Rechtsprechung / Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 28.06.2013 – L 9 SO 1/12 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 13. Dezember 2011 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 6. September 2011 bis zum 30. Juni 2012 höhere Kosten der Unterkunft zu gewähren, und zwar unter Berücksichtigung eines monatlichen Betrages von 363 € zuzüglich 30 € Heizkosten.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Gründe

I.

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Die Beteiligten streiten um die Gewährung von SGB-XII-Leistungen, insbesondere über die Frage, ob die Antragstellerin nach einem Umzug nach A-Stadt die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 510 € oder lediglich die von der Antragsgegnerin anerkannten Kosten der vorherigen Unterkunft von 298,35 € beanspruchen kann.

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Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf den Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 11. Februar 2013 verwiesen.

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Nach Beschlussfassung hat die Antragsgegnerin dargelegt, die Klägerin leide gar nicht an dem MCS-Syndrom, sodass ein Umzug gerade in diese Wohnung nicht notwendig sei. Dem ist die Antragstellerin entgegengetreten.

II.

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A. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig.

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Der Senat sieht – auch nach Ablauf des streitigen Bewilligungszeitraumes - das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerdeentscheidung und für den Erlass einer teilweise zusprechenden einstweiligen Anordnung nach wie vor als gegeben an. Es kann nicht zu Lasten der Rechtsmittel führenden Beteiligten gehen, dass die Beschwerdeentscheidung nicht unmittelbar im Anschluss an die erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist.

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B. Die Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet.

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Der Senat nimmt eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor und gelangt im Rahmen des § 86b Abs. 2 SGG zu dem Ergebnis, dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise stattzugeben und die entgegenstehende Entscheidung erster Instanz insoweit abzuändern.

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1. Wohl Überwiegendes spricht für das teilweise Vorliegen eines Anordnungsanspruchs in dem hier streitigen Bewilligungszeitraum. Andererseits wird aber eine Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren erforderlich sein, um die Tatsachenlage endgültig zu klären. Da das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs – sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach - nicht mit einer solchen Sicherheit festgestellt werden kann, dass allein auf eine Vorausbeurteilung der Hauptsache abgestellt werden kann, stützt der Senat sein Ergebnis im Wesentlichen auf die folgende Interessenabwägung.

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2. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht auch nicht entgegen, dass es eventuell an einem Anordnungsgrund fehlen könnte. Die Entscheidung, die der Senat zu treffen hat, ist eine Beschwerdeentscheidung über den vom Sozialgericht am 13. Dezember 2011 gefassten Beschluss. Der Senat hat daher vorrangig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen haben. Die Tatsache, dass die gerichtliche Entscheidung in der zweiten Instanz nicht unmittelbar im Anschluss darauf getroffen worden ist, kann nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen.

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Ein Anordnungsgrund wäre aus Sicht des Senats nur dann nachträglich entfallen, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin erheblich verändert hätte. Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

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3. Im Rahmen der somit vorzunehmenden Interessenabwägung ist nach dem Prinzip der Doppelhypothese vorzugehen: Welche Nachteile träten für die Antragsgegnerin ein, wenn die Klage in der Hauptsache erfolglos bliebe, gleichwohl aber die vollen Kosten der Unterkunft durch einstweilige Anordnung zugesprochen worden wären? Welche Nachteile träten für die Antragstellerin ein, wenn es bei den niedrigeren Kosten der Unterkunft verbliebe und die Klägerin in der Hauptsache gewönne?

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Wenn die Klage in der Hauptsache erfolgreich wäre und mithin festgestellt würde, dass die Antragstellerin wegen des MCS-Syndrom gerade auf diese konkrete Wohnung angewiesen ist, könnte ihr ein erheblicher gesundheitlicher Schaden entstehen, wenn sie vorab gezwungen wäre, diese Wohnung aus finanziellen Gründen zu verlassen. Demgegenüber träte ein finanzieller Nachteil des Leistungsträgers ein, wenn er - durch einstweilige Anordnung verpflichtet - zu hohe

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Kosten der Unterkunft i. S. des § 35 SGB XII übernehmen müsste, diese aber evtl. von der Antragstellerin nicht mehr erfolgreich zurückfordern könnte.

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Bei dieser Ausgangslage sieht der Senat es als geboten an, dass der Antragstellerin jedenfalls die Kosten der Unterkunft zugestanden werden, die nach der Wohngeldtabelle zu § 12 dem Wohngeldgesetz für den ehemaligen Landkreis Ostvorpommern angemessen wären. Dies ist der genannte Betrag von 330 € plus eines zehnprozentigen Zuschlages. Von der Rechtsprechung des BSG wird dieser Betrag letztlich dann angesetzt, wenn ein schlüssiges Konzept im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft vom jeweiligen Landkreis nicht erstellt ist.

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Auch wenn die mit Verfahren nach dem SGB II befassten Senate des LSG M-V regelmäßig davon ausgehen, dass im Eilverfahren auf die KdU-Richtlinien abgestellt wird, so macht der Senat hier deshalb eine Ausnahme, weil durch die von der Antragstellerin vorgetragene Erkrankung gerade die Prüfung der konkreten Angemessenheit in besonderem Maße erforderlich ist. Daher wird als sachgerechte Interessenabwägung angesehen, der Antragstellerin jedenfalls die Kosten der Unterkunft in Höhe des § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich zehn von 100 zu gewähren.

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Der Senat weist abschließend nochmals darauf hin, dass diese einstweilige Anordnung erst mit der Antragstellung beim Gericht erster Instanz (6. September 2011) einsetzt und sich nur auf den zugrunde liegenden Bewilligungszeitraum bezieht, der bereits am 30. Juni 2012 geendet hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).