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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 17.12.2025 – L 2 U 12/25
ECLI:DE:LSGHH:2025:1217.L2U12.25.00
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 18. März 2025, S 36 U 44/23, Gerichtsbescheid
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der im Jahre 1980 geborene Kläger ist seit 2010 als Hüttenwerker und "Kurzschlussmann" bei dem Unternehmen A. in H. beschäftigt. Am 16. Juni 2020 erstellte der Produktions- oder Betriebsleiter der A. einen Verletzungsbericht, wonach der Kläger am 15. Juni 2020 während der Spätschicht einen "Stromschlag" erlitten habe und im Verbandszimmer durch den Werksarzt behandelt worden sei. Unter Hergang und Ursache der Verletzung heißt es in dem Bericht:
"Der Mitarbeiter hat ein hochgezogenen Anodenrest mit einer Eisenstange gelockert, damit sich der Anodenrest löst und nicht mit dem Kathodenpaket zur Kathodenmaschine mitgenommen wird. Die Ursache ist lt. Aussage der Schichtinstandhaltung eine vorhandene Stromspannung von 25 V zwischen Traverse und Rechen".
In dem Begleitbrief für Unfallverletzte des Werksarztes (Durchgangsarzt) vom 15. Juni 2025 heißt es unter Befund:
"Keinerlei Verletzungsanzeichen am Körper. Keine Verbrennung, keine Rötung. Linker Arm schlank, Bewegung im Ellenbogen leicht eingeschränkt, 0-10-100, dann Schmerzen im Tricepssehnenbereich. Finger und Handgelenk schlank, vollständiger Faustschluss nicht möglich. Sensorik intakt. Oberarm kräftige Muskulatur".
Am 6. Juli 2020 suchte der Kläger das medizinische Versorgungszentrum G. auf und berichtete, dass er am 15. Juni 2020 um 15:00 Uhr bei Arbeiten an einem Kran einen Stromschlag erhalten habe. Seitdem habe er zunehmend Schmerzen im linken Arm und könne die Finger schwer bewegen. In dem Durchgangsarztbericht vom 6. Juli 2020 wurden als klinische Untersuchungsbefunde festgestellt: "Keinerlei Verletzungszeichen am Körper, keine Stromein- und -austrittsstellen am Körper". Es fanden sich keine Verbrennungen, keine Rötung, bei schlankem linken Arm und einer leichten Einschränkung der Bewegung im Ellenbogen. Die Ärzte diagnostizierten im weiteren Verlauf einen Verdacht auf eine Epicondylitis humeri radialis ("Tennisarm") links. Die jetzigen Beschwerden seien nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Eine am 7. Juli 2020 durchgeführte Untersuchung des Klägers im Neurotraumatologischen Zentrum des B. führte zu der Diagnose:
"kein Anhalt für ein neurologisches Defizit, neurologischerseits kein Handlungsbedarf".
In einem weiteren Durchgangsarztbericht vom 8. Juli 2020 heißt es abschließend:
"Es wird keine Heilbehandlung zu Lasten der UV durchgeführt, weil… Es handelt sich eher um eine chronische Reizung am Ellenbogengelenk, welche nicht auf einen stattgehabten Stromunfall zurückzuführen ist."
Am 16. Februar 2021 stellte sich der Kläger erneut im medizinischen Versorgungszentrum G. vor und beklagte Schwitzen und ein Kribbelgefühl im rechten Arm. Die Ärzte berichteten, dass der Kläger die Symptomatik mit dem Stromunfall im Juni 2020 in Verbindung bringe, ohne aktuelles Unfallereignis. Sie schrieben den Kläger weiterhin arbeitsfähig.
Vom 4. März 2021 bis 5. März 2021 befand sich der Kläger aufgrund eines persistierenden Vorhofflimmerns in stationärer Behandlung. In dem Entlassungsbericht des A1. vom 20. April 2021 erklärten die Ärzte, dass die hochgradig eingeschränkte LV-Funktion unklarer Genese sei.
Der Facharzt für Innere Medizin Dr. F. wies in seiner beratenden Stellungnahme vom 8. März 2022 darauf hin, dass der Kläger offensichtlich mit Gleichstrom von 25 V Spannung einen Stromschlag erlitten habe. Der Stromfluss habe nur den linken Unterarm gegebenenfalls distalen Oberarm getroffen. Der Rest des Körpers und insbesondere das Herz habe nicht im Durchflussgebiet gelegen. Ca. achteinhalb Monate später sei eine absolute Tachyarrhythmie mit hochgradiger globaler Herzinsuffizienz und erheblicher Herzvergrößerung diagnostiziert worden, die erst kurz zuvor klinisch auffällig geworden sei. Eine Ursache wurde nicht gefunden, eine koronare Herzerkrankung habe ausgeschlossen werden können. Ein Zusammenhang mit dem angegebenen Stromunfall sei ausgeschlossen. Im genannten Niederspannungsbereich träten Spätfolgen praktisch nie auf, das Herz sei nicht tangiert gewesen. Am ehesten handele es sich um Folgen einer vermutlich viralen Herzmuskelentzündung.
Die Beklagte erließ am 1. November 2022 einen Bescheid, mit dem sie das Ereignis vom 15. Juni 2020 nicht als Arbeitsunfall anerkannte und die Zahlung von Verletztengeld ablehnte. Aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen gehe kein Gesundheits- bzw. Körperschaden infolge des angenommenen Stromschlags hervor. Nach dem Durchgangsarztbericht hätten keinerlei äußerliche Verletzungszeichen und insbesondere keine Stromeintritts- und -austrittsstellen entdeckt werden können. Somit lasse sich ein für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls zwingend erforderlicher Gesundheitsschaden durch den beschriebenen Stromschlag nicht mit der für die gesetzliche Unfallversicherung erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegen und sei somit nicht bewiesen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Der Kran sei auf Stromfluss kontrolliert worden. Es sei eine Stromspannung von 25 V zwischen Traverse und Rechen festgestellt worden. Insoweit sei unstreitig, dass es aufgrund der Unfallschilderung zu einem Stromunfall gekommen sei.
Der Präventionsdienst der Beklagten führte aus (zusammengefasst in einer Stellungnahme der Unfallsachbearbeiterin vom 5. Januar 2023), dass es sich bei einer Spannung von 25 V um Kleinspannung handele, die bei Berührung nicht spürbar sein sollte und zu keiner Durchströmung führe. Zudem lägen die Werte in der gesamten Anlage im zulässigen Bereich. Eine direkte Gefahr bestehe nicht. Einzig am riesigen Gleichrichter (welcher den Wechselstrom in Gleichstrom umwandle) herrsche ein starkes elektrisches Feld. Dieser sei aber sicher gekapselt und nicht zugänglich. Elektrische Felder hätten in diesem Zusammenhang auch nichts mit einem vermeintlichen Stromschlag durch Berührung stromführender Teile zu tun.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2023 zurück, da nicht feststehe, dass der Kläger einer gesundheitsgefährdenden Stromeinwirkung ausgesetzt gewesen sei. Zudem habe ein Gesundheitserstschaden nicht nachgewiesen werden können. Selbst wenn man eine Körperdurchströmung unterstelle, spreche auch der zeitliche Zusammenhang eindeutig gegen eine unfallbedingte Ursache.
Der Kläger hat am 23. Februar 2023 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben und vorgetragen, dass auch schon eine Niederspannung in Höhe von 25 V generell geeignet sei, neben Verbrennungen auch andere Beschwerden herbeizuführen, insbesondere Herzrhythmusstörungen und entsprechende weitere Folgeschäden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich im Wesentlichen auf Ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Befundberichts des medizinischen Versorgungszentrums G. vom 16. August 2024.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. März 2025 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignis vom 15. Juni 2020 ein Arbeitsunfall gewesen sei und habe deshalb auch keinen Anspruch auf weitere Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Es sei nicht bewiesen, dass der Kläger einen Unfall erlitten habe. Selbst wenn davon ausgegangen werden könne, dass er während seiner versicherten Tätigkeit einer Stromspannung von maximal 25 V ausgesetzt gewesen sei, erfülle dies nicht die Kriterien des Unfallbegriffes. Es fehle an einem Gesundheitserstschaden, der durch ein plötzliches auf den Körper von außen einwirkendes Ereignis hervorgerufen worden sei. Sowohl nach dem Verletzungsbericht des Arbeitgebers, als auch nach dem am 6. Juli 2020 ausgefertigten Durchgangsarztbericht hätten bei dem Kläger an den jeweiligen Untersuchungstagen keinerlei Verletzungszeichen am Körper und insbesondere keine Stromein- oder -austrittsstellen festgestellt werden können. Auch hätten keine Verbrennungszeichen oder auch nur Rötungen vorgelegen. Es sei auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass ein angenommener Kontakt mit einer Stromspannung von maximal 25 V zu weiteren Folgeschäden, insbesondere eines persistierenden Vorhofflimmerns sowie einer Kardiomyopathie, führen könne. Nachvollziehbar habe Dr. F. in seiner Stellungnahme vom 8. März 2022 darauf hingewiesen, dass ein Zusammenhang der achteinhalb Monate später festgestellten absoluten Tachyarrhythmie mit hochgradiger globaler Herzinsuffizienz und erheblicher Herzvergrößerung mit dem angegebenen Stromunfall ausgeschlossen sei, da im genannten Niederspannungsbereich von 25 V Spätfolgen praktisch nie aufträten und ein Kontakt auch nur für den Bereich des linken Unterarmes vorgelegen habe. Zu einer Durchströmung des Herzens sei es nicht gekommen. Diese Aussage entspreche auch der Einschätzung des Präventionsdienstes der Beklagten, wonach eine Kleinspannung von 25 V bei Berührung nicht einmal spürbar sein sollte und insbesondere zu keiner Durchströmung führe.
Der Kläger hat gegen diese, seiner Prozessbevollmächtigten am 19. März 2025 zugestellte Entscheidung, am 8. April 2025 Berufung eingelegt. Er trägt vor, der Sachverhalt sei nicht ausreichend aufgeklärt worden. Es sei lediglich die Präventionsabteilung, nicht aber der technische Aufsichtsdienst befragt worden. Es erschließe sich nicht, weshalb die Arbeitsanweisungen bei der angeblich so ungefährlichen Tätigkeit hinsichtlich der Schutzausrüstung überarbeitet worden seien. Man hätte eine Ortsbegehung mit einer genauen Nachstellung des Unfalls und einer Strommessung vornehmen müssen. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass er eine Schutzausrüstung getragen habe, möglicherweise sei nicht an der richtigen Stelle nach Verbrennungsmerkmalen gesucht worden. Der Kranfahrer P. habe seinerzeit einen lauten Knall gehört und gesehen, wie ihm – dem Kläger – die Brille vom Kopf geflogen und seine Adern hervorgetreten seien. Dem sei nie nachgegangen worden. Als weitere Zeugen werden der Ausrichter B1. und der Betriebsleiter M. benannt. Letzterer könnten über die Wartung des Krans nach dem Unfall und dessen Wartung am nächsten Tag berichten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 18.3.2025 und den Bescheid der Beklagten vom 1.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.2.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass der Kläger am 15.6.2020 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wendet ein, der Kläger habe bisher seinen Kollegen P. als Kranführer am Ereignistag benannt ohne Hinweis auf dessen Zeugeneigenschaft. Dem Verletzungsbericht vom 16. Juni 2020 sei zu entnehmen, dass keine Augenzeugen vorhanden seien. Der Kläger verkenne im Übrigen, dass es sich bei der befragten Präventionsabteilung um den (ehemaligen) Technischen Aufsichtsdienst handele. Es seien hinreichend Ermittlungen zu dem behaupteten Ereignis erfolgt, hingewiesen werde auf die aktenkundigen Informationen zur Kupferelektrolyse und einen Vermerk vom 5. Januar 2023.
Da der Kläger in einer Anlage zur Zeugenbenennung mit Datum 14. März 2022 von einem Arbeitsunfall am Sonntag, den 5. Juni 2020 gegen 17:00 Uhr spricht, bei dem er einen Stromschlag mit Starkstrom erlitten habe, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Juni 2025 angekündigt, den Arbeitgeber des Klägers noch einmal zu der Zeugenbenennung und den Prüfungsprotokollen zu befragen und hat den Kläger um Stellungnahme gebeten, welche Angaben zum Unfalltag und -hergang zutreffend seien. Trotz mehrfacher Nachfragen seitens des Gerichts erfolgte keine Antwort.
Der Senat hat über die Berufung am 17. Dezember 2025 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz ) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung erweist sich als unbegründet. Zu Recht und mit der zutreffenden Begründung, auf die nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Absehen einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Lediglich ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:
1. Entgegen der Annahme des Klägers ist der Sachverhalt bereits durch die Beklagte umfassend ermittelt worden. Schon am 16. Juni 2020, also einen Tag nach dem Ereignis, hat der Arbeitgeber des Klägers einen Verletzungsbericht gefertigt, in dem Hergang und Ursache der Verletzung genau beschrieben werden. Der Unfallhergang wird in allen vorliegenden Berichten (so auch in dem Befundbericht des B.-Klinikums vom 7. Juli 2020) beruhend auf den Angaben des Klägers identisch geschildert. Die Beklagte hat auch in ihrem Bericht vom 5. Januar 2023 die Ermittlungen des Präventionsdienstes detailliert und nachvollziehbar zusammengefasst und wiedergegeben. Widersprüche oder Unklarheiten sind danach nicht festzustellen, so dass der Senat keine Veranlassung sieht, den Unfallhergang bei einer Ortsbegehung nachzustellen.
Es erschließt sich auch nicht, warum an der Schutzkleidung des Klägers nach Verbrennungsspuren hätte gesucht werden müssen. Der Kläger war am Unfalltag durch den Betriebsarzt und drei Wochen später durch die Durchgangsärztin körperlich untersucht worden. Von keinem der Ärzte konnten irgendwelche Verletzungsanzeichen an seinem Körper festgestellt werden. Selbst wenn an der Kleidung Verbrennungsspuren entdeckt worden wären, hätte die Berührung mit der Kleinspannung offensichtlich keine körperlichen Auswirkungen gehabt.
2. Aus demselben Grund ist nicht ersichtlich, warum der Kranfahrer, der Ausrichter oder der Betriebsleiter als Zeugen gehört werden sollten. Das Ereignis selbst (die Stromberührung) ist unstreitig und hinreichend aufgeklärt; fraglich sind die gesundheitlichen Folgen für den Kläger. Und dazu liegen zeitnahe, sachkundige Beweismittel in Form der Durchgangsarztberichte und weiterer Befundberichte vor, während die Zeugen dazu mangels Sachkunde nichts beitragen können.
Ein Arbeitsunfall liegt im Streitfall aufgrund des Ereignisses vom 15. Juni 2020 nicht vor. Denn nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls setzt somit neben der Zurechnung des Ereignisses zur versicherten Tätigkeit voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität, vgl. BSG, Urteile vom 7. Mai 2019 – B 2 U 31/17 R, juris und vom 17. Februar 2009 – B 2 U 18/07 R, juris)., Über die anspruchsbegründenden Umstände und Ereignisse muss der Vollbeweis erbracht werden können. Das bedeutet, dass das Gericht diese aufgrund seiner freien Überzeugungsbildung als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffend feststellen können muss. Dies ist der Fall, wenn ihr Vorliegen in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass sämtliche Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (BSG, Urteile vom 17. April 2013 – B 9 V 1/12 R, juris und vom 24. November 2010 – B 11 AL 35/09 R, juris).
Gesundheitserstschaden ist grundsätzlich jeder regelwidrige körperliche, geistige oder seelische Zustand, der unmittelbar durch die (von außen kommende, zeitlich begrenzte) Einwirkung rechtlich wesentlich verursacht wurde. Dass dieser zum Tatbestand des Arbeitsunfalls gehörende Primärschaden vorliegt, ist nicht erwiesen. Zwar setzt der Gesundheitserstschaden keine Dauerschädigung oder Gesundheitsschäden von erheblichem Gewicht oder mit notwendiger Behandlungsbedürftigkeit voraus. Auch Bagatellverletzungen ("blauer Fleck") sind regelwidrige Gesundheitszustände, die einen Arbeitsunfall begründen können. Nach sämtlichen ärztlichen Befunden, die im Streitfall sehr zeitnah zu dem Ereignis erhoben wurden, konnte aber nicht einmal eine solche Bagatellverletzung festgestellt werden. Das geht zu Lasten des Klägers, dessen Feststellungsbegehren damit unbegründet ist und dessen Berufung daher keinen Erfolg hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.