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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 18.12.2025 – L 4 AS 312/24

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 41 AS 1042/20

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

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Die Klägerin stand im Jahr 2018 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II und stellte am 27. Dezember 2018 beim Beklagten einen Weiterbewilligungsantrag. Mit Bescheid vom 19. Februar 2019 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weil sie ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitsuche habe. Die Entscheidung beruhe auf § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

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Mit Schreiben vom 11. April 2019 an den Beklagten bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der Klägerin rückwirkend Leistungen nach dem SGB II zu zahlen. Der Beklagte verwies mit Schreiben vom 15. April 2019 auf den Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 2019. Der Prozessbevollmächtigter bat mit Schreiben vom 29. April 2019, den Bescheid zu übersenden. Der Beklagte übersandte mit Schreiben vom 7. Mai 2019 den Ablehnungsbescheid an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

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Mit Antrag vom 11. Dezember 2019 begehrte die Klägerin die Überprüfung des Bescheids vom 19. Februar 2019 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit Bescheid vom 30. Dezember 2019 lehnte der Beklagte es ab, den Bescheid vom 19. Februar 2019 zurückzunehmen. Er führte zur Begründung aus, der Bescheid sei nicht zu beanstanden und bei seinem Erlass sei das Recht richtig angewandt sowie von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden.

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Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 an den Beklagten schrieb der Prozessbevollmächtigte wörtlich: „Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 30. Dezember 2019 lege ich erneut namens und in Vollmacht meiner Mandantin gegen den Bescheid vom 19. Februar 2019 Widerspruch ein.“ Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2020 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 2019 als unzulässig zurück, weil der Widerspruch vom 21. Januar 2020 erst nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen sei und keine Gründe erkennbar seien, die das Fristversäumnis rechtfertigen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglichen würden.

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Die Klägerin hat daraufhin am 24. März 2020 Klage beim Sozialgericht erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass der Bescheid vom 19. Februar 2019 ihr nicht zugestellt worden sei, so dass die Widerspruchsfrist nicht abgelaufen und der Widerspruch gegen den Bescheid zulässig sei. Zudem sei mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 die Überprüfung des Bescheids vom 19. Februar 2019 beantragt und gegen die Ablehnung der Überprüfung vom 30. Dezember 2019 Widerspruch eingelegt worden.

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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 19. Februar 2019 erneut zu überprüfen.

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Der Beklagte hat vor dem Sozialgericht beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 19. Februar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2020, nicht jedoch der Überprüfungsbescheid vom 30. Dezember 2019 streitgegenständlich sei, weil mit dem Widerspruch des Bevollmächtigten der Klägerin vom 21. Januar 2020 explizit nur der Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 2019 angefochten worden sei. Es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der eindeutig - durch eine rechtskundige Person - formulierte Widerspruch nicht dem tatsächlichen Begehren entsprochen habe. Die Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom 30. Dezember 2019 sei daher unzulässig. Der Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 2019 sei der Klägerin im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 19. Februar 2019 ausgehändigt worden und ihr seien auch die Entscheidungsgründe ausführlich erläutert worden. Zudem sei dem Bevollmächtigten der Klägerin der Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 2019 auf seine Anfrage am 7. Mai 2019 erneut übersandt worden.

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Das Sozialgericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 23. Februar 2023 dazu angehört, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid geplant sei und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

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Mit Gerichtsbescheid vom 30. September 2024, zugestellt an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. Oktober 2025, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, da es an der Durchführung eines Vorverfahrens fehle. Eine Prüfung des Bescheids vom 30. Dezember 2019 in einem Verwaltungsverfahren habe nicht stattgefunden. Der Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2020 beinhalte ausschließlich die Prüfung des Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 2019.

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Die Klägerin hat am 1. November 2024 Berufung zum Landessozialgericht erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass das Sozialgericht verkenne, dass auch der Überprüfungsbescheid vom 30. Dezember 2019 durch den Widerspruch vom 21. Januar 2020 angegriffen worden sei, sodass der Überprüfungsbescheid vom 30. Dezember 2019 auch Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen sei. Es sei eindeutig, dass sich der Schriftsatz vom 21. Januar 2020 sowohl gegen den Bescheid vom 19. Februar 2019 als auch gegen den Überprüfungsbescheid vom 30. Dezember 2020 gerichtet habe Es stehe ohne Zweifel fest, dass beide Bescheide angegriffen werden sollten. Außerdem hätte der Beklagte das Rechtsmittelschreiben als Überprüfungsantrag umdeuten müssen, da der Anfechtungswille der Klägerin zutage getreten sei.

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Die Klägerin beantragt schriftlich,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. September 2024 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 19. Februar 2019 erneut zu überprüfen.

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Der Beklagte beantragt schriftlich,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts.

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Mit Beschluss vom 26. März 2025 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Berichterstatterin übertragen, die mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

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Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 18. Dezember 2025 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

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Der Senat kann durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entschieden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat. Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG.

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Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

25

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die gegen den Überprüfungsbescheid vom 30. Dezember 2019 gerichtete Klage ist unzulässig. Der Bescheid vom 30. Dezember 2019 ist bestandskräftig. Denn er ist nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) mit einem Widerspruch angefochten worden. Er ist mithin für die Beteiligten bindend geworden (vgl. § 77 SGG).

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Gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2019 ist kein Widerspruch eingelegt worden. Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Widerspruch vom 21. Januar 2020 sich ausschließlich auf den Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 2019 bezieht. Der Widerspruch kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass neben dem Ablehnungsbescheid auch der Überprüfungsbescheid vom 30. Dezember 2019 mitumfasst sein soll. Es fehlt bereits an einer unklaren Erklärung der Klägerseite. Wenn ein Rechtsanwalt oder ein sonstiger rechtskundiger Bevollmächtigter einen konkreten und klaren Antrag stellt, besteht regelmäßig keine Veranlassung, diesen Antrag auszulegen, dies gilt selbst dann, wenn bei objektiver Betrachtung ein engerer, weiterer oder gänzlich anderer Antrag sachgerecht gewesen wäre (Sächs. LSG, Urteil vom 15.11.2011 – L 3 AS 480/09, Rn. 45). Das Schreiben vom 21. Januar 2020 ist eindeutig als Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 2019 zu verstehen. Eine andere Auslegung lässt sich anhand des klaren Wortlauts des Schreibens vom 21. Januar 2020 nicht begründen („ lege ich erneut namens und in Vollmacht meiner Mandantin gegen den Bescheid vom 19.2.2019 Widerspruch ein“).

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Da eine Klage gegen den Bescheid vom 19. Februar 2019 in der Gestalt Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2020 nicht erhoben worden ist, erübrigen sich Ausführungen des Senats hierzu.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.