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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 15.10.2014 – L 7 R 255/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 12. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung darüber, ob zu Gunsten des Klägers die Vorschrift des § 254d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a SGB VI Anwendung findet, was voraussetzt, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers am 18. Mai 1990 im Gebiet der alten Bundesländer (ohne das Beitrittsgebiet) befunden hat.

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Der 1959 geborene Kläger war bis zum 25. September 1989 in der ehemaligen DDR versicherungspflichtig beschäftigt. Nach eigenen Angaben verließ er am 29. September 1989 die DDR (Flucht) und siedelte in die Bundesrepublik Deutschland über. In der Zeit vom 23. Mai bis 29. September 1990 war er als Kraftfahrer für die Firma Tiefbau und Isolierungen H. in R. tätig.

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Am 20. März 2003 beantragte er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Mit bestandskräftig gewordenem (Abhilfe-) Bescheid vom 5. Dezember 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. März 2003 bis 30. Juni 2005. Der Rentenberechnung legte die Beklagte für die Beitragszeiten des Klägers in der ehemaligen DDR Entgeltpunkte (Ost) zugrunde.

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Auf den Weiterzahlungsantrag des Klägers bewilligte die Beklagte diesem mit Bescheid vom 20. Juli 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2007. Hiergegen legte der Kläger am 4. August 2005 Widerspruch ein, den er unter anderem damit begründete, dass er am 18. Mai 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der alten Bundesländer gehabt habe. Daher sei zu seinen Gunsten § 254d Abs. 2 SGB VI (Entgeltpunkte – „West“ –) zu berücksichtigen. Zudem beantragte der Kläger eine Überprüfung des Rentenbescheides nach § 44 SGB X, mit dem ihm für die Vergangenheit eine Erwerbsminderungsrente bewilligt worden war.

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Die Beklagte holte die Archivauskunft der Hansestadt R. vom 21. November 2006 ein. Danach war der Kläger in der Zeit vom 15. Mai 1990 (Einzug) bis zum 28. September 1990 (Auszug) in R. – E., B.-P.-Straße 4 gemeldet. Dies bestätigte die Hansestadt R. in ihrer weiteren Archivauskunft vom 1. Dezember 2006 und gab darüber hinaus an, dass der Kläger am 28. September 1990 in die S. Straße 11 in R. umgezogen sei. Nach der erweiterten Melderegisterauskunft der Stadt N. vom 13. Dezember 2006 war der Kläger in der Zeit vom 20. Oktober 1989 bis 24. August 1990 in N., L. Straße 90 (Hauptwohnung) gemeldet. Die Beklagte zog des weiteren den am 19. Juni 1990 von der Verwaltung der Sozialversicherung R. ausgestellten Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des Klägers bei, in welchem als Wohnanschrift die B.-P.-Straße 4 in R. angegeben war.

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Aufgrund des Weiterzahlungsantrages vom 21. März 2007 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17. August 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2010. Hiergegen legte der Kläger am 13. September 2007 Widerspruch ein.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten nicht mit Entgeltpunkten (West) zu bewerten, da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 nicht in den alten Bundesländern gehabt habe. Der Kläger habe zwar eine Meldebescheinigung vorgelegt, aus der hervorgehe, dass er am 13. Oktober 1989 seinen Wohnsitz in N. gehabt habe. Nach seinen eigenen Angaben im Rentenantrag vom 20. März 2003 habe er am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz in R. gehabt. Darüber hinaus habe der Kläger im Antrag auf Kontenklärung vom 11. Juni 2002 angegeben, dass sich sein Wohnsitz am 18. Mai 1990 in R. – E., B.-P.-Straße 4 befunden habe. Nach ihren Ermittlungen sei der Kläger dort vom 15. Mai bis 28. September 1990 mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Im am 19. Juni 1990 ausgestellten Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung sei als Wohnanschrift „B.-P.-Straße 4, ... R. 22“ angeben. Vom 23. Mai bis 29. September 1990 sei der Kläger ausweislich der Eintragung im Sozialversicherungsausweis als Kraftfahrer bei der Firma Tiefbau und Isolierungen H., R., beschäftigt gewesen. Im Ergebnis sei daher davon auszugehen, dass der Kläger seinen Wohnsitz am 18. Mai 1990 bereits in den neuen Bundesländern gehabt habe. Somit finde der Ausnahmetatbestand des § 254d Abs. 2 SGB VI keine Anwendung.

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Der Kläger hat am 23. Januar 2008 Klage beim Sozialgericht (SG) Rostock erhoben. Er ist weiter der Auffassung, dass die Vorschrift des § 254d Abs. 2 SGB VI zu seinen Gunsten Anwendung finden müsse. Laut Meldebescheinigung der Stadt N. sei er am 18. Mai 1990 mit Hauptwohnsitz in N. gemeldet gewesen. Es sei unschädlich, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Altbundesgebiet genommen habe, dass er danach wieder in das Beitrittsgebiet zurückgekehrt sei. Der Umstand, dass er ab dem 23. Mai 1990 für eine Firma in R. gearbeitet habe, spreche nicht dagegen, dass er am 18. Mai 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern gehabt habe. Auch komme es nicht darauf an, dass er anlässlich der Kontenklärung andere Angaben zu seinem Wohnsitz gemacht habe. Nach seiner Erinnerung habe er sich zunächst an seinem gemeldeten Wohnsitz in N. und dann für einige Zeit bis etwa Mitte bis Ende des Monats Juni 1990 bei seinem Bruder, dem Zeugen Thomas A., in L. aufgehalten. Er habe sich zur damaligen Zeit tatsächlich damit beschäftigt, wieder eine Arbeit in den neuen Bundesländern aufzunehmen. In der ehemaligen DDR habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt jedoch erst wieder ab ca. Juli 1990 gehabt. Im Zusammenhang mit Bewerbungen habe er als Wohnsitz die Adresse seiner Schwester in R. angegeben. Ein gewöhnlicher Aufenthalt folge daraus jedoch nicht.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 20. Juli 2005 und vom 17. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2008 sowie der Bescheide vom 11. März 2010 und vom 7. September 2010 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Anwendung des § 254d Abs. 2 SGB VI zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat sich auf den Inhalt ihrer angefochtenen Bescheide bezogen und darauf hingewiesen, dass der Kläger sowohl im Antrag auf Kontenklärung und im Rentenantrag als Wohnsitz am 18. Mai 1990 R. angegeben habe. Die Beweislast für seine Behauptung, seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 in den alten Bundesländern gehabt zu haben, trage der Kläger.

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Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2011 die Zeugen Thomas A. und Kerstin A. dazu vernommen, wo der Kläger am 18. Mai 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

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Durch Urteil vom 12. Juli 2011 hat das SG Rostock die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung – der ihm unstreitig zustehenden – Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung von § 254d Abs. 2 SGB VI. Nach § 254d Abs. 1 Nr. 1 SBG VI träten an die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte Entgeltpunkte (Ost) für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet. Diese Regelung finde nach § 254d Abs. 2 Satz 1 SGB VI keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990 unter anderem nach Nr. 1 Buchstabe a) von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, solange sich der Berechtigte im Inland gewöhnlich aufhalte. Die Beklagte habe entsprechend den Angaben des Klägers in seinem Antrag auf Kontenklärung vom 11. Juni 2002 für die vom Kläger im Beitrittsgebiet erbrachten Pflichtbeitragszeiten nach § 254d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Entgeltpunkte (Ost) ermittelt und bei der weiteren Rentenberechnung berücksichtigt. Dies wäre nur dann nicht zutreffend, wenn der Kläger am 18. Mai 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gehabt habe. Dann wären nach § 254d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB VI die Vorgaben von § 254d Abs. 1 SGB VI für die Beitragszeiten des Klägers im Beitrittsgebiet vor dem 19. Mai 1990 nicht anzuwenden. Davon, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entsprechend seinem Vortrag in L. im Gebiet der alten Bundesländer gehabt habe, habe sich das Gericht eine sichere Überzeugung nicht bilden können. Dies vermöge das Gericht zwar nicht auszuschließen ebenso wenig, dass der Kläger am 18. Mai 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in R. und damit im Beitrittsgebiet gehabt habe. Die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskünfte der Einwohnermeldeämter der Hansestadt R. und der Stadt N. seien für diese Frage unergiebig, weil sie einander widersprechend einen gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers am 18. Mai 1990 sowohl in . als auch in R. bescheinigten. Der Kläger selbst trage vor, an diesem Tag seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seinem Bruder, dem Zeugen Thomas A. in L. gehabt zu haben. Es sei mithin davon auszugehen, dass der Kläger seinerzeit seine Meldungen beim D. nicht zeitnah den tatsächlichen Veränderungen seiner Lebenssituation angepasst habe. Der Umstand, dass der Kläger am 23. Mai 1990 eine Beschäftigung als Kraftfahrer bei der Firma Tiefbau und Isolierungen H. in R. angetreten habe, lege zwar nahe, dass der Kläger spätestens an diesem Tag seinen Lebensmittelpunkt nach R. verlegt habe, gebe aber dafür, ob die Verlegung des Lebensmittelpunktes des Klägers bereits vor dem 18. Mai 1990 erfolgt sei, nichts zwingendes her. Es sei nicht ohne weiteres ausgeschlossen, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt erst nach dem 18. Mai 1990 nach R. verlegt habe. Allerdings könne nicht übersehen werden, dass der Kläger sich auch schon zuvor in R. aufgehalten haben müsse. Jedenfalls am 15. Mai 1990 habe er sich offenbar beim D. der Hansestadt R. mit Hauptwohnsitz bei seiner Schwester in R. angemeldet. Die Zeugen Thomas und Kerstin A. hätten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach R. verlegt habe, nichts Konkretes aussagen können. Der Zeuge Thomas A. habe angegeben, dass der Kläger in der Zeit von März bis Mai/Juni 1990 meistens bei ihm in L. gewesen sei. Wenn er gefragt werde, wann sein Bruder nach R. gegangen sei, so könne er dies nicht mehr genau sagen. Die Zeugin Kerstin A. habe erklärt, dass sie nicht wisse, wann der Kläger nach R. gegangen sei. Bei dieser Sachlage gebe es außer den Angaben des Klägers selbst keinerlei nachvollziehbare Hinweise darauf, dass der Kläger am 18. Mai 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt tatsächlich noch in L. und nicht bereits in R. gehabt habe. Die Angaben des Klägers dazu vermöge das Gericht jedoch nicht einfach als zutreffend anzunehmen. Dies deshalb nicht, weil der Kläger in einem Antrag auf Kontenklärung vom 11. Juni 2002 seinen Wohnsitz am 18. Mai 1990 mit R. – E., B.-P.-Straße 4 in Mecklenburg-Vorpommern angegeben habe. Zudem seien auch die zeitlichen Angaben des Klägers zur Verlegung seines Lebensmittelpunktes von L. nach R. sehr vage. Wenn der Kläger angebe, er habe etwa ab dem 20. Mai 1990 vorübergehend in der Wohnung seiner Schwester in R. gewohnt, so folge aus der Formulierung „etwa ab 20.05.1990“, dass es sich auch um einen anderen Tag gehandelt haben könne. Mit diesen Angaben vermöge das Gericht nicht sicher auszuschließen, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht bereits am 17. Mai 1990 oder davor nach R. verlegt habe. Weitere Beweismittel seien vom Kläger weder benannt noch für das Gericht ersichtlich. Nach allgemeinen Regeln trage der Kläger die Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 254d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI. Die Unaufklärbarkeit gehe zu seinen Lasten, so dass die Klage abzuweisen gewesen sei.

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Gegen das am 22. Juli 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. August 2011 Berufung eingelegt. Er gehe davon aus, dass das SG die Aussagen der Zeugen nicht korrekt bewertet habe. Die Zeugen hätten ausdrücklich mitgeteilt, dass sich der Kläger vor dem 18. Mai 1990 regelmäßig bei ihnen aufgehalten habe. Mittlerweile habe er einen weiteren Zeugen ausfindig machen können zum Beweis, dass sich sein gewöhnlicher Aufenthalt nicht im Beitrittsgebiet befunden habe. Bei dem Zeugen E. handele es sich um seinen ehemaligen Schwager. Dieser habe zum damaligen Zeitpunkt in B. gewohnt. Der Zeuge und der Kläger hätten gemeinsam in der Umgebung von B. nach Arbeit gesucht.

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Die Beteiligten haben im Termin vom 15. Oktober 2014 einen Teilunterwerfungsvergleich geschlossen.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgericht Rostock vom 12. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 20. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2008 zu verurteilen, ihm höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2007 auf der Grundlage der Vorschrift des § 254d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Oktober 2014 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (L 7 R 255/11 - S 14 R 238/08) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

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Zu Recht hat das SG Rostock mit Urteil vom 12. Juli 2011 die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2008 – nur diese Bescheide sind noch Streitgegenstand des Berufungsverfahrens – ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung, weil zu seinen Gunsten nicht die Vorschrift des § 254d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a SGB VI Anwendung findet. Denn der Kläger hat – auch zur Überzeugung des Senats – nicht den (Voll-) Beweis führen können, dass er am Stichtag des 18. Mai 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die Gründe im angefochtenen Urteil des SG Rostock Bezug und macht diese – nach Überprüfung – zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).

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Die im Termin vom 15. Oktober 2014 erfolgte Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen E. hat zu keinem für den Kläger günstigen Beweisergebnis geführt. Der Zeuge E., Schwager des Klägers, hat anlässlich seiner Vernehmung angegeben, im März 1990 zunächst in Ostfriesland gewohnt und dort auch gearbeitet zu haben. Ende April habe er dann ein Bewerbungsgespräch bei einer B. Spedition gehabt und habe eine Zusage für einen Arbeitsbeginn für den 16. Mai 1990 erhalten. Da sein Arbeitgeber ihm mit Abschluss des Arbeitsvertrages auch eine Wohnung in B. gestellt habe, sei er zu diesem Zeitpunkt nach B. umgezogen. Der Kläger sei seiner Erinnerung nach im Mai 1990 an zwei bis drei Wochenenden bei ihm in B. gewesen und habe nach Arbeit recherchiert, wobei der Kläger von Montag bis Freitag nicht bei ihm in B. gewesen sei. Der Kläger habe seinerzeit nach seiner Erinnerung seine Familie noch in Be. wohnen gehabt, diese habe er am Wochenende besucht, aber nicht an den zwei bis drei Wochenenden im Mai 1990, an denen er bei ihm (dem Zeugen) gewesen sei. Er glaube sich zu erinnern, dass der Kläger unter der Woche Arbeit in R. gehabt habe, die ihm jedoch nicht so gut gefallen habe, weswegen er gerne im Westen gearbeitet hätte.

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Die glaubhafte Aussage des Zeugen E. ist nicht geeignet, einen gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers am 18. Mai 1990 (einem Freitag) im Gebiet der alten Bundesländer zu beweisen. Da der Zeuge seine Arbeit erst am 16. Mai 1990 in B. aufgenommen hat und zu diesem Zeitpunkt erst nach B. umgezogen ist, kann der Kläger den Zeugen erstmals in B. am Wochenende des 19./20. Mai 1990 dort besucht haben. An diesem Wochenende hat sich der Kläger nach eigener Einlassung jedoch nicht in B. aufgehalten. Da der Kläger auch erst am 23. Mai 1990 eine Tätigkeit als Kraftfahrer bei einer Firma in R. aufgenommen hat, kann sich der Kläger frühestens bei einem Besuch bei dem Zeugen am Wochenende des 26./27. Mai oder erst an einem der darauf folgenden Wochenende sich gegenüber dem Zeugen dahingehend geäußert haben, dass er mit der in R. aufgenommenen Arbeit nicht zufrieden gewesen sei. Selbst wenn der Kläger den Zeugen in B. in dessen neu bezogener Wohnung frühestens am 18. oder 19. Mai 1990 besucht haben sollte, würde hieraus jedenfalls kein gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers in B. resultieren, denn der Zeuge E., nachdem ihm vom Vorsitzenden die Vorschrift des § 30 Abs. 3 SGB I im Termin vorgelesen worden ist, hat sich dahingehend geäußert, dass der Kläger sich bei ihm im Mai 1990 in B. temporär, also vorübergehend aufgehalten habe. Wegen des besuchsweisen Charakters des Aufenthalts des Klägers in B. bei dem Zeugen vertritt der Senat die Auffassung, dass der Kläger dort nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt (am Stichtag des 18. Mai 1990) gehabt hat. Wo der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 tatsächlich hatte, dazu konnte der Zeuge keine konkrete Aussage machen. Der Zeuge E. hat für den Monat Mai 1990 vielmehr angenommen, dass der Kläger am Wochenende seine in der Nähe von Be. wohnende Familie besucht hat. Er hat somit die Einlassung des Klägers, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers bei seinem Bruder in L. befunden habe, nicht bestätigen können.

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Da der Kläger nicht beweisen konnte, dass er am 18. Mai 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der alten Bundesländer hatte, musste die Berufung zurückgewiesen werden, zumal auch der Senat den Angaben des damals unbefangenen Klägers im Antrag auf Kontenklärung vom 11. Juni 2002 und im Rentenantrag vom 20. März 2003, seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 in R. gehabt zu haben, eine starke Indizwirkung beimisst.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

31

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 SGG).