastung, die in einer Verschleißumformung des linken Hüftgelenkes resultieren könnte, verursacht dies nicht. Es haben weder eine erhebliche Fehlstellung nach Knochenbruch, ein Knochenbruch mit Gelenkbeteiligung oder eine nicht ausgeglichene Beinverkürzung von etlichen Zentimetern vorgelegen. Zudem besteht die ISG-Arthrose beidseits, so dass auch dies gegen eine Verursachung durch eine einseitige Fehlbelastung spricht.

32

Auf neurologischem Fachgebiet war bei der Untersuchung durch Dr. R. keine Schädigung des Nervus ischiadicus mehr feststellbar. Die Klägerin bestreitet zwar die Richtigkeit der in der Neurographie erhobenen Befunde, dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. Zum einen konnte Dr. P. bei seiner Untersuchung am 14. Februar 2020 ebenfalls schon nur noch eine leichtgradige Schädigung des Nervus ischiadicus feststellen, und zum anderen spricht auch die weitestgehend erhaltene Muskulatur gegen eine höhergradige Nervenschädigung.

33

Die von der Klägerin beschriebenen erheblichen Einschränkungen hinsichtlich Beweglichkeit und Kraft sowie fehlender Balance lassen sich mit den objektiv erhobenen Befunden nicht begründen. Es ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin – wie bei Dr. G. vorgetragen – ihr Knie nicht aktiv bewegen kann. Die MRT-Aufnahme vom 23. November 2023 hat einen regelrechten Status nach Refixation der ischiokruralen Muskulatur am Tuber ischiadicum ohne Anhalt für eine Reruptur sowie eine weitestgehend symmetrische Darstellung der Oberschenkelmuskulatur gezeigt. Auch Nervenschädigungen waren nicht nachweisbar. Die vielen Kritikpunkte der Klägerin an den sozialgerichtlichen Gutachten begründen keine Unverwertbarkeit der Gutachten. Es bestehen schon Zweifel, dass die Angaben der Klägerin tatsächlich in so vielen Punkten von den Gutachtern falsch wiedergegeben worden sein sollen. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, weil sich der Schweregrad der Unfallfolgen maßgeblich aus den gemessenen Bewegungseinschränkungen, den Messwerten des Muskelumfangs und der neurographischen Messungen sowie der MRT-Auswertungen ergibt. Die subjektive Einschätzung der Klägerin gerade auch im Hinblick auf die erheblichen Diskrepanzen zu den objektiven Befunden konnte hingegen nicht maßgeblich herangezogen werden. Eine Voreingenommenheit des Gutachters Dr. R.ergibt sich auch nicht deswegen, weil er auf verdeutlichendes Verhalten hinweist. Dies ist gerade Aufgabe eines Gutachters die subjektiv geschilderten Beschwerden mit den objektiven Befunden abzugleichen. Dies begründet nicht seine Befangenheit, sondern ist Teil seines Begutachtungsauftrages.

34

Jedenfalls eine höhere MdE als 30 v. H. kann nicht festgestellt werden. Auf neurologischem Fachgebiet ist mittlerweile eine deutliche Besserung eingetreten, so dass keine rentenberechtigende MdE mehr erreicht wird. Auch für zurückliegende Zeiträume war die MdE höchstens mit 10 oder 15 v. H. zu bewerten. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen der Gutachter Dr. P. und Dr. R., da lediglich kurz nach dem Unfall eine geringe Teilschädigung des Nervus ischiadicus festgestellt werden konnte. Die Einschätzung einer MdE in Höhe von 10 v. H. auf chirurgischem Fachgebiet durch den Gutachter Z. ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit der einschlägigen Literatur, wonach eine Bewegungseinschränkung eines Hüftgelenkes mit der Möglichkeit, das Bein bis 90° zu beugen, bei einem Streckdefizit von 10°, mit einer MdE von 10 v. H. bewertet wird (Mehrtens/Valentin/Schönberger, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 621). Unter Berücksichtigung einer etwas besseren Beweglichkeit, aber dafür vorhandener Muskelminderung ist die MdE von dem Gutachter Z. nachvollziehbar begründet worden.

35

Der Sachverhalt ist durch die vorliegenden Gutachten auf chirurgischem und neurologischem Fachgebiet umfassend ermittelt worden. Wie oben dargelegt, sind die Gutachten überzeugend und schlüssig und passen zu den weiteren vorliegenden Befunden und der wissenschaftlichen Literatur. Einzig Dr. G. kommt im Rahmen der Bewertung der vorliegenden Befunde zu einer MdE von mehr als 30 v. H., weicht dabei aber erkennbar von den allgemeinen Erfahrungssätzen über die Auswirkungen bestimmter körperlicher Beeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit ab, indem er eine leichtgradige Schädigung des Nervus ischiadicus mit den Auswirkungen einer Amputation gleichsetzt. Es bedurfte daher weder der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens noch der Heranziehung der Gutachten aus dem Schwerbehindertenverfahren, da es dort schon nicht um die Klärung von allein für das Unfallversicherungsrecht maßgeblichen Kausalitätsfragen geht.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

37

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.