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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 15.01.2026 – L 1 KR 44/25
ECLI:DE:LSGHH:2026:0115.L1KR44.25.00
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 30 KR 794/23 D
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Krankengeld und hierbei die Frage, ob die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) gegeben sind.
Die am xxxxx 1977 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert und bei der H. als Sozialarbeiterin angestellt. Sie leidet an einer chronisch-rezidivierenden Vaskulitis des Hirnstamms (Clippers-Syndrom). Die Erkrankung begründete ab dem 17. Juni 2019 durchgehend Arbeitsunfähigkeit (AU) mit mehreren stationären Krankenhaus- und Rehabilitationsbehandlungen. Unter Ausschöpfung der maximalen Leistungsdauer von 78 Wochen innerhalb der sog. dreijährigen Blockfrist (§ 48 Abs. 1 SGB V) bezog die Klägerin von der Beklagten Krankengeld und anschließend vom 29. Juni 2021 bis zum 28. Juni 2022 Leistungen der Agentur für Arbeit gem. § 145 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III, sog. Nahtlosigkeitsregelung bei einer Minderung der Leistungsfähigkeit). In der Zeit vom 20. Juni 2022 bis zum 18. Juli 2022 absolvierte die Klägerin eine weitere medizinische Rehabilitationsmaßnahme mit Bezug von Übergangsgeld durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.
In einer an die Beklagte gerichteten Entlassungsmitteilung beschrieb die Rehabilitationseinrichtung S. die Klägerin durch Ankreuzen als „sofort arbeitsfähig“. Im ausführlichen Entlassungsbericht der Klinik vom 25. Juli 2022 wurde hingegen eine Entlassung als „3 = arbeitsunfähig“ angegeben. In der sozialmedizinischen Epikrise hieß es: „Zur Vermeidung von Überforderung sollte nach der häuslichen Rekonvaleszenz von mind. 6 – 8 Wochen eine stufenweise Wiedereingliederung initiiert werden. Nach einer stufenweisen Wiedereingliederung ist mit der Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit) zu rechnen.“
Die H. meldete die Klägerin ab 19. Juli 2022 wieder als Beschäftigte an und vereinbarte mit ihr, dass diese zunächst aufgelaufene Überstunden abbaue und während der Krankheitsphase aufgelaufenen Urlaub nehme. Eine tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung erfolgte zu diesem Zeitpunkt nicht.
Am 20. Dezember 2022 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Beifügung zweier Verordnungen ihrer Hausärztin, der Zeugin K., vom 28. Oktober 2022 und 10. November 2022 eine stufenweise Wiedereingliederung, beginnend mit 2 Stunden täglich ab 23. Januar 2023, schrittweise steigend auf 7 Stunden bis zum 9. Juni 2023. Eine AU-Bescheinigung wurde bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgestellt.
Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass eine Wiedereingliederung nach § 74 SGB V an das Bestehen von AU geknüpft sei und entsprechende Bescheinigungen derzeit nicht vorlägen. Da der Wiedereingliederungsplan bereits am 28. Oktober 2022 ausgestellt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass seit diesem Zeitpunkt bereits AU bestehe. Die Klägerin wurde aufgefordert mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt AU eingetreten sei und entsprechende Bescheinigungen einzureichen.
Daraufhin schrieb die Personalverwaltung der H. am 13. Januar 2023 an die Beklagte, dass keine AU-Bescheinigungen vorgelegt werden könnten. Allerdings könne die Klägerin nach mehrjähriger Erkrankung ohne eine stufenweise Wiedereingliederung ihre Arbeit nicht wiederaufnehmen. Die Klägerin habe sie, die Arbeitgeberin, gebeten, ihren aufgelaufenen Urlaub und Überstunden abzubauen, um den Anspruch darauf nicht zu verlieren. In dieser Zeit habe sie sich weiter um ihre Genesung bemühen wollen, damit eine Wiedereingliederung ab dem 23. Januar 2023 überhaupt möglich werde. Überdies müsse nach dem langen Zeitraum der krankheitsbedingten Abwesenheit ein neuer leidensgerechter Arbeitsplatz gefunden werden. Die Klägerin habe seit ihrer Erkrankung keinen Tag Arbeitsleistung erbracht und sei ohne eine stufenweise Wiedereingliederung auch nicht in der Lage dazu, wie die Ärztin bestätigt habe. Die H. bat die Beklagte um bestmögliche Unterstützung, auch wenn es sich um keinen Regelfall handle.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin zunächst mit Bescheid vom 17. Januar 2023 ab, den sie auf den Widerspruch der Klägerin vom 7. Februar 2023 jedoch mit Bescheid vom 10. Februar 2023 wieder zurücknahm, weil ihr Fehler bei der Nennung des Aussteuerungsdatums sowie der Blockfrist unterlaufen seien. Mit dem Bescheid vom 10. Februar 2023 wurde dennoch erneut die Ablehnung des Antrags auf Krankengeld und Kostenübernahme der stufenweisen Wiedereingliederung ausgesprochen. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V lägen nicht vor. Zwar gebe es keine AU-Bescheinigungen, aber die H. bestätige, dass eine Tätigkeitsaufnahme aufgrund starker Leistungsminderung nicht möglich gewesen sei. Aus diesem Grund und um den Urlaubsverfall zu verhindern, sei der Urlaub gewährt worden. Außerdem habe die Hausärztin bereits am 28. Oktober 2022 festgestellt, dass eine stufenweise Wiedereingliederung ab dem 23. Januar erforderlich sei. Das sei ohne das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel.
Gegen den Bescheid vom 10. Februar 2023 erhob die Klägerin, die mittlerweile von der Zeugin K. ab dem 19. Januar 2023 wegen des Clippers-Syndroms ausgestellte AU-Bescheinigungen vorgelegt hatte, Widerspruch. Vom 19. Juli 2022 bis 19. Januar 2023 lägen keine AU-Bescheinigungen vor, und das Arbeitsverhältnis habe bestanden. Die Voraussetzungen für einen erneuten Bezug von Krankengeld und damit die Grundlage für die Bewilligung einer Wiedereingliederung lägen vor.
Nachdem ein am 15. Februar 2023 von der Klägerin eingeleitetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren ohne Erfolg geblieben war (Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 7. März 2023 – S 60 KR 278/23 ER, Beschluss des erkennenden Senats vom 21. März 2023 – L 1 KR 33/23 B ER D), wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2023 zurück. Versicherte erhielten gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB V Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen (= 546 Tage) innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der AU an. Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für 78 Wochen Krankengeld bezogen hätten, bestehe nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten AU mit Anspruch auf Krankengeld versichert seien und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate 1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig gewesen seien und 2. erwerbstätig gewesen seien oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hätten (§ 48 Abs. 2 SGB V). Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld in der neuen Blockfrist aus Anlass der stufenweisen Wiedereingliederung bestehe nicht. In der zuvor gebildeten Blockfrist vom 17. Juni 2019 bis 16. Juni 2022 habe die Klägerin die Krankengeldhöchstanspruchsdauer von 78 Wochen (546 Tage) erreicht. Vom 29. Juni 2021 bis zum 19. Juni 2022 habe die Klägerin Leistungen in Form von Arbeitslosengeld gem. § 145 SGB III bezogen. Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III habe auch eine Person Anspruch auf Arbeitslosengeld, die allein deshalb nicht arbeitslos sei, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben könne, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich seien, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden sei. Folglich habe die Klägerin, trotz Arbeitslosengeldbezuges der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Somit sei auch für diese Zeit das Vorliegen einer AU zu bestätigen. Eine Anrechnung auf die Frist von sechs Monaten sei auszuschließen. In der sich anschließenden Zeit vom 20. Juni 2022 bis 18. Juni 2022 sei ebenfalls keine Zeit der Beschäftigung oder eines anderweitigen Leistungsbezuges gemeldet. Bis zum 18. Juli 2022 sei die AU durch Vorlage von AU-Bescheinigungen belegt. Nach Mitteilung der H. sei es krankheitsbedingt am 19. Juli 2022 nicht zur tatsächlichen Arbeitsaufnahme gekommen. Bestätigt werde von der Personalabteilung, dass die Klägerin seit Beginn der Erkrankung am 17. Juni 2019 danach für keinen Tag eine Arbeitsleistung erbracht habe. Nach Abbau der Überstunden und des Resturlaubs (bis 20. Januar 2023) habe im Anschluss die stufenweise Wiedereingliederung beginnen sollen (23. Januar 2023 bis 09. Juni 2023). Die Stufenpläne seien von der Behandlerin bereits am 28. Oktober 2022 und 10. November 2022 ausgestellt worden. Hier müsse unterstellt werden, dass nur aufgrund der Entgeltzahlung (Überstunden/Urlaub) keine AU-Bescheinigung daneben ausgestellt worden sei. Es sei vor diesem Hintergrund von einer durchgehenden AU auszugehen. Die Klägerin berufe sich für einen Anspruch auf Krankengeld auf das bestehende Arbeitsverhältnis. Der Nachweis, dass zwischenzeitlich keine durchgängige AU bestanden habe, sei jedoch nicht geführt worden. Erforderlich sei im Mindestmaß die sozialmedizinisch überprüfbare ärztliche Feststellung des Behandlers, für welchen konkreten Zeitraum die AU nicht vorgelegen habe. Die aktuellen Tatsachendarstellungen durch den Arbeitgeber und die im zeitlich weiten Vorfeld ärztlich bescheinigte Notwendigkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung (28. Oktober 2022 / 10. November 2022) bestätigten das Vorliegen und die Schwere der Erkrankung, ebenso die durchgehend bestehende AU. Auch die Entgeltzahlung ihres Arbeitgebers sei nicht geeignet eine Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 48 SGB V anzunehmen. Tatsächlich habe die Klägerin ihre Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt vor der geplanten stufenweisen Wiedereingliederung aufgenommen oder ausgeübt. Bereits mit Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. September 1998 – B 1 KR 2/97 – sei mit Bezug auf § 48 Abs. 2 SGB V festgestellt worden, dass es nicht darauf ankomme, ob durch einen Arzt AU festgestellt werde, sondern nur, ob die AU vorgelegen habe. Selbst eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, die trotz AU auf Kosten der Gesundheit ausgeübt worden sei, stünde dem Vorliegen von AU nicht entgegen.
Die Klägerin hat ihr Begehren auf Gewährung von Krankengeld ab dem 19. Januar 2023 weiterverfolgt und am 10. Mai 2023 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Das Vorliegen von AU in dem Sechsmonatszeitraum „vom 20. Juli 2022 bis zum 20. Januar 2023“ (gemeint: „vom 19. Juli 2022 bis zum 18. Januar 2023“) werde ausdrücklich bestritten. Auch die Mutmaßungen einer Sachbearbeiterin aus der Personalabteilung, die offenkundig ohne jedwede Tatsachengrundlagen erfolgt seien, könnten nicht zum Nachweis einer zwischenzeitlichen Erkrankung dienen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nach ihrem Reha-Aufenthalt in den S. Kliniken mit der Entlassungsmitteilung „sofort arbeitsfähig“ entlassen worden sei.
Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt, dass sich aus dem ausführlichen Entlassungsbericht zweifelsfrei entnehmen lasse, dass die Klägerin von den Ärzten der Rehabilitationsklinik nach Entlassung aus der Klinik für weitere Monate als arbeitsunfähig eingeschätzt worden sei.
Das Sozialgericht hat die Klage nach entsprechender Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 16. April 2025 als unbegründet abgewiesen, auf die Begründung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 10. Februar 2023 Bezug genommen und betont, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf ankomme, ob AU mit einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung festgestellt worden sei, sondern ob tatsächlich AU bestanden habe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. September 1998 – B 1 KR 2/97 R). AU liege vor, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten könne (Hinweis auf BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 – B 1 KR 30/00 R). Es komme auf den objektiven Gesundheitszustand an (Hinweis auf Schifferdecker in BeckOGK , Stand: 15. November 2024, § 48 SGB V Rn. 99). Selbst eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, die trotz AU auf Kosten der Gesundheit ausgeübt werde, stehe dem Vorliegen von AU nicht entgegen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. September 1998 – B 1 KR 2/97 R). Zwar seien, wie die Klägerin vortrage, keine U-Bescheinigungen ausgestellt worden. Auf diese komme es jedoch auch nicht an. Denn nach den objektiven Gesamtumständen sei die Klägerin zwischenzeitlich nicht in der Lage gewesen, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sozialarbeiterin zu verrichten. Bestätigt werde dies durch die Erklärung seitens der Personalstelle vom 13. Januar 2023, wonach die Klägerin seit ihrer Erkrankung nicht einen Tag Arbeitsleistung erbracht habe und ohne eine stufenweise Wiedereingliederung nicht in der Lage dazu sei. Zudem diene eine stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahme stets im Anschluss an eine länger währende AU zur Wiedereingliederung des Versicherten. Nach dem Normzweck von § 74 SGB V sollten durch eine stufenweise Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit Versicherte vor allem bei längerer Krankheit schonend trotz noch bestehender AU auf die Belastungen dieser Tätigkeit vorbereitet werden (Hinweis auf Matthäus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 74 SGB V , Rn. 11). Auch die Formulierung im Entlassungsbericht der Reha-Klinik spreche gegen eine Arbeitsfähigkeit der Klägerin. Schließich habe die Klägerin im gerichtlichen Verfahren keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass ihr Gesundheitszustand für sechs Monate derart gebessert gewesen sei, dass Arbeitsfähigkeit in Hinblick auf ihre Tätigkeit bestanden habe. Eine Einverständniserklärung mit Schweigepflichtentbindung habe die Klägerin auch nach Aufforderung nach § 106a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht erteilt, so dass dem Gericht weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen verwehrt seien.
Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 24. April 2025 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 22. Mai 2025 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie meint, das Sozialgericht habe in nicht vertretbarer Weise einzelne Indizien zu ihren Lasten gewertet, ohne ärztliche Atteste zu berücksichtigen, welche eine Arbeitsfähigkeit bescheinigten. So stelle das Sozialgericht – wie auch schon vorgerichtlich die Beklagte – maßgeblich auf die Erklärung der Personalstelle der H. vom 13. Januar 2023 ab. Insoweit sei schon nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage und auf Basis welcher Informationen eine medizinisch nicht vorgebildete Mitarbeiterin der Personalabteilung sich in der Lage gesehen habe, eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin abzugeben. Auch aus dem Wiedereingliederungsplan könne keine AU abgeleitet werden, da diese dort gerade nicht bescheinigt worden sei. Schließlich spreche der Entlassungsbericht der S. nicht gegen eine Arbeitsfähigkeit. Dort werde bescheinigt, dass eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit von sechs Stunden und mehr ausgeübt werden könne und die Leistungsfähigkeit als erhalten einzuschätzen sei. Das Urteil verhalte sich gar nicht zu dem von ihr im Klageverfahren vorgelegten ärztlichen Bericht der A., Abteilung für Neurologie, vom 4. Dezember 2024, in welchem durch Dr. R. bescheinigt werde, dass in dem vorliegend relevanten Zeitraum bei der Klägerin keine AU bestanden habe. Schließlich beruft die Klägerin sich auf ein von ihr beigebrachtes Attest der Zeugin K. vom 25. Juli 2025, mit dem zusammenfassend bescheinigt werde, dass in dem vorliegend maßgeblichen Zeitraum keine AU bestanden habe.
Die Klägerin, die bei fortlaufenden AU-Bescheinigungen bis zum 2. April 2023 am 3. April 2023 ihre Beschäftigung bei der H. aufgrund eines Änderungsvertrags vom 16. März 2023 zunächst als Teilzeittätigkeit mit einem Umfang von 50 % wieder aufgenommen und ab Oktober 2023 auf Vollzeit aufgestockt hat, beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 16. April 2025 und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2023 zu verurteilen, ihr – der Klägerin – Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab dem 19. Januar 2023 bis zum 2. April 2023 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 26. August 2025 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet
(§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes ).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Senat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin K. zum Beweisthema Gesundheitszustand / Arbeits(un)fähigkeit der Klägerin 2022/2023.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Januar 2026, darüber hinaus auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst weiterem Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe
&7622 &7622 Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht und mit zutreffender Begründung als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2023 ist, jedenfalls soweit er von der Klägerin angefochten worden ist, rechtmäßig und verletzt diese daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 19. Januar 2023 bis zum 2. April 2023. Der erkennende Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 153 Abs. 2 SGG) sowie des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 10. Februar 2023 (§ 136 Abs. 3 SGG) Bezug.
Weder das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren noch das Ergebnis der vom erkennenden Senat durchgeführten Beweisaufnahme geben Anlass zu einer hiervon abweichenden rechtlichen Bewertung.
Soweit die Klägerin sich gegen die Bezugnahme auf die Äußerung der Personalabteilung der H. vom 13. Januar 2023 wendet, übersieht sie, dass hierin nur anderweitig feststellbare Tatsachen wiedergegeben werden und die Stellungnahme auf ihr eigenes Betreiben hin erfolgt ist. Maßgeblich kommt es auf diese Stellungnahme ohnehin nicht an. Denn mit Ausnahme der Entlassungsmitteilung der S. Kliniken, in der mit Blick auf den ausführlichen Entlassungsbericht offensichtlich fehlerhaft durch Ankreuzen eine Entlassung als arbeitsfähig mitgeteilt worden ist, und den – überraschenderweise in vielen Teilen wortgleichen – nicht überzeugenden zusammenfassenden Äußerungen der Zeugin K. und des Arztes Dr. R., wonach zusammenfassend mitgeteilt werden könne, dass in der Zeit vom 18. Juli 2022 bis einschließlich 18. Januar 2023 keine AU bestanden habe, spricht vorliegend alles dafür, dass die Klägerin durchgehend, also auch in diesem Zeitraum, bis zum 2. April 2023 arbeitsunfähig war. Hiervon ist der Senat überzeugt. Um die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB V zu erfüllen, für deren Bestehen die objektive Beweislast bei der Klägerin liegt, wäre demgegenüber die volle Überzeugung vom Vorliegen durchgehender Arbeitsfähigkeit vonnöten, schon einzelne Tage der AU würden sich anspruchsvernichtend auswirken.
Zunächst spricht maßgeblich für das Vorliegen von AU über den 18. Juli 2022 hinaus, dass in dem ausführlichen Entlassungsbericht der S. die Entlassung als arbeitsunfähig durch Eintrag der Ziffer 3 mitgeteilt worden ist. Dies entspricht den Ausführungen in der Epikrise, wonach zur Vermeidung von Überforderung nach einer häuslichen Rekonvaleszenz von mindestens 6 bis 8 Wochen eine stufenweise Wiedereingliederung initiiert werden sollte. Hiernach sei mit der Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit) zu rechnen. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr angegeben worden sei, übersieht sie, dass dies die Erwerbsfähigkeit im rentenversicherungsrechtlichen Sinne (§ 43 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch) betrifft, nicht jedoch die Arbeitsfähigkeit im krankenversicherungsrechtlichen Zusammenhang. AU in diesem Sinne liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit überhaupt nicht oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen (st. Rspr., s. nur BSG, Urteile vom 19. Juni 1963 – 3 RK 37/59 – und vom 17. August 1982 – 3 RK 28/81; s.a. § 2 Abs. 1 S. 1 der AU-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 14. November 2013, zuletzt geändert am 7. Dezember 2023). Hätte die Klinik eine geminderte Erwerbsfähigkeit, also ein untersechsstündiges Leistungsvermögen für voraussichtlich mehr als sechs Monate, festgestellt, wäre der Klägerin nach Umdeutung ihres Reha-Antrags zu diesem Zeitpunkt eine Erwerbsminderungsrente bewilligt worden.
Der Umstand, dass der Zeugin K. bereits im Oktober und November einen Wiedereingliederungsplan erstellte, spricht dafür, dass (auch) zu diesem Zeitpunkt AU bestand, denn das Vorliegen von AU ist Tatbestandsvoraussetzung für eine stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V. Letztlich hat die Zeugin K. auch bestätigt, dass nach ihrer Einschätzung zu diesem Zeitpunkt durchgehend AU im oben aufgezeigten Rechtssinne vorlag, sie sich lediglich aufgrund irriger Vorstellungen und in dem Wissen, dass die Klägerin wegen des genommenen längeren Urlaubs zu der Zeit keine AU-Bescheinigungen benötigte, in dem Attest vom 25. Juli 2025 anders äußerte. Die Zeugin hat ausgesagt, die Klägerin habe nach ihrer Einschätzung nicht an ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückgekonnt. Dies wäre zu schwer gewesen, und eine Wiederaufnahme der bis zum Beginn der AU ausgeübten Tätigkeit hätte einen schweren Schub der Grunderkrankung ausgelöst. Die Klägerin hätte keine acht Stunden am Stück arbeiten können, sondern langsam hingeführt werden müssen. Diese Einschätzung entspricht auch der von den S. im ausführlichen Entlassungsbericht mitgeteilten und letztlich auch der Einschätzung der Klägerin selbst von ihrem damaligen Leistungsvermögen, und deren Richtigkeit hat sich letztlich bestätigt, indem die Klägerin ab Anfang April 2023 zunächst für ein halbes Jahr auf eine Teilzeittätigkeit umstieg. Dem Umstand, dass die Zeugin K. in dem Attest vom 25. Juli 2025 zusammenfassend mitgeteilt hat, dass in der Zeit vom 18. Juli 2022 bis einschließlich 18. Januar 2023 keine AU bestanden habe, ist vor diesem Hintergrund keine Bedeutung beizumessen, zumal es der Erklärung jeglicher Überzeugungskraft fehlt, weil die Zeugin die Klägerin in diesem Zeitraum lediglich an zwei Tagen persönlich gesehen hat, nämlich am 16. September und 20. Oktober 2022. Aus dem gleichen Grund vermag auch das Attest des Herrn Dr. R. keine Bedeutung für die Überzeugungsbildung des Gerichts zu erlangen, der die Klägerin in diesem Zeitraum sogar nur einmal, am 28. September 2022, gesehen hat. Darüber hinaus gehen beide unverständlicherweise in ihren Attesten von der Prämisse aus, dass die S. die Klägerin am 18. Juli 2022 als arbeitsfähig entlassen hätten, was tatsächlich nicht der Fall war.
Da nach alledem schon die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB V nicht vorliegen, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Nr. 2 SGB V erfüllt sind. Daher kann offenbleiben, ob der Umstand, dass die Klägerin für sechs Monate Entgelt von ihrer Arbeitgeberin, der H., bezogen hat, während sie Überstunden und aufgelaufenen Urlaub abgebaut hat, die Annahme von Erwerbstätigkeit in diesem Sinne begründet. Danach ist erwerbstätig, wer als Beschäftigter gegen Entgelt oder als Selbstständiger mit Arbeitseinkommen tätig ist im Sinne der §§ 7ff. des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV); selbst mit geringfügiger Tätigkeit kann das Wiederaufleben nicht herbeigeführt werden (Schifferdecker in BeckOGK , Stand: 15. August 2025, § 48 SGB V, Rn. 48). Beschäftigung wiederum ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV), setzt also grundsätzlich ein tatsächliches Tätigwerden voraus, woran es vorliegend mangelte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.