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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 17.12.2025 – L 2 U 12/24
ECLI:DE:LSGHH:2025:1217.L2U12.24.00
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Verletztenrente über den 25. November 2013 hinaus aufgrund eines Unfallereignisses vom 26. November 2010. Insbesondere ist streitig, ob bei der Klägerin (weiterhin) eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliegt und ob weitere psychische Erkrankungen bei der Klägerin als Unfallfolgen anzuerkennen und zu entschädigen sind.
Nach dem Durchgangsarztbericht vom 16. Dezember 2010 wurde die 1961 geborene Klägerin als angestellte Wirtin einer Eckkneipe, der Gastwirtschaft H1., während der Arbeit nachts am 26. November 2010 von drei bewaffneten und maskierten Tätern überfallen. Als Erstdiagnose wurde vom D-Arzt eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, körperliche Schädigungen wurden nicht festgestellt. Aus den polizeilichen Ermittlungen ergibt sich, dass die Klägerin am 26. November 2010 um 3.10 Uhr morgens an einem Tisch im hinteren Raum der Gaststätte saß und die Abrechnung machte, als sie bemerkte, dass ein maskierter Mann zwei noch in der Gaststätte anwesende Gäste zu Boden gebracht hatte. Sie habe gemerkt, dass es mehrere Täter gewesen seien und habe versucht, die Treppe hoch in die Küche zu fliehen. Ein Täter sei aber hinter ihr hergekommen und habe sie ausgefordert, runter zu kommen mit den Worten: „Sonst passiert was!“ Anhand seiner Handhaltung habe sie vermutet, dass er bewaffnet gewesen sei. Sie habe sich dann an einen Tisch gegenüber dem Tresor setzen müssen, nachdem sie sich zuvor auf den Boden habe legen sollen, aber vorgegeben habe, unter Asthma und gesundheitlichen Problemen zu leiden. Sie habe dann gesehen, dass es drei Täter gewesen seien. Fragen zur Kasse, die die Täter gesucht hätten, habe sie nicht beantwortet. Die Täter hätten dann mit einem „Kuhfuß“ die Automaten aufgehebelt und damit die Alarmanlage ausgelöst. Die sei aber auch irgendwann wieder ausgegangen und die Täter hätten weiter die Gaststätte durchsucht. Sie sei mehrfach aufgefordert worden, sich hinzulegen, habe dann aber immer einen Asthmaanfall vorgetäuscht. Als die Täter die Gaststätte verließen, habe sie sich dann doch unter den Tisch legen müssen. Die von einem der beiden Gäste herbeigerufene Polizei traf um 3.20 Uhr am Tatort ein.
Am 21. März 2011 wurde die Unfallanzeige bei der Beklagten eingereicht. In dieser ist ausgeführt, dass die Klägerin von maskierten und bewaffneten Personen überfallen worden sei. Die Arbeit sei in der Folgezeit nicht eingestellt worden und die Klägerin habe die Arbeit sofort wieder aufgenommen. In dem Unfallfragebogen vom 21. März 2011 führte die Klägerin zum Unfallhergang aus, sie sei zum Unfallzeitpunkt dabei gewesen, die Kasse im hinteren Raum zu machen. Da sie nichts mehr von den Gästen gehört habe, habe sie nachgeschaut. Sie habe den Täter von hinten mit der Waffe gesehen und habe in die anliegende Wohnung laufen wollen. Zu der Wohnungstür seien es sechs Stufen. Zwei weitere Täter, die sie nicht gesehen habe, hätten dem ersten Täter aber ein Zeichen gegeben. Dieser habe sich umgedreht und sie mit einer Waffe bedroht. Sie solle herunterkommen. Sie habe zurück in den Gastraum gemusst, dort habe sie sich an einen Tisch gesetzt. Die anderen beiden Täter hätten die am Boden liegenden Gäste gefesselt. Einer habe mit einem Kuhfuß die Spielautomaten aufgehebelt. Einer sei nach hinten gegangen, um den Dartautomaten zu öffnen und habe dabei die Kasse mitgenommen. Kurz bevor die Täter raus seien, sei auch die Klägerin mit der Waffe gezwungen worden sich hinzulegen. Aus den Zeugenaussagen der beiden Gäste ergibt sich, dass diese angaben, keine Waffe gesehen zu haben. Im Übrigen wird der Verlauf des Ereignisses weitgehend übereinstimmend geschildert.
Nach dem Ereignis hatte sich die Klägerin am 29. November 2010 zunächst bei ihrem Hausarzt und beim Diplom-Psychologen G. vorgestellt. Der Diplom-Psychologe G. erstattete der Beklagten einen Bericht über die Untersuchung vom 2. Dezember 2010 und führte aus, die Klägerin habe auf 500 € - Basis seit Mitte des Jahres in der Gastwirtschaft gearbeitet. Als Beschwerden seien Ängste, Albträume, vielfache Symptome vegetativer Übererregung und Intrusionen genannt worden. Als vorläufige Diagnose wurde eine Belastungsstörung (ohne Angabe eines ICD-10 Codes) festgestellt. Als erforderliche Maßnahmen seien ambulant bis zu fünf probatorische Sitzungen einmal wöchentlich mit der Begründung, die Symptome seien sehr ausgeprägt, genannt worden und es bestehe Behandlungsbedürftigkeit. Arbeitsunfähigkeit wurde nicht festgestellt. In einem Zwischenbericht vom 20. Januar 2011 führte Herr G. aus, die Klägerin sei stark beeinträchtigt in ihrer Alltagsbewältigung. Sie habe große Probleme, ihren aktuellen Zustand mit ihrem Selbstbild zu verbinden. Es seien 25 Sitzungen erforderlich. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht festgestellt. Die Klägerin arbeitete in der Folgezeit nach dem Überfall in der Eckkneipe weiter, ohne ihre Arbeit dort eingestellt zu haben und besuchte diese regelmäßig in der Woche auch als Gast. Ab August 2013 war die Klägerin dann als Versorgungsassistentin im U. in Vollzeit beschäftigt.
Die psychologische Betreuung übernahm ab dem 24. Januar 2011 der Diplom-Psychologe M.. In seinem Bericht vom 25. Januar 2011 führte dieser aus, die Klägerin wirke angespannt, vorsichtig, müde und leicht depressiver Stimmung. Sie könne über den Vorfall berichten, habe auch bereits öfter über diesen gesprochen, aber es habe sie nicht weitergebracht. Die Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit erscheine zum jetzigen Zeitpunkt wichtig, sollte eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit notwendig sein, werde er zeitnah berichten. Die Klägerin sei während der Sitzung wach und voll orientiert gewesen. Sie sei durchgängig kontaktfähig und dem Behandler zugewandt. In Bezug auf Merkfähigkeit und Denkverhalten ließen sich keine Auffälligkeiten beobachten, bis auf eine leichte Tendenz zu negativen Gedankeninhalten. Der Antrieb sei leicht verlangsamt, die affektive Resonanz leicht eingeschränkt, keine Anzeichen für Suizidalität. Die Klägerin zeige sich motiviert und kooperativ. Wegen der zeitlichen Nähe zu dem Ereignis, des Zusammenhangs mit dem Ereignis sowie der beklagten Symptomatik könne eine Anpassungsstörung (ICD-10, F 43.2) diagnostiziert werden. Andere psychische Störungen seien nicht zu diagnostizieren. Aufgrund der gezeigten Motivation und Kooperationsbereitschaft könne von einem positiven Verlauf ausgegangen werden. Die Klägerin befinde sich zurzeit in einem stabilen sozialen Umfeld, sodass eine ambulante Behandlung ausreichend erscheine. Arbeitsunfähigkeit wurde nicht festgestellt.
Neben der psychologischen Behandlung befand sich die Klägerin im R. in Behandlung wegen Muskeldysbalancen des Rumpfes, muskulärer Schwäche und Schulter- Nacken-Verspannungen. Zur beruflichen Situation wurde im dortigen Bericht vom 4. Februar 2011 ausgeführt, die Klägerin sei weiterhin in ihrer alten Tätigkeit als angestellte Wirtin beschäftigt. Sie arbeite dort als alleinige Angestellte ab 17:00 Uhr an allen Tagen außer dienstags und freitags. Sie müsse dort auch Getränke servieren und Getränkekisten heben. Es handele sich um ein Lokal mit Spielautomaten. Unter dem 28. Februar 2011 berichtete der Diplom-Psychologe M. erneut über die Behandlung der Klägerin und führte zusammengefasst aus, dass es der Klägerin bereits gelungen sei, sich leicht zu stabilisieren. Dennoch zeige sie Vermeidungstendenzen in Bezug auf die Verarbeitung des Unfalltraumas, zum Beispiel sei es ihr bisher nicht gelungen, den Unfallbericht, den sie während einer Sitzung begonnen habe, endgültig auszufüllen. Beklagt werde vorrangig Antriebslosigkeit, eine ihr unbekannte unterschwellige Aggressivität sowie Schlafstörungen und einschießende Bilder der „Treppen-Situation“. Als Diagnose wurde weiterhin eine Anpassungsstörung bei bestehender Arbeitsfähigkeit festgestellt.
In einem weiteren Bericht des R. vom 12. März 2011 wurde unter anderem ausgeführt, dass die Klägerin insgesamt schon stabiler wirke als bei der Erstuntersuchung. Die Klägerin komme in arbeitsfreier Zeit und sei wieder voll arbeitsfähig. Unter dem 6. April 2011 wird von weiterer Stabilisierung berichtet. Der Diplompsychologe M. führte am 30. April 2011 aus, es sei der Klägerin gelungen, sich angemessen zu stabilisieren, die Medikamente seien abgesetzt worden. Sie zeige deutlich geringere Vermeidungstendenzen in Bezug auf die Verarbeitung des Überfalltraumas. Die Behandlung erfolge weiterhin unter der Diagnose Anpassungsstörung (ICD-10, F43.2) bei Arbeitsfähigkeit.
Unter dem 12. Juni 2011 berichtete Herr M. weiter, die Klägerin wirke angestrengt, psychisch leicht labil bis bedingt stabil. Sie habe im Urlaub Albträume gehabt, sei immer wieder schreiend aufgewacht. In der letzten Woche habe sie zweimal Stress gehabt. Einmal sei es während der Arbeit mit einer Gruppe von Jugendlichen zu einem Streit gekommen. In der Nacht danach habe sie nicht schlafen können. Am Folgetag sei es dann zu einer Prügelei gekommen, sie habe nur noch gezittert. Das Ereignis vom 26. November 2010 sei wieder hochgekommen. Sie sehe in diesem Umfeld für sich keine Perspektive, denke intensiv darüber nach, eine andere Arbeit zu finden, müsse wegen ihrer finanziellen Situation aber zur Zeit weiterarbeiten. Während der Tagesschichten gehe es, aber es sei nicht möglich, dass sie vollständig in die Tagesschichten wechsele, da nur sie und eine weitere Kollegin den Anforderungen der Nachtschicht entsprechen könnten. Der Klägerin sei es wichtig, ihre Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten, sodass sie eine andere Arbeit suchen könne. Die Klägerin sei während der Sitzung wach und voll orientiert, sie sei durchgängig kontaktfähig und dem Sprecher zugewandt. In Bezug auf Merkfähigkeit und Denkverhalten hätten sich keine Auffälligkeiten beobachten lassen. Der Antrieb sei verlangsamt gewesen und die affektive Resonanz leicht eingeschränkt. Als Diagnose wurde weiterhin eine Anpassungsstörung bei Arbeitsfähigkeit angegeben.
Ab dem 28. Juli 2011 befand sich die Klägerin in stationärer Rehabilitation im Berufsgenossenschaftlichen B.. Aus dem dortigen Bericht ergab sich die Diagnose einer Anpassungsstörung nach bewaffnetem Raubüberfall (F 43.2) und einer Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 41.2). Die Gedanken der Klägerin kreisten um Ängste einer Konfrontation mit belastenden Alltagssituationen, die Beklommenheit und Ängste auslösten. Die Klägerin lebe in beständiger Angst bei Aufenthalt in der Dunkelheit und in der Öffentlichkeit, bei denen eine schnelle Fluchtmöglichkeit nicht gegeben sei (zB Fahrstühle). Es liege eine Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung in Form einer Einschlafstörung, Konzentrationsminderung, Betäubungsgefühl und Hypervigilanz vor. Im Entlassungsbericht des B. vom 28. Oktober 2011 wird ausgeführt, es bestünden Ängste beim Fahren in Fahrstühlen, auf Rolltreppen, beim Aufenthalt im Dunkeln, in der Öffentlichkeit mit Zittern, Herzrasen und Fluchtgedanken. Sie habe in der Vergangenheit weitere Überfälle erlebt. Als junge Erwachsene sei sie von einem dunkelhäutigen Mann angegriffen worden, der ihr an „die Wäsche“ gewollt habe. Später sei sie an einem Urlaubsort in T.gerade noch einem Überfall entgangen, bei dem sie mit ihrer Freundin von zwei Männern bei offenstehender Terrassentür überrascht worden sei. Auch sei sie zuletzt vor einigen Jahren kurz vor ihrer Haustür von einem im Gebüsch befindlichen Mann angegriffen und festgehalten worden. Die Absicht der Angriffe sei ihr in allen Fällen nicht ganz einsichtig gewesen. Entscheidend aber sei in allen Fällen, dass sie sich fluchtartig unter Einsatz ihrer Kräfte habe befreien und einen sicheren Ort habe aufsuchen können. Sie sei damit psychisch gut zurechtgekommen. Seit dem Überfall habe sie eine feindselige Haltung gegenüber Ausländern beobachtet, über die sie sich Sorgen mache. Sie könne nicht mehr differenziert einschätzen, wem sie vertrauen könne. Sie habe bisher immer Sorge getragen, dass die letzten Gäste in der Nacht sie bis zu ihrer in der Nähe befindlichen Wohnung begleiteten. Zudem habe sie es am Arbeitsplatz zuletzt so gehandhabt, die Tür ab 20:00 Uhr zu verschließen. Da sie überwiegend Stammgäste hätten, habe sie die Vereinbarung getroffen, dass die Gäste anklopften und sie die Tür dann aufschließe. Sie habe große Befürchtungen, dass die Täter noch einmal kommen könnten, da sie hohe Geldbeträge entwendet hätten. Davor habe sie fürchterliche Angst. Die Klägerin wurde arbeitsunfähig für ihre letzte Tätigkeit in der Eckkneipe entlassen.
Mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 18. Oktober 2011 wurde der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 20 vom Hundert (vH; Teil GdB für psychische Minderbelastbarkeit 10 vH) zuerkannt. Mit Neufeststellungsbescheid vom 7. November 2012 wurde ein GdB von 40 vH zuerkannt, der Teil-GdB für die psychische Minderbelastbarkeit beträgt 30 vH. Ein Neufeststellungsbescheid von Juni 2018 stellt einen Gesamt-GdB von 60 fest und berücksichtigt dabei eine Persönlichkeitsstörung mit einem Teil-GdB von 50.
In einem Verlaufsbericht von August 2012 des psychologischen Psychotherapeuten Prien, bei welchem sich die Klägerin bis Mai 2013 in Behandlung befand, heißt es, der Behandlungserfolg werde als gut eingeschätzt, auch von der Patientin. Schlaf und innere Unruhe seien gebessert, die Klägerin beginne auch, sich beruflich wieder einzubringen über Maßnahmen des Arbeitsamtes.
Im September 2014 wendete sich der damalige Bevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte und machte Leistungen aus der Unfallversicherung geltend. Die Klägerin leide seit dem Überfall dauerhaft unter gravierenden Unfallfolgen.
Die Beklagte beauftragte daraufhin den Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und Psychoanalyse Dr. L. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser führte am 30. Juni 2015 aus, die Klägerin habe angegeben, angesichts der gutachterlichen Untersuchung „obernervös“ zu sein. Sie habe keine Schwierigkeiten über den Überfall zu sprechen, aber sie wolle „endlich abschließen“. Das Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Opferentschädigung sei abgeschmettert worden, denn es habe nicht bewiesen werden können, dass eine Schusswaffe da gewesen und ob diese geladen gewesen sei. Darüber sei sie richtig stinksauer. Schließlich habe sie an dem Tag des Überfalls „zweimal da rein (in den Waffenlauf) geguckt“. Die anderen Gäste hätten mit dem Gesicht am Boden gelegen und hätten daher ihre Aussage nicht bestätigen können, dass die Täter eine Pistole bei sich gehabt hätten. Die Klägerin habe in Aufmerksamkeit und Konzentration leicht eingeschränkt gewirkt. Die Stimmung sei niedergedrückt, die emotionale Schwingungsfähigkeit leicht reduziert gewesen, aber nicht von vital depressiver Färbung, sondern eher dysphorisch mutlos und erschöpft. Der Gutachter diagnostizierte auf psychosomatischem Fachgebiet eine traumainduzierte Entwicklung einer traumaassoziierten Angststörung mit Vermeidungshaltung (ICD-10, F 43.22) und eine Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10, F 43.1). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte der Sachverständige im ersten Jahr nach dem Unfall mit 30 vH, im zweiten und dritten Jahr nach dem Unfall mit 20 vH ein, danach mit 10 vH bis zum Tag seiner Untersuchung.
Unter dem 21. Juli 2015 schloss sich Dr. Dr. W. beratungsärztlich dieser Auffassung Im Wesentlichen an und führte ergänzend aus, eine berufliche Neuorientierung sei in der Zwischenzeit auch erfolgreich erlangt worden. Weitere verwaltungsseitige Maßnahmen erübrigten sich.
Mit Bescheid vom 20. August 2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Rente für den Zeitraum vom 27. November 2010 bis 21. Januar 2013 nach einer MdE von 30 vH und vom 22. Januar 2013 bis 25. November 2013 nach einer MdE von 20 vH. Hierbei erkannte die Beklagte das Ereignis vom 26. November 2010 als Arbeitsunfall an, welcher zu folgender gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt habe: Mittelgradige Angststörung mit Vermeidungshaltung sowie mittelgradige Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Im hiergegen geführten Widerspruchsverfahren nahm Dr. L. unter dem 12. November 2016 ergänzend Stellung und führte aus, offenbar laufe der Heilungsverlauf zögerlicher als bislang angenommen, daher könne von einer weiterbestehenden MdE von 20 vH ausgegangen werden. Unter dem 24. Juli 2018 fertigte Dr. B2. auf Veranlassung der Beklagten nach Untersuchung der Klägerin ein nervenärztliches Fachgutachten. Der Sachverständige führte hinsichtlich der Diagnosen aus, es liege eine Anpassungsstörung mit der Entwicklung einer Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung vor. Das A-Kriterium der posttraumatischen Belastungsstörung F 43.10 (gemäß Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders <DSM> V) sei gegeben. Die Klägerin sei mit einem tatsächlichen oder drohenden Tod bzw. ernsthafter Verletzung konfrontiert worden. Das B- Kriterium sei ebenfalls erfüllt gewesen. Die Klägerin schildere das Vorhandensein des Wiedererlebens (Intrusionen), welches auf das traumatische Ereignis bezogen worden sei. Auch das C-Kriterium liege vor, es werde beispielsweise peinlich vermieden, beruflich irgendetwas mit Geld zu tun zu haben. Nicht eindeutig vorhanden sei das D-Kriterium. Kognition und Stimmung im Zusammenhang mit dem traumatischen Ereignis sei nicht eindeutig von anderen Störungen abzugrenzen gewesen. Das E-Kriterium sei wieder vorhanden. Die vorhandenen Kriterien lägen auch länger als 1 Monat vor. Die vorhandenen Beeinträchtigungen im sozialen, beruflichen und weiteren wichtigen Funktionsbereichen seien allerdings nicht allein auf das Unfallereignis zurückzuführen. Auch die passager bestehende Alkoholproblematik sei nicht auf den Unfall zurückzuführen.
Hinsichtlich der Einschätzung der MdE schloss er sich den Ausführungen des Vorgutachtens vollständig an, nicht jedoch der ergänzenden Stellungnahme des PD Dr. L. vom 12. November 2016. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 26. November 2018).
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Unfallfolgen hätten eine MdE in rentenberechtigendem Grad hinterlassen. Es lägen eine posttraumatische Belastungsstörung mit Vermeidungshaltung, Panikattacken, eine depressive Erkrankung bei zumindest mittelschwerer Episode und Insomnie vor. Sie sei vor dem Ereignis eine lebensfrohe Person gewesen, danach habe sie unter Anderem zum Teil in erheblichem Maße Alkohol konsumiert. Dass inzwischen erhebliche unfallunabhängige Ursachen in den Vordergrund getreten seien, werde bestritten.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt und Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens, welches Dr. F. am 28. September 2020 für das Gericht erstellt hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, hinsichtlich des B-Kriteriums finde sich weder auf der Beschwerde- noch auf der Befundebene anlässlich der Untersuchungssituation eine Entsprechung. Zwar würden belastende Träume geklagt, diese hätten aber keinen unfallgebundenen Inhalt und bestimmten ihr Störungsbild eher in der Vergangenheit. Auch finde sich weder eine krankheitswerte Regung beim Bericht über die ereignisassoziierten Umstände, noch eine sympathikotone Reaktion, die über die ohnehin bestehenden Auffälligkeiten hinausgehe. Auch das C-Kriterium nach DSM-IV sei nicht erfüllt, nämlich was bewusstes Vermeiden von Gedanken und Aktivitäten, die an das Ereignis erinnerten, angehe, im Gegenteil wolle die Klägerin über das Ereignis von sich aus sprechen und lege hierzu Aufzeichnungen vor. Ebenfalls seien Interessenminderung, Gefühl der Entfremdung und eine eingeschränkte Bandbreite des Affektes nicht gegeben. Weitere Kriterien, die der DSM-V vorsehe, seien nur teilweise gegeben. Zum D- oder Hyperarousalkriterium nach DSM-IV würden Schlafstörungen passen, diese passten aber auch in das Bild eines allgemeinen Hyperarousal. Die angegebenen Konzentrationsschwierigkeiten könnten auf der Befundebene nicht verifiziert werden. Übermäßige Wachsamkeit und Schreckhaftigkeit seien allerdings zu verzeichnen.
Die Frage, ob ein Gesundheitserstschaden anzunehmen sei, obliege dem Gericht. Aus gutachterlicher Sicht sei hierzu jedoch trotz des besonnenen und sachlich vernünftigen Verhaltens der Klägerin in der Tatsituation zu raten, denn es sei aus diversen wissenschaftlichen Arbeiten bekannt, dass etwa Soldaten in Gefechtshandlungen oft ebenso „cool“ reagierten, hinterher aber gleichwohl schwerwiegende Traumafolgestörungen entwickeln könnten. Das Störungsbild der Klägerin sei auch initial und zeitnah zur Tat zu schwerwiegend gewesen, um es als bloße Anpassungsstörung einzuordnen, wie dies der behandelnde Psychologe M. getan habe. Insgesamt seien hier die Diagnosekriterien zu streng gehandhabt worden, insbesondere das Vermeidungskriterium. Zwar habe die Klägerin ihre Tätigkeit in der Gaststätte wieder aufgenommen, jedoch habe sie verschiedentlich angegeben, sich hierzu stark überwinden zu müssen. Zusammenfassend werde davon ausgegangen, dass die Klägerin eine PTBS entwickelt habe. Die Klägerin sei jedoch bereits vor dem Überfall seelisch labil gewesen im Sinne eines Vorschadens, der mit einer MdE von 20 vH zu bewerten sei. Dies sei zu Gunsten der Klägerin von den Vorgutachtern nicht berücksichtigt worden. Hinzu komme, dass die Klägerin zwar die Arbeit in der Gaststätte aufgegeben habe, diese aber als Gast weiter aufgesucht habe, um dort Fußball zu schauen, zu knobeln und Alkohol zu sich zu nehmen. Hinsichtlich der zweifelsfrei unfallbedingten PTBS bestehe weiter Behandlungsbedürftigkeit, die MdE betrage jedoch unter Berücksichtigung des Vorschadens ab Beginn des vierten Unfalljahres zutreffend 10 vH.
Das Sozialgericht hat weiterhin auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. H. eingeholt, welche eine testpsychologische Untersuchung durchgeführt und ausgeführt hat, die Klägerin erreiche im Beck-Depressions-Inventar 22 Punkte, was für ein mittelschwer ausgeprägtes depressives Syndrom spreche. Nach dem NEO-Fünf-Faktoren-Inventar erreiche die Klägerin besonders hohe Werte auf den Skalen Gewissenhaftigkeit, Verträglichkeit und Neurotizismus. Der letztgenannte Wert könne ein Hinweis auf eine mögliche Persönlichkeitsstörung sein. Das Borderline-Persönlichkeitsinventar weise auf das Vorliegen einer Borderline-Persönlichkeitsstörung hin. Im Inventar klinischer Persönlichkeitsakzentuierungen erreiche die Klägerin überdurchschnittlich hohe Werte auf den Skalen schizoide, impulsiv-explosible und Borderline-Persönlichkeitsfaktoren. Im Rahmen der testpsychologischen Beschwerdevalidierung habe die Klägerin den Grenzwert für bejahte Pseudobeschwerden überschritten, was als Hinweis auf eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit von bedeutsamen Antwortverzerrungen zu verstehen sei.
In der Sache seien die Kriterien Intrusion und Schreckhaftigkeit erfüllt, das klassische Vermeidungsverhalten jedoch nicht. Im weiteren Verlauf nach dem Überfall sei es zu einem chronischen depressiven Syndrom bei der Klägerin gekommen, welches als Dysthymia einzuordnen sei.
Von einer Alkoholabhängigkeit im Jahr 2017 oder bereits seit dem 15. Lebensjahr könne nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgegangen werden. Jedoch sei die Diagnose der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung kongruent mit den Vorberichten zu hohem Alkoholkonsum in jungem Alter und könne auch den untypischen Verlauf des Störungsbildes der Klägerin nach dem Überfall im Jahr 2010 mit crescendoartiger Zunahme der Beschwerden nach initialer Besserung erklären. Grundsätzlich könne ein negativer Einfluss auf den Krankheitsverlauf nicht ausgeschlossen werden, der genaue Grad dieser angenommenen Einflussnahme sei jedoch nicht abschätzbar. Die Symptome der PTBS gingen ohne Zweifel auf das Erlebnis des Überfalls zurück und hätten ohne dieses nicht ausgelöst werden können. Weitere Besserung des Angstsyndroms der Klägerin sei aufgrund der medizinischen Unterlagen eigentlich ab 2013 zu erwarten gewesen, tatsächlich sei es jedoch im weiteren Verlauf zu einer erneuten Beschwerdeverstärkung mit zunehmender depressiver Entwicklung gekommen. Dies lasse sich aus gutachterlicher Sicht durch den Wegfall des psychisch stabilisierenden Umfeldes der Klägerin durch Verlust des Arbeitsplatzes in der Kneipe grundsätzlich erklären. Demgegenüber ergäben sich keine sicheren unfallunabhängigen Einflussfaktoren. Insgesamt sei aus gutachterlicher Sicht von einer MdE von 20 vH beginnend ab dem vierten Jahr nach dem Unfall auszugehen, dies durchgehend bis zum Untersuchungstag.
Dr. F. hat hierzu ergänzend dahingehend Stellung genommen, es gebe zahlreiche von der Klägerin selbst getätigte Angaben über erhöhten Alkoholgebrauch in der Akte, die seiner Ansicht nach die Diagnose einer Abhängigkeitserkrankung belegten. Darüber hinaus habe auch Professor H. eine weitere, umfassende seelische Störung im Sinne eines Vorschadens belegt, indem sie deutliche Anzeichen für eine Borderline-Persönlichkeitsstörung bei der Klägerin festgestellt habe. Hinweise hierfür gebe es auch bereits in anderen Arztberichten. Die Ergebnisse hinsichtlich der Beschwerdevalidierung rede die Gutachterin hinweg. Eine anhaltende Traumafolgestörung sei allenfalls als gering einzuschätzen, denn die Klägerin verkehre weiterhin regelmäßig in der Gastwirtschaft, in der sie überfallen worden sei und zwar auch noch, nachdem sie dort ihren Arbeitsplatz als Tresenkraft verloren habe. Sie habe sogar eine Zeit lang mit einem der beiden Männer, die mit ihr zusammen überfallen worden seien, in einer festen Partnerschaft gelebt. Die Teil-MdE, die nach Abzug eines seelischen Vorschadens bei der Klägerin verbleibe, belaufe sich daher auf 10 vH.
Prof. H. hat an ihrer Einschätzung ebenfalls festgehalten. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2023 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Kammer gehe nach dem Ergebnis der umfangreichen Ermittlungen und Beweisaufnahmen von folgendem Sachverhalt aus:
Die Klägerin sei als angestellte Wirtin in dem Lokal/Gastwirtschaft „H1.“ beschäftigt gewesen und habe sowohl Tag- als auch Nachtschichten verrichtet. In der Nachtschicht am 26. November 2010 seien sie und zwei weitere Gäste gegen 3:00 Uhr nachts von drei maskierten Tätern überfallen worden, die hierbei Geld erbeutet hätten und unerkannt hätten flüchten konnten. Im zeitlichen Zusammenhang zum Überfallereignis habe die Klägerin ihre versicherte Tätigkeit im Lokal H1. weiterhin verrichtet, bis sie im August 2013 eine andere Beschäftigung im U. aufgenommen habe. An dem Ort des Überfalls habe sich die Klägerin nicht nur zur Verrichtung ihrer versicherten Tätigkeit aufgehalten, sondern sie habe diese Gaststätte sehr regelmäßig besucht, es sei ihre „Stammkneipe“, in der sie mit anderen befreundeten Gästen gesellig sowohl Fußball gucke, als sich dort auch in einer Art „Sparclub“ betätige und zur Kontaktpflege aufgehalten habe. Diese Aufenthalte hätten auch Jahre nach dem Ereignis vom 26. November 2010 und nach der Beendigung ihrer dortigen versicherten Tätigkeit sehr regelmäßig stattgefunden. Außerdem habe die Klägerin des Öfteren in der Gaststätte übernachtet. Anfang des Jahres 2017 habe sich die Klägerin von ihrem Lebensgefährten getrennt und in dieser Zeit eine anhaltende seelische Erkrankung entwickelt.
Nicht nachgewiesen sei, dass einer der Täter bei dem Überfall eine Schusswaffe bei sich geführt habe. Dies ergebe sich nicht nur aus dem abgeschlossenen Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), in dem nicht habe festgestellt werden können, dass der Überfall mittels einer Schusswaffe verübt worden sei, sondern gerade aus dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll vom Tage des Überfalls, in dem die Klägerin selbst nur die Vermutung angestellt habe, dass einer der Täter eine Waffe bei sich gehabt haben könnte. Insoweit seien die später von ihr gemachten Angaben, insbesondere bei den medizinischen Begutachtungen, dass sie in die Mündung eines Pistolenlaufes geblickt habe, nicht bewiesen. Trotzdem sei die Kammer von einer erheblichen „Schwere“ des Ereignisses überzeugt, denn auch ein Überfall – ohne Schusswaffen – stelle ein grundsätzlich außergewöhnliches, in plausibler Weise stark belastendes Ereignis dar, insbesondere, wenn drei maskierte Täter nachts eine fast leere Gaststätte überfielen. Danach habe die Klägerin am 26. November 2010 einen Arbeitsunfall erlitten. Hierdurch habe die Klägerin auch einen Gesundheitsschaden (Erstschaden) kausal erlitten. Der konkret festzustellende (seelische) Gesundheitserstschaden liege in Form einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) bzw. einer akuten Belastungsstörung nach DSM-5 (F43.0)20 vor, die dann in eine Anpassungsstörung (ICD-10/DSM-5: F43.2) übergegangen sei. Eine Traumafolgestörung, zum Beispiel eine PTBS, sei durch das einwirkende Ereignis nicht verursacht worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setze die Anerkennung eines Gesundheitsschadens zwingend voraus, dass die exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme festgestellt werde (ICD = Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme oder DSM). Gerade für Gesundheitsschäden im psychiatrischen Bereich sei daher genau zu definieren, welche konkrete Störung durch Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme vorliege, unter der exakten Bezeichnung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen. Den zugrunde zu legenden aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand stellten derzeit das DSM-V und die ICD-10 dar. Die ICD 11 gelte hingegen noch nicht. Diese sei zwar für Mortalitäts- und Morbiditätsstatistiken (MMS) seit dem 1. Januar 2022 international in Kraft getreten, aber in Deutschland derzeit nur zur Mortalitätskodierung (Todesartenstatistik) angezeigt und nicht zwingend.
Die Klägerin habe durch das Ereignis am 26. November 2010 keine körperlichen somatischen Gesundheitsschäden davongetragen. Auf psychiatrischem Fachgebiet habe die Klägerin durch das Erleben des Überfalls einen seelischen Erstschaden erlitten, als initiale seelische Beeindruckung durch die belastende Situation. Hierdurch habe sich eine unfallbedingte akute Belastungsreaktion nach ICD-10 (F43.0) bzw. eine akute Belastungsstörung nach DSM-V (F43.0), und zwar als eine vorübergehende Störung, die sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine außergewöhnliche physische oder psychische Belastung entwickele, die im Allgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen abklinge. Die individuelle Vulnerabilität und die zur Verfügung stehenden Bewältigungsmechanismen (Coping-Strategien) spielten bei Auftreten und Schweregrad der akuten Belastungsreaktionen eine Rolle. Die Symptomatik zeige typischerweise ein gemischtes und wechselndes Bild, beginnend mit einer Art von „Betäubung“, mit einer gewissen Bewusstseinseinengung und eingeschränkter Aufmerksamkeit, einer Unfähigkeit, Reize zu verarbeiten und Desorientiertheit. Diesem Zustand könne ein weiterer Rückzug aus der Umweltsituation folgen oder aber ein Unruhezustand und Überaktivität. Vegetative Zeichen panischer Angst wie Tachykardie, Schwitzen und Erröten träten zumeist auf. Die Symptome erschienen im Allgemeinen innerhalb von Minuten nach dem belastenden Ereignis und gingen innerhalb von zwei oder drei Tagen, oft innerhalb von Stunden zurück. Teilweise oder vollständige Amnesie (siehe F 44.0) bezüglich dieser Episode könne vorkommen. Wenn die Symptome andauerten, solle eine Änderung der Diagnose erfolgen. Eine akute Belastungsreaktion trete direkt nach dem Trauma spätestens aber innerhalb von drei Tagen auf und dauere höchstens bis zu einem Monat an. Dieser seelische Gesundheitserstschaden sei nach Auffassung der Kammer medizinisch gesichert, denn die Klägerin habe nach dem Unfallereignis sowohl durch ihren Hausarzt, den Durchgangsarzt und anschließend psychotherapeutisch behandelt werden müssen. So habe der Hausarzt Dr. B1. bei der Klägerin am 30. November 2010 zeitnah zum Unfallereignis die Diagnosen „Belastungssituation posttraumatisch“ (F 43.1G), Insomnie (Schlafstörung F 51.0G) und eine Angststörung (F 41.9G) in der Patientenakte niedergelegt. Auch der erstbehandelnde Diplom-Psychologe Giese habe in einem Bericht über die Untersuchung am 2. Dezember 2010 bestätigt, dass die Klägerin als Beschwerden Ängste, multiple Symptome, vegetative Übererregung, Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, Albträume und Grübelzwang genannt habe. Als psychischer Befund seien stark erhöhter Erregungszustand, Ängste und Schlafstörungen niedergelegt und als vorläufige Diagnose eine Belastungsstörung geäußert. Damit habe die Kammer aus diesen medizinischen Beschwerdeangaben der Klägerin und den erhobenen Befunden eine initiale seelische Beeindruckung ableiten und den Gesundheitserstschaden im Vollbeweis feststellen können.
Auch die haftungsbegründende Kausalität sei gegeben. Der seelische Erstschaden sei hinreichend wahrscheinlich durch dieses Erleben des Überfalls verursacht worden. Dies folge aus den gutachterlichen Ausführungen des Dr. F.. Nach dieser akuten ersten Phase sei durch die Kammer als (weitere) Unfallfolge auf psychiatrischem Fachgebiet eine Anpassungsstörung (F43.2) festzustellen. Hierbei handele es sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behinderten und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten könnten. Die Belastung könne das soziale Netz des Betroffenen beschädigt haben (wie bei einem Trauerfall oder Trennungserlebnissen) oder das weitere Umfeld sozialer Unterstützung oder soziale Werte (wie bei Migration oder nach Flucht). Sie könne auch in einem größeren Entwicklungsschritt oder einer Krise bestehen (wie Schulbesuch, Elternschaft, Misserfolg, Erreichen eines ersehnten Zieles und Ruhestand). Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spiele bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine bedeutsame Rolle; es sei aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen seien unterschiedlich und umfassten depressive Stimmung, Angst oder Sorge (oder eine Mischung von diesen). Außerdem könne ein Gefühl bestehen, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zurechtzukommen, diese nicht vorausplanen oder fortsetzen zu können. Störungen des Sozialverhaltens könnten insbesondere bei Jugendlichen ein zusätzliches Symptom sein. Hervorstechendes Merkmal könne eine kurze oder längere depressive Reaktion oder eine Störung anderer Gefühle und des Sozialverhaltens sein. Für diese tatsächlichen medizinischen Feststellungen stütze sich die Kammer auf die zutreffenden Diagnosestellungen des Diplom-Psychologen M. und des B.. Herr M. habe zeitnah zum Unfallereignis, nach zwei Monaten, die psychologische Behandlung der Klägerin übernommen und mithin in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum Unfallereignis seine fachliche Diagnostik vorgenommen. In seinem Bericht vom 25. Januar 2011 führe er zusammengefasst aus, dass die Klägerin angespannt wirke, vorsichtig, müde und leicht depressiver Stimmung sei. Sie könne über den Vorfall berichten, habe auch bereits öfter über diesen gesprochen, aber es habe sie nicht weitergebracht. Die Klägerin sei während der Sitzung wach und voll orientiert gewesen. Sie sei durchgängig kontaktfähig und dem Behandler zugewandt. In Bezug auf Merkfähigkeit und Denkverhalten ließen sich keine Auffälligkeiten beobachten, bis auf eine leichte Tendenz zu negativen Gedankeninhalten. Der Antrieb sei leicht verlangsamt, die affektive Resonanz leicht eingeschränkt, keine Anzeichen für Suizidalität. Die Klägerin zeige sich motiviert und kooperiert. Wegen der zeitlichen Nähe zu dem Ereignis, des Zusammenhangs mit dem Ereignis sowie der beklagten Symptomatik sei durchgehend eine Anpassungsstörung (ICD-10, F 43.2) diagnostiziert worden. Andere psychische Störungen habe der Behandler nicht diagnostizieren können. Auch das Unfallkrankenhaus Hamburg habe während des stationären Aufenthalts der Klägerin vom 28. Juli 2011 bis 30. September 2011 eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Danach habe eine unfallbedingte Anpassungsstörung nach den Kriterien des DSM-5 vor gelegen. Hiernach seien folgende Kriterien für die Diagnosestellung erforderlich:
A) Die Entwicklung von emotionalen oder verhaltensmäßigen Symptomen als Reaktion auf einen identifizierbaren Belastungsfaktor, die innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Belastung aufträten.
B) Diese Symptome oder Verhaltensweisen seien insofern klinisch bedeutsam, als sie zu deutlichem Leiden führten, welches in Schwere und Intensität über das hinausgehe, was man bei Konfrontation mit diesem Belastungsfaktor erwarten würde, unter Berücksichtigung des externen Kontexts und kultureller Faktoren, welche die Schwere und Art der Symptomatik beeinflussen könnten zu bedeutsamen Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen führten.
C) Das belastungsabhängige Störungsbild erfülle nicht die Kriterien für eine andere Störung und stelle nicht in erster Linie eine Verschlimmerung einer bereits bestehenden Störung dar.
D) Die Symptome seien nicht Ausdruck einer gewöhnlichen Trauer.
E) Wenn die Belastung (oder deren Folgen) beendet sei, dann dauerten die Symptome nicht länger als weitere 6 Monate an.
Differentialdiagnostisch sei eine Anpassungsstörung zunächst von einer normalen emotionalen Reaktion auf den Stressor und üblichen Auswirkungen auf wichtige Funktionsbereiche zu unterscheiden. Persönlichkeitsstörungen könnten mit Persönlichkeitseigenschaften einhergehen, die zu einer Anfälligkeit für Stress führten, welche der Anpassungsstörung ähnlich seien. In der Rückschau könne festgestellt werden, ob die akute Belastungsreaktion auf eine vorliegende Persönlichkeitsstörung zurückzuführen sei. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass Stressoren die Symptomatik einer Persönlichkeitsstörung verstärken könnten. Die Diagnose einer Anpassungsstörung sei nach dem DSM-V nur angezeigt, wenn die Belastungsreaktion über das bei Berücksichtigung dieser Faktoren erwartbare Maß hinausgehe. Hierbei seien nach dem DSM-V die Hauptmerkmale einer Anpassungsstörung das Auftreten von Symptomen auf emotionaler und behavioraler Ebene als Reaktion auf einen identifizierbaren Belastungsfaktor (Kriterium A). Definitionsgemäß beginne eine Anpassungsstörung innerhalb von drei Monaten nach der Belastung und dauere regelmäßig nicht länger als sechs Monate, nachdem die Belastung oder deren Folgen beendet seien. Wenn der Belastungsfaktor in einem akuten Ereignis bestehe, beginne die Störung normalerweise sofort und die Dauer sei relativ kurz. Dauere die Belastung oder deren Folgen an, könne auch die Anpassungsstörung bestehen bleiben oder persistieren.
Differenzialdiagnostisch sei eine Anpassungsstörung insbesondere zu einer akuten Belastungsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung abzugrenzen. Während der Schweregrad des Belastungsfaktors bei Anpassungsstörungen beliebig stark ausgeprägt sein könne, müssten Schweregrad und Art des Belastungsfaktors bei einer akuten Belastungsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung so stark sein, dass das Kriterium A der jeweiligen Störung erfüllt sei. Unterscheide man Anpassungsstörung von diesen beiden posttraumatischen Diagnosen (gleichbedeutend mit Traumafolgestörungen) müsse man sowohl deren zeitliches Auftreten als auch deren Symptomkonstellation berücksichtigen. Eine Anpassungsstörung könne unmittelbar nach einem traumatischen Erlebnis diagnostiziert werden und bis sechs Monate nach dem Ereignis anhalten. Zu beachten sei, dass eine akute Belastungsreaktion nur zwischen drei Tagen und 4 Wochen nach dem Belastungsereignis auftrete und eine posttraumatische Belastungsstörung erst diagnostiziert werden könne, wenn mindestens ein Monat seit dem Erleben des traumatischen Ereignisses vergangen sei. Das notwendige Symptomprofil für eine posttraumatische Belastungsstörung und eine akute Belastungsstörung unterscheide diese von den Anpassungsstörungen. Berücksichtige man diese, so könne eine Anpassungsstörung nach einem traumatisierenden Ereignis diagnostiziert werden, wenn eine Person Symptome einer akuten Belastungsreaktion oder einer posttraumatischen Belastungsstörung zeige, diese aber nicht die diagnostische Schwelle der beiden Störungen erreichten
Dies sei vorliegend bei der Klägerin der Fall. Eine Anpassungsstörung „nach bewaffnetem Raubüberfall“ (F 43.2) werde auch im Entlassungsbericht des Unfallkrankenhauses vom 28. Oktober 2011 über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 28. Juli 2011 bis 30. September 2011 bestätigt. Diese Behandlung sei noch in einem zeitnahen Zusammenhang zum Überfall erfolgt, so dass die Diagnosestellung aus den medizinischen Angaben der Erstbehandler für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar sei. Es werde darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin begehrte Feststellung „einer traumaassoziierten Angststörung mit Vermeidungshaltung“ bereits von der Beklagten im Bescheid vom 20. August 2015 als „mittelgradigen Angststörung mit Vermeidungshaltung“ anerkannt worden sei, so dass kein Rechtschutzbedürfnis für eine wörtlich etwas andere Beschreibung dieser anerkannten Unfallfolge einer Angststörung (ICD-10: F 41.9) und der Symptome bestehe. Zwar sei diese medizinische Diagnose nicht schlüssig auf das Unfallereignis, den Überfall vom 26. November 2010, zu beziehen, denn viele „Angstschilderungen“ der Klägerin stünden in keinem konkreten Zusammenhang mit diesem Unfallereignis, wie Dr. F. gutachterlich und zutreffend ausgeführt habe. So könnten die Angaben: Die Klägerin lebe in beständiger Angst bei Aufenthalt in der Dunkelheit und Öffentlichkeit (Fahrstühle und Rolltreppen, bei denen eine schnelle Fluchtmöglichkeit nicht gegeben ist), keinen spezifischen – kausalen – Kontext zum Überfall begründen, so dass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit zwischen dem Ereignis und dieser seelischen Störung vorliege. Die Beklagte habe diese seelische Erkrankung bei der Klägerin als Unfallfolge anerkannt, so dass eine „Verböserung“ im Sinne einer rechtlichen „reformatio in peius“ nicht erfolge. Die begehrte Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung, von Panikattacken, einer depressiven Erkrankung bei zumindest mittelschwerer depressiver Episode und Insomnie als weitere Unfallfolgen scheitere an deren vollbewiesenem Vorliegen und am fehlenden kausalen Zusammenhang dieser Erkrankungen zum Unfallereignis.
Eine posttraumatische Belastungsstörung nach der ICD-10 (F 43.1) oder dem DSM-V (F 43.1) liege bei der Klägerin nicht vor. Diese Diagnose könne juristisch im erforderlichen Grad des Vollbeweises nur festgestellt werden, wenn die medizinischen Voraussetzungen (zumindest) durch medizinische Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und dezidiert begründet seien. Hierzu sei es zwingend erforderlich, dass medizinischen Befunde durch die Sachverständigen aus den (ermittelten) Unterlagen, insbesondere medizinische (Befund-) Berichte der behandelnden Ärzte oder Psychologen/Psychotherapeuten, sowie den Befunden bei der Begutachtung tatsächlich gesichert und hierdurch, nach den konkreten Vorgaben der Manuale, medizinisch belegt seien. Hierzu gehöre auch die Überprüfung der Authentizität der von einem Kläger geklagten Beschwerden, die eine Kernaufgabe jeder psychiatrischen Begutachtung sei, um Simulation und Aggravation auszuschließen. Nur dann sei der Rechtsanwender im nächsten Schritt (Subsumtion des gesetzlichen Tatbestandes) im medicolegalen Zusammenhang in der Lage, eine Gesundheitsstörung „im Vollbeweis“ feststellen. Der Rechtsanwender müsse vom Vorliegen der (medizinischen) Voraussetzungen/Diagnosekriterien voll überzeugt sein (vgl. § 128 SGG). Daher habe sich das Gericht zwingend mit den aktuellen Diagnosemanualen auseinanderzusetzen und die medizinischen Schlussfolgerungen der Gutachter anhand der konkreten Diagnosevoraussetzungen der möglichen (psychischen) Erkrankungen auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit hin zu überprüfen, um zu einer eigenen juristischen Wertung und Feststellung zu gelangen. Das bloße Erleben eines geeigneten Unfallereignisses (A-Kriterium) führe jedoch nicht zwangsläufig zu der spezifischen Traumafolgestörung „posttraumatische Belastungsstörung“. Wie das BSG bereits zutreffend ausgeführt habe, komme dem durch das schädigende Ereignis vermittelten seelischen Trauma für die Diagnose einer PTBS eine entscheidende Bedeutung zu. Denn isoliert betrachtet würden die unspezifischen Symptomkriterien erst durch ihre Verknüpfung mit einem geeigneten traumatischen Erlebnis zu einer als solchen zu diagnostizierenden PTBS. Ohne das Vorliegen eines geeigneten Traumas und der festzustellenden kausalen Verknüpfung kämen differentialdiagnostisch auch andere Traumafolgestörungen oder andere psychische Störungsbilder, wie eine Anpassungsstörung in Betracht. Grundsätzlich entstehe eine PTBS nach ICD-10/DSM-V (F43.1) als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren wie bestimmte, z.B. zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte könnten die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren, aber die letztgenannten Faktoren seien weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Typische Merkmale seien das wiederholte Erleben des Traumas, sich aufdrängende Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träume oder Albträume, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit aufträten. Ferner fänden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit, sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist trete ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression seien häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken seien nicht selten. Der Beginn folge dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern könne. Der Verlauf sei wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle könne jedoch eine Heilung erwartet werden. In wenigen Fällen nehme die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf.
Im juristischen Kontext der Prüfung eines Arbeitsunfalles nach § 8 Abs. 1 SGB VII sei zu beachten, dass in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum Unfallereignis ein Gesundheitserstschaden – innerhalb einer Arbeitsschicht – vorliegen müsse und beides im Vollbeweis festzustellen sei. Bei reinen psychischen Gesundheitsstörungen, die im Rahmen von Arbeitsunfällen geltend gemacht würden, sei daher erforderlich, dass ein Gesundheitserstschaden – medizinisch als initiale seelische Beeindruckung – festzustellen sei. Diese initiale seelische Beeindruckung im Sinne einer feststellbaren pathologischen psychischen Reaktion – im zeitlichen Zusammenhang zum einwirkenden Ereignis – könne einen traumatischen Prozess in Gang setzen, der in der Folgezeit – frühestens nach einem Monat – zur Diagnose einer PTBS führen könne, wenn die weiteren Symptomkriterien (B-E) der Diagnosemanuale (medizinisch) erfüllt seien. Ohne die tatrichterliche Feststellung eines (psychischen/seelischen) Gesundheitserstschadens könne bereits ein Arbeitsunfall im Rechtssinne des § 8 Abs. 1 SGB VII nicht festgestellt werden. Eine PTBS sei daher im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zu prüfen, denn nach den medizinischen Diagnosemanualen dürfe die Diagnose in einem kausalen Zusammenhang mit einem Unfallereignis nicht vor dem Ablauf eines Zeitraumes von einem Monat gestellt werden. Nur am Rande weise die Kammer darauf hin, dass die Feststellung eines konkreten „seelischen“ Erstschadens im zeitlichen Zusammenhang mit einem traumatischen Erlebnis erhebliche Beweisprobleme bereiten könne, wenn sich erst Monate oder auch Jahre nach einem Unfallereignis mögliche psychische Symptome einer PTBS manifestierten. Diese Beweisschwierigkeiten führten aber nicht dazu, dass eine PTBS als ein „Gesundheitserstschaden“ im rechtlichen Kontext eines Arbeitsunfalles angesehen werden könne, denn ein (Arbeits-)Unfall setze zwingend den vollbewiesenen Gesundheitserstschaden „am Unfalltag – innerhalb der Arbeitsschicht“ voraus.
Vorliegend sei der seelische Gesundheitserstschaden bei der Klägerin im zeitlichen Zusammenhang als akute Belastungsstörung/Belastungsreaktion zur vollen Überzeugung der Kammer gesichert. Für das Vorliegen einer PTBS seien die erforderlichen medizinischen Diagnosekriterien nicht nachgewiesen. Die Kammer gehe mit allen Sachverständigen und Behandlern davon aus, dass die Klägerin am 26. November 2010 ein grundsätzlich „geeignetes“ Unfallereignis im Sinne der (untereinander nicht gleichen) A-Kriterien der internationalen Diagnosesysteme durch den Überfall erlebt habe. Insoweit folge die Kammer den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. F., der schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt habe, dass die Situation des Überfalls für die Klägerin ein seelisch gravierendes Ereignis darstellte. Obwohl Dr. F. bei seiner medizinischen Bewertung der „Schwere“ des Ereignisses davon ausgegangen sei, dass eine Schusswaffe beim Überfall „zum Einsatz“ gekommen sei und die Klägerin „in den Lauf“ habe sehen müssen und demnach eine objektiv noch bedrohlichere Einwirkung geschildert habe, sei der Überfall auch ohne (nachgewiesene) Waffengewalt potentiell geeignet, einen traumatischen Prozess in Gang zu setzen. Dieser habe in Form der akuten Belastungsreaktion nach ICD-10 (F43.0) bzw. einer akuten Belastungsstörung nach DSM-V (F43.0) vorgelegen, bei der Klägerin aber keinen traumatischen Prozess entwickelt, der zu einer PTBS geführt hätte. Neben dem A-Kriterium müssten zur Diagnosestellung einer PTBS die weiteren Kriterien B bis E vorgelegen haben. Beim B-Kriterium (Wiedererlebenskriterium) müsse eines von fünf der Subkriterien erfüllt sein: B(1): Erinnerungen, B(2): Intrusive Träume, B(3): Flashbacks, B(4): psychische Belastung auf Trigger-Reize und B(5): Sympathikotone Reaktion. Von den zwei C- (Vermeidungs-)Kriterien - C(1) bewusstes Vermeiden von Gedanken und damit bewusstes Vermeiden von Aktivitäten, die an das Ereignis erinnern und C(2) -Vermeidung von ereignisbezogenen Orten und Situationen – müsse eins erfüllt sein. Beim D-Kriterium müssten hingegen zwei von sieben Subkriterien erfüllt sein: D(1): keine Erinnerung an das Ereignis, D(2): übertrieben negative Überzeugungen und Erwartungen, D(3): falsche Überzeugung zur Ursache des Ereignisses, D(4): Andauernder negativer emotionaler Zustand z.B. mit Furcht, Entsetzen, Schuld, Wut, Scham, D(5): Interessenminderung, D(6): Gefühl des „Abgetrenntseins“ von anderen oder D(7): Unfähigkeit, positive Gefühle zu empfinden. Bei den sechs E-Subkriterien nach DSM-V (Hyperarousalkriterien) müssten zwei medizinisch gesichert sein. Insgesamt müssten sechs von 20 Subkriterien festgestellt werden. Diese medizinischen Voraussetzungen der Diagnosemanuale habe der Rechtsanwender im konkreten Fall zu überprüfen. Diese seien bei der Klägerin nicht feststellbar. Zutreffend weise Dr. F. darauf hin, dass von den fünf Merkmalen des B- oder Wiedererlebenskriterium nach DSM-5 sich weder auf der Beschwerde noch auf der Befundebene eines finden würde. Die Klägerin habe bei seiner Untersuchung Träume beklagt, die sie belasten würden. Diese hätten aber keinen unfallgebundenen Inhalt und würden, so Dr. F., ihr Störungsbild eher in der Vergangenheit, vor dem Unfallereignis, bestimmen. Sie habe über ereignisassoziierte Umstände abstandsvoll berichtet, ohne in ein Nacherleben zu geraten, schon gar nicht sei es zu dissoziativem Erleben gekommen. Damit sei das B-Kriterium nach Auffassung der Kammer nicht erfüllt. Vom C- oder Vermeidungskriterium nach DSM-V seien die beiden Merkmale C(1) – bewusstes Vermeiden von Gedanken und damit bewusstes Vermeiden von Aktivitäten, die an das Ereignis erinnern- und C(2) – Vermeidung von ereignisbezogenen Orten und Situationen – nicht erfüllt. Im Gegenteil habe die Klägerin, wie auch bei allen vorherigen Untersuchungen und Behandlungen, über das Überfallereignis jeweils von sich aus sprechen können und dazu bei Dr. F. sogar gefertigte Aufzeichnungen vorgelegt. Damit sei auch dieses Kriterium nicht feststellbar. Die D-Merkmale nach dem DSM-V, nämlich Interessenminderung, Gefühle der Entfremdung von anderen und eingeschränkte Bandbreite des Affektes besonders für positive Gefühle, habe der Sachverständige bei der Klägerin weder auf der Befundebene, noch anamnestisch feststellen können. Die weiteren Kriterien nach DSM-V lägen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin habe bei der Begutachtung keine „übertriebenen negativen Überzeugungen und Erwartungen, die sich auf die eigene Person, andere Personen oder die Welt beziehen“ aufgewiesen. Zum E-Kriterium nach DSM-V (Hyperarousalkriterium) habe die Klägerin zwar Schlafstörungen angegeben, die sie nicht mit Albträumen oder ereignisgebundenen Kognitionen erklärt habe, die aber gut in das Bild des allgemeinen Hyperarousal passten. Das Subkriterium E (2) nach DSM-V sei ebenfalls nicht vorhanden. Es würden zwar Konzentrationsschwierigkeiten geklagt, aber auf der Befundebene nicht verifiziert. Bei der 3,5 Stunden dauernden Begutachtung habe Dr. F. keine medizinischen Feststellungen hierzu treffen können. Auch beim stationären Aufenthalt Ende 2017 in der Strandklinik Sankt Peter-Ording habe die Klägerin in der testpsychologischen Untersuchung des Aufmerksamkeitsbelastungstests (D2) und auch bei der Bearbeitungsgenauigkeit im Vergleich zur Altersstichgruppe einen überdurchschnittlich hohen Wert gezeigt. Dies deute auf eine genaue, zügige und konzentrierte Arbeitsweise hin. Übermäßige Wachsamkeit oder Schreckhaftigkeit seien allerdings nach Dr. F. zu verzeichnen, dies sowohl auf der Beschwerde- als auch auf der Befundebene. Insgesamt seien die Ausführungen des Dr. F. für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar, so dass die medizinischen Darlegungen juristisch als Tatsachengrundlage festgestellt werden könnten. Damit seien die erforderlichen Symptomkriterien (6 von 20) einer PTBS nicht erfüllt und die Diagnose könne durch die Kammer nicht positiv festgestellt werden. Die Kammer folge ausdrücklich nicht den Ausführungen der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. H. bei ihrer gutachterlichen Diagnosestellung einer unfallbedingten PTBS. Die Sachverständige sei davon ausgegangen, dass die Kriterien B und D „eruierbar“ seien. Damit verwechsele die Sachverständige die Beschwerdeangaben der Klägerin mit der tatsächlichen (medizinischen) Befunderhebung durch den Sachverständigenbeweis, d.h. der konkreten Feststellung der medizinischen Kriterien zur Erfüllung der Voraussetzungen der B- und D-Subkriterien. Auch das C- (Vermeidungs-) Kriterium sei weder durch Prof. Dr. H. noch durch Dr. F. festgestellt worden. Durch den regelmäßigen Aufenthalt der Klägerin in der Gastwirtschaft – „ihrer Stammkneipe“, auch nach Beendigung ihrer dortigen versicherten Tätigkeit als Wirtin im August 2013, sei für die Kammer nachgewiesen, dass das Vermeidungskriterium in keinster Weise erfüllt sei. Nicht nachvollziehbar seien die gutachterlichen Ausführungen der Prof. Dr. H., dass das C-Kriterium im Sinne von „möglichst vermieden“ zu bejahen sei. Dies sei weder medizinisch noch juristisch plausibel. Die Klägerin habe durch den stetigen Besuch des Überfallortes, die dortigen Übernachtungen und die jeweils detaillierten Schilderungen des Überfallherganges ein Vermeidungsverhalten nicht gezeigt.
Dass Schutzmaßnahmen vor Überfällen in den Abend- und Nachtstunden durch eine „Einlassregelung“ für den Besuch der Gastwirtschaft getroffen worden seien, begründe kein individuelles Vermeidungsverhalten der Klägerin in Bezug auf den „Tatort“ im Sinne einer PTBS. Insgesamt sei die Diagnose einer PTBS durch Prof. Dr. H. nicht in der gebotenen sozialmedizinischen Prüfungstiefe begründet worden, wie dies einzig Dr. F. in seiner gutachterlichen Untersuchung gemacht und im Gutachten auch nachvollziehbar niedergelegt habe. Ohne die inhaltliche medizinische Darlegung der einzelnen Kriterien und Subkriterien der Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung“ könne eine positive juristische Feststellung nicht erfolgen, denn nur durch die detaillierte Aufgliederung der medizinisch erhobenen Befunde sei der Rechtsanwender in Lage, ein (psychiatrisches) Gutachten tatsächlich zu überprüfen und nachvollziehbar – im Vollbeweis – seine rechtlichen Feststellungen treffen. Bestätig werde das Nichtvorliegen einer PTBS durch die zeitnahe Diagnosestellung des Diplom-Psychologen M. und die anschließende stationäre Behandlung im Unfallkrankenhaus Hamburg. Dass dort die Diagnose der „Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 41.2)“ gestellt worden sei, zeige gerade, dass keine PTBS nach F 43.1 vorgelegen habe. Unter dem ICD-10 Code F 41.2 sei „Angst und depressive Störung, gemischt“ aufgeführt. Hierbei handele es sich nur um unspezifische Symptome, die gerade nicht das Vollbild einer PTBS darstellten. Die Beklagte habe im angefochtenen Bescheid eine „Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung“ anerkannt. Hierbei handele es sich nicht um eine Diagnose nach den Diagnosemanualen, sondern um eine Umschreibung von psychiatrischen Symptomen. Nach Auslegung dieser Feststellung im Bescheid ergebe sich für die Kammer, dass die Beklagte keine PTBS anerkannt habe, denn auch die Ausführungen des Dr. L. im zu Grunde liegenden Gutachten ergebe, dass das „Vollbild“ dieser psychischen Traumafolgestörung bei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Einzelne Symptome einer PTBS seien immer differentialdiagnostisch zu betrachten, so dass auch andere Traumafolgestörungen oder andere psychische Störungsbilder in Betracht kämen. Es sei dann die Aufgabe der Gerichte, die tatsächliche Diagnose festzustellen, wenn keine konkrete Diagnose nach den Manualen durch die Verwaltung formell anerkannt worden seien, wie dies vorliegend mit der Angststörung erfolgt sei. Wie bereits festgestellt, liege bei der Klägerin eine Anpassungsstörung vor. Die von Dr. F. wegen der „erheblichen Schwere des Ereignisses mit Schusswaffen“, gewählte Diagnose einer „partiellen posttraumatischen Belastungsstörung“ könne – bereits aus Rechtsgründen – nicht festgestellt werden. Eine „partielle“ PTBS sei keine eigenständige Diagnose im Sinne eines der Diagnosemanuale. Mangels einer entsprechenden Einordnung in die Diagnosesysteme scheide eine Anerkennung der partiellen PTBS als Gesundheitsschaden und dem folgend als Unfallfolge aus. Dem schließe sich die Kammer an. Eine solche Diagnose finde sich weder aktuell in den Diagnosemanualen (ICD-10, DSM-V), noch im früheren DSM-IV-TR und umschreibe nur (einzelne) Symptome einer psychischen Erkrankung.
Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Erkrankungen in Form von Panikattacken, einer depressiven Erkrankung bei zumindest mittelschwerer depressiver Episode und Insomnie könne die Kammer ebenfalls nicht als Unfallfolgen feststellen. Diesbezüglich folge die Kammer der gutachterlichen Einschätzung des Dr. F., der diese Erkrankungen weder medizinisch verifizieren noch einen naturwissenschaftlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis habe feststellen können. Keiner der anderen Gutachter habe solche Erkrankungen bei der Klägerin feststellen können, so dass diese Gesundheitsstörungen für die Kammer nicht im Vollbeweis bzw. im kausalen Zusammenhang vorlägen. Die Voraussetzung für die Gewährung einer Rente seien nicht gegeben. Die festgestellte Anpassungsstörung sei nach den aktuellen Diagnosemanualen grundsätzlich zeitlich auf 6 Monate (in Ausnahmefällen bis maximal 24 Monate) limitiert. Damit könne über den anerkannten Zeitraum der bisherigen Rentengewährung durch die Beklagte (36 Monate), kein darüberhinausgehender Rentenanspruch begründet werden. Der medizinische Ausnahmetatbestand nach DSM-V, dass der „Störfaktor“, der die Anpassungsstörung verursacht hat, permanent fortbestehe, zB. durch den Verlust einer Gliedmaße, liege bei der Klägerin nicht vor. Die durch die Beklagte anerkannte Angststörung habe keinen unfallgebundenen kausalen Zusammenhang, so dass eine unfallbedingte MdE trotz Anerkennung nicht zu begründen sei. Im Übrigen führe eine Angststörung nach der einschlägigen Gutachtenliteratur zu einer (maximalen) MdE von 0-20 vH. Da die Klägerin keine unfallgebundenen „Ängste“ aufweise, liege die MdE – trotz Anerkennung durch die Beklagte – eher unter 10 vom Hundert. Da Dr. F. die noch bestehenden psychischen Symptome als „partielle“ PTBS eingeordnet habe und die hieraus resultierende MdE mit 10 vH begründe, sei dies für die tatsächliche Feststellung der Kammer schlüssig, so dass eine MdE in erforderlicher Höhe von 20 vH für die anerkannt psychische Erkrankung bei der Klägerin nicht zu begründen sei.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen das ihm am 21. Februar 2024 zugestellte Urteil am 14. März 2024 Berufung eingelegt, mit welcher er vorträgt, der Auffassung des Sozialgerichts, es sei nicht zu einer Traumafolgestörung im Sinne einer PTBS bei der Klägerin gekommen, sei nicht zu folgen. Sowohl Dr. F.als auch Prof. Dr. H. hätten das Vorliegen einer solchen Störung in ihren Gutachten festgestellt. Auch die behandelnden Ärzte der Klägerin hätten diese Diagnose bereits zu unfallnahen Zeitpunkten gestellt. Wenn das Gericht hiervon habe abweichen wollen, hätte es zunächst die Gutachter hierzu befragen müssen. Es sei durchaus möglich, dass die vom Sozialgericht angenommene Anpassungsstörung regelmäßig nach einem längeren Zeitraum abklinge, hierauf komme es aber nicht an, da nach den Ausführungen der Sachverständigen diese Erkrankung nicht im Vordergrund stehe. Die umfangreichen Ausführungen des Sozialgerichts zu medizinischen Fragen hätte eine Befassung der Sachverständigen mit diesen Fragen geboten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Hamburg vom 21. Februar 2024 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2018 zu verurteilen, als weitere Folgen des Arbeitsunfalles vom 26. November 2010 eine posttraumatische Belastungsstörung, eine traumaassoziierte Angststörung mit Vermeidenshaltung, Panik-Attacken, eine depressive Erkrankung bei zumindest mittelschwerer depressiver Episode sowie eine Insomnie anzuerkennen und der Klägerin eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 vom Hundert ab dem 26. November 2013 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend aus, dass nach den Gutachten die Kriterien einer PTBS bei der Klägerin nicht vollständig erfüllt seien. Eine partielle PTB sei indes in keinem Diagnosesystem verankert, so dass die Ausführungen des Sozialgerichts schlüssig seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung einer PTBS als weitere Unfallfolge sowie auf Leistungen der Beklagten über den 25. November 2013 hinaus. Ein Anspruch auf Feststellung einer Gesundheitsstörung als Unfallfolge nach § 102 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) besteht, soweit jemand einen Gesundheitsschaden erlitten hat, der im Wesentlichen durch den Gesundheitserstschaden verursacht oder einem Versicherungsfall aufgrund besonderer Zurechnungsnormen zuzurechnen ist.
Ein Versicherungsfall, hier ein Arbeitsunfall, liegt vor. Für einen Arbeitsunfall ist nach § 8 Abs. 1 SGB VII in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist hingegen keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (Bundessozialgericht , Urteil vom 29. November 2011 – B 2 U 23/10 R, juris).
Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass bei der Klägerin eine PTBS als Unfallfolge besteht. Diese liegt nicht im Vollbeweis vor. Im Bereich psychischer Störungen sind die Gesundheitsschäden genau zu definieren, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher sich der Senat anschließt, zwingend voraussetzt, dass die Störung durch Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme (z.B. ICD10, DSM-V) unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen exakt beschrieben wird. Denn je genauer und klarer die Gesundheitsstörungen bestimmt sind, um so einfacher sind ihre Ursachen zu erkennen und zu beurteilen. Dies schließt begründete Abweichungen von diesen Diagnosesystemen, z.B. aufgrund ihres Alters und des zwischenzeitlichen wissenschaftlichen Fortschritts, nicht aus (BSG, Urteil vom 26. November 2019 – B 2 U 8/18 R, juris).
Nach dem ICD-10 (F 43.1) setzt die Feststellung einer PTBS eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, voraus (A-Kriterium). Prädisponierende Faktoren wie bestimmte, z. B. zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren, aber die letztgenannten Faktoren sind weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten (B-Kriterium). Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten (C-Kriterium: Vermeidungsverhalten). Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf (D-Kriterium). Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden.
Nach dem im Jahr 2013 veröffentlichten neuesten Diagnosesystem der amerikanischen Fachgesellschaften, dem DSM-V, das als aktueller Stand der Wissenschaft den DSM-IV ersetzt, ist im Vergleich zum DSM-IV das subjektive Element der Bedrohung weggefallen. Nach dem DSM-V müssen erfüllt sein:
A. Traumatisches Ereignis: Die Person war mit einem der folgenden Ereignisse konfrontiert: Tod, tödlicher Bedrohung, schwerer Verletzung, angedrohter schwerer Verletzung, sexueller Gewalt, angedrohter sexueller Gewalt.
B. Wiedererleben: Das traumatische Ereignis wird wiederkehrend wiedererlebt, und zwar in einer der nachfolgenden Weisen (mindestens eine):
- wiederkehrende, unfreiwillige und eindringliche belastende Erinnerungen
- traumatische Albträume - dissoziative Reaktionen (z. B. Flashbacks), in Dauer variierend von einer kurzen Episode bis zum Verlust des Bewusstseins
- intensiver oder langanhaltender Stress, nachdem die Person an das traumatische Erlebnis erinnert wurde
- markante physiologische Reaktion, nachdem die Personen einem Reiz ausgesetzt war, der einen Bezug zum traumatischen Erlebnis hat.
C. Vermeiden: Anhaltendes starkes Vermeidungsverhalten von traumaassoziierten Reizen nach dem traumatischen Erlebnis (mindestens eines): Traumaassoziierte Gedanken oder Gefühle oder traumaassoziierter externer Reize (z. B. Menschen, Orte, Unterhaltungen, Tätigkeiten, Objekte oder Situationen).
D. Negative Veränderungen von Gedanken und Stimmung: Die negativen Veränderungen von Gedanken und Stimmung begannen oder verschlechterten sich nach dem traumatischen Erlebnis (mindestens zwei):
- Unfähigkeit, sich an wichtige Merkmale des traumatischen Erlebnisses zu erinnern (normalerweise dissoziative Amnesie)
- andauernde (und oft verzerrte) negative Annahmen von sich selbst oder der Welt (z. B. "Ich bin schlecht", "Die ganze Welt ist gefährlich")
- andauernde verzerrte Vorwürfe gegen sich selbst oder gegen andere, am traumatischen Erlebnis oder seinen negativen Folgen schuld zu sein
- andauernde negative traumaassoziierte Emotionen (z. B. Angst, Wut, Schuld oder Scham)
- markant vermindertes Interesse von wichtigen (nicht traumaassoziierten) Tätigkeiten
- das Gefühl, anderen fremd zu sein (z. B. Distanziertheit oder Entfremdung)
- eingeschränkter Affekt: andauernd Unfähigkeit, positive Emotionen zu empfinden.
E. Veränderung in Erregung und Reaktionsfähigkeit: Traumaassoziierte Veränderungen in Erregung und Reaktionsfähigkeit, die nach dem traumatischen Erlebnis begonnen oder sich danach verschlechtert haben (mindestens zwei):
- gereiztes oder aggressives Verhalten
- selbstverletzendes oder leichtfertiges Verhalten
- erhöhte Vigilanz
- übermäßige Schreckreaktion
- Konzentrationsschwierigkeiten
- Schlafstörungen.
(zu alledem bereits: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 18. April 2018 – L 2 U 62/13, juris).
Der Senat geht davon aus, dass das A-Kriterium nach beiden Diagnosesystemen erfüllt ist. Der Umstand, dass die Klägerin von mehreren mutmaßlich bewaffneten und körperlich überlegenen Männern gezwungen wurde, das Ausrauben der Gaststätte zu dulden und in dieser Situation über einen gewissen Zeitraum zu verbleiben, war grundsätzlich geeignet, eine Drohung mit schwerer Verletzung darzustellen. Auf die Frage, ob die Klägerin in dieser Situation unmittelbar mit Entsetzen oder Hilflosigkeit reagiert hat, kommt es nach dem DSM-V nicht mehr an.
Bereits beim B- und C-Kriterium finden sich aber erhebliche Unschärfen zum einen in der Befunderhebung der Gutachter, zum anderen aber auch im Längsschnitt der von der Klägerin geschilderten Beschwerden bei verschiedenen medizinischen Explorationen in den Jahren nach dem Unfall. So führt Dr. F. hinsichtlich des B-Kriteriums aus, es bestünden zwar Albträume, diese seien aber nicht unfallgebunden. Prof. Dr. H. führt zwar aus, Intrusionen ließen sich eruieren, begründet dies jedoch nicht weiter. Hinsichtlich des C-Kriteriums führt dann aber auch Prof. Dr. H. aus, ein „klassisches Vermeidungsverhalten“ bestehe nicht, jedoch lasse sich aus den Schilderungen der Klägerin schlüssig einordnen, dass diese nach dem Überfall nur noch bekannte Personen mit Codewort in die Kneipe gelassen habe. Die Angst vor einem Überfall sei somit aus psychodynamischer Perspektive von dem der Klägerin wichtigen und vertrauten Arbeitsumfeld abgespalten und auf bestimmte Teilkomponenten des Überfalls (fremde Personen, Dunkelheit) übertragen worden. Dieser Widerspruch der Gutachten zeigt indes lediglich, dass dieses Verhalten der Klägerin psychologisch offenbar mehrdeutig ist. Dieser Umstand ist daher nicht geeignet, den Senat davon zu überzeugen, dass im Falle der Klägerin das C-Kriterium erfüllt ist, zumal physiologische Reaktionen (Schwitzen, Zittern etc.), welche dem Willen des Betreffenden nicht unterliegen, von keinem Gutachter beschrieben wurden. Zudem setzt das C-Kriterium ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen voraus, welches eben gerade darin besteht, Situationen und Aktivitäten, die eine Erinnerung an das Trauma hervorrufen könnten, zu vermeiden, was die Klägerin nicht getan hat. Die Angst vor Dunkelheit und fremden Personen ist dagegen zu wenig spezifisch und auch zu ubiquitär, um hierin bereits ein Vermeidungsverhalten zu sehen, mag auch das – im Übrigen lediglich vorübergehend praktizierte – Einfordern eines „Codewortes“ von Kneipenbesuchern eher ungewöhnlich und skurril erscheinen.
Auch hinsichtlich des D-Kriteriums lässt sich für den Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob die angegebenen Schlafstörungen tatsächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Die Klägerin hat in früheren Untersuchungen und Behandlungen angeben, immer schon sehr wenig geschlafen zu haben. Zudem hat Dr. F. ausgeführt, die Schlafstörungen passten auch zu dem allgemeinen Hyperarousal der Klägerin, welches wiederum mit der von Prof. Dr. H. festgestellten Borderline-Persönlichkeit der Klägerin in Übereinstimmung gebracht werden kann. Die Genese dieser Beschwerden ist daher nicht eindeutig dem Unfallereignis zuzuordnen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der auch von Prof. Dr. H. mehrmals angesprochene „crescendoartige Verlauf“ nach der aktuellen AWMF-Leitlinie „Gutachterliche Untersuchung bei psychischen und psychosomatischen Störungen“ in der Fassung vom 1. Dezember 2019 völlig untypisch ist. Dort heißt es ((S. 79):
„Laut Kommentierung zum DSM-5 kommt es in der Hälfte der Fälle innerhalb von 3 Monaten zu einer vollständigen Remission der PTBS-Symptome. Allerdings bleibe bei vielen anderen Betroffenen die Symptomatik über mehr als 12 Monate nach dem Trauma bestehen, teilweise über Jahrzehnte. Konkrete Zahlen werden nicht genannt. Darüber hinaus sei im Verlauf einer PTBS in manchen Fällen eine wechselnde Zu- und Abnahme der Symptome zu erkennen. Als Auslöser für ein derartiges Wiederaufleben von Symptomen werden Erinnerungen an das ursprüngliche Trauma, lebenssituative Belastungen oder neue traumatische Ereignisse genannt…. Die Bedeutung von Vulnerabilität zusammen mit hoher traumatischer Belastung nach dem Amoklauf eines Studenten auf einem Universitätscampus mit Toten und Verletzten wurde in einer Arbeit von Orcutt et al. [2014] beschrieben. Zwar zeigten zahlreiche Studentinnen initial Symptome einer PTBS. Über mehr als 2 Jahre anhaltende Symptome wiesen jedoch lediglich diejenigen noch auf, die bereits zuvor – im Rahmen einer zufällig wenige Wochen vor dem Ereignis erfolgten Erhebung zu sexuellen Traumatisierungen – in relevantem Umfang posttraumatische Symptome gezeigt hatten und zugleich bei dem Ereignis einer hohen traumatischen Belastung ausgesetzt waren.“
Hieraus wird deutlich, dass der vorliegende untypische Verlauf, der im Verlauf des Jahres 2011 (erwartungsgemäß) eine deutliche Besserung der Symptomatik gezeigt hatte, danach aber wieder zu einer anhaltenden Verschlechterung führte, anderen Faktoren zuzuschreiben ist als dem Unfall. Hierzu gehören die Vorbelastungen durch vorherige im privaten Umfeld erlittene Überfälle, die die Klägerin beschreibt, sowie die durch Züge von Borderline geprägte Persönlichkeit der Klägerin. Nur hierdurch lässt sich auch die kontinuierliche Höhersetzung des GdB durch das Versorgungsamt seit der Erstfeststellung im Oktober 2011 erklären. Soweit Prof. Dr. H. meint, der streitige Überfall könne nicht hinweggedacht werden, ohne dass der (Krankheits-) Erfolg entfiele, so ist dies im Sinne naturwissenschaftlicher Kausalität sicher zutreffend, verkennt jedoch den in der gesetzlichen Unfallversicherung anzuwendenden Begriff der Kausalität nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Nach dieser werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (ständige Rechtsprechung des BSG vgl. zuletzt Urteile vom 12. April 2005 – B 2 U 27/04 R, Juris und vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R, Juris). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden. Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die anderen Ursachen keine überragende Bedeutung haben. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannten Ursachen "wesentlich" und damit Ursachen im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund ist der Überfall sicher Auslöser für eine Vielzahl der Beeinträchtigungen der Klägerin, im Vordergrund stehend und damit wesentlich ist aber – jedenfalls nach Ablauf des in der Leitlinie genannten Zeitraums von ca. zwei Jahren – die Persönlichkeitsstruktur der Klägerin, sei sie nun mit Dr. F. als labil oder mit Prof. Dr. H. als borderline zu bezeichnen.
Damit fehlt es hinsichtlich der geltend gemachten weiteren Unfallfolge am Vollbild einer PTBS. Das Vorliegen einzelner Elemente einer PTBS im Sinne einer Teilstörung ist weder im ICD-10 noch im DSM-V vorgesehen, was bereits daraus folgt, dass die einzelnen Elemente dieser Erkrankung durchaus auch anderen Krankheitsbildern zugeordnet werden können und von diesen erfasst sind, beispielsweise als Anpassungsstörung (ICD-10 F. 43.2) oder als Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F. 41.2). Der Senat vermag sich in Bezug auf die Anerkennung einer PTBS nach ICD-10 F 43.1 dem Gutachten des Dr. F. nicht anzuschließen. Ob es sich hier – wie das Sozialgericht meint – um eine Anpassungsstörung handelt (IDC-10 F 43.2), oder ob es sich eher um eine sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung (ICD-10 F 43.8), weil mit Dr. F.eine Anpassungsstörung nur für leichtergradige Ereignisse anzunehmen sei, kann dahinstehen, denn die Klägerin hat die Feststellung einer derartigen Störung nicht beantragt und die von der Beklagten getroffene Feststellung der Störung als „mittelgradige Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung“, die sich im ICD-10 nicht findet, stellt im Ergebnis lediglich eine Falschbezeichnung für eine der genannten Diagnosen dar.
Die übrigen geltend gemachten Gesundheitsstörungen sind von der Beklagten entweder mit lediglich anderer Bezeichnung anerkannt (traumaassoziierte Angststörung) oder zur Überzeugung des Senats aus den oben genannten Gründen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis wesentlich zurückzuführen (Panikattacken, depressive Erkrankung, Schlafstörungen).
Schließlich liegt auch eine MdE in rentenberechtigendem Umfang nicht vor. Der Senat schließt sich insoweit, wie schon das Sozialgericht zuvor, dem Gutachten des Dr. F. an. Dass sich bei der Klägerin eine Vorerkrankung nicht ableiten lasse, wie Prof. Dr. H. ausführt, ist bereits nach ihrem eigenen Gutachten allenfalls bezüglich einer manifesten Erkrankung ableitbar, nicht jedoch hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur der Klägerin, die neben einer Borderline-Akzentuierung auch auf den Skalen für schizoide und impulsiv-explosible Persönlichkeitsmerkmale erhöhte Werte aufführt. Zugleich wird übersehen, dass die Klägerin bereits im Jahr 2003 mit der Diagnose F 43.9 (Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet) mehrfach arbeitsunfähig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.