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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 12.12.2013 – L 8 AS 9/13 B ER

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Rostock vom 11. Dezember 2012 wird aufgehoben und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 27. November 2012 gegen den Aufhebungsbescheid vom 21. November 2012 abgelehnt.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über den 01. Dezember 2012 hinaus.

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Der im Juni 1951 geborene Antragsteller bezieht seit 2006 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Im Übrigen übt er eine geringfügige Beschäftigung bei der Gemeinde B. aus, mit der er ein Erwerbseinkommen in Höhe von 26,- € monatlich erzielt. Nach dem hierzu am 30. Juni 2010 geschlossenen Arbeitsvertrag soll die Tätigkeit in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Antragstellers, nämlich in der Dorfstraße in V., ausgeübt werden.

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Mit Bescheid vom 27. Juni 2012 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Abschnitt vom 01. August 2012 bis zum 31. Januar 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 535,26 € monatlich (374,- € Regelleistung zzgl. 161,36 € Kosten für Unterkunft und Heizung).

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Am 16. November 2012 teilte der Antragsteller mit, dass er mit seinem Pkw einen Unfall mit Totalschaden erlitten habe. Er legte Nachweise vor, wonach er bei einem Kfz-Händler einen Gebrauchtwagen der Marke Hyundai (Baujahr 2006) zum Preis von 4.900,- € am 06. Oktober 2012 erworben habe. Weiter legte er die schriftliche Bestätigung seiner Mutter, der Zeugin Elisabeth A., vom 06. Oktober 2012 vor, in der diese bestätigte, ihrem Sohn am 06. Oktober 2012 einen Barbetrag in Höhe von 5.000,- € zweckgebunden für den Kauf eines Kraftfahrzeugs geschenkt zu haben. Das Abschleppunternehmen stellte dem Kläger für das Abschleppen seines verunfallten Fahrzeugs insgesamt 271,32 € in Rechnung.

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Mit Aufhebungsbescheid vom 21. November 2012 hob der Antragsgegner die dem Antragsteller bewilligten Leistungen ab dem 01. Dezember 2012 auf. Zur Begründung führte er aus, der Antragsteller habe ab dem genannten Zeitpunkt Einkommen aus einer Schenkung erzielt. Laut eingereichten Unterlagen habe er von seiner Mutter einen Betrag in Höhe von 5.000,- € erhalten, der als einmalige Einnahme auf 6 Monate aufzuteilen sei. Ein Betrag in Höhe von monatlich 833,33 € sei zugrunde gelegt worden. Mit diesem Einkommen sei der Antragsteller nicht mehr hilfebedürftig.

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Am 27. November 2012 legte der Antragsteller gegen den Aufhebungsbescheid Widerspruch ein, der bislang noch nicht beschieden wurde.

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Am gleichen Tage hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Rostock beantragt. Im Wesentlichen hat er vorgetragen, dass es sich bei der Zuwendung durch die Mutter um eine zweckgerichtete Schenkung gehandelt habe, die für den Kauf des PKW eingesetzt worden sei. Er sei trotz dieser Schenkung weiter hilfebedürftig.

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Der Antragsteller hat beantragt:

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Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in gesetzlicher Höhe über den 01. Dezember 2012 hinaus zu bewilligen.

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Der Antragsgegner hat beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er ist der Auffassung, dass der Kläger am 06. Oktober 2012 ein einmaliges Einkommen aus der Schenkung seiner Mutter in Höhe von 5.000,- € erhalten habe. Das Einkommen sei am 06. Oktober 2012 zugeflossen und ab dem Folgemonat mit einem entsprechenden Teilbetrag in Höhe von 833,33 € (5.000 € / 6 Monate) zu berücksichtigen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Betrag zweckgerichtet für den Kauf eines Pkws geschenkt worden sei. Insbesondere sei die Anrechnung als Einkommen vorliegend nicht grob unbillig. Der Antragsteller sei durch den Betrag in Höhe von 5.000,- € gegenüber anderen Leistungsberechtigten besser gestellt. Seine Lage werde zudem so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt seien. Bei einer Schenkung in Höhe von 5.000,- € handele es sich nicht um eine allgemein übliche Zuwendung eines Verwandten. Im Übrigen sei der Antragsteller verpflichtet, sein Einkommen zur Förderung des Lebensunterhalts einzusetzen. Insofern entfalle der Leistungsanspruch des Antragstellers ab November 2012 bis einschließlich April 2013.

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Das Sozialgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27. November 2012 gegen den Aufhebungsbescheid vom 21. November 2012 mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 angeordnet.

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In der Sache habe der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG abgezielt, denn nach § 39 Nr. 1 SGB II habe der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheide, keine aufschiebende Wirkung. Unstreitig fielen unter § 39 Nr. 1 SGB II alle Bescheide, die Leistungen der Grundsicherung mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise entzögen. Mit dem hier streitigen Aufhebungsbescheid vom 21. November 2012 habe der Antragsgegner dem Antragsteller die ursprünglich mit Bescheid vom 27. Juni 2012 bewilligten Leistungen mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01. Dezember 2012 entzogen. Der hiergegen am 27. November 2012 eingelegte Widerspruch habe keine aufschiebende Wirkung gehabt, mit der Folge, dass die Aufhebung unmittelbar wirksam geworden sei.

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Ob die aufschiebende Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ganz oder teilweise anzuordnen sei, entscheide das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, wobei das private Interesse des Betroffenen an der Aussetzung des Vollzuges gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegeneinander abzuwägen sei. Um eine Entscheidung zugunsten des Betroffenen zu treffen, sei es zumindest erforderlich, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides bestünden. Sei in diesem Sinne eine Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens zu bejahen, sei weiterhin Voraussetzung, dass den Betroffenen das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne, dass also ein gewisses Maß an Eilbedürftigkeit bestehe.

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Die aufschiebende Wirkung sei vorliegend anzuordnen, weil ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 21. November 2012 bestünden.

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Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten sei.

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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners habe die Schenkung vom 06. Oktober 2012 nicht zum Wegfall der Bedürftigkeit ab dem 01. Dezember 2012 geführt.

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Zwar handele es sich bei der Schenkung dem Grunde nach um Einkommen, das dem Antragsteller im Oktober 2012 zugeflossen sei. Nach § 11a Abs. 5 Nr. 1 und 2 SGB II seien jedoch Zuwendungen, die ein anderer erbringe, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit ihre Berücksichtigung für den Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie die Lage des Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.

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Bei dem Einkommen in Höhe von 5.000,00 € handele es sich um eine Zuwendung der Mutter an den Antragsteller. Mit Rücksicht auf das Lebensalter des Antragstellers von 61 Jahren bestehe weder eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht der Mutter für die Zuwendung. Ob ihre Berücksichtigung als Einkommen grob unbillig sei, müsse unter Abwägung aller Gesichtspunkte, wie z.B. der Situation vergleichbar Hilfesuchender und den persönlichen Verhältnissen des Hilfesuchenden, entschieden werden. Eine Anrechnung wäre unter anderem grob unbillig, wenn die Zuwendung erkennbar ergänzend zu den SGB II –Leistungen erbracht werde und bei einer Anrechnung eingestellt werden würde (Geiger in LPK-SGB II, § 11a, Randzeichen Nr. 17). Obergrenze für die Unbilligkeitsprüfung seien die geltenden Vermögensfreibeträge (Bundestags-Drucksache 17/3404, S. 156).

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Gemessen an diesen Grundsätzen sei eine Anrechnung der Zuwendung vorliegend grob unbillig. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Mutter dem Antragsteller eine zweckbestimmte Zuwendung habe zukommen lassen. Sie habe ausdrücklich erklärt, dass die Schenkung zweckgebunden für den Kauf eines Pkws erfolgt sei. Der Antragsteller habe glaubhaft gemacht, dass sein bisheriges Kraftfahrzeug bei einem Unfall einen Totalschaden erlitten habe und dass er die Zuwendung unverzüglich in Höhe von 4.900,00 € entsprechend der Zweckbestimmung für den Erwerb des neuen Kraftfahrzeugs eingesetzt habe. Durch die Anschaffung des Kraftfahrzeugs sei die Lage des Antragstellers im Vergleich zu anderen Hilfesuchenden nicht unbillig verbessert worden. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II billige der Gesetzgeber im Bereich der Grundsicherung jeder erwerbsfähigen Person ein angemessenes Kraftfahrzeug zu. Als angemessen sei ein Kraftfahrzeug bis zu einem Wert von 7.500,00 € anzusehen (BSG, Urteil vom 06. September 2007, - B 14/7b AS 66/06 R - ), sodass das von dem Antragsteller beschaffte Fahrzeug als angemessen anzusehen sei. Es sei darüber hinaus erforderlich, um die Mobilität des Antragstellers zu gewährleisten und trage dazu bei, den Zielen der Grundsicherung entsprechend, die Eingliederungsaussichten des Antragstellers zu verbessern. Im Weiteren könne nach der unmissverständlichen Zweckbestimmung, die die Mutter getroffen habe, und nach der überwiegend zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung nicht davon ausgegangen werden, dass die Mutter die Zuwendung auch gemacht hätte, wenn der Antragsteller kein neues Fahrzeug hätte anschaffen müssen.

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Schließlich sei eine Anrechnung nicht allein wegen der Höhe der Zuwendung geboten. Insbesondere übersteige die Zuwendung nicht die dem Antragsteller zustehenden Vermögensfreibeträge. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II stehe dem Antragsteller als Vermögensfreibetrag bereits ein Grundfreibetrag in Höhe von 9.150,00 € (61 Lebensjahre mal 150,00 €) zu, der deutlich höher als die Zuwendung der Mutter sei.

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Aus den genannten Gründen werde durch die Zuwendung auch die Lage des Antragstellers nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Im Ergebnis werde der Antragsteller durch die Zuwendung und die Anschaffung des Kraftfahrzeugs wieder so gestellt, wie er vor seinem Unfall gestanden habe.

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Soweit dem Antragsteller mit der Schenkung über den Anschaffungspreis des Kraftfahrzeugs hinaus 100,00 € zugewendet worden seien, handele es sich um Einkommen, das nach Maßgabe des § 11 SGB II im Oktober 2012 anzurechnen sei und insoweit möglicherweise den Antragsgegner zur Aufhebung und Erstattung berechtige. Eine Anrechnung im Dezember 2012 komme nicht in Betracht.

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Gegen den ihm am 14. Dezember 2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 08. Januar 2013 Beschwerde erhoben.

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Die Entscheidung des Sozialgerichts sei rechtswidrig und somit aufzuheben. Die Anrechnung der Schenkung sei nicht grob unbillig. Ferner werde durch sie die Lage des Antragstellers so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.

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Aus der Änderung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II a.F. in die Regelung des § 11a Abs. 3 S.1 SGB II sei der Grundsatz abzuleiten, dass geldwerte zweckgebundene Zuwendungen, die keiner öffentlichen Zweckbindung unterlägen, durch einen Bezieher von Grundsicherungsleistungen zuvorderst zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts einzusetzen seien. Der Gesetzgeber habe damit eindeutig klargestellt, dass allein die tatsächliche Verfügungsbefugnis des Begünstigten maßgeblich für die Anrechenbarkeit von Einkommen sein solle und lediglich eine entgegenstehende öffentliche Zielrichtung eine Ausnahme von diesem Grundsatz bewirke. Dabei habe der Gesetzgeber die Gefahr einer möglichen vertraglichen Rückabwicklung erkannt, aber als hinnehmbar in seine Bewertung einbezogen.

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Im Ergebnis sei somit die Nichtverwendung des Privilegs auch für eine zweckgerichtete private Zuwendung gesetzlich gewollt und allein durch die Annahme einer groben Unbilligkeit begrenzt. Der Ausnahmecharakter des §11a Abs. 5 Nr.1 SGB II werde auch dadurch deutlich, dass nicht bereits eine jede „nachvollziehbare Situation“ zur Nichtberücksichtigung führen solle, sondern eine grobe Unbilligkeit gefordert werde. Eine solche Situation sei bei einer Zuwendung, die erfolgt sei, um einen Gebrauchsgegenstand erwerben zu können, nicht anzunehmen. Vielmehr dürfte es sich hierbei um den gesetzlich gewollten Regelfall der Anrechenbarkeit handeln. Bestätigt werde diese Auslegung durch die in der Gesetzbegründung aufgeführten Beispielsfälle (Bundestags-Drucksache vom 26. Oktober 2010, 17/3404, 5. 94 f.). Eine grobe Unbilligkeit sei hiernach z.B. für die Anrechnung von Soforthilfen bei Katastrophen denkbar oder bei gesellschaftlichen Preisen zur Ehrung von Zivilcourage, Ehrengaben aus öffentlichen Mitteln (z. B. bei Alters- oder Ehejubiläum, Lebensrettung), Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen, insbesondere in der Vorweihnachtszeit anzunehmen. Auch ein lediglich geringfügiges monatliches Taschengeld der Großeltern oder Urgroßeltern solle ggf. unberücksichtigt bleiben. Das Gesetz wolle hiernach nicht die Vermögensmehrung privilegieren, sondern vielmehr nur die Unterstützung in einer absoluten Notlage bzw. die Anerkennung einer besonderen Leistung.

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Vorliegend rechtfertigten weder der Grund der Zuwendung noch deren Höhe die Annahme einer unbilligen Härte. Die vom Sozialgericht ins Feld geführte Vermögensfreigrenze für Pkw seien hierbei nicht entscheidend, weil § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nur bereits vor Hilfebedürftigkeit bestandenes Eigentum schütze. Dieser Schutz sei hier mit dem verschuldeten Untergang des Kfz ersatzlos entfallen und könne daher nicht mehr die Neuanschaffung betreffen. Zudem scheitere die Annahme einer Unbilligkeit daran, dass dem Antragsteller Vermögenswerte aus Spareinlagen beim Volkswohlbund, der Aachen Münchner Versicherungsgruppe sowie bei Metzler Asset Management zur Verfügung gestanden hätten, deren genau Höhe noch ermittelt werden müssten.

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Die vom Sozialgericht aufgeworfene Frage, ob die Zuwendung auch ohne Zweckbindung erfolgt wäre, sei unerheblich. Im Gegenteil ergebe sich aus der Kurzfristigkeit der Bereitstellung und der Tatsache, dass der Restbetrag nicht zurückgefordert worden sei, dass eine Zuwendung auch ohne konkreten Grund und allein auf Bitte des Antragstellers erfolgt wäre.

31

Daneben sei die Entscheidung bereits jedenfalls deshalb zu beanstanden, weil das Sozialgericht die Berücksichtigung des Restbetrages von 100,00 Euro selbst als rechtmäßig erachte, die Einkommensanrechnung für den Monat November 2012 aber ganz aufgehoben habe.

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Lediglich hilfsweise werde geltend gemacht, dass zumindest eine teilweise Anrechnung der Zuwendung gerechtfertigt sei. Der Antragsteller sei nach § 2 SGB II gehalten, alles zu tun, um seine Hilfebedürftigkeit zu vermindern bzw. zu verringern. Der Kauf eines PKW zu einem Preis von 4900,00 Euro sei dabei nicht angemessen. Das Ausschöpfen dieses Betrages sei ebenso wenig notwendig gewesen, wie die kurzfristige Entscheidung zum Kauf. Zur Erhaltung der Mobilität hätte - unter Ausnutzung allgemein zugänglicher Verkaufsportale - ein Betrag i. H. von 1000,00 Euro ausgereicht. Dabei sei nach dem vorliegenden Sachverhalt auch davon auszugehen, dass die Mutter den Restbetrag nicht zurückgefordert hätte.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Beschluss vom 11. Dezember 2012 aufzuheben und den Antrag abzulehnen,

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der Antragsteller beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Das Sozialgericht habe die Anrechnung der streitigen Zuwendung zu Recht als grob unbillig gesehen. Es habe dabei zutreffend die Zweckbestimmtheit der Zuwendung, nämlich für den Kauf eines Pkws, angenommen.

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Das Sozialgericht habe zutreffend geprüft, ob die Zuwendung erkennbar ergänzend zu den SGB II-Leistungen erbracht worden sei und bei einer Anrechnung eingestellt worden wäre. Es habe für glaubhaft erachtet, dass der Antragsteller sein bisheriges Kraftfahrzeug durch Totalschaden bei einem Unfall verloren und die Zuwendung unverzüglich und entsprechend ihrer Zweckbestimmung für den Erwerb des neuen Kraftfahrzeuges eingesetzt habe. Dabei habe das Sozialgericht zu Recht festgestellt, dass sich durch die Anschaffung des Kraftfahrzeuges die Lage des Antragstellers im Vergleich zu anderen Hilfesuchenden nicht unbillig verbessert habe. Denn nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II billige der Gesetzgeber im Bereich der Grundsicherung jeder erwerbsfähigen Person ein angemessenes Kraftfahrzeug zu und werde ein Kraftfahrzeug bis zu einem Wert von 7.500,00 € als angemessen angesehen. Das Argument, die Berücksichtigung der Zuwendung sei deshalb nicht unbillig, weil dem Antragsteller Vermögenswerte aus Spareinlagen zur Verfügung gestanden hätten, könne bereits deshalb nicht durchdringen, weil die genaue Höhe dieser Einlagen nicht bekannt sei. Schließlich habe das Sozialgericht durchaus annehmen dürfen, dass die Zuwendung bei Zweckverfehlung zurückgefordert worden wäre.

39

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

40

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

41

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 27. November 2012 gegen den Aufhebungsbescheid vom 21. November 2012.

42

Soweit das Sozialgericht das Begehren des Antragsstellers auf eine solche Anordnung hin ausgelegt und die hierfür von § 86b Abs. 1 SGG geforderten Voraussetzungen benannt hat, verzichtet der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf weitere Ausführungen. Der Tatbestand des § 86b Abs. 1 SGG ist indes vorliegend nicht erfüllt, weil der Aufhebungsbescheid vom 21. November 2012 rechtmäßig ist.

43

Die Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 SGB X. Denn dem Antragsteller ist am 06. Oktober 2012 Einkommen in Höhe von 5000,00 € zugeflossen, das der Antragsgegner zutreffend nach den Regelungen des § 11 Abs. 3 SGB II und unter Berücksichtigung der gemäß § 11b SGB II abzugsfähigen Beträge auf die Monate November 2012 bis April 2013 mit der Folge rechnerisch verteilt hat, dass sich eine Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 Abs. 1 SGB II für diese Monate nicht mehr ergibt.

44

Als Einkommen gemäß §§ 9, 11 ff. SGB II ist grundsätzlich jeder Geldzufluss während des Leistungsbezuges zu berücksichtigen. Von den in § 11a SGB II nicht zu berücksichtigenden Einkommen kämen vorliegend allenfalls private Zuwendungen gemäß § 11a Abs. 5 SGB II in Betracht. Diese bleiben unberücksichtigt, wenn sie ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbracht wurden und entweder ihre Berücksichtigung grob unbillig wäre (1) oder sie die Lage des Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären (2).

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1. Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II sieht der Senat nicht. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Mutter des Antragstellers weder rechtlich noch sittlich verpflichtet war, ihrem – 61jährigen – Sohn einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € für die Beschaffung eines Kfz zuzuwenden.

46

Die – zumindest glaubhaft gemachte – Zweckbindung der Zuwendung reicht indes ebenso wenig wie die – weitgehend - zweckentsprechende Verwendung des Betrages hin, einen Privilegierungstatbestand des § 11a Abs. 5 SGB II zu erfüllen.

47

Zutreffend hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Novellierung der gesetzlichen Regelung der §§ 11 ff. SGB II eine deutliche Begrenzung privilegierter privater Zuwendungen vorgenommen hat. Gemäß § 11a Abs. 3 SGB II sind Einnahmen („Leistungen“) nurmehr dann allein wegen anderer Zweckbestimmung (als die der Leistungen nach dem SGB II) privilegiert, wenn sie aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts erbracht werden. Der Gesetzgeber hat den Ausnahmecharakter des § 11a Abs. 5 SGB II hiermit verdeutlicht und geklärt, dass er jedenfalls nicht bereits immer dann erfüllt sein kann, wenn eine private Zuwendung an einen Verwendungszweck gebunden war und auch entsprechend verwendet wurde.

48

Hiervon zu unterscheiden sind Fälle, in denen Zuwendungen rechtlich oder tatsächlich nicht anders als zu einem bestimmten Zweck verwendet werden können, der Zufluss etwaig erst durch die Zweckerfüllung eintritt (Direktüberweisungen an den Verkäufer). Ist ein Geldwert zu keiner Zeit verfügbar geworden, liegt bereits kein Einkommenszufluss (als Geld, ggf. dann aber als Sachwert) vor. Ein solcher Fall ist hier indes ebenso wenig ersichtlich wie der einer quasi-synalagmatischen Beziehung der zugeflossenen Leistung zu einer Vor- oder Gegenleistung des Antragstellers (vgl. hierzu Geiger in: LPK-SGB II, § 11a Rn. 17). Ein vertraglicher oder bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Schenkers führt regelmäßig nicht zur Unmöglichkeit der Einkommensverwendung für den Lebensunterhalt.

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2. Ferner liegt kein Fall des § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II vor. Denn die Lage des Leistungsberechtigten wird durch eine private Zuwendung nur dann nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, wenn sie üblich und auch gesellschaftlich akzeptiert ist - die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele geringfügige monatliche Taschengelder der Großeltern, BT Ds 1734/04 S. 95 - und die Lage des Leistungsberechtigten nur unmaßgeblich beeinflusst. Der Zufluss eines Geldbetrages in Höhe von 5.000,00 €, mithin eines Vielfachen des monatlichen Regelsatzes, hat indes so maßgeblichen Einfluss auf die Lage des Antragstellers, dass Leistungen der Grundsicherung daneben nicht gerechtfertigt wären. Der Senat hat also im vorliegenden Fall nicht den Sachverhalt zu entscheiden, dass ein eher geringwertiges KfZ durch die Zuwendung eines Dritten durch ein Auto von ebenfalls nur geringem Wert ersetzt werden kann. Denn der Vermögensverlust durch den Totalschaden beschränkte sich auf den Restverkehrswert des Fahrzeuges vor dem Unfall. Dieser betrug, bereits nach überschlägiger Recherche im Internet, für einen 12 bis 13 Jahre alten Pkw Citroen Saxo aber allenfalls 500 bis 900 €. Durch den Erwerb eines Fahrzeuges von 5.000 € ist der Antragsteller deutlich besser gestellt worden. Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Nichtberücksichtigung von Einkommen fehlen somit vorliegend.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

51

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.