Rechtsprechung / Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 21.12.2007 – L 8 B 301/07 ER

Tatbestand

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Die Antragstellerin bezieht laufende Leistungen nach dem SGB II. Im Mai 2007 beantragte sie, ihr Leistungen für die Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft (L 8 B 301/07) und Geburt (L 8 B 303/07) gemäß § 23 Abs. 3 Satz l Nr. 2 SGB II zu gewähren.

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Durch Bescheid vom 23. Mai 2007 gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für diesen Zweck 100,00 €. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

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Am 11. September 2007 beantragte die Antragstellerin erneut diesbezügliche Leistungen. Die gewährten 100,00 € seien nicht ausreichend.

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Durch Bescheid vom 13. September 2007 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme weiterer Kosten für die Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft ab.

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Hiergegen erhob die Antragstellerin am 18. September 2007 Widerspruch.

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Am 19. September 2007 hat sie um die Gewährung vorläufigen sozialgerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sie über keinen Internetzugang verfüge und preisgünstige Discounter in ihrer Nähe nicht erreichbar seien, sodass der gewährte Betrag von 100,00 € bei weitem nicht ausreichend sei.

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Die Antragsgegnerin ist dem Vorbringen entgegengetreten und hat insbesondere auf die Richtlinie des Landkreises vom 13. Dezember 2004 in der Fassung vom 23. August 2006 verwiesen.

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Durch Beschluss vom 02. Oktober 2007 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Einen Anordnungsanspruch auf Gewährung weiterer Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz l Nr. l SGB II hat das Sozialgericht verneint. Es hat insbesondere darauf verwiesen, dass gemäß § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II die diesbezüglichen Beträge pauschaliert werden dürften. Dies sei durch die Richtlinie der Antragsgegnerin in zulässiger Weise geschehen. Ein kurzer Blick in einschlägige Internetportale zeige, dass ganze Umstandskleidungspakete für weit unter 100,00 € gehandelt würden. Der Rückgriff auf den Preis gebrauchter Waren sei zulässig und geboten. Nicht nur im Internet dokumentiere sich ein reger Handel mit gebrauchten Umstandsbekleidungen, sondern auch im Übrigen würde Umstandsbekleidung häufig gebraucht erstanden und auch wiederverkauft werden. Die Antragstellerin sei im Übrigen auch nicht unerfahren in der Handhabung des Internets; ausweislich der Leistungsakten habe sie in vergleichsweise häufiger und intensiver Form die Möglichkeit genutzt, mit der Antragsgegnerin via E-Mail zu kommunizieren.

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Mit ihrer am 11. Oktober 2007 erhobenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz weiter; sie begehrt zusätzlich die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. In der Sache trägt sie vertiefend vor, dass der von der Antragsgegnerin gewährte Betrag nicht ausreichend sei. Insbesondere befinde sich in ihrem Wohnbereich kein Discounter. Sie sei daher gezwungen, auf Katalogware zurückzugreifen. Sie habe keinen Internetzugang. Durch die Verweisung der Antragstellerin auf Internetportale habe das Sozialgericht den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt.

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Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen entgegen.

Entscheidungsgründe

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Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. Es fehlt, wie auch das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, am Vorliegen eines Anordnungsanspruches. Ein solcher kann sich nur aus § 23 Abs. 3 Satz l Nr. 2 SGB II ergeben. Darin heißt es, dass Leistungen für die Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nicht von der Regelleistung umfasst sind. Sie werden gesondert erbracht (Satz 2). Nach § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II können die Leistungen als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Daraus folgt, dass auf die hier streitigen Leistungen kein unbedingter Rechtsanspruch besteht. Vielmehr liegt die Leistungsgewährung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers. Dieser kann zum einen die Gewährung von Geldleistungen ganz ausschließen und den jeweiligen Antragsteller auf die Gewährung von Sachleistungen verweisen. Sachleistungen im vorliegenden Fall bedeutet, dass entweder fabrikneue oder aber auch gebrauchte Bekleidungsgegenstände und Babyartikel zur Verfügung gestellt werden können. Zum anderen steht für den Leistungsträger der Weg offen, Geldbeträge zu gewähren. Dabei hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Leistungsgewährung in Form von Pauschalbeträgen für rechtlich zulässig erachtet.

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Die Antragstellerin hat im vorliegenden Fall nicht glaubhaft machen können. Dass die ihr gewährte Geldleistung in Form der pauschalen Höhen von 100,00 € ungeeignet ist, dass soziokulturelle Existenzminimum, dass durch ihren zusätzlichen Bedarf in Frage gestellt wird, zu verletzen. Zu der Einschätzung, dass die 100,00 € bei weitem nicht ausreichend seien, gelangt die Antragstellerin im Wesentlichen deshalb, weil sie davon ausgeht, dass ihr fabrikneue Bekleidungsgegenstände zustehen. Dies ist nach Auffassung des Senates aber nicht der Fall. Die Antragstellerin kann durchaus auf den Erwerb von gebrachten Bekleidungsgegenständen und Babyartikeln verwiesen werden.

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Dabei kann der Senat es offen lassen, ob dies über Internetforen geschieht, über sogenannte "second hand shops" oder über Käufe im Freundes- und Bekanntenkreis. Zutreffend wird in dem angefochtenen Beschluss darauf verwiesen, dass es allgemeinkundig ist, dass Umstands- bzw. Babyartikel, die nach der Natur der Sache von der jeweiligen Mutter bzw. dem jeweiligen Kind zeitlich beschränkt nur benötigt werden, in nennenswertem Umfange gehandelt, wenn nicht sogar zum Teil auch verschenkt werden.

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Nach alledem bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO, sodass die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowohl für die erste Instanz (L 8 B 303/07) als auch für die zweite Instanz ausscheidet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).