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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 21.01.2026 – L 4 AS 139/25
ECLI:DE:LSGHH:2026:0121.L4AS139.25.00
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 22. April 2025, S 37 AS 1227/23, Gerichtsbescheid
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Kläger wenden sich gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 28. März 2023 für die Monate Januar 2021 und Januar 2022.
2
Der Kläger zu 1, seine Ehefrau – die Klägerin zu 2 – und die vier gemeinsamen Kinder (Kläger
3
zu 3-6) beziehen als Bedarfsgemeinschaft laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Miete der Kläger in Höhe von 1.082,86 Euro setzte sich ab 1. Dezember 2020 aus der Grundmiete in Höhe von 727,86 Euro, den Betriebskosten in Höhe von 260 Euro und den Heizkosten in Höhe von 95 Euro zusammen. Ab 1. Dezember 2021 betrug die Miete 1.095,66 Euro und setzte sich zusammen aus der Grundmiete in Höhe von 740,66 Euro, den Betriebskosten in Höhe von 260 Euro und den Heizkosten in Höhe von 95 Euro.
4
Mit Bescheid vom 12. Februar 2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21. November 2020 und 23. November 2020 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 30. Januar 2020 Leistungen nach dem SGB II für den Monat Januar 2021 wie folgt:
5
Gesamt
Kl. 1
Kl. 2
Kl. 3
Kl. 4
Kl. 5
Kl. 6
Regelbedarf
2.076,00
401
401
373
309
209
283
Grundmiete
727,86
121,31
121,31
121,31
121,31
121,31
121,31
Heizkostenvorauszahlung
94,98
15,83
15,83
15,83
15,83
15,83
15,83
Nebenkostenvorauszahlung
259,98
43,33
43,33
43,33
43,33
43,33
43,33
Gesamt
3.158,82
581,47
581,47
553,47
489,47
489,47
463,47
Kindergeld
913
219
219
225
250
Restbedarf
2245,82
581,47
581,47
334,47
270,47
264,47
213,47
6
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25. August 2021, 18. November 2021, 27. November 2021 und 28. April 2022 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II für den Monat Januar 2022 wie folgt:
7
Gesamt
Kl. 1
Kl. 2
Kl. 3
Kl. 4
Kl. 5
Kl. 6
Regelbedarf
2.182,00
404
404
376
376
311
311
Grundmiete
740,64
123,44
123,44
123,44
123,44
123,44
123,44
Heizkostenvorauszahlung
94,98
15,83
15,83
15,83
15,83
15,83
15,83
Nebenkostenvorauszahlung
259,98
43,33
43,33
43,33
43,33
43,33
43,33
Gesamt
3.277,60
586,60
586,60
558,60
558,60
493,60
493,60
Kindergeld
913
219
219
225
250
Sonstiges Einkommen
239,21
239,21
Restbedarf
2.125,39
586,60
586,60
100,39
339,60
268,60
243,60
Abzgl. Sanktion
80,20
40,10
40,10
Auszahlung
2045,19
546,50
546,50
100,39
339,60
268,60
243,60
8
Die Bedarfe, die Höhe des Kindergeldes und des Erwerbseinkommens sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Klägerin zu 3 floss am 19. Januar 2022 aus einer Beschäftigung ein Einkommen in Höhe von 450 Euro brutto bzw. 407,21 Euro netto zu.
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Nach Aufforderung reichte der Kläger zu 1 am 23. November 2022 die Heiz- und Betriebskostenabrechnung für 2019 vom 26. November 2020 ein. Ausweislich derer erfolgte im Dezember 2020 eine Gutschrift in Höhe von 699,22 Euro. Zudem reichte der Kläger zu 1 die Heiz- und Betriebskostenabrechnung für 2020 vom 15. November 2021 ein. Danach erhielten die Kläger im Dezember 2021 eine Gutschrift in Höhe von 805,80 Euro. Mit Schreiben vom 28. November 2022 wurde den Klägern Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Aufhebung und Erstattung von Leistungen aufgrund der zugeflossenen Guthaben zu äußern. Eine Stellungnahme in der Sache erfolgte nicht.
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Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. März 2023 hob der Beklagte den Bescheid vom 12. Februar 2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21. November 2020 und 23. November 2020 sowie den Bescheid vom 29. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25. August 2021, 18. November 2021, 27. November 2021 und 28. April 2022 teilweise für Januar 2021 und Januar 2022 auf und forderte für Januar 2021 und Januar 2022
11
- von dem Kläger zu 1 einen Betrag in Höhe von 252,13 Euro,
12
- von der Klägerin zu 3 einen Betrag in Höhe von 216,93 Euro,
13
- von dem Kläger zu 4 einen Betrag in Höhe von 251,42 Euro,
14
- von dem Kläger zu 5 einen Betrag in Höhe von 251,22 Euro und
15
- von dem Kläger zu 6 einen Betrag in Höhe von 251,14 Euro.
16
Im Bescheid waren die Aufhebungs- und Erstattungsbeträge monatweise aufgeführt. Mit weiterem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. März 2023 erfolgte die spiegelbildliche Aufhebung für die Klägerin zu 2 und der Beklagte forderte von ihr für Januar 2021 und Januar 2022 einen Betrag in Höhe von insgesamt 252,13 Euro.
17
Gegen diese beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 28. März 2023 legten die Kläger Widerspruch ein. Die Widersprüche wurden nicht begründet. Der Beklagte wies die beiden Widersprüche mit einheitlichem an den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 adressierten Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2023 zurück. Die Aufhebung erfolge auf Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 22 Abs. 3 SGB II und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Danach sei eine rückwirkende Aufhebung zulässig, wenn nach Erlass des Bescheides Einkommen zufließe, das den Leistungsanspruch mindere. Nach § 22 Abs. 3 SGB II minderten derartige Gutschriften die Unterkunftskosten im Monat nach der Gutschrift. Aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung für 2019 vom 26. November 2020 ergebe sich eine Gutschrift in Höhe von 699,22 Euro. Die Gutschrift sei im Dezember 2020 erfolgt, so dass die Gutschrift im Monat danach (= Januar 2021) in Höhe von insgesamt 699,22 Euro mindernd bei den Unterkunftskosten zu berücksichtigen sei. Aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung für 2020 vom 15. November 2021 ergebe sich eine Gutschrift in Höhe von 805,80 Euro. Die Gutschrift sei im Dezember 2021 erfolgt, so dass sie im Monat danach (= Januar 2022) in Höhe von insgesamt 805,80 Euro mindernd bei den Unterkunftskosten zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus seien die Kläger ihren Mitwirkungspflichten nicht hinreichend nachgekommen, weshalb eine Aufhebung auch auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X gestützt werden könne. Die Gutschriften seien erst mit Verspätung mitgeteilt worden, da die Abrechnungen nach Aufforderung erst am 23. November 2022 eingereicht worden seien.
18
Hiergegen haben die Kläger am 19. Mai 2023 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Die Betriebskostenabrechnung für 2018 und 2019 seien verjährt. Außerdem habe das Amt die Nebenkosten bezahlt, sie hätten aber Heizkosten gespart, indem sie die Heizung heruntergedreht hätten. Hätten sie nicht gespart, hätte das Amt sogar Nachzahlungen gehabt.
19
Auf den Hinweis des Gerichts zur Einrede der beschränkten Minderjährigenhaftung hat der Beklagte den Bescheid gegenüber der Klägerin zu 3, nachdem sie volljährig geworden war, zurückgenommen. Die Kläger haben die Klage in Bezug auf die Klägerin zu 3 daraufhin für erledigt erklärt.
20
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. April 2025 abgewiesen. Die Klage der Klägerin zu 3 habe sich zwischenzeitlich durch Anerkenntnis erledigt, weshalb darüber nicht mehr zu entscheiden sei. Die Aufhebungsbescheide vom 28. März 2023 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 5. Mai 2023 seien rechtmäßig. Die angefochtenen Bescheide seien formell rechtmäßig, insbesondere seien die Kläger zuvor nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden. Unschädlich sei es, dass der Beklagte die Kläger nicht zu den Voraussetzungen des § 45 SGB X angehört habe, sondern nur zu den Voraussetzungen des § 48 SGB X. Nach der Rechtsprechung des BSG komme es für die Ordnungsgemäßheit der Anhörung nur darauf an, dass die Behörde zu den nach ihrer materiell- rechtlichen Rechtsauffassung erheblichen Umständen anhört, auch wenn diese falsch sein sollte (unter Hinweise auf BSG, Urteil vom 8.12.2020 – B 4 AS 46/20 R). Der Beklagte habe die Aufhebung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X gestützt und zu dessen Voraussetzungen angehört.
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Die Aufhebungsbescheide seien auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte habe die Leistungsbewilligung zu Recht teilweise aufgehoben. Als Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligung für den Monat Januar 2021 habe der Beklagte zutreffend § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X herangezogen, dessen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Die Kläger hätten durch den Zufluss des Heizkostenguthabens im Dezember 2020 in Höhe von 699,22 Euro aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung für 2019 vom 26. November 2020 Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erzielt. Dieses Einkommen sei – in
22
Abgrenzung zu § 45 SGB X – nach Erlass der maßgeblichen Bewilligungsbescheide vom 12. Februar 2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21. November 2020 und 23. November 2020 erzielt worden. Es sei abweichend von § 11 Abs 2 SGB II erst im Folgemonat einkommenswirksam im Sinne des § 22 Abs. 3 Halbs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Da es im Januar 2021 (Folgemonat des Zuflusses) auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen sei und den Leistungsanspruch verringere, hätten sich die Verhältnisse in diesem Monat wesentlich geändert. Auf ein Verschulden der Kläger komme es daher nicht an. Das Einkommen aus der Nebenkostenabrechnung sei auf die Kläger kopfteilig aufzuteilen, so dass der Leitungsberechnung pro Kopf ein um 116,54 Euro geringerer Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu Grunde zu legen war. Ein Abzug der Versicherungspauschale finde nicht statt, denn die Sonderregelung im § 22 Abs. 3 SGB II bewirke eine unmittelbare Anrechnung auf die Kosten der Unterkunft und Heizung ohne Berücksichtigung der Absetzbeträge. Damit hätten die Kläger für den Monat Januar 2021 pro Person 116,54 Euro zu viel erhalten. Dies entspreche den aufgehobenen Leistungen in den streitgegenständlichen Aufhebungsbescheiden vom 28. März 2023. Es ergebe sich folgende Berechnung:
23
Gesamt
Kl. 1
Kl. 2
Kl. 3
Kl. 4
Kl. 5
Kl. 6
Regelbedarf
2.076,00
401
401
373
309
209
283
Grundmiete
28,62
4,77
4,77
4,77
4,77
4,77
4,77
Heizkostenvorauszahlung
94,98
15,83
15,83
15,83
15,83
15,83
15,83
Nebenkostenvorauszahlung
259,98
43,33
43,33
43,33
43,33
43,33
43,33
Gesamt
2.459,58
464,93
464,93
436,93
372,93
372,93
346,93
Kindergeld
913
219
219
225
250
Restbedarf
1546,58
464,93
464,93
217,93
153,93
147,93
96,93
24
Auch die Aufhebung für den Monat Januar 2022 sei materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
25
Als Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligung für den Monat Januar 2022 sei hier jedoch § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 Nr. 2 und 3 SGB X i.V.m § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und nicht wie vom Beklagten angenommen § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X heranzuziehen. Der Umstand, dass der Beklagte seine Rücknahmeverfügungen fehlerhaft auf § 48 SGB X gestützt habe, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide. Stütze die Behörde ihre Entscheidung auf eine falsche Rechtsgrundlage, seien aber für den Erlass des Verwaltungsaktes die Voraussetzungen der zutreffenden Rechtsgrundlage erfüllt, handele es
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sich bei gebundenen Verwaltungsakten lediglich um eine unzutreffende Begründung des Verwaltungsaktes. Weil die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines
27
Verwaltungsaktes, gerichtet seien, sei das "Auswechseln" dieser Rechtsgrundlagen durch das
28
Gericht grundsätzlich zulässig. Die Voraussetzungen für die Rücknahme hätten vorgelegen. Die anfängliche Rechtswidrigkeit der Bescheide folge aus der Tatsache, dass ein Anspruch der Kläger auf Bewilligung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht in diesem Umfang bestanden habe. Denn die Kläger hätten durch den Zufluss des Betriebskostenguthabens im Dezember 2021 in Höhe von 805,80 Euro aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 15. November 2021 Einkommen erzielt. Dieses Einkommen sei damit vor Erlass des maßgeblichen Änderungsbescheides vom 28. April 2022 erzielt worden. Es sei abweichend von § 11 Abs 2 SGB II erst im Folgemonat einkommenswirksam bzw. bedarfsmindernd im Sinne des § 22 Abs. 3 Halbs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung sei kopfanteilig auf den Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung aufzuteilen, so dass der Leistungsberechnung pro Kopf ein um 134,30 Euro (= 805,80 Euro/ 6 Personen) geringerer Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu Grunde zu legen seien. Statt des im Änderungsbescheids vom 28. April 2022 zu Grunde gelegten Bedarfs für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.095,60 Euro (pro Kopf) sei lediglich ein um 805,80 Euro (pro Kopf 134,30 Euro) geringerer Betrag als Bedarf anzuerkennen, mithin insgesamt 289,86 Euro.
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Lege man für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einen um 134,30 Euro geringerer Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu Grunde, könne die ehemalige Klägerin zu 3 ihren
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Bedarf vollständig aus dem ihr zufließenden Erwerbseinkommen sowie dem Kindergeld decken. Das darüber hinaus überschießende Kindergeld in Höhe von 33,90 Euro sei dann nach Abzug der Versicherungspauschale von 30 Euro in Höhe von 3,90 Euro horizontal nach der Bedarfsanteilsmethode auf die Bedarfe der restlichen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen. Es ergebe sich folgende Berechnung:
31
Gesamt
Kl. 1
Kl. 2
Kl. 3
Kl. 4
Kl. 5
Kl. 6
Regelbedarf
2.182,00
404
404
376
376
311
311
Grundmiete
Heizkostenvorauszahlung
94,98
15,83
15,83
15,83
15,83
15,83
15,83
Nebenkostenvorauszahlung
194,88
32,48
32,48
32,48
32,48
32,48
32,48
Gesamt
2.471,86
452,31
452,31
424,31
424,31
359,31
359,31
Kindergeld
879,10
185,10
219
225
225
Sonstiges Einkommen
239,21
239,21
Bedarf ohne Kindergeld
1.353,55
452,31
452,31
205,31
134,31
109,31
Horizontale Anrechnung
3,90
1,30
1,30
0,59
0,39
0,31
Restbedarf
1.349,65
451,01
451,01
204,72
133,92
109
Abzgl. Sanktion
80,20
40,10
40,10
Restanspruch
1.269,45
410,91
410,91
204,72
133,92
109
Differenz
775,74
135,59
135,59
100,39
134,88
134,68
134,60
32
Die Kläger könnten sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Betriebskostenguthaben in Höhe von 805,80 Euro aus der Betriebskostenabrechnung vom 15. November 2021 sei in den nachfolgenden Änderungsbescheiden nur deshalb nicht berücksichtigt worden, weil es die Kläger pflichtwidrig unterlassen hätten, die Betriebskostenabrechnung nach Erhalt dem Beklagten vorzulegen. Es hätte sich für die Kläger zumindest aufdrängen müssen, dass es sich bei der Betriebskostenabrechnung um einen Umstand handele, der für die Feststellung der ihnen zustehenden Leistungen, die unter anderem für die Kosten der Unterkunft und Heizung erbracht worden seien, von Belang und daher dem Beklagten mitzuteilen gewesen wäre. Auch mit dem Weiterbewilligungsantrag vom 16. Dezember 2021 sei die Abrechnung nicht eingereicht worden, obgleich zu den Kosten der Unterkunft unter Ziffer 5 auf Seite 3 des Weiterbewilligungsantrages ausdrücklich stehe, dass aktuelle Nachweise einzureichen seien. Da die Abrechnung nicht umgehend nach deren Erhalt eingereicht worden sei, beruhe die rechtswidrige Begünstigung der Kläger durch den Änderungsbescheid vom 28. April 2022 auf Angaben der Kläger, die sie im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht bzw. unterlassen hätten (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).Daneben hätte ihnen bewusst sein müssen, dass sich ein Guthaben auf die aus Steuermitteln finanzierte Grundsicherungsleistung auswirken müsse und der Änderungsbescheid vom 28. April 2022 daher so keinen Bestand habe haben können. Denn in der Vergangenheit hätten die Kläger die für sie nachteiligen Änderungen bei den Kosten der Unterkunft und Heizung sehr wohl umgehend mitgeteilt. So zum Beispiel in der Vergangenheit erfolgte Mieterhöhungen, die in Änderungsbescheiden vom 14. September 2018, 23. November 2020 und auch 18. November 2021 umgesetzt worden seien. Auch hätten sie sich hinsichtlich zu leistender Nachzahlungen an den Beklagten gewandt, so zum Beispiel die Nachzahlung aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2017, die mit Änderungsbescheid vom 1. März 2019 zu Gunsten der Kläger berücksichtigt worden sei. Insoweit sei zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). 3)
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Die Bescheide seien auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere habe der Beklagte diese auch innerhalb der Frist des § 45 Abs. 4 SGB X für die Vergangenheit erlassen. Die teilweise Aufhebung der bewilligten Leistungen für die Monate Januar 2021 und Januar 2022 sei innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Beklagten von den Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigten (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X), und damit rechtzeitig erfolgt. Die Tatsachenkenntnis habe erst mit Einreichung der Betriebskostenabrechnungen im November 2022 vorgelegen. Die streitgegenständlichen Aufhebungsbescheide seien bereits am 28. März 2023 erlassen worden. Zudem habe es sich um gebundene Entscheidungen des Beklagten gehandelt, Ermessen sei nicht auszuüben gewesen (§§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 3 SGB III).
34
Auch die Erstattungsbescheide seien nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage für die Erstattung sei § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach seien die gemäß § 50 Abs. 1 SGB X aufgrund der Aufhebung zu Unrecht gezahlten Beträge zu erstatten.
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Der Erstattungsanspruch ergebe sich aus der im Ergebnis rechtmäßigen teilweisen Aufhebung der vorangegangenen Leistungsbewilligungen. Die beiden Erstattungsbescheide seien rechnerisch nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen bestünden keine Bedenken. Insbesondere seien sie hinreichend bestimmt. Denn sie setzten den Betrag der zu erstattenden Leistung für einen konkreten Monat im Hinblick auf jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft konkret fest. Für die Höhe der Rücknahme im Einzelnen werde auf die Berechnungen auf den Seiten 1 bis 3 bzw. 3 der beiden Aufhebungsbescheide vom 28. März 2023 Bezug genommen. Im Einzelnen ergebe sich damit insgesamt folgende Rückforderung:
36
Gesamt
Kl 1
Kl 2
Kl 3
Kl 4
Kl 5
Kl 6
Januar 2021
699,24
116,54
116,54
116,54
116,54
116,54
116,54
Januar 2022
775,74
135,59
135,59
100,39
134,88
134,68
134,60
Gesamt
1474,98
250,83
250,83
216,93
250,83
250,83
250,83
37
Die Kläger haben gegen den ihnen am 2. Mai 2025 zugestellten Gerichtsbescheid am 9. Mai 2025 Berufung eingelegt. Sie tragen vor, dass die Berufung mit § 546 und § 529 begründet werde
38
Die Kläger beantragen,
39
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. April 2025 sowie die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 26. März 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2023 aufzuheben.
40
Der Beklagte beantragt,
41
die Berufung zurückzuweisen.
42
Der Beklagte bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen.
43
Mit Übertragungsbeschluss vom 11. November 2025 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen.
44
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 21. Januar 2026 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
45
Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
46
Die für die Kläger zu 1), 2) und 4) bis 6) statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Für die Klägerin zu 3) war die Berufung bereits unzulässig, da sie nach teilweiser Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 26. März 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2023, soweit sie hiervon betroffen war, nicht mehr beschwert war.
47
Das Sozialgericht hat die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich bei der Addition der Erstattungsansprüche für Januar 2021 und Januar 2022 sind vom Sozialgericht versehentlich geringfügig abweichende Werte genannt worden, die sich vielmehr wie folgt darstellen:
48
Gesamt
Kl 1
Kl 2
Kl 4
Kl 5
Kl 6
Januar 2021
699,24
116,54
116,54
116,54
116,54
116,54
Januar 2022
775,73
135,59
135,59
134,88
134,68
134,60
Gesamt
1.474,97
252,13
252,13
251,42
251,22
251,14
49
Die so ermittelten Werte stimmen mit den Beträgen aus den angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden überein.
50
Die Kläger haben in ihrer Berufungsbegründung lediglich auf die Paragraphen §§ 546 und 529 verwiesen. Der Rechtsstreit richtet sich jedoch – wie bereits vom Sozialgericht ausführlich dargestellt – nach den Vorschriften des Zweiten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, die keine entsprechenden Paragraphen enthalten.
51
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
52
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.