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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 06.12.2007 – L 8 B 75/07

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 09. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

I.

1

Zwischen den Beteiligten ist im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens die Gewährung höherer Leistungen ab dem 01. Dezember 2006 streitig; insbesondere streiten die Beteiligten darum, ob dem Beschwerdegegner (Bg) eine fehlende Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers für einen Umzug im Hinblick auf die von der Bg gewährten "abgesenkten" Regelleistung und die Nichtgewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung entgegengehalten werden kann.

2

Der im März 1984 geborene Bg beantragte erstmals im September 2005 die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der Beschwerdeführerin (Bf) und gab bei der Antragstellung die Anschrift seiner Eltern als Wohnsitz an. Er teilte mit, dass er "freies Wohnrecht" habe. Aufgrund einer sogenannten "Sperrzeit" lehnte die Bf seinerzeit den Antrag bis zum Ablauf der Sperrzeit am 21. Oktober 2005 ab. Für den Zeitraum ab 22. Oktober 2005 gewährte die Bf keine Leistungen, weil das an den Bg gezahlte monatliche Arbeitslosengeld (Alg I) die seinerzeit noch maßgebende Regelleistung überstieg. Ausweislich der Verwaltungsakten wurde die Bg über einen Umzug des Klägers in den M.weg 2, in K., informiert. In einem amtlichen Vordruck (undatiert) hinsichtlich eines Antrages auf Übernahme der Kosten der Unterkunft hieß es, dass "wegen Kündigung der Wohnung, da ich keinen eigenen Wohnraum hatte und die Zeit bei Freunden übernachtet hatte, würden die Kosten der Unterkunft einschließlich einer Mietkaution beantragt". Nachfolgend gelangte eine Kopie eines vom Bg unterschriebenen Mietvertrages über eine 1-Zimmerwohnung mit Kochnische, Duschbad und Flur (30,79 m²) zu den Akten. Die zuständige Gemeinde bestätigte am 21. März 2006 eine Ummeldung des Bg mit Tag des Einzugs am 16. März 2006.

3

Mit Bescheid vom 05. April 2006 lehnte die Bf den Antrag des Bg "vom 31. März 2006" auf eine Kostenzusage für einen Umzug ab. Unter Hinzuziehung der Maßstäbe des sozialen Wohnungsbaus sei dem Bg durchaus zuzumuten, weiterhin in der Wohnung seiner Eltern zu wohnen. Eine Notwendigkeit für einen Umzug sei nicht gegeben. Ab 01. April 2006 würden die Kosten der Unterkunft für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und bei den Eltern wohnten, nur übernommen, wenn vorher die Zusicherung des Leistungsträgers eingeholt werde. Diese könne jedoch nur erteilt werden, wenn aus schwerwiegenden sozialen Gründen der Verweis auf die elterliche Wohnung nicht möglich oder wegen Arbeitsaufnahme die Notwendigkeit des Umzuges gegeben sei. Der Bg sei ohne Zusicherung des kommunalen Trägers und ohne erkennbaren wichtigen Grund nach dem 17. Februar 2006 in eine eigene Wohnung gezogen, sodass ihm ab 01. April 2006 die Kosten der Unterkunft nicht mehr zustände.

4

Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Bg geltend, er habe seit September 2003 nicht mehr bei seinen Eltern zu Hause gewohnt, sondern bei einem Arbeitskollegen zur Untermiete. Er sei nur noch unter der alten Anschrift gemeldet gewesen, da die Mutter des Arbeitskollegen hiervon nichts gewußt habe. Er habe eidesstattliche Erklärungen von 2 Familien, dass er dort gewohnt habe. Er habe seit 3 Jahren nicht mehr zu Hause gewohnt, weil er das kleine Zimmer bei seinen Eltern mit zwei Brüdern habe teilen müssen und er keinerlei Privatsphäre gehabt habe. Im Februar 2006 habe er überhaupt keinen Wohnraum mehr gehabt, was er mehrfach gegenüber Mitarbeitern der Bf erklärt habe, und deshalb habe er sich am 16. März 2006 die 1-Raum-Wohnung genommen, um wieder ein Dach über den Kopf zu haben. Die Bg könne sich gern bei den Familien (Anschrift: Am H. 1 in K.) erkundigen, dass er dort seit 2003 gewohnt habe.

5

Mit Widerspruchbescheid vom 08. Mai 2006 wies die Bf den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Bg habe das 22. Lebensjahr vollendet und habe, nach seinen eigenen Angaben bei seiner Antragstellung im September 2005, bei seinen Eltern gewohnt und habe dort freies Wohnrecht gehabt. Die Mutter sei berufstätig, der Vater beziehe ALG II. Streitigkeiten mit den Eltern und der Anspruch auf ein eigenes Zimmer seien keine schwierigen sozialen Gründe, die eine Zustimmung zum Umzug in eine eigene Wohnung notwendig machten. Auch im Falle, dass der Bg tatsächlich nach seinen Angaben seit mehreren Jahren nicht in der elterlichen Wohnung gewohnt habe, hätte vor dem Umzug die Zustimmung der Bf einholt werden müssen; dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen.

6

Nach eigenen Angaben des Bg erhob er gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin; beim SG ist jedoch eine Klage offensichtlich nicht eingegangen.

7

Ab Juli 2006 erhielt der Bg Leistungen nach den Vorschriften des SGB II zunächst bis zum 30. November 2006 bewilligt. Für den Folgezeitraum vom 01. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 gewährte die Bf durch Bescheid vom 20. November 2006 monatliche Leistungen in Höhe von 302,00 € ALG II (276,00 € abgesenkte Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der ab 01. Juli 2006 geltenden Fassung zuzüglich 26,00 Zuschlag). Die Kosten der Unterkunft und Heizung wurden dem Bg nicht bewilligt. Ein gleichlautender Bescheid findet sich in den Akten, datiert vom 07. November 2006. Hierin hieß es ergänzend, der Bg sei ohne Zustimmung der Bf umgezogen, eine Übernahme der Kosten der Unterkunft könne nicht erfolgen. Durch Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2007 wies die Bf den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Ergänzend hieß es, dass gemäß der seit dem 01. April 2006 in Kraft getretenen Vorschrift des § 22 Abs. 2a SGB II Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und umzögen, Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach dem Umzug zur Vollendung des 25. Lebensjahr nur erbracht würden, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages für die neue Unterkunft zugesichert habe. Eine Zusicherung zum Umzug in den M.weg 2 sei nicht gegeben worden. Hiernach sei die abgesenkte Regelleistung zu erbringen. Zudem sei nach Aktenlage davon auszugehen, dass der Bg bis zum 14. März 2006 bei seinen Eltern gewohnt habe. Dass er seit 2003 tatsächlich bei einem Freund gewohnt habe, sei überhaupt nicht im September 2005 angegeben worden.

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Mit seinem bereits am 29. Januar 2007 vor dem SG Schwerin gestellten Antrag hat der Bg geltend gemacht, dass er inzwischen Mietschulden habe und eine Kündigung seiner jetzigen Wohnung drohe. Beigefügt hat er ein Schreiben seines Vermieters vom 11. Januar 2007, aus dem sich ein Mietrückstand von 509,60 € ergebe.

9

Zudem hat er eine "Eidesstattliche Erklärung" zu den Akten gereicht, worin er erklärt hat, dass er ab 01. September 2003 als Untermieter bei Andre M., Am H. 1 in K. gewohnt habe. Er hat diese Erklärung von zwei weiteren Bewohnern unterschreiben lassen. Bei Antragstellung im September 2005 habe er auch nicht angegeben, bei seinen Eltern zu wohnen, da er dort seit 2003 nicht mehr wohne. Er sei dort gemeldet gewesen, was er Mitarbeitern der Bf auch gesagt habe, die ihn darauf hingewiesen hätten, er solle die Meldeadresse angeben. Seine Eltern seien ALG-II-Bezieher und hätten 4 Personen bei der Bg angegeben. Dort begreife allerdings niemand, dass er nicht die vierte Person sei, sondern sein Bruder. Zum Haushalt seiner Eltern gehörten noch zwei Brüder, die sich beide ein Zimmer teilten. Sein Antrag sei mehrfach nicht von Mitarbeitern der Bf angenommen worden und so habe er nicht die Zustimmung vor dem Umzug einholen können. Da sein Freund noch in der Ausbildung gewesen sei und seine Mutter dies nicht habe wissen dürfen, dass er auch dort in der Wohnung gelebt habe, hätte er die Kündigung nicht vorzeigen können und sei deshalb immer wieder nach Hause geschickt worden.

10

Die Bf hat auf die Vorschrift des § 22 Abs. 2a SGB II hingewiesen. Gemäß § 68 Abs. 2 SGB II gelte diese Vorschrift nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles gehört hätten. Dies habe der Bg mit Antrag im September 2005 angegeben. Sämtliche Post sei auch an die Eltern gegangen. Es sei überhaupt nicht dokumentiert worden, dass er dort nicht mehr gewohnt habe. Den Widerspruch gegen die ablehnende Zustimmung sei mit Widerspruchsbescheid vom 08. Mai 2006 beschieden worden, den auch der Bg offensichtlich erhalten habe. Er habe sie mit dem Mietvertrag zum 15. März 2006 vor vollendete Tatsachen gestellt.

11

Auf Anfrage des SG hat der Bg ergänzend mitgeteilt, er habe vom 01. November 2003 bis Mitte Februar 2006 bei seinen Arbeitskollegen gewohnt. Bis zum Einzug in die eigene Wohnung am 16. März 2006 habe er bei verschiedenen Freunden übernachtet. Im Gespräch mit der Bf habe er versucht, klar zu machen, dass er nur bei seinen Eltern gemeldet sei und nicht dort wohne. Im Übrigen hätten sie seinen Antrag auf Übernahme der Kosten solange herausgeschoben, bis das neue Gesetz in Kraft getreten sei, denn er sei immer wieder da gewesen und habe seinen Antrag abgeben wollen. Die Post habe seine Mutter ihm immer mitgebracht, wenn welche für ihn gekommen sei. Er habe eine Erklärung seiner Mutter beigefügt, wonach er seit 01. November 2003 nicht in ihrem Haushalt lebe. Zudem wurden weitere Erklärungen eingereicht, wonach der Kläger vom September 2003 bis Mitte Februar 2006 bei Herrn M. als Untermieter ständig dort gewohnt habe.

12

Durch Beschluss vom 09. Februar 2007 hat das SG Schwerin die Bf verpflichtet, vorläufig an den Bg Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 in Höhe von monatlich 596,00 € Arbeitslosengeld II (345,00 € Regelleistung zuzüglich 251,00 € Kosten der Unterkunft und Heizung) zu zahlen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt: Der zulässige Antrag gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei begründet. Dies gelte auch (ausnahmsweise), soweit mit dem Antrag rückwirkend vor Eingang des Antrages bei Gericht Leistungen für den Zeitraum 01. Dezember 2006 bis 28. Januar 2007 begehrt würden, weil der Bg schon seit Monaten nicht die ihm zustehende Leistungen von mehreren hundert Euro im Monat erhalten habe und sein Existenzminimum nicht habe decken können. Die Kosten der Unterkunft und Heizung ergäben sich aus den mitgeteilten Einzelbeträgen der KdU unter Abzug der Kosten für die Warmwasserbereitung.

13

Die Regelung des § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB II sei nicht anzuwenden. Nach dieser Vorschrift erhielten Personen abweichend von Abs. 2 Satz 1 a.a.O., die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 2a SGB II) umzögen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr 80 v. H. der Regelleistung. Diese Zusicherung nach § 22 Abs. 2a SGB II sei hier nicht erforderlich gewesen, weil diese Vorschrift erst ab 01. April 2006 in Kraft getreten sei, der Bg aber bereits am 24. Februar 2006 seinen Mietvertrag unterschrieben habe und zum 16. März 2006 seine Wohnung bezogen habe.

14

Die Vorschrift des § 22 Abs. 2a SGB II sei durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze am 01. April 2006 in Kraft getreten. Vor Abschluss des vom Bg Ende Februar 2006 geschlossenen Vertrages über die Unterkunft sei keine Zusicherung des kommunalen Trägers, die bei Fehlen zu der Rechtsfolge des § 22 Abs. 2a SGB II führe, dass die KdU nicht erbracht würden, erforderlich gewesen. Soweit die Bf unter Hinweis auf § 68 Abs. 2 SGB II, der ebenfalls durch das bereits genannte Gesetz am 01. April 2006 in Kraft getreten sei, meine, dass unter 25-jährige, die in der Zeit nach dem 17. Februar 2006 und vor dem 01. April 2006 bei ihren Eltern auszögen, ebenfalls eine Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Kosten ihrer Unterkunft vor Abschluss des Mietvertrages benötigten, geht diese Auffassung fehl. Es entspreche der Logik, dass die Vorschrift nur für solche Fälle zur Anwendung komme, die eine Zusicherung ab Inkrafttreten ab 01. April 2006 benötigten. Soweit es in der Gesetzesbegründung heiße, dass die Stichtagsregelung des § 68 Absatz 2 sicherstelle, "dass die Neuregelung des § 22 Abs. 2a nur für solche Jugendliche gilt, die nach dem 17. Februar 2006 (Beschluss des Deutschen Bundestages) aus dem Haushalt der Eltern oder eines Elternteils ausgezogen sind", fände sich dieser Wille des Gesetzgebers im Wortlaut und in dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen nicht wieder. Zudem seien die Formulierungen in § 68 Abs. 2 a.a.O. (wo von Zugehörigkeit zum Haushalt der Eltern die Rede sei) und in § 22 Abs. 2a SGB II, wonach Voraussetzung sei, dass vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft (und nicht Tag des Auszuges bei den Eltern) unsauber formuliert. Denn in der Regel würden diese beiden Zeitpunkte auseinanderfallen. Zudem hätte der Gesetzgeber ansonsten die Regelung des § 68 Abs. 2 SGB II zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft treten lassen müssen als § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II.

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Daher dürfe die Bf den Bg die Kosten der Unterkunft nicht mit der Begründung vorenthalten, sie habe vor Abschluss des Vertrages keine Zusicherung erteilt. Es gelte dabei § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Danach solle zwar der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft einholen. Die Bf sei jedoch verpflichtet, falls dies nicht geschehe, zumindestens die angemessenen Kosten der Unterkunft zu übernehmen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Für eine Unterkunft für einen 1-Personen-Haushalt seien die Kosten des BG angemessen. Darüber hinaus werde von Amts wegen zu prüfen sein, ob die bereits bindend gewordenen Bescheide gemäß § 44 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen seien. Weil die Klagefrist noch nicht abgelaufen sei, sei hier das Gericht zugunsten des Bg davon ausgegangen, dass ein streitiges Rechtsverhältnis vorliege, denn der Bescheid sei noch nicht bindend geworden.

16

Gegen den ihr am 12. Februar 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 12. März 2007 eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat. Der Bg habe bis zum 15. März 2006 im Haushalt der Eltern gewohnt und sei von dort zum 16. März 2006 in einen eigenen Wohnraum gezogen. Ihre ablehnende Entscheidung sei auf die Übergangsregelung des § 68 Abs. 2 SGB II gestützt worden, wonach ein Umzug von einer Zusicherung abhängig sei. Dieser Fall sei vorliegend gegeben. Im Übrigen sei entgegen der Auffassung des SG die Vorschrift des § 68 Abs. 2 SGB II auch für Fälle anwendbar, wenn der 25-jährigen im Haushalt der Eltern wohne und nach dem 17. Februar 2006 ausziehe bzw. ausgezogen sei. Es handele sich um eine Rückwirkungsvorschrift, die gerade nicht auf das Inkrafttreten des § 22 Abs. 2a SGB II abstellen solle, sondern vielmehr alle Fallgruppen einbeziehe, die eine nach § 22 Abs. 2 SGB II relevante Entscheidung träfen. Ansonsten wäre die Stichtagsregelung für die eigentlich relevanten Fallgruppen überflüssig. Im Übrigen gehe sie auch weiterhin davon aus, dass der Bg bis zum Umzug bei seinen Eltern gewohnt habe, da dahin auch die gesamte Post gegangen sei, ohne dass dies durch den Bg bemängelt worden sei.

17

Der Bg hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag dahingehend, dass er vom 01. September 2003 bis Mitte Februar 2006 bei einem Arbeitskollegen gewohnt habe.

18

Auf (telefonische) Nachfrage des Senats hat die Bf erklärt, dass der Bg gegen den Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2007 Klage vor dem Sozialgericht Schwerin erhoben habe.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (L 8 B 75/07 - S 10 ER 22/07) und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beschwerdeführerin Bezug genommen, deren Inhalt im Übrigen Gegenstand dieser Entscheidung waren.

II.

20

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

21

Zu Recht hat das SG Schwerin in dem angefochtenen Beschluss die Voraussetzung für den Erlass einer sogenannten Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bejaht. Der Senat nimmt zunächst - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss (vergleiche § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) Bezug.

22

Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung.

23

Auch nach Auffassung des Senates bedurfte es in dem hier konkret zu entscheidenden (Einzel-)Fall im Hinblick auf den Umzug bzw. Einzug des Bg in die Wohnung in den M.weg 2 in K. keiner Zusicherung der Bf. Der Bg hat Anspruch auf die monatliche Regelleistung von monatlich 345,00 € und nicht nur - wie die Bg meint - auf 80 v. H. der Regelleistung.

24

Streitbefangener Zeitraum dieser Beschwerde ist "nur" der vom SG zutreffend tenorierte Zeitraum vom 01. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007, wobei auch der Senat (ausnahmeweise) aufgrund der vom SG zutreffend dargelegten besonderen Umstände die Voraussetzungen einer bereits vor dem Antragseingang am 29. Januar 2007 ausgesprochenen Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung bejaht. Entsprechend der Auskunft der Bf ist nicht anzunehmen, dass der diesen Zeitraum regelnde Bescheid vom 20. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2007 bestandskräftig geworden ist, da eine Klage vor dem SG Schwerin anhängig ist.

25

Der Senat bejaht ebenfalls nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu erfolgenden "summarischen Prüfung" das Vorliegen eines Anordnungsanspruches für den vom SG ausgeurteilten Anspruch.

26

Gemäß § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und umziehen, Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach dem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift ist der kommunale Träger unter bestimmten Voraussetzungen zur Zusicherung verpflichtet, gemäß Satz 3 der genannten Vorschrift kann bei Erfüllung der Voraussetzung vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es den Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Gemäß § 68 Abs. 2 SGB II gilt die Vorschrift des § 22 Abs. 2a Satz I SGB II nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles gehören.

27

Ob der Bg zu dem in § 68 Abs. 2 a.a.O. genannten "Stichtag" - dem 17. Februar 2006 (der Tag an dem der Bundestag das Änderungsgesetz beschlossen hat) schon nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles gehört hat, ist nicht geklärt. Sollte der Bg an diesem Stichtag nicht mehr zum Haushalt seiner Eltern gehört haben, wäre von vornherein die Vorschrift des § 22 Abs. 2a SGB II nicht anwendbar, sodass es keiner Zusicherung des Umzuges durch die Bf für den Bg bedurft hätte.

28

Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass der Bg jedenfalls noch am 17. Februar 2006 zum Haushalt seiner Eltern gehört hat, ist eine Zusicherung durch die Bf bzw. durch den kommunalen Träger für den Umzug des Klägers nicht erforderlich gewesen. Aufgrund der unklaren Aktenlage steht jedenfalls zur Überzeugung des Senates fest, dass ein entsprechender Einzug des Bg in den M.weg 2 vor dem 01. April 2006 erfolgt bzw. der Mietvertrag vor dem 01. April 2006 durch den Bg geschlossen worden ist; ob und wann letztlich ein Antrag auf eine Zusicherung der Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung für diese Wohnung bei der Bf gestellt worden ist, steht zur Überzeugung des Senats nicht fest.

29

Für den zwischen dem 17. Februar und 01. April 2006 erfolgten Umzug war es schlichtweg für den Bg (rechtlich) unmöglich, eine entsprechende Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2a SGB II von der Bf einzuholen. Denn - wie das SG insoweit zutreffend ausgeführt hat - trat diese Regelung "erst" zum 01. April 2006 in Kraft. Vor diesem Stichtag bestand jedenfalls nach Auffassung des Senates keine Verpflichtung des Bg, eine entsprechende "Zusicherung" bei der Bf einzuholen. Auch konnte die Bf eine solche "Zusicherung" - jedenfalls vor dem 01. April 2006 - nicht erteilen, da einem entsprechenden Verwaltungsakt die rechtliche Grundlage gefehlt hätte.

30

Darüber hinaus hat das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass der "Wille des Gesetzgebers" bzw. der entsprechende Wortlaut der Vorschriften des § 22a Satz 1 SGB II einerseits und § 68 Abs. 2 SGB II andererseits auch nach Auffassung des Senates nicht eindeutig ist (vergleiche hierzu auch Berlit, "Neuregelung im Leistungsrecht des SGB II" zum 01. April/01. Juli 2006 in Info 2006 Seite 51 ff; dasselbe in LPK zum SGB II 2. Auflage Rz. 92).

31

Wenn man davon ausgehen wollte, dass der Gesetzgeber ein rückwirkendes Inkrafttreten des Zusicherungsvorbehalts nach § 22 Abs. 2a SGB II auch für die Fälle hätte regeln wollen, in denen der "Umzug" von Personen unter 25 Jahren zwischen den 17. Februar 2006 und dem 01. April 2006 stattgefunden hat, würde dies ein Verhalten - hier des Bg - sanktionieren, wozu er mangels der Geltung rechtlicher Vorschriften jedenfalls bis zum 31. März 2006 nicht verpflichtet gewesen ist. Auch angesichts der weitreichenden Sanktionsfolgen schließt sich daher der Senat der Auffassung des SG Schwerin für den vorliegenden Rechtsstreit an.

32

Da nach Auffassung des Senates im vorliegenden Fall dem Bg eine fehlende Zusicherung nicht entgegengehalten werden kann, besteht ein Anspruch auf Gewährung der Regelleistung des § 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von 345,00 €.

33

An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Bf mit Bescheid vom 05. April 2006 eine entsprechende Zusicherung des Umzuges gegenüber dem Bg nicht erteilt hat. Es kann letztlich offen bleiben, ob dieser Bescheid - mangels Klageerhebung gegen den entsprechenden Widerspruchsbescheid - bestandskräftig geworden ist. Denn - wie oben dargelegt - läuft dieser Bescheid letztlich "ins Leere", da es einer Zusicherung im Falle des Umzuges des Bg nicht bedurfte. Insofern vermag die Bf allein aus der Existenz dieses Bescheides nicht die Absenkung des Regelsatzes auf 80 v.H. zu begründen. Insofern brauchte der Senat auch nicht darüber zu entscheiden, ob der Bg einen solchen Antrag überhaupt gestellt hat. In diesen Zusammenhang findet sich in den Akten nur ein undatierter Antrag auf Übernahme der Kosten für Unterkunft nach § 22 Abs. 2 und 3 SGB II.

34

Da es keiner Zusicherung der Bf für den Umzug des Bg bedurfte, waren darüber hinaus die weiteren Voraussetzungen des § 22a Satz 2 SGB II nicht zu prüfen. Der Senat brauchte im vorliegenden Fall auch nicht darüber zu entscheiden, ob es einer Zusicherung auch deshalb nicht bedurfte, weil der Bf zum Zeitpunkt des Auszuges jedenfalls keine Leistungen nach dem SGB II von der Bf erhalten hat. Nach der zum Zeitpunkt des Umzuges geltenden Rechtslage sei er als Volljähriger nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft (hier seiner Eltern), sondern gehörte allenfalls - so der Vortrag der Bf - einem "Haushalt" an, deren Angehörige zumindestens teilweise Leistungen nach dem SGB II bezogen haben.

35

Der Bg hat auch - wie das SG Schwerin - darüber hinaus zutreffend entschieden hat - Anspruch auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung in der ausgeworfenen Höhe, da diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Zwar hat der Bg vor Abschluss dieses Vertrages über die neue Unterkunft nicht die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft i. S. des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II eingeholt. Nicht relevant ist, ob eine "Verpflichtung" des Bg zur Einholung einer Zusicherung vor Abschluss seines Mietvertrages überhaupt bestanden hat und ob - in Umdeutung des Bescheides der Bf vom 05. April 2006 - eine solche "Zusicherung" verweigert worden ist. Denn selbst bei Fehlen einer solchen Zusicherung bzw. rechtskräftiger Ablehnung der Erteilung einer Zusicherung bleibt der Anspruch des Bf auf Erstattung der "angemessenen" Kosten hiervon unberührt. Das diese unangemessen sind, ist für den Senat in Ansehung der Ausführungen des SG Schwerin nicht ersichtlich. Dies hat die Bf im Beschwerdeverfahren auch nicht geltend gemacht.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf eine entsprechende Anwendung des § 193 SGG.

37

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).