Rechtsprechung / Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 03.12.2012 – L 5 U 6/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts B-Stadt vom 04. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

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Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen gesundheitlicher Folgen eines Arbeitsunfalles des Klägers vom 15. September 2008 streitig.

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Der 1965 geborene Kläger erlitt an diesem Tag einen Unfall beim Rasenmähen einer vor seinem Grundstück gelegenen öffentlichen Grünfläche, als er während der Mäharbeiten hinfiel und der Rasenmäher über den linken Fuß des Klägers gezogen wurde. Ausweislich des Durchgangsarztberichtes des PD Dr. L. vom 18. September 2008 wurde ein Teil der linken Großzehe des Klägers an seinem Fuß abgetrennt. Als Befund wurde eine totale Endgliedamputation der linken Großzehe angegeben. Es erfolgte die operative Versorgung mit Wundverschluss. Nach Beiziehung zahlreicher medizinischer Unterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte erstattete Prof. Dr. E. vom Unfallkrankenhaus B. unter dem 12. Februar 2010 ein sog. erstes Rentengutachten. Nach Auswertung der ärztlichen Vorbefunde einschließlich der klinischen und radiologischen Untersuchung des Klägers vom 11. Februar 2010 führte der genannte Gutachter u.a. aus, der Kläger habe am 15. September 2008 eine traumatische Amputation des Endgliedes der ersten Strahls des linken Fußes sowie eine Weichteilverletzung des zweiten Strahls medialseitig erlitten. Komplizierend hätte sich trotz durchgeführter Thromoembolieprohylaxe eine partielle Beinvenenthrombose des linken Unterschenkels entwickelt, welche einer entsprechenden Therapie zugeführt worden sei. Als Unfallfolgen bestünden eine Amputation des Endgliedes des linken Zehs linksseitig mit vollständigem Nagelverlust, ein gestörtes Abrollverhalten des linken Vorfußes mit damit verbundenem gestörten Gangbild sowie eine durchgemachte tiefe Venenthrombose am Unterschenkel links ohne postthrombotisches Syndrom. Es bestehe die Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Schuhe mit Einlagenversorgung.

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Die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Unfallfolgen betrage 10 v. H. ab dem Tag der Arbeitsfähigkeit (30. November 2009).

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Bei der Untersuchung des Klägers zeigte sich ein reizloser Amputationsstumpf des ersten Strahles mit Verlust des Großzehenendgliedes. Der Amputationsstumpf war harmonisch geformt und zeigte keine Belastungsstellen, die anderen Grundgelenke waren gut mobil. Unter dem Stumpfende bestand eine mäßiggradige Berührungsempfindlichkeit. Im Bereich des zweiten Zehs des linken Fußes zeigten sich reizlose Narbenverhältnisse nach chirurgischer Weichteilversorgung. Die Beweglichkeit des unteren und oberen Sprunggelenkes waren unauffällig, ebenso die Untersuchung der restlichen Großgelenke der linken unteren Extremität. Die Röntgenuntersuchung ergab keinen Anhalt für frische Traumafolgen sowie für entzündliche oder nennenswerte degenerative Veränderungen.

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Mit Bescheid vom 22. März 2010 erkannte die Beklagte daraufhin den Unfall vom 15. September 2008 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung an. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente bestehe nicht. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei nicht in rentenberechtigtem Grade (20 v. H.) über das Ende des Anspruchs auf Verletztengeld hinaus gemindert.

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Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch, den dieser nicht begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 als unbegründet zurück. Ergänzend stellte die Beklagte die in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Bemessungsgrundsätzen dar und verwies zur Begründung einer nicht gegebenen rentenberechtigten MdE auf die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. E. Maßgeblich für die MdE-Bemessung seien die Funktionseinbußen, welche auf den Unfall vom 15. September 2008 zurückzuführen sei. Danach habe ein gestörtes Abrollverhalten über den linken Vorfuß und ein damit verbundenes gestörtes Gangbild bestanden.

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Mit seiner am 21. Oktober 2010 vor dem Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhobenen Klage hat der Kläger die Gewährung von Verletztenrente beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Unfallfolgen verursachten bei ihm Beschwerden, insbesondere bei längerem Gehen oder Stehen. Er sei in seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt, was zu einer Minderung seines Einkommens führe und in seinem Dienst als Bundespolizist sei er nicht vollumfänglich einsetzbar. Insbesondere auch bezogen auf Tätigkeiten im Haus und im Garten bestünden Einschränkungen etwa dahingehend, dass er z.B. nicht auf Leitern steigen könne. Dies gelte auch für den gesamten Freizeitbereich. Auch habe er Gefühlsstörungen am benachbarten Zehenglied.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 15. September 2008 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H. zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Ergänzend hat sie u.a. darauf hingewiesen, dass sich im Hinblick auf die MdE-Erfahrungssätze eine rentenberechtigende MdE in Höhe von 20 v. H. nicht feststellen lasse. Im Übrigen sei im Rahmen der Rentenbegutachtung über eine Gefühlsabschwächung im Bereich des Endgliedes des zweiten Zehes berichtet worden. Eine MdE-Einschätzung in Höhe von 10 v. H. sei beim Verlust der Großzehe anzunehmen, bei dem Kläger bestehe jedoch nur eine Amputation des Endgliedes des linken Zehs.

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Das SG Neubrandenburg hat durch Urteil vom 04. Januar 2012 die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es u.a. ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aus Anlass des Unfalles vom 15. September 2008, da die Unfallfolgen keine rentenberechtigte MdE in Höhe von 20 v. H. gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bedingten. Unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung und unfallmedizinischen Literatur herausgebildeten Grundsätze zur MdE-Bemessung sei die vom Gutachter Prof. Dr. E. vorgenommene Einschätzung der MdE auf 10 v. H., der sich die Beklagte angeschlossen habe, nicht zu beanstanden. Eine MdE in Höhe von zumindest 20 v. H. lasse sich nicht rechtfertigen. Eine Thrombose sei beim Kläger klinisch folgenlos ausgeheilt. Darüber hinaus läge kein Totalverlust der Großzehe vor. Im Übrigen handele es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Beschwerden um typische Erscheinungen im Zusammenhang mit einer (Teil-)Amputation und rechtfertigten auch insoweit keinesfalls die Annahme einer rentenberechtigten MdE in Höhe von 20 v. H., zumal eine einfache „Addition" einzelner MdE-Ansätze nicht erfolge. Soweit der Kläger darüber hinaus finanzielle Einbußen etwa durch den Wegfall von Zulagen geltend mache, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Bei der MdE-Einschätzung handele es sich um eine abstrakte Schadensbemessung, bei der ein konkreter Einkommensverlust grundsätzlich keine Relevanz besitze.

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Gegen das ihm am 12. Januar 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Februar 2012 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Eine Begründung der Berufung ist nicht erfolgt.

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Der Senat ist von dem Antrag des Klägers ausgegangen,

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das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 04. Januar 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2010 zu verurteilen, ihm wegen gesundheitlicher Folgen seines Arbeitsunfalles vom 15. September 2008 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H. zu gewähren.

17

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 5 U 6/12 — sowie dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (zwei Bände) verwiesen, deren Inhalt im Übrigen Gegenstand dieser Entscheidung ist.

II.

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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

21

Der Senat weist die Berufung durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beteiligten sind hierzu vorher angehört worden.

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Es lassen sich bei dem Kläger keine gesundheitlichen Schäden aufgrund des Arbeitsunfalles vom 15. September 2008 feststellen, die den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente begründen. Der Kläger vermochte im Berufungsverfahren neue entscheidungserhebliche Tatsachen nicht zu bezeichnen. Medizinische Unterlagen, die nicht bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sind, liegen darüber hinaus auch nicht vor. Der Senat nimmt zur Begründung seiner Entscheidung auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des SG Neubrandenburg vom 04. Januar 2012 Bezug und macht sie - nach Überprüfung - zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

24

Gründe für eine Revisionszulassung (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) sind für den Senat nicht ersichtlich.