Rechtsprechung / Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 03.12.2009 – L 8 AS 29/09
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 10. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten ausschließlich um höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Oktober 2007 bis 30. April 2008 nach einem Umzug der Klägerin.
Die im Jahr 1980 geborene Klägerin, die vom 01. Juli 2002 bis 10. Januar 2006 eine Ausbildung zur Köchin absolvierte, erhielt anschließend vom 11. Januar 2006 bis 31. März 2006 und vom 18. April 2006 bis 26. Januar 2007 Arbeitslosengeld I i.H.v. 7,68 Euro täglich. Darüber hinaus bezog sie von der Beklagten aufgrund Bewilligungsbescheides vom 07. April 2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 30. August 2006 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 19,41 Euro monatlich für die Zeit vom 11. Januar 2006 bis 31. Januar 2006, i.H.v. 384,21 Euro monatlich für die Monate Februar und März 2006 sowie aufgrund eines Bewilligungsbescheides vom 30. Mai 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 507,54 Euro für den Monat April 2006, i.H.v. 169,41 Euro für den Monat Mai 2006, i.H.v. 384,21 Euro für den Monat Juni 2006 und i.H.v. 398,21 Euro monatlich für die Monate Juli bis September 2006. Mit Bescheid vom 30. August 2006 wurden ihr Grundsicherungsleistungen i.H.v. 398,21 Euro monatlich für die Monate Oktober bis Dezember 2006, i.H.v. 361,66 Euro für den Monat Januar 2007 und i.H.v. 521,54 Euro für den Monat Februar 2007 bewilligt.
Die Klägerin bewohnte seit Beginn ihrer Ausbildung eine Ein-Zimmer-Wohnung in D auf Rügen mit einer Wohnfläche von 25,8 m² zu einer monatlichen Grundmiete von 118,- Euro nebst einer Vorauszahlung für Betriebskosten sowie für Heiz- und Warmwasserbereitungskosten.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin auf ihren Fortzahlungsantrag vom 26. Januar 2007 und die darin enthaltene Mitteilung, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I am 26. Januar 2007 ende, mit Bescheid vom 27. Februar 2007 für die Zeit vom 01. März 2007 bis 31. August 2007 Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II i.H.v. 521,54 Euro monatlich, die sich jeweils aus der Regelleistung von 345,- Euro und Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 176,54 Euro zusammensetzten.
Am 24. April 2007 schloss die Klägerin einen auf die Zeit vom 01. Mai 2007 bis 30. September 2007 befristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Köchin in A mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ab, den sie der Beklagten am 26. April 2007 mit der Anmerkung vorlegte, sie werde die erste Lohnzahlung i.H.v. 1.200,- Euro brutto zum 10. Juni 2007 erhalten (dies entsprach einem Nettoarbeitsentgelt von 892,32 Euro). Die Wohnung der Klägerin lag von dieser Arbeitsstätte, die sie an sechs bis sieben Tagen pro Woche aufsuchte, 11 km entfernt; für ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte die Klägerin einen monatlichen Beitrag von 67,20 Euro.
Mit Schreiben vom 03. Mai 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde die Leistungen ab 01. Juni 2007 vorsorglich zur Vermeidung einer Überzahlung einstellen.
Mit Bescheid vom 09. Mai 2007 hob die Beklagte die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II mit Wirkung zum 01. Juni 2007 auf, da die Hilfebedürftigkeit der Klägerin aufgrund der Arbeitsaufnahme weggefallen sei.
Aufgrund eines (durch die verschlechterte Geschäftslage bedingten) Änderungsvertrages vom 13. Juni 2007 zum ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 24. April 2007 war die Klägerin in der Zeit vom 16. Juni 2007 bis 30. September 2007 nur noch als Beiköchin mit einem monatlichen Bruttolohn von 1.000,- Euro beschäftigt.
Die Klägerin beantragte daraufhin (Tag der Antragstellung 19. Juni 2007, bei der Beklagten eingegangen am 05. Juli 2007) Grundsicherungsleistungen und legte dabei Einkommensbescheinigungen vom 26. Juni 2007 vor, die für ihre Tätigkeit im Juni 2007 ein Bruttoeinkommen von 1.104,74 Euro (bzw. Nettoeinkommen von 836,09 Euro) und für Juli 2007 ein Bruttoeinkommen von 1.000,- Euro (bzw. Nettoeinkommen von 771,59 Euro) mit Fälligkeit jeweils im Folgemonat auswiesen.
Nach entsprechender Besichtigung vom 06. Juni 2007 schloss die Klägerin am 29. Juni 2007 mit der A Wohnungsbau AG mit Wirkung vom 01. Oktober 2007 einen Mietvertrag über eine Zwei-Zimmer-Wohnung in der N Straße 27 in A mit einer Wohnfläche von 39,96 m² und einer Gesamtmiete von 326,- Euro monatlich, die sich aus einer Grundmiete von 216,- Euro, einer Heizungs- und Warmwasserbereitungskostenvorauszahlung von 60,- Euro und einer Betriebskostenvorauszahlung von 50,- Euro zusammensetzte.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11. Juli 2007 für die Zeit vom 19. Juni 2007 bis 30. Juni 2007 den Leistungsantrag der Klägerin mangels Hilfebedürftigkeit ab. Mit Bewilligungsbescheid vom selben Tag gewährte sie ihr für den Monat Juli 2007 Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 55,12 Euro und für den Zeitraum von August bis Oktober 2007 Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 109,15 Euro monatlich.
Am 21. September 2007 zog die Klägerin in die bereits genannte Wohnung in der N Straße 27 in A um. Ihr Beschäftigungsverhältnis endete am 01. Oktober 2007. Die Klägerin, die ihr letztes Nettogehalt i.H.v. 767,59 Euro am 10. Oktober 2007 überwiesen erhielt, setzte die Beklagte mit Veränderungsmitteilung vom 01. Oktober 2007 über den erfolgten Umzug und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses in Kenntnis und stellte am 04. Oktober 2007 einen Fortzahlungsantrag.
Mit Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2007 bewilligte die Beklagte ihr für Oktober 2007 wegen der veränderten Einkommensverhältnisse Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 113,15 Euro. Mit Bewilligungsbescheid ebenfalls vom 18. Oktober 2007 bewilligte sie ihr für die Zeit vom 01. November 2007 bis 30. April 2008 Grundsicherungsleistungen i.H.v. 523,54 Euro monatlich. Dabei legte sie ihrer Berechnung als Kosten für Unterkunft und Heizung die Aufwendungen für die ehemalige Wohnung der Klägerin in D i.H.v. 176,54 Euro zugrunde.
Am 29. Oktober 2007 erhob die Klägerin gegen die Bescheide vom 18. Oktober 2007 Widerspruch mit der Begründung, ihre Mietkosten seien ab 01. Oktober 2007 in der nunmehr tatsächlich anfallenden monatlichen Höhe von 326,- Euro zu berücksichtigen. Sie sei an ihren Arbeitsort A gezogen, da ihr Arbeitgeber ihr eine Wiedereinstellung für die Saison 2008 in Aussicht gestellt habe und die Unterhaltungskosten für ihren PKW ihre finanziellen Möglichkeiten überstiegen hätten. Sie habe nicht gewusst, dass sie auch während einer Beschäftigung eine Zustimmung der Beklagten zum Wohnungswechsel vorab einholen müsse. Auch habe sie von den ihr angebotenen Wohnungen in A die im Hinblick auf Größe und Mietpreis günstigste angemietet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Aufwendungen für die neue Wohnung in A seien nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin ohne die erforderliche Zusicherung des zuständigen Trägers nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II umgezogen sei. Auch sei der Umzug nicht notwendig gewesen, da die Klägerin weder eine definitive Zusage für eine Einstellung noch Aussicht auf eine zeitnahe Einstellung besessen habe. Da die nächste Einstellung erst im Sommer 2008 erfolgen sollte, habe eine Notwendigkeit für einen Umzug bereits neun Monate vorher nicht bestanden. Im Übrigen sei fraglich, ob auch bei einer kurz bevorstehenden saisonalen Beschäftigung ein Umzug erforderlich sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 28. Februar 2008 Klage erhoben, mit der sie weiterhin höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt hat. Zur Begründung hat sie dargetan, der Umzug sei nicht nur aufgrund der zugesagten saisonalen Beschäftigung, sondern auch wegen Undichtigkeiten der alten Wohnung und einer daraus resultierenden extremen Feuchtigkeit und Schimmelpilzbildung erforderlich gewesen, da sie asthmakrank und allergiegefährdet sei. Die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung sei hinsichtlich der neuen Wohnung zweifelsfrei erfüllt und auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden. Die Beklagte sei somit zur Erteilung der Zusicherung und zur Gewährung der monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 326,- Euro verpflichtet.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 18. Oktober 2007 und des Änderungsbescheides vom 18. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2008 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Oktober 2007 bis 30. April 2008 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten in Höhe von monatlich 326,- Euro zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Rechtsauffassung weiter vertreten und ergänzend ausgeführt, maßgeblich seien die Motive der Klägerin, welche diese zu dem Umzug bewogen hätten. Neben der möglichen Wiedereinstellung in der Saison 2008 und den Unterhaltskosten für den alten PKW könnten insoweit die baulichen Mängel der bisherigen Wohnung und die daraus abgeleiteten gesundheitlichen Belange, die sämtlich erstmals mit der Klage vorgetragen worden seien, nicht als zusätzliche Ursache des Umzugs berücksichtigt werden.
Mit Bescheid vom 26. März 2008 sind der Klägerin (ebenso wie bereits mit Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 2007 für die Zeit von November 2007 bis April 2008) für die Zeit vom 01. Mai 2008 bis 31. Oktober 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. insgesamt 523,54 Euro monatlich bewilligt worden, wobei als Kosten für Unterkunft und Heizung wiederum die Aufwendungen für die vorherige Wohnung in D i.H.v. 176,54 Euro zugrunde gelegt worden sind.
Mit Urteil vom 10. Februar 2009 hat das Sozialgericht Stralsund der Klage stattgegeben; es hat die Beklagte unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 18. Oktober 2007 und des Änderungsbescheides vom 18. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2008 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01. Oktober 2007 bis 30. April 2008 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten i.H.v. monatlich 326,- Euro zu bewilligen. Zugleich hat das Sozialgericht der Beklagten die Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.
Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die vorliegende kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage richte sich nach verständiger Würdigung des Antrags der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Widerspruchsschreibens sowohl (für den Bewilligungszeitraum Oktober 2007) gegen den Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2007 als auch (für November 2007 bis April 2008) gegen den Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 2007 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2008 und sei zulässig und begründet. Die Klägerin habe für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Oktober 2007 bis 30. April 2008 einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II.
Leistungen für Unterkunft und Heizung würden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Leistungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Die von der Klägerin für die Wohnung in A zu zahlende Miete i.H.v. 266,- Euro monatlich einschließlich der Betriebskostenvorauszahlung sei (auch gemäß der Unterkunfts-Heizkostenrichtlinie des Landkreises Rügen und somit unstreitig) angemessen. Die Aufwendungen der Klägerin für die Heizung der Wohnung in Höhe von 60,- Euro monatlich seien ebenfalls angemessen, da sie vom Vermieter zur Deckung der zu erwartenden Kosten als Vorauszahlungsbetrag vorgegeben seien und ein verschwenderisches Heizverhalten weder vorgetragen noch erkennbar sei.
Die Beklagte sei zu einer Kürzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Wohnung in A auf die Höhe der Aufwendungen für die Wohnung in D nicht berechtigt gewesen. Zwar würden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II die Leistungen nach einem nicht erforderlichen Umzug nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht, soweit sie sich erhöht hätten. Allerdings habe das Zusicherungserfordernis des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II hier für die Klägerin nicht gegolten, da diese zum Zeitpunkt des Vertragschlusses keine Leistungen von der Beklagten bezogen habe. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II diene dazu, die bei nicht erforderlichen Umzügen missbräuchliche Steigerung der eigenen Hilfebedürftigkeit durch Leistungsempfänger zu verhindern, und stelle sich damit als Konkretisierung des Leistungsgrundsatzes aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Dieser Regelungszweck sei jedoch nicht berührt, wenn eine nicht hilfebedürftige Person einen Mietvertrag schließe und den alten Mietvertrag ordentlich kündige und später - noch vor dem Einzug - hilfebedürftig werde. In diesem Fall unterliege der Betroffene zum Zeitpunkt des maßgeblichen Vertragsschlusses nicht dem Anwendungsbereich des SGB II und damit auch nicht dem Leistungsgrundsatz aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Gegenmeinung (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2008, S 26 AS 11380/08 ER), die auf den Zeitpunkt des Umzugs abstelle, könne nicht gefolgt werden. Zunächst komme es nach der hier relevanten Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ebenfalls auf den Zeitpunkt des Vertragschlusses an. Wenn die Hilfebedürftigen verpflichtet seien, bereits vor Vertragschluss die Zusicherung des örtlich zuständigen kommunalen Trägers einzuholen, dann könne für die zu diesem Zeitpunkt nicht hilfebedürftigen Personen nichts Anderes gelten. Diesen Personen wäre die Stellung eines noch rechtzeitigen Antrags auf Erteilung der Zusicherung rechtlich nicht möglich, wenn sie nach Abschluss des Mietvertrags, aber noch vor Einzug in die neue Wohnung hilfebedürftig würden. Darüber hinaus müsse es auf den Zeitpunkt des Vertragschlusses ankommen, da sich die später hilfebedürftig gewordene Person bereits rechtlich verbindlich verpflichtet habe, den Mieterpflichten aus dem Mietvertrag nachzukommen. Zudem sei i.d.R. auch das alte Mietverhältnis bereits gekündigt, ohne dass ein Anspruch auf Weiter- bzw. Neuvermietung der alten Wohnung gegen den alten Vermieter bestehe.
Dabei sei es hier nach Auffassung der Kammer unbeachtlich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragschlusses nur einer zeitlich befristeten Beschäftigung nachgegangen sei. Ob die Zusicherung erforderlich sei, richte sich allein nach der Frage der Hilfebedürftigkeit. Es komme auch nicht darauf an, dass das Mietverhältnis erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses begonnen habe. Es sei unter Berücksichtigung der im alten Mietvertrag vereinbarten Kündigungsfristen durchaus nachvollziehbar und verständlich, dass die Klägerin den Mietvertrag erst zum 01. Oktober 2007 geschlossen habe. Nach der Besichtigung der A Wohnung am 06. Juni 2007 habe sie den alten Mietvertrag erst mit Wirkung zum 30. September 2007 ordentlich kündigen können.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es auch unerheblich, dass die Klägerin noch vor dem Abschluss des Mietvertrags einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt habe. Nur als Leistungsempfänger nach dem SGB II könne einem Betroffenen das Zustimmungserfordernis nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II regelmäßig bewusst sein. Ob das Zustimmungserfordernis auch für Hilfebedürftige gelte, die bereits einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gestellt haben, könne dahingestellt bleiben, da die Klägerin im Juni 2007 nicht hilfebedürftig gewesen sei.
Somit komme es auf die Frage der Erforderlichkeit des Umzugs nicht an. Lediglich ergänzend sei anzumerken, dass die von der Klägerin vorgebrachten Umstände einen Umzug wohl nicht gerechtfertigt hätten. Die Aussicht auf eine erneute Einstellung in der kommenden Saison erfordere keinen Umzug sieben Monate vor Antritt der Beschäftigung. Die erst im Klageverfahren vorgetragenen Motive aufgrund des Zustands der alten Wohnung in D hätten wohl auch nicht zur Erforderlichkeit des Umzugs geführt. Die Klägerin sei bei baulichen Mängeln zunächst gehalten, dem Vermieter nachweislich und unter Androhung einer außerordentlichen Kündigung Gelegenheit zur Wiederherstellung eines vertragsmäßigen Zustands der Wohnung zu geben.
Gegen das Urteil, das ihr am 10. März 2009 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 09. April 2009 Berufung eingelegt.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt sie vor, die Einholung einer Zustimmung der Beklagten zum beabsichtigten Umzug wäre hier entgegen der Auffassung des Sozialgerichts erforderlich gewesen. Die Klägerin habe im Ergebnis nur im Juni 2007 nicht im Leistungsbezug gestanden. Bereits am 19. Juni 2007 und somit vor Abschluss des neuen Mietvertrags habe sie erneut einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt, der erst mit Bescheid vom 11. Juli 2007 und nur für die Zeit vom 19. Juni 2007 bis 30. Juni 2007 abgelehnt worden sei; in einem gesonderten Bescheid vom selben Tage seien ihr Leistungen für die Folgezeit bewilligt worden. Die Klägerin habe darum beim Abschluss des Mietvertrags auf die Bescheidung ihres Antrags vom 19. Juni 2007 gewartet und offensichtlich eine eigene Hilfebedürftigkeit angenommen. Sie habe sich ausweislich ihrer Angaben in der erstinstanzlichen Sitzung zur Stellung des Leistungsantrags veranlasst gesehen, da sie am 16. Juni 2007 und somit kurz vor der Antragstellung mit ihrem Arbeitgeber eine Änderungsvereinbarung mit der Folge eines geringeren Einkommens abgeschlossen habe.
Die Klägerin habe sich folglich in einem Schwebezustand befunden und sei gehalten gewesen, ihre zumindest in Aussicht stehende Hilfebedürftigkeit möglichst zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten; sie habe bereits während des Schwebezustands zwischen Antragstellung und Antragsbescheidung den Pflichten eines Hilfebedürftigen unterlegen. Wenn durch den Abschluss eines neuen Mietvertrags und einen Umzug die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich bzw. grobfahrlässig erhöht werde und hierfür kein wichtiger Grund (keine Notwendigkeit des Umzugs) vorliege, so könne unter dem Aspekt des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine Berücksichtigung der höheren Unterkunftskosten bei der Leistungsberechnung nicht in Ansatz gebracht werden. Im Ergebnis könne es nicht darauf ankommen, ob gerade für die Tage des Abschlusses des neuen Mietvertrags Leistungen rückwirkend erbracht würden.
Wäre am 11. Juli 2007 für die Zeit vom 19. Juni 2007 bis 30. Juni 2007 eine Leistungsbewilligung erfolgt, so hätte das Gericht mit Blick auf seine Ausführungen zur Erforderlichkeit des Umzugs im angefochtenen Urteil vermutlich die Klage abgewiesen. Aber auch hier hätte sich die Klägerin dann beim Vertragsschluss in einem Schwebezustand bezüglich der Bescheidung ihres Antrags befunden, sodass es im Ergebnis auf das subjektive und nicht das objektive Element ankommen müsse.
Darüber hinaus sei eine Klageabweisung auch auf der Grundlage der in dem angefochtenen Urteil zitierten Auffassung des SG Berlin geboten, welches auf den Zeitpunkt des Umzugs abstelle. Die Klägerin habe den Mietvertrag zu einer Zeit geschlossen, in der sie subjektiv hilfebedürftig für den Beginn eines Zeitraums gewesen sei, zu dem sie dann sogar objektiv hilfebedürftig gewesen sei. Dies sei für die Klägerin wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses bis 30. September 2007 auch absehbar gewesen. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht deutlich geworden sei, habe die Klägerin beim Vertragsschluss die Finanzierbarkeit der neuen Wohnung bedacht und deshalb die günstigste Wohnung ausgesucht. Da diese gleichwohl teurer als die bisherige gewesen sei, hätte sie sich über die Finanzierung der erhöhten Mietkosten Gedanken machen müssen. Da sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits den Antrag bei der Beklagten gestellt habe, habe ihr angesichts der Befristung des Arbeitsverhältnisses bis 30. September 2007 zwangsläufig der Gedanke kommen müssen, dass die neue Wohnung allein mit Hilfe der Beklagten finanzierbar wäre. Es liege auf der Hand, dann vor dem Vertragsschluss denjenigen zu fragen, der voraussichtlich mit den durch den Wohnungswechsel bedingten (Mehr-)Kosten belastet werde. Wenn die Klägerin sich in einer vergleichbaren Situation allein auf eine finanzielle Unterstützung etwa aus ihrem privaten Umfeld verlassen müsste, so wäre kaum vorstellbar, dass sie dieses nicht vor Abschluss des neuen Mietvertrags um Unterstützung gebeten hätte. Dass diese allgemeinen Grundsätze in der vorliegenden Konstellation nicht unter die Regelung des § 22 Abs. 2 SGB II fallen sollten, sei nicht ersichtlich.
Der Umzug, zu dem die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen eine Zusicherung hätte einholen müssen, sei überdies nicht erforderlich gewesen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte auf die entsprechenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung und ihre eigenen in der Klageerwiderung vom 21. April 2008 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt zur Begründung vor, § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II begründe nicht nur eine Obliegenheit des Hilfebedürftigen, sondern bestimme auch den Zeitpunkt, zu dem diese Obliegenheit ausgelöst werde. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts erschließe sich die von der Beklagten begehrte Abweichung auf den Zeitpunkt des Umzugs nicht. Für den Zeitraum von der Antragstellung bis zur Entscheidung der Beklagten, auf deren Zeitpunkt ein Antragsteller keinerlei Einfluss habe, könnten die Klägerin nicht dieselben Obliegenheiten treffen wie einen bereits im Leistungsbezug stehenden Hilfebedürftigen. Denn dies hätte zur Folge, dass die unter Umständen nicht hilfebedürftige Person bereits während des von der Beklagten benannten Schwebezustands auch einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zusicherung als Verwaltungsakt haben solle. Gerade dies werde jedoch auch die Beklagte nicht behaupten wollen. Sämtliche Regelungen des SGB II knüpften an die Hilfebedürftigkeit an, die jedoch erst mit der Bewilligung von Leistungen und dem daraus folgenden Anspruch begründet sei. Die vorliegende Streitigkeit spitze sich auf die Frage zu, ob bereits mit Antragstellung die Hilfebedürftigkeit ausgelöst werde. Da das Antragserfordernis im SGB II verankert und ein Antrag selbst keine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung sei, könne es niemals einen Schwebezustand und deshalb auch keine Rechtfertigung der Hilfebedürftigkeit bereits im Zeitpunkt der Antragstellung geben. Selbst der vorliegende Sachverhalt lasse keine andere Beurteilung zu. Der Abschluss eines Änderungsvertrags mit niedrigerem Einkommen zur Sicherung des Fortbestands der Arbeitsstelle und zur Vermeidung ihrer vollständigen Hilfebedürftigkeit sei der Klägerin ebenso wenig vorwerfbar wie die rechtzeitige Stellung eines Leistungsantrags. Sie sei auf die Auswahl der günstigsten Wohnung bedacht gewesen und habe sich deshalb schnell entscheiden müssen, ohne die Bescheidung durch die Beklagte abwarten zu können. Die Rechtzeitigkeit der Einholung der Zusicherung dürfe hinsichtlich der Erfordernisse gegenüber dem Antragsteller nicht überspannt werden. Es könne schon deshalb nur auf den Vertragsschluss ankommen, weil sich bereits zu diesem Zeitpunkt die - wenn auch später hilfebedürftig gewordene - Person rechtsverbindlich verhalte und gerade aufgrund dieses Umstands in die Lage versetzt werde, selbst rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber dem Altvermieter abzugeben. Kein Mieter würde eine Wohnung kündigen, ohne bereits den Mietvertrag für eine neue Wohnung unterzeichnet zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil erweist sich als zutreffend. Die im vorliegenden Verfahren allein streitigen Kosten der Unterkunft und Heizung für den Bewilligungszeitraum vom 01. Oktober 2007 bis 30. April 2008 sind in der tatsächlichen Höhe von 326,- Euro zu bewilligen. Wie die Auswertung der Akten ergeben hat und im Übrigen zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, ist die Klägerin Berechtigte im Sinne des § 7 SGB II. Sie erfüllt ab dem 01. Juli 2007 (erneut) die Voraussetzungen des § 9 SGB II. Die Klägerin ist ab Juli 2007 Hilfebedürftige, während sie zuvor aus dem Leistungsbezug ausgeschieden war, weil sie einen Monat lang (Juni 2007) keinen Anspruch nach §§ 19 ff. SGB II hatte.
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II soll vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
Vorliegend sind nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Vorbringen der Klägerin, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist und auch der übrige Akteninhalt nicht entgegensteht, für die neue Wohnung im streitigen Zeitraum Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 326,- Euro monatlich entstanden.
Wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestätigt, sind diese auch angemessen. Dies gilt zum Einen für den Mietzins i.H.v. 216,- Euro monatlich nebst Betriebskostenvorauszahlung von 50,- Euro. Zum Anderen sind auch die Heizkosten i.H.v. 60,- Euro monatlich angemessen, da diese vom Vermieter zur Deckung der voraussichtlichen Kosten als Vorauszahlungsbetrag vorgegeben wurden und ein verschwenderisches Heizverhalten der Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich ist.
Die Beklagte war - entgegen ihrer Auffassung - auch nicht zu einer Beschränkung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf die Aufwendungen für die vorherige Wohnung der Klägerin in D nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II berechtigt. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt.
Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II hat das Sozialgericht es zwar als maßgeblich angesehen, dass die Einholung einer Zusicherung vor dem Abschluss des neuen Mietvertrags nicht erforderlich gewesen sei. Diese Frage, die auch im beiderseitigen Beteiligtenvortrag eine zentrale Rolle spielt, ist jedoch hier nicht von entscheidender Bedeutung.
Das Verhältnis der Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu dem in § 22 Abs. 2 SGB II normierten Zusicherungserfordernis ist umstritten. Zwar wird vereinzelt die Auffassung vertreten, wegen § 22 Abs. 2 SGB II müsse vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft vom Hilfesuchenden in jedem Fall die Zusicherung des kommunalen Trägers eingeholt werden. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die in § 22 Abs. 2 SGB II vorgesehene Zusicherung im Gegensatz zu derjenigen des § 22 Abs. 3 SGB II keine Anspruchsvoraussetzung ist (BSG, Urteil vom 07. November 2006, B 7b AS 10/06 R, Rdnr. 27, zitiert nach juris; Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 47g). Da die Zusicherung zur Kostenübernahme der (höheren) Kosten bei einem Umzug keine Anspruchsvoraussetzung für eine Übernahme höherer Umzugskosten ist, ist einerseits die begehrte höhere Leistung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht bereits aufgrund einer fehlenden Zusicherung ausgeschlossen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2009, L 29 AS 1196/09 B ER, Rdnr. 27, zitiert nach juris). Andererseits schließt das Fehlen einer Zusicherung als solches auch eine Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht aus.
Einer Anwendbarkeit von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf den vorliegenden Fall steht jedoch die fehlende Hilfebedürftigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Mietvertrages im Juni 2007 entgegen. Auf diesen Zeitpunkt ist entscheidend abzustellen.
Da Leistungen nach dem SGB II gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. 9 SGB II nur im Falle einer Hilfebedürftigkeit gewährt werden, setzt auch die Anwendung von § 22 Abs. 1 und 2 SGB II grundsätzlich eine Hilfebedürftigkeit voraus (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2009, L 29 AS 1196/09 B ER, Rdnr. 33, 42 f., 47, 50, 56, zitiert nach juris; Gagel, a.a.O., § 22 SGB II, Rdnr. 1 f., 7; Münder, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 1 und vor Rdnr. 44). Dies entspricht auch der Begründung zu der Einfügung des Satzes 2 in § 22 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, in der sich folgende Ausführungen finden (BT-Drs. 16/1410 S. 23 zu Nr. 21 Buchst. a): "Mit der Regelung werden die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten ziehen."
Im vorliegenden Fall waren während des gesamten Monats Juni 2007 - und somit auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags am 29. Juni 2007 - eine Hilfebedürftigkeit und ein Leistungsbezug der Klägerin nicht gegeben (vgl. Bescheid vom 09. Mai 2007 und Ablehnungsbescheid vom 11. Juli 2007, bestandskräftig). Durch den Abschluss des Mietvertrages ist die Klägerin schuldrechtliche Verpflichtungen eingegangen. Da sie zu diesem Zeitpunkt nicht im Leistungsbezug gestanden hat, hat sie dies auch ohne die Beschränkungen des SGB II tun können. Der "Umzug" im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist grundsätzlich mit Abschluss des Mietvertrages ins Werk gesetzt worden. Hierdurch ist die Klägerin "ernsthaften Mietzinsforderungen ausgesetzt" (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 8/09 R, m. w. N.).
Der Senat hat erwogen, ob in einem Fall, in dem z. B. die vertragliche Verpflichtung aus dem neuen Mietvertrag ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann, ausnahmsweise auf einen späteren Zeitpunkt abgestellt werden kann oder muss. Die mündliche Verhandlung hat aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das im vorliegenden Fall zutreffen könnte und dass die Klägerin auch die Kündigung der alten Wohnung hätte rückgängig machen können.
Rechtlich nicht entscheidend ist, dass die Klägerin sowohl zum Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Mietbeginns am 01. Oktober 2007 als auch bei ihrem tatsächlichen Umzug am 21. September 2007 im Leistungsbezug stand. Dies eröffnet für die Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II keinen Raum. Maßgeblich für eine Anwendbarkeit dieser Norm ist, wie oben ausgeführt, ob eine Hilfebedürftigkeit beim Abschluss des neuen Mietvertrags bestand. Denn mit dem Vertragsschluss werden vertragliche Rechte und Pflichten und somit eine rechtliche Bindung der Vertragsparteien begründet und Kosten verursacht.
Vom Grundsatz des Erfordernisses einer Hilfebedürftigkeit im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch für die vorliegende Fallkonstellation keine Ausnahme zu machen. Soweit die Beklagte ihr Vorbringen auf § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II stützt, handelt es sich um eine Regelung von Ersatzansprüchen gegenüber einem Betroffenen, die von einem Leistungsanspruch auf Unterkunftskosten dogmatisch zu trennen ist. Auf dessen Bestehen hat die Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II dem Grunde und der Höhe nach keinen unmittelbaren Einfluss und kann allenfalls ihrem Grundgedanken nach Berücksichtigung finden.
Dem Vortrag der Beklagten, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zumindest auf denjenigen anwendbar sei, der schon einen Leistungsantrag gestellt hat und somit von einer eigenen Hilfebedürftigkeit ausgeht und auch die Befristung seines Arbeitsverhältnisses kennt, vermag der Senat sich im Ergebnis nicht anzuschließen. Für eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II eine Hilfebedürftigkeit voraussetzt, besteht auch bei der vorliegenden Fallkonstellation aus dogmatischen Gründen kein Raum.
Nach dem Wortlaut und der Systematik des § 22 SGB II muss nur ein Hilfebedürftiger sich vor einem Wohnungswechsel mit dem kommunalen Träger ins Benehmen setzen (§ 22 Abs. 2 SGB II). Das heißt im Umkehrschluss: Ein Nichthilfebedürftiger kann ohne "SGB-II-Bindung" eine neue mietvertragliche Bindung eingehen. In § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II erkennt der Gesetzgeber an, dass es auf den "Abschluss des Vertrages" ankommt. Diese vorstehend beschriebenen gesetzgeberischen Wertungen sind auf § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II - mit dem oben dargestellten Ergebnis - zu übertragen.
Da die Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen zu einer Beschränkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung auf die Höhe der Aufwendungen für die vorherige Wohnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht befugt war, verbleibt es bei dem Grundsatz nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der eine Erbringung der Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen vorsieht. Da die Klägerin somit die Erstattung ihrer Unterkunftskosten für die neue Wohnung mit einem monatlichen Betrag von 326,- Euro verlangen kann, war der Berufung der Beklagten der Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen (§ 160 SGG), da die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II grundsätzliche Bedeutung hat.