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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 21.01.2026 – L 4 AS 207/24
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 2. Juli 2024, S 24 AS 48/23 D, Gerichtsbescheid
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich sowohl gegen die endgültige Festsetzung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als auch gegen eine Erstattungsforderung für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2022.
Die Klägerin war im streitigen Zeitraum selbständig als Veranstaltungsdienstleisterin tätig, rechnete aufgrund der Corona-Pandemie jedoch nicht mit Einnahmen. Der Beklagte bewilligte der Klägerin auf Ihren Antrag vom 15. Juli 2021 mit Bescheid vom 20. Juli 2021 für den streitgegenständlichen Zeitraum vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.179,26 Euro, ohne Einkommen zu berücksichtigen.
Am 29. September 2021 teilte die Klägerin mit, dass sie sich für einen Monat aus dem Bezug abmelden wolle. Ab November 2021 wolle sie erneut Leistungen beziehen. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2021 erklärte der Beklagte, dass aufgrund des Verzichts die Leistungen ab November 2021 nicht mehr ausgezahlt würden. Der Bewilligungszeitraum ende aber erst am 31. Januar 2022.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 wurde die Klägerin aufgefordert, u. a. folgende Unterlagen für die endgültige Festsetzung für den streitigen Zeitraum vorzulegen:
1. Ausgefülltes und unterschriebenes Formular "Anlage EKS" mit abschließenden Angaben zum erzielten Einkommen aus selbständiger Tätigkeit,
2. Geeignete Nachweise/Belege (Bescheide zu erhaltenen Liquiditätshilfen, Rechnungen, Quittungen, Kassenbücher, etc.) vollständig und chronologisch sortiert für sämtliche Einnahmen und Ausgaben,
3. Kopien der Kontoauszüge zu allen privaten und geschäftlichen inländischen und ausländischen Konten (inkl. P., Sparkonten und Kreditkartenabrechnungen),
4. Aufstellung sämtlicher Konten, für die die Klägerin bevollmächtigt oder vertretungsbefugt, verfügungsbefugt oder wirtschaftlich berechtigt ist.
Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass im Falle der Nichteinreichung der angeforderten Unterlagen bis zum 5. April 2022, festgestellt werde, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe.
Die Klägerin reichte keine Unterlagen ein.
Mit Bescheid vom 13. April 2022 setzte der Beklagte die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum endgültig auf null fest. Die Klägerin habe trotz des Aufforderungsschreibens vom 1. Februar 2022 die fehlenden Unterlagen nicht eingereicht. Daher sei festzustellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe (§ 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II). Mit Erstattungsbescheid ebenfalls vom 13. April 2022 wurde die Klägerin aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 3.537,78 Euro für den streitgegenständlichen Zeitraum zu erstatten. Laut Postzustellungsurkunde wurden beide Bescheide der Klägerin am 16. April 2022 zugestellt.
Mit E-Mail vom 20. April 2022 teilte die Klägerin unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 13. April 2022 mit, dass es ihr bislang noch nicht möglich gewesen sei, die Unterlagen einzureichen, da sie selbst noch auf Unterlagen warte. Mit Schreiben vom 21. April 2022 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der per E-Mail übermittelte Widerspruch nicht dem Formerfordernis entspreche, weil die technischen Voraussetzungen für eine eindeutige Urheberschaft nicht gewährleistet seien. Die Klägerin habe noch bis zum 13. Mai 2022 Zeit, ihren Widerspruch entweder in der erforderlichen Form einzulegen oder ihre Urheberschaft schriftlich zu bestätigen. Ansonsten müsse der Widerspruch als unzulässig verworfen werden.
Mit E-Mail vom 13. Mai 2022 teilte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Schreiben des Beklagten vom 21. April 2022 mit, dass sie die geforderte schriftliche Rückmeldung zusammen mit den Unterlagen der abschließenden EKS eingeworfen habe. Leider sei ihre Druckerpatrone beim Ausdrucken der umfangreichen Kontoauszüge leer gegangen und sie sei derzeit relativ mittellos, weshalb sie die Anlagen und auch ihre Erläuterungen hierzu nachreichen müsse, wenn sie eine Lösung gefunden habe. Anbei übersende sie die Unterlagen daher digital.
Dieses Schreiben sowie ein handschriftlicher Widerspruch gleichen Inhalts gingen beim Beklagten postalisch am 27. Mai 2022 ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. November 2022 verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 13. April 2022 als unzulässig. Eine E-Mail und ihre Anlagen genügten dem Schriftformerfordernis nicht, da dieses eine eigenhändige Unterschrift erfordere. Es sei eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Die Widerspruchsfrist habe am 16. Mai 2022 geendet. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die notwendige Schriftform innerhalb der Widerspruchsfrist nachgeholt worden sei. Das diesem Erfordernis entsprechende Schreiben der Klägerin vom 12. Mai 2022 sei erst am 27. Mai 2022 und somit deutlich nach Fristablauf beim Beklagten eingegangen. Der Widerspruchsbescheid weist einen Absendevermerk über die Übergabe an die Post sowie eine Versendung mittels E-Service vom 2. November 2022 auf.
Die Klägerin hat am 9. Januar 2022 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat beantragt, ihr für die Klage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie habe den Widerspruchsbescheid erst am 8. Dezember 2022 zur Kenntnis genommen und sei dann am 9. Dezember 2022 beim Gericht gewesen, um Klage zu erheben. Allerdings sei ihr mitgeteilt worden, dass die Klageerhebungsfrist bereits abgelaufen sei. Bei der Ö. habe sie so schnell keinen Termin erhalten, sondern erst am 6. Januar 2023. Ergänzend hat die Klägerin hinsichtlich der Einhaltung der Widerspruchsfrist vorgetragen, dass sie noch am 13. Mai 2022, nachdem sie die E-Mail an den Beklagten geschrieben habe, versucht habe, den schriftlichen Widerspruch direkt beim Beklagten in den Hausbriefkasten zu werfen. Jedoch habe sie vor Ort feststellen müssen, dass der Beklagte nicht mehr an der Adresse xxx ansässig gewesen sei. Sie habe zudem kein Geld für eine neue Druckerpatrone und das Porto für ein Einschreiben gehabt. Hierdurch habe sich auch der Postversand verzögert. Sie habe die Unterlagen eingereicht, nur leider nicht fristgerecht. Sie sei naiv genug gewesen, darauf zu vertrauen, dass die digitale Übersendung des Widerspruchs als fristwahrend angesehen werde, sofern die Originale nachgereicht würden.
Der Antragsdienst des Sozialgerichts Hamburg hat bestätigt, dass die Klägerin am 9. Dezember 2022 vorgesprochen und zur Ö. geschickt worden sei.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2024 abgewiesen. Der Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten sei nicht fristgemäß erhoben worden. Der gegen die streitgegenständlichen Bescheide am 20. April 2022 mit E-Mail erhobene Widerspruch habe die Frist bereits deshalb nicht zu wahren vermocht, weil die Nachricht nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen gewesen sei. Schon aus der Formulierung in § 36a Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ergebe sich, dass eine einfache E-Mail nicht der Schriftform entspreche. Dies gelte auch für die Übermittlung eines Widerspruchsschreibens als PDF Datei in der Mail vom 13. Mai 2022. Dies entspreche dem Sinn der Regelung des § 84 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), dass nur solche an die Behörde gerichtete Schreiben als Widerspruch gewertet werden sollten, aus denen sich klar ergebe, dass sie von dem Betreffenden willentlich in den Verkehr gebracht worden seien. Diese Authentizität sei durch eine einfache E-Mail nicht gewährleistet. Der Absender sei nicht ausreichend sicher identifizierbar. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 21. April 2022 auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs hingewiesen. Jedoch habe die Klägerin den schriftlichen Widerspruch weder innerhalb der Widerspruchsfrist erhoben noch die Urheberschaft des formunwirksamen Widerspruchs bestätigt. Laut Postzustellungsurkunde seien die streitgegenständlichen Bescheide am 16. April 2022 zugestellt worden. Die Widerspruchsfrist habe somit am 17. April 2022 begonnen, dem Tag nach der Zustellung der Bescheide, und am 16. Mai 2022 geendet. Der formgerechte Widerspruch sei jedoch erst am 27. Mai 2022 beim Beklagten eingegangen.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG, da sie nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Widerspruchsfrist gehindert gewesen sei. Die Klägerin sei durch das Hinweisschreiben des Beklagten bekannt gewesen, dass ihr Widerspruch vom 20. April 2022 nicht formgerecht erhoben worden sei. Ihre Erklärung, sie sei zu einem alten Standort des Beklagten gefahren und habe kein Geld für neue Druckerpatronen gehabt, könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe lägen allein in ihrer Verantwortungssphäre. Da die Klage bereits aufgrund des nicht rechtzeitig erhobenen Widerspruchs unzulässig sei, könne das Gericht offenlassen, ob die Klagefrist nach § 87 SGG durch Erhebung der Klage am 9. Januar 2023 eingehalten worden sei.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 6. Juli 2024 zugestellten Gerichtsbescheid am 6. August 2024 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt, da die versäumten Fristen nicht auf ihrem Verschulden beruhten. Der Beklagte habe ihr in dem Schreiben vom 21. April 2022 eine falsche Frist mitgeteilt, wann sie den Widerspruch einlegen müsse. Die Frist sei fehlerhaft nach dem Erstellungsdatum des Bescheides und nicht dem Zustellungsdatum berechnet worden. Aufgrund dieser unrichtigen Rechtsmittelbelehrung habe sie den Widerspruch fristgemäß eingelegt. Außerdem habe sie versucht, den Widerspruch postalisch einzureichen, habe ihn jedoch aufgrund des Umzugs des Jobcenters nicht persönlich abgeben können. Bei Eintreffen an der in G. gelisteten und auf dem ursprünglichen Schreiben angegebenen Adresse habe sie den Umzug festgestellt. Als sie dort am 13. Mai 2022 angekommen sei, sei es bereits nach 23 Uhr gewesen und aufgrund der Entfernung und der Uhrzeit habe sie den Weg nach F. nicht mehr machen können. Ihr Drucker habe zudem nicht mehr ausreichend Tinte gehabt, so dass sie nicht alle Unterlagen habe vollständig ausdrucken können. Finanzielle Mittel für eine neue Patrone oder das Porto habe sie nicht gehabt. Außerdem habe sie unter häuslicher Gewalt gelitten und sei psychisch sehr belastet gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2024 aufzuheben und den Bescheid vom 13. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. November 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr endgültige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens von August 2021 bis Januar 2022 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich auf seinen bisherigen Vortrag.
Auf Nachfrage des Gerichts, wann der Klägerin der streitige Widerspruchsbescheid zugegangen sei und warum sie ihn nicht vor dem 8. Dezember 2022 zur Kenntnis genommen habe, hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie nicht wisse, wann ihr der Widerspruchsbescheid zugegangen sei. Der Umschlag habe keinen Poststempel gehabt. Sie habe sich in einer äußerst belastenden und kontrollierenden Beziehung befunden. Ihr damaliger Partner habe nahezu durchgängig ihre Anwesenheit verlangt. Wenn sie in ihre eigene Wohnung gegangen sei, habe er dabei sein müssen. Daher habe sie ihre Post in dieser Zeit nicht regelmäßig bearbeiten können. Insbesondere sei es ihr oft nicht möglich gewesen, sich allein und in Ruhe mit wichtigen Schriftstücken auseinanderzusetzen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass sein Mitbewohner ihm zum Ende des Jahres gekündigt gehabt habe und ihr Partner sie unter Druck gesetzt habe, ihm eine neue Wohnung anzumieten. Der Umzug sei dann im Dezember erfolgt. Durch diesen permanenten Stress und die zunehmende psychische Belastung habe sie den Widerspruchsbescheid erst Anfang Dezember 2022 bewusst wahrgenommen. Sobald sie den Widerspruchsbescheid wahrgenommen habe, habe sie aber sofort reagiert. Schon vor dem 8. Dezember 2022 habe sie telefonisch Kontakt mit dem Jobcenter aufgenommen, um zu klären, ob noch eine Möglichkeit bestehe, gegen den Bescheid vorzugehen. Ihr sei telefonisch mitgeteilt worden, dass die Frist bereits abgelaufen sei. Sie habe sich im Anschluss an das Telefonat, in dem ihr die Fristversäumnis mitgeteilt worden sei, zum ihr nächstmöglichen Zeitpunkt an das Sozialgericht gewandt, um ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen. Ihr sei auch schon mal in der Vergangenheit vom Beklagten ein auf Juli datiertes Schreiben erst im August zugegangen.
Die Klägerin ist im Berufungsverfahren erneut aufgefordert worden, vollständige Kontoauszüge für den streitigen Zeitraum vorzulegen. Sie hat daraufhin lediglich mit diversen Schwärzungen versehene Kontoauszüge bei Gericht eingereicht.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Befragen zum Erhalt des Widerspruchsbescheids vorgetragen, dass sie ungefähr bis zum 16. November 2022 mit Ihrem Partner verreist gewesen sei, weil sie gehofft hätten, die Beziehung zu retten. Ungefähr zwei Wochen nach der Rückkehr sei sie in ihre Wohnung gegangen und habe dort den Widerspruchsbescheid vom 1. November 2022 vorgefunden.
Mit Übertragungsbeschluss vom 25. Juni 2025 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und Sitzungsniederschrift vom 21. Januar 2025 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
Die Klage ist nicht fristgerecht erhoben worden. Nach § 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Widerspruchsbescheid vom 1. November 2022, wie in der Verwaltungsakte vermerkt, auf den Postweg gebracht und der Klägerin innerhalb üblicher Postlaufzeiten zugegangen ist. Die Klägerin hat zwar wiederholt vorgetragen, den Widerspruchsbescheid erst am 8. Dezember 2022 zur Kenntnis genommen zu haben, auf Nachfrage aber eingeräumt, im fraglichen Zeitraum zunächst im Urlaub gewesen zu sein und sich anschließend in der Wohnung ihres Partners aufgehalten und ihre eigene Wohnung erst zwei Wochen später aufgesucht zu haben. Die Klagefrist hätte – unter Berücksichtigung der Vorsprache der Klägerin am 9. Dezember 2022 im Antragsdienst des Sozialgerichts – allenfalls dann gewahrt sein können, wenn der Widerspruchsbescheid der Klägerin erst nach dem 9. November 2022 zugegangen wäre. Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Der Beklagte hat den Widerspruchsbescheid bereits am 2. November 2022 auf den Weg zur Post gebracht und die Klägerin kann zu dem genauen Zeitpunkt des Zugangs nichts aussagen, weil sie ortsabwesend gewesen ist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung setzt gem. § 67 Abs. 1 SGG voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Das ist hier nicht erkennbar und ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Klägerin. Die Klägerin verweist zwar generell auf häusliche Gewalt und eine schwierige psychische Situation, in der sie sich befunden habe. Für den konkreten Zeitraum im November und Dezember 2022 trägt sie jedoch auch vor, sich zunächst mit ihrem ehemaligen Partner im Urlaub befunden zu haben, weil man der Beziehung noch eine Chance habe geben wollen. Zudem trägt sie vor, sich im November und Dezember 2022 um die Anmietung einer neuen Wohnung für ihren damaligen Partner gekümmert und ihm beim Umzug geholfen zu haben. Nach Aufsuchen ihrer Wohnung und Kenntnisnahme des Widerspruchsbescheids hat die Klägerin nach ihrem Vortrag sofort am nächsten Tag beim Sozialgericht vorgesprochen und sich einen Termin bei der Ö. geben lassen. Auch dies lässt erkennen, dass die Klägerin trotz der schwierigen Situation, in der sie sich befunden haben mag, handlungsfähig war, sich um geschäftliche Angelegenheiten kümmern konnte und regelmäßig ihren Briefkasten hätte leeren können. Erstmals im Berufungsverfahren vermutet die Klägerin, dass ihr im Rahmen eines Telefonats mit dem Beklagten eine falsche Klagefrist genannt worden sein könnte. Weder liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vermutung begründet sein könnte, noch hätte sich eine solche unzutreffende Beratung des Beklagten im vorliegenden Fall ausgewirkt, da die Klägerin bislang stets vorgetragen hatte, sich sofort nach Kenntnisnahme vom Widerspruchsbescheid direkt an das Sozialgericht gewandt zu haben.
Auch wenn es darauf nicht mehr ankommt, so liegen im Übrigen auch bis zur Entscheidung im Berufungsverfahren noch immer nicht die vom Beklagten mit Schreiben vom 1. Februar 2022 angeforderten Unterlagen vollständig vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.