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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 10.08.2009 – L 8 B 199/08

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 04. April 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Die Klägerin begehrt im Hauptsacheverfahren die Gewährung eines Zuschusses für Arbeitskleidung und Fahrkosten als Leistungen zur Eingliederung gemäß § 16 SGB II.

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Die Klägerin bezog bis zum 31. März 2007 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. insgesamt 1.151,12 Euro monatlich für ihren Ehemann, ihre Tochter und sich selbst.

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Am 01. April 2007 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als teilzeitbeschäftigte Servicekraft bei der Diakonie in Neustrelitz auf, die als Krankheitsvertretung zunächst bis zum 31. Mai 2007 befristet war und mit zwei Änderungen zum Arbeitsvertrag insgesamt bis zum 30. September 2007 verlängert wurde. In diesem Zusammenhang erwarb die Klägerin am 10. April 2007 Arbeitskleidung zu einem Gesamtpreis von 55,92 Euro und am 16. April 2007 ein Paar Arbeitsschuhe zu einem Preis von 29,95 Euro.

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Am 19. Juli 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten einen Zuschuss gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II für den Erwerb dieser Arbeitskleidung und für Fahrgeld für den städtischen Busverkehr.

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Mit Bescheid vom 20. August 2007 lehnte die Beklagte sonstige weitere Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II ab, da der Antrag nach §§ 37 Abs. 2 i.V.m. 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB II verspätet gestellt und eine Erstattung daher nicht mehr möglich sei.

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Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2007, das am 30. August 2007 bei der Beklagten einging, Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, sie sei von der Beklagten nicht hinreichend aufgeklärt worden und besitze deshalb einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf die Gewährung bisher unterlassener Leistungen. Erst als sie sich in anderem Zusammenhang mit Schreiben vom 02. Juli 2007 (das keinen Antrag auf Leistungen enthalten habe) an den Geschäftsführer der Arge Neustrelitz gewandt habe, seien ihr die Antragsformulare für Einstiegsgeld und sonstige weitere Leistungen zugesandt worden. Diese Leistungen seien Zusatzleistungen, die als Zuschuss zusätzlich zum ALG II geleistet würden und keines Antrags nach § 37 SGB II bedürften. Die Umstände des Einzelfalls seien zu berücksichtigen. Sie selbst habe sich aus eigener Initiative eine Arbeitsstelle für 600,- Euro brutto verschafft, die zusätzliche finanzielle Belastungen verursache; gerade für solche Fälle seien das Einstiegsgeld und sonstige weitere Leistungen gesetzlich vorgesehen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Gewährung von Eingliederungshilfe sei eine Kann-Leistung, auf die kein Rechtsanspruch bestehe; bei der Ermessensausübung der Beklagten seien auch die ermessenslenkenden Weisungen zu berücksichtigen, welche von der Beklagten zur Erzielung einer annähernd gleichen Handlungsweise ausgegeben und für die Entscheidung bindend seien. Die Klägerin habe sich bei der Arbeitsvermittlung nach deren entsprechenden Aktenvermerken erstmals am 18. Juni 2007 nach sonstigen weitere Leistungen erkundigt und die Auskunft erhalten, dass die Arbeitsaufnahme bereits zum 01. April 2007 erfolgt sei und Leistungen für die Selbstsuche eines Arbeitsplatzes nicht vorgesehen seien. Die Gewährung von Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät als Mobilitätshilfe in Gestalt einer Ausrüstungsbeihilfe gemäß § 16 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB III setze voraus, dass die Arbeitskleidung bzw. das Arbeitsgerät zur Arbeitsaufnahme notwendig sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Da die Klägerin die Arbeit nämlich bereits vor dem Erwerb der Arbeitsbekleidung und zwei Monate vor Antragstellung aufgenommen habe, sei ihr die Arbeitsaufnahme auch ohne Ausrüstungsbeihilfe möglich gewesen. Die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe sei nur bei einer Arbeitsaufnahme außerhalb der Wohnsitzgemeinde möglich. Da die Beklagte der Klägerin zudem beim Abschluss der Eingliederungsvereinbarung am 14. November 2006 nachweislich die Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung und die Mobilitätsbeihilfen angeboten und erläutert habe, habe sie auch ihre Beratungspflichten nicht verletzt. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheitere schließlich daran, dass nach den vorstehenden Ausführungen ein Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen auch bei rechtzeitiger Antragstellung nicht zu bejahen wäre.

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Hiergegen richtet sich die Klage vom 11. Oktober 2007, mit welcher die Klägerin zugleich Prozesskostenhilfe beantragt und in der Sache ihr bisheriges Vorbringen weiter verfolgt hat.

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Mit Beschluss vom 04. April 2008 hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt, da die gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht gegeben sei. Eine Bewilligung von ergänzenden Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben komme nur in Betracht, wenn dies zur Eingliederung erforderlich sei. Eine derartige Erforderlichkeit sei hier nicht gegeben, da die Arbeitsaufnahme der Klägerin auch ohne Gewährung der Kosten für die Arbeitskleidung und eine Fahrkostenbeihilfe möglich gewesen sei. Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen einer solchen Leistung nicht vollständig erfüllt seien, sei auch für eine Ermessensausübung der Beklagten kein Raum.

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Gegen diesen Beschluss, der der Klägerin am 19. April 2008 zugestellt worden ist, richtet sich die mit Schreiben vom 09. Mai 2008 verfasste und am 14. Mai 2008 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Klägerin.

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Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Klägerin geltend, sie sei von der Beklagten nur unzureichend über ihre Rechte belehrt worden. Sie habe das Arbeitsangebot der Diakonie sehr kurzfristig erhalten und sofort annehmen müssen und mangels entsprechender Sachkenntnisse bei der Beklagten nicht konkret nach Leistungen zur Eingliederung nachfragen können. Wegen der Eilbedürftigkeit könne von einer verspäteten Antragstellung nicht gesprochen werden. Sie habe die Arbeitskleidung kurz nach Arbeitsaufnahme mit ausgeliehenen Mitteln erworben. Gerade das Einstiegsgeld biete eine Möglichkeit, um eine derartige Belastung in gewissem Umfang abzufangen. Sie selbst verfüge über keine finanziellen Spielräume.

II.

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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 04. April 2008, mit welchem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kunath abgelehnt worden ist, ist zulässig.

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Sie ist jedoch unbegründet. Denn eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO neben einem entsprechenden Antrag voraus, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine derartige Erfolgsaussicht ist im vorliegenden Fall nicht zu bejahen.

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Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können bereits gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind.

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Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 53 Abs. 1 SGB III in der für vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Rechtslage können Arbeitslose, die unter den Geltungsbereich des SGB II fallen und eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Dabei umfassen die Mobilitätshilfen bei Aufnahme der Beschäftigung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB III auch Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe).

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Auch wenn die Klägerin vorliegend die Erlangung einer solchen Ausrüstungsbeihilfe begehrt, sind gleichwohl die Voraussetzungen für die Bewilligung einer derartigen Leistung nicht erfüllt.

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Die Mobilitätshilfen nach § 53 Abs. 1 SGB III müssen zur Aufnahme der Beschäftigung objektiv notwendig sein. Bei der erforderlichen Prognoseentscheidung ist darauf abzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Gewährung von Mobilitätshilfen wahrscheinlich nicht zu Stande kommen würde; auf subjektive Kriterien (z. B. persönliche Bedürftigkeit) kann nicht mehr abgestellt werden (Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 53 Rdnr. 5).

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Vorliegend ist eine solche objektive Notwendigkeit der geltend gemachten Arbeitskleidung für die Aufnahme der Beschäftigung nicht zu bejahen. Denn unzweifelhaft wurden der Arbeitsvertrag geschlossen und die Arbeitstätigkeit aufgenommen, ohne dass zuvor Mobilitätshilfen geleistet (oder auch nur beantragt) wurden.

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Gleichermaßen kommt auch die Gewährung einer Mobilitätshilfe in Gestalt einer Fahrkostenbeihilfe nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 3b SGB III a. F. nicht in Betracht. Auch insoweit ist die erforderliche Notwendigkeit zur Aufnahme der Beschäftigung nicht gegeben. Darüber hinaus ist eine derartige Fahrkostenbeihilfe nach den genannten Vorschriften lediglich in den Fällen einer auswärtigen Arbeitsaufnahme möglich.

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Auch § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II bildet keine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch. Nach dieser Vorschrift können über die in § 16 Abs. 1 SGB II genannten Leistungen hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II enthält eine Generalklausel für Ermessens-Eingliederungsleistungen aller Art, die nicht schon durch § 16 Abs. 1 SGB II erfasst sind, während Satz 2 desselben Absatzes exemplarische Eingliederungsleistungen benennt (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 16 Rdnr. 173, 181 ff.). Auch eine freie Eingliederungsleistung nach § 16 Abs. 2 SGB II ist nur möglich, wenn diese für die Eingliederung in Arbeit erforderlich ist (vgl. dazu im Einzelnen Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 16 Rdnr. 179). Zum Einen muss also ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Ziel der beruflichen Eingliederung bestehen; es darf nicht lediglich um Unterstützung bei der allgemeinen Lebensführung gehen. Zum Anderen darf eine Eingliederung ohne die Leistung nicht zu erreichen sein. Beides sind Tatbestandsvoraussetzungen (Münder, SGB II, 2. Aufl., § 16 Rdnr. 17).

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Eine Erforderlichkeit in diesem Sinne ist vorliegend für die von der Klägerin geltend gemachten Einzelpositionen ebenfalls nicht zu bejahen. Wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt ist und zwischen allen Beteiligten außer Streit steht, hat die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit am 01. April 2007 aufgenommen und erst im Nachhinein die Kleidungsstücke und Schuhe, für die sie einen Zuschuss von der Beklagten begehrt, erworben. Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihres Rechtsmittels darauf beruft, sie habe die Arbeitskleidung und die Arbeitsschuhe wegen der Kurzfristigkeit des Arbeitsbeginns zeitnah nach Beginn der Arbeitstätigkeit erworben, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Dass der Klägerin die Aufnahme der Arbeitstätigkeit auch ohne die Arbeitskleidung und die Arbeitsschuhe möglich war, für deren Erwerb sie vorliegend einen Zuschuss geltend macht, ist auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden. Nach der gesetzlichen Regelung sollen aber derartige Eingliederungshilfen allein in solchen Fällen gewährt werden, in denen die Arbeitsaufnahme ohne diese zusätzliche Ausstattung nicht möglich ist. Die bereits genannte Tatbestandsvoraussetzung, dass eine Eingliederung ohne die Leistung nicht zu erreichen sein darf, vermag der Senat vorliegend nicht als erfüllt anzusehen.

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Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihrer Begehr ferner auf das Bestehen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs beruft, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Ein derartiger Herstellungsanspruch käme zwar in Betracht, wenn die Klägerin eine gebotene Antragstellung wegen unzureichender Belehrung über ihre Rechte und Pflichten unterlassen hätte.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Stellung eines Antrags auf die begehrten Leistungen durchaus erforderlich. Da nämlich gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag und nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden, gilt das Antragserfordernis grundsätzlich auch für Leistungen zur Eingliederung. Ein Antrag auf ALG II erfasst nicht automatisch einen Antrag auf Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II; diese Leistungen müssen gesondert beantragt werden. Denn der Antrag muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, das Anliegen des Antragstellers muss sachlich und zeitlich hinreichend konkretisiert sein. Allerdings besteht eine Pflicht des Leistungsträgers zur aktiven Beratung. Verletzt der Leistungsträger diese Pflicht, so kann dies zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen mit der Folge, dass eine frühere Antragstellung fingiert wird (Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 37 Rdnr. 21b).

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Die Frage, ob die Klägerin vorliegend von der Beklagten ordnungsgemäß über ihre Rechte und Pflichten belehrt worden ist, wird von den Beteiligten kontrovers bewertet. Die Beklagte beruft sich zur Verteidigung ihres Standpunkts, sie habe die Klägerin bereits im Zuge des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung am 14. November 2006 ordnungsgemäß auch über die Möglichkeit zur Beantragung von Leistungen zur Eingliederung belehrt, auf die in der Leistungsakte der Beklagten enthaltenen Gesprächsvermerke, die nachträglich nicht verändert worden seien. Ob eine derartige Aufklärung der Klägerin hier ordnungsgemäß erfolgt ist, kann jedoch im Ergebnis dahinstehen.

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Da nämlich selbst im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung lediglich eine frühere Antragstellung fingiert würde, ein Anspruch in der Sache selbst jedoch aus den vorstehenden Gründen nicht besteht, wäre selbst im Falle einer unzureichenden Aufklärung seitens der Beklagten der geltend gemachte Anspruch nicht zu bejahen.

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Soweit die Klägerin sich schließlich auf die Eingliederungsleistung des Einstiegsgeldes nach §§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. 29 SGB II in der zum maßgeblichen damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung beruft, vermag dies eine Erfolgsaussicht der Klage und somit auch einen Prozesskostenhilfeanspruch der Klägerin ebenfalls nicht zu begründen. Ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin lediglich eine befristete Beschäftigung als Krankheitsvertretung aufgenommen hat und die Beklagte mit einer langfristigen Beschäftigung nicht ohne Weiteres rechnen konnte (vgl. dazu Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 29 Rdnr. 18) und v.a. auch die Gewährung eines Einstiegsgelds nach §§ 16 Abs. 2 i.V.m. 29 SGB II a.F. am Fehlen des auch insoweit geltenden Tatbestandsmerkmals einer Erforderlichkeit zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt scheitern dürfte, ist die Gewährung eines Einstiegsgeldes nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn ein solches Einstiegsgeld ist weder Inhalt der angefochtenen Bescheide der Beklagten noch des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 04. April 2008.

27

Da die angefochtenen Bescheide aus den vorstehenden Gründen rechtmäßig und nicht zu beanstanden sind, hat die Klage nicht die zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Aussicht auf Erfolg.

28

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.