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Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 22.01.2026 – L 4 AS 57/24
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 23. Januar 2024, S 24 AS 3357/19, Urteil
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Aufhebung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von August 2017 bis Februar 2018 sowie gegen die entsprechende Erstattungsforderung.
Die im Jahr 1976 geborene Klägerin zu 1. war bis Ende Februar 2017 beim B. tätig, bevor sie Ende Februar/Anfang März 2017 erkrankte. Aufgrund dieser Erkrankung erhielt die Klägerin von ihrer Krankenkasse Krankengeld. Laut Schreiben der Techniker Krankenkasse (TK) vom 26. Juli 2017 betrug dieses ab dem 1. März 2017 kalendertäglich brutto 30,38/ netto 26,69 Euro. Mit Schreiben vom 8. August 2017 teilte die Techniker Krankenkasse der Klägerin mit, dass ab dem 8. August 2017 kein Krankengeld mehr gezahlt werde, da sie einen Termin zur Untersuchung beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) am 7. August 2017 nicht wahrgenommen habe. Nach Angaben der Klägerin hatte sie hiergegen Widerspruch erhoben.
Mit Antrag vom 10. März 2017 sowie vom 19. September 2017 beantragte die Klägerin zu 1. die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Hierbei gab sie in beiden Leistungsanträgen an, kein Einkommen zu beziehen.
Mit Bescheid vom 19. September 2017 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 23. Oktober 2017, 25. November 2017 und 8. Januar 2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1. Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis 31. Oktober 2018 und den Klägern zu 2. und 3. für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis 31. Dezember 2017. Hierbei wurde kein Einkommen angerechnet.
Mit Bescheid vom 17. November 2017 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 31. Oktober 2017. Einkommen wurde hierbei wiederum nicht berücksichtigt.
Beide Bewilligungsbescheide enthielten ergänzende Erläuterungen u.a. zur Mitteilungspflicht der Kläger bei einer Änderung der Verhältnisse.
Am 2. Februar 2018 reichte die Klägerin zu 1. ein Schreiben der TK vom 29. Januar 2018 beim Beklagten ein, laut dem ihr Anspruch auf Krankengeld am 12. Februar 2018 ende. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 forderte der Beklagte die Klägerin auf, eine Kopie des Bewilligungsbescheides über das Krankengeld und einen Nachweis über die Höhe und den Zuflusszeitpunkt des Krankengeldes einzureichen.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 überreichte die Klägerin zu 1. eine Umsatzübersicht für den Zeitraum 1. Juni 2017 bis 10. Februar 2018, aus der sich die folgenden Krankengeldzahlungen der TK an die Klägerin zu 1. ergaben:
- 27. Juli 2017:
3.656,53 Euro
- 17. August 2017:
26,69 Euro
- 5. Oktober 2017:
934,15 Euro
- 9. Oktober 2017:
587,18 Euro
- 8. November 2017:
587,18 Euro
- 1. Dezember 2017:
667,25 Euro
- 11. Dezember 2017:
427,04 Euro
- 9. Januar 2018:
693,98 Euro
- 2. Februar 2018:
694,20 Euro.
Mit Schreiben vom 6. April 2018 hörte der Beklagte die Klägerin zu 1. zur beabsichtigten Rücknahme der SGB II-Bewilligungen für die Klägerin zu 1. für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 28. Februar 2018 und für die Kläger zu 2. und 3. für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2017 an. Darauf erfolgte keine Reaktion.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2018 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 17. November 2017 und vom 19. September 2017 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 23. Oktober 2017, 25. November 2017 und 8. Januar 2018 für den Zeitraum August 2017 bis Februar 2018 teilweise auf und forderte von der Klägerin zu 1. einen Betrag in Höhe von 5.843,94 Euro, von dem Kläger zu 2. einen Betrag in Höhe von 327,51 Euro und von dem Kläger zu 3. einen Betrag in Höhe von 1.022,11 Euro zurück. Er führte aus, dass die Klägerin zu 1. Einkommen in Form von Krankengeld erzielt habe. Die Zahlungen der Krankenkasse seien jeweils im Monat des Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen. Die einmalige Nachzahlung vom 27. Juli 2017 in Höhe von 3.656,53 Euro sei über einen Zeitraum von sechs Monaten in gleichen Teilbeträgen als Einkommen zu berücksichtigen. Die Anrechnung dieses Einkommens erfolge ab dem 1. August 2017, da im Monat des Einkommenszuflusses bereits Leistungen ohne Anrechnung dieses Einkommens erbracht worden seien. Die Entscheidung sei wegen Angabe unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen zurückzunehmen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)). Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil die Klägerin zu 1. in ihrem Antrag vom 18. September 2017 zumindest grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht habe. Die Leistungen seien gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Auch die erbrachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seien gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu erstatten. Auf den beigefügten Berechnungsbogen wurde verwiesen. Aus diesem wird deutlich, dass die Einkünfte der Höhe nach korrekt und in den richtigen Monaten angesetzt wurden.
Hiergegen erhob die Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 2. Juli 2018 mit der Begründung Widerspruch, dass sie den Beklagten nicht erst am 2. Februar 2018 über ihr Einkommen in Form von Krankengeld in Kenntnis gesetzt habe. Bereits direkt nach der ersten Einmalzahlung vom 27. Juli 2017 habe sie eine Kollegin am Schalter in H. informiert. Diese habe ihr, nachdem sie mit einer anderen Mitarbeiterin oder einem anderen Mitarbeiter telefoniert und hiervon eine Notiz in der internen Datenbank des Beklagten gemacht habe, mitgeteilt, dass der Beklagte mit dem Krankengeld nichts zu tun habe und sie über dieses Geld frei verfügen dürfe. In ihrem Antrag auf Weiterbewilligung vom 18. September 2017 habe sie nicht wissen können, ob die zuständigen Ärzte ihre Arbeitsunfähigkeit weiterhin verlängern würden.
Mit Widerspruchsbescheid 19. November 2018, der Klägerin am 13. September 2019 zugegangen, wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück: Rechtsgrundlage der Aufhebung seien § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X. Der Klägerin habe es sich aufdrängen müssen, dass sie den Erhalt von Krankengeld unverzüglich mitzuteilen habe. Sie sei in den Merkblättern zum Arbeitslosengeld II sowie in den Bewilligungsbescheiden über ihre Mitteilungspflichten aufgeklärt worden. Die Berechnungsbögen waren beigefügt, darauf wurde im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Am 1. Oktober 2019 hat die Klägerin Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, dass sie die Agentur für Arbeit regelmäßig über ihre Arbeitsunfähigkeit informiert habe. Hierzu hat sie Vermerke der Bundesagentur für Arbeit eingereicht. Sie habe auch den Beklagten am 14. August 2017 über den Eingang der ersten Krankengeldzahlung durch Vorlage des Schreibens der Krankenkasse vom 26. Juli 2017 unverzüglich und persönlich informiert. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18. September 2017 habe sie nicht wissen können, ob die Krankenkasse ihr weiterhin Krankengeld gewähren werde. Das Formular für die Weiterbewilligung sei zudem ungeeignet, ungewisse Tatsachen anzugeben.
Das Sozialgericht hat sich die bei dem Beklagten vorhandenen Verbis-Vermerke vorlegen lassen. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin befragt worden, ob und wie sie den Beklagten über die Krankengeldzahlungen in Kenntnis gesetzt habe. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird verwiesen.
Mit Urteil vom 23. Januar 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen seien § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X. Die Leistungsbewilligung sei teilweise rechtswidrig gewesen, da die Klägerin weniger hilfebedürftig gewesen sei (§§ 7, 9 SGB II). Das bezogene Krankengeld stelle Einkommen i.S.d. §§ 11 ff. SGB II dar, das auf den Hilfebedarf der Kläger anzurechnen sei. Richtigerweise habe der Beklagte die am 27. Juli 2017 zugeflossene Einmalzahlung des Krankengeldes in Höhe von 3.656,53 Euro auf sechs Monate aufgeteilt. Die ab 17. August 2017 zugeflossenen Krankengeldzahlungen würden richtigerweise als laufende Einnahme in dem Monat berücksichtigt, in dem sie zugeflossen seien. Fehler bei der Berechnung der Überzahlung seien nicht ersichtlich. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen. Sie sei ihrer sie nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) treffenden Pflicht zur Mitteilung des Krankengeldbezugs zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Es fänden sich weder in den von der Klägerin eingereichten noch in den vom Beklagten übersandten Verbis-Vermerken Anhaltspunkte, dass sie der Agentur für Arbeit oder dem Beklagten mitgeteilt habe, dass sie Krankengeld beziehe. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, dass der weitere Bezug des Krankengeldes aufgrund der kurzfristigen Zahlungseinstellung der Krankenkasse im September 2017 unklar gewesen sei. Aufgrund ihres Widerspruchs gegen diese Zahlungseinstellung müsse ihr nämlich klar gewesen sein, dass die Zahlungen nach Erbringung des Gutachtens durch den MDK wiederaufgenommen werden könnten. Dies hätte die Klägerin zu 1. dem Beklagten mitteilen müssen. Spätestens mit den Überweisungen des Krankengeldes ab Oktober 2017 habe bei der Klägerin grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen. Die Kammer sei aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Krankengelds davon überzeugt, dass der Klägerin die Weitergewährung des Krankengeldes nicht verborgen geblieben sei. Das Erstattungsverlangen finde seine Grundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Berechnung der Rückforderungssumme ergebe sich aus den angefochtenen Bescheiden.
Gegen dieses ihnen am 7. Februar 2024 zugestellte Urteil haben die Kläger am 19. Februar 2024 Berufung eingelegt. Die Klägerin zu 1. sei im Termin der mündlichen Verhandlung verhandlungsunfähig gewesen. Sie habe im Übrigen bei der TK und der Bundesagentur für Arbeit um Information an den Beklagten gebeten sowie rechtzeitig selbst den Beklagten vom Krankengeldbezug informiert am Schalter und per Einwurf schriftlicher Mitteilungen über die Antragstellung, den angekündigten Auszahlungstermin, die Berechnungsgrundlagen der TK, die Summen und die tatsächliche Auszahlung nebst Eingangsdatum auf ihrem Bankkonto.
Der Berichterstatter des Senats hat die Kläger im Erörterungstermin am 30. Mai 2024 darauf hingewiesen, dass sich aus den Verwaltungsakten nicht erkennen lasse, dass der Krankengeldbezug rechtzeitig mitgeteilt worden sei. Zudem wurde der Kläger zu 2. auf die Möglichkeit des § 1629a BGB hingewiesen. Die Kläger haben sich auf Anfragen des Gerichts nicht mehr gemeldet; im weiteren Erörterungstermin vom 26. September 2024 hat die Klägerin zu 1 erklärt, dass sie nichts weiter vorlegen oder angeben könne. Erneut hat der Berichterstatter auf das Fehlen von Nachweisen rechtzeitiger Meldung des Krankengeldbezugs hingewiesen.
Die Kläger sind zum Termin der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2026 nicht erschienen. Auf das Protokoll wird verwiesen.
Aus dem Vorbringen der Kläger ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Januar 2024 und den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2018 aufzuheben.
Der Beklagte tritt dem entgegen und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Prozessakte und die Sachakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Kläger in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Kläger ordnungsgemäß mit Hinweis nach § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geladen waren.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Aufhebung der erbrachten Leistungen und die Erstattungsforderung im Bescheid vom 14. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Senat verweist insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Begründung des Urteils des Sozialgerichts, der er folgt.
1.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der zuvor getroffenen Bewilligungsentscheidungen sind § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X, die die Aufhebung von Verwaltungsakten betreffen, die bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig sind. So liegt es hier, weil vor Erlass der Bewilligungsbescheide vom 19. September und 17. November 2017 bereits anspruchsminderndes Krankengeld an die Klägerin geflossen war.
2.
Der angefochtene Bescheid vom 14. Juni 2018 ist formell rechtmäßig. Die Kläger sind vor seinem Erlass nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden. Dass sie darauf nicht reagiert haben, ist unschädlich.
3.
Der Aufhebungsbescheid ist hinreichend bestimmt. Er nennt sämtliche Bewilligungs- und Änderungsbescheide, die den Aufhebungszeitraum betreffen, und schlüsselt die Erstattungsforderung monatsweise auf. Der in Bezug genommene Berechnungsbogen macht die Berechnung im Einzelnen nachvollziehbar.
4.
Die Leistungsbewilligung war teilweise rechtswidrig, da die Kläger weniger hilfebedürftig waren (§§ 7, 9 SGB II), als dem Bescheid zugrunde gelegt. Das bezogene Krankengeld stellt Einkommen i.S.d. §§ 11 ff. SGB II dar, das auf den Hilfebedarf der Kläger i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II anzurechnen ist. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Bei dem Krankengeld handelt es sich um Einkommen in diesem Sinne und nicht um privilegiertes Einkommen i.S.d. § 11a SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R – Krankengeld – und vom 7.5.2009 - B 14 AS 13/08 R – Übergangsgeld). Das Krankengeld ist mithin zur Minderung des Hilfebedarfs einzusetzen und daher bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen. Nach § 11 Abs. 2 und 3 SGB II sind laufende und einmalige Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II gehören zu den einmaligen Einnahmen auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Danach teilte der Beklagte richtigerweise die am 27. Juli 2017 zugeflossene Einmalzahlung des Krankengeldes in Höhe von 3.656,53 Euro auf sechs Monate auf und berücksichtigte die ab dem 17. August 2017 zugeflossenen Krankengeldzahlungen richtigerweise als laufende Einnahme in dem Monat, in dem sie zuflossen. Fehler bei der Berechnung der Überzahlung sind nicht ersichtlich.
5.
Die Kläger können sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Dabei ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X), wovon hier auszugehen ist. Allerdings kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X), wenn
1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Die Klägerin zu 1. ist ihrer sie nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I treffenden Pflicht zur Mitteilung des Krankengeldbezugs zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen und hat damit den Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2, 3 SGB X verwirkt. Sie wurde vom Beklagten in den ergänzenden Erläuterungen der Bewilligungsbescheide darauf hingewiesen, dass sie Änderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen mitteilen müsse. Maßgeblich für die Frage, ob eine Änderung vorliegt, sind die im Bescheid zugrunde gelegten wirtschaftlichen Verhältnisse. Es finden sich weder in den von der Klägerin zu 1. eingereichten noch in den vom Beklagten übersandten Verbis-Vermerken Anhaltspunkte, dass sie der Agentur für Arbeit oder dem Beklagten mitgeteilt hat, dass sie Krankengeld beziehe. Aus den Vermerken ist lediglich ersichtlich, dass die Klägerin zu 1. der Agentur für Arbeit mitgeteilt hatte, dass sie arbeitsunfähig sei. Den Zufluss von 3.656,53 Euro am 27. Juli 2017 erwähnte sie dem Beklagten gegenüber nicht. Auch in dem Weiterbewilligungsantrag vom 19. September 2017, der den Bezug von Krankengeld ausdrücklich abfragte, machte die Klägerin zu 1. keine Angaben zu ihrem Krankengeldbezug, obwohl ihr am 17. August 2017 weitere 26,69 Euro zugeflossen waren. Auch im weiteren zeitlichen Verlauf teilte sie die Krankengeldleistungen nicht mit, obwohl ihr die Zuflüsse, deretwegen sie sich mit der Krankenkasse auseinandersetzen musste, nicht verborgen geblieben sein können. Auch war der Klägerin zu 1. nach ihrem Einsichtsvermögen, das sich aus ihrer vormaligen Berufstätigkeit und dem Eindruck des Berichterstatters aus den Erörterungsterminen ergibt, die Relevanz der Zuflüsse für den Leistungsanspruch ohne Weiteres deutlich.
Die Behauptungen der Klägerin zu 1., dass sie ihren Mitteilungspflichten nachgekommen sei, erscheinen zudem auch unglaubhaft, weil sie sich im Laufe des Verfahrens immer weiter gesteigert haben. Während sie nach ihren Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht noch davon ausgegangen war, die Behörden würden sich gegenseitig informieren, will sie in der Berufungsinstanz eine Informierung des Beklagten durch die TK und die Bundesagentur für Arbeit veranlasst haben. Inhaltlich behauptete sie zunächst die Vorlage des Antrags auf Krankengeld beim Beklagten, zuletzt aber auch die Mitteilung der angekündigten und der tatsächlichen Auszahlungstermine, der Berechnungsgrundlagen, der Summen und des Eingangsdatums auf dem Konto. Das passt alles nicht zusammen.
6.
Die Aufhebung erfolgte innerhalb der Frist von einem Jahr nach Bekanntwerden der Aufhebung der die Bewilligung rechtfertigenden Tatsachen, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X.
7.
Das Erstattungsverlangen findet seine Grundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Ist ein Verwaltungsakt aufgehoben worden, so sind danach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Berechnung der Rückforderungssumme ergibt sich aus den angefochtenen Bescheiden.
8.
Der Minderjährigenschutz nach § 1629a BGB vermag dem Kläger zu 2. nicht zugute zu kommen, weil er insoweit keine Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse am 18. Geburtstag vorgelegt hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.