Rechtsprechung / Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 03.07.2018 – L 2 AL 40/13

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 13.05.2013 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.05.2011 verurteilt, dem Kläger Insolvenzgeld in Höhe von 887,07 € zu gewähren.

2. Die Beklagte hat dem Kläger 70 % seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Insolvenzgeld.

2

Der Kläger war vom 18.02.2008 bis 03.09.2008 beim Fuhrunternehmen B. beschäftigt. Ab Juli 2008 erhielt der Kläger keinen Lohn mehr, weshalb er diesen vor dem Arbeitsgericht Rostock geltend machte. Die Klageforderung setzte sich aus dem Lohn für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 03.09.2008 in Höhe von 2.772,27 € brutto, Spesen für diese Zeit in Höhe von 936,00 € netto sowie Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.429,00 € brutto zusammen. In der Güteverhandlung vom 13.10.2008 wurde ein Vergleich geschlossen, in welchem sich die Arbeitgeberin verpflichtete, dem Kläger 4.141,73 € brutto als Vergütung und Urlaubsabgeltung sowie 936,00 € netto als Spesen zu zahlen. Die sich ergebenden Nettobeträge seien in monatlichen Raten zu je 500,00 € ab dem 25.11.2008 auf das Anderkonto des Prozessbevollmächtigten zu zahlen. Die Arbeitgeberin zahlte auf die durch den Vergleich titulierte Forderung am 17.12.2008 1.000,00 €, am 17.04.2009 1.500,00 € und am 09.07.2009 650,00 €, insgesamt also 3.150,00 €. Eine zunächst versehentlich durch die Kanzlei des Klägervertreters unter dem 10.02.2009 verbuchte weitere Zahlung über 1.000,00 € gab es tatsächlich nicht. Die Zahlungen erfolgten jeweils ohne eine Angabe dazu, auf welche Teilforderungen des Vergleiches geleistet werden sollte.

3

Die Betriebstätigkeit der Arbeitgeberin ist spätestens seit dem 01.05.2009 vollständig eingestellt. Am 15.01.2010 gab die Arbeitgeberin die eidesstattliche Versicherung ab. Am 15.09.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet.

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Der Kläger beantragte am 11.03.2010 die Zahlung von Insolvenzgeld und legte hierbei die Klageschrift und den Vergleich aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Insolvenzverwalters ein, in welcher dieser zu dem Ergebnis kam, dass kein Insolvenzgeld zu zahlen sei. Die titulierten Forderungen seien durch erfolgte Zahlungen in Höhe von 4.150,00 € erfüllt. Die Beklagte lehnte darauf hin den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 04.03.2011 ab und führte zur Begründung aus, dass der Insolvenzverwalter keinen Insolvenzgeldanspruch festgestellt habe.

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Hiergegen legte der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 22.03.2011 Widerspruch ein. Die Begründung der Entscheidung sei nicht nachvollziehbar, da die Feststellung des Insolvenzgeldanspruches nicht dem Insolvenzverwalter obliege.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26.5.2011 als unbegründet zurück. Es liege ein Insolvenzereignis vor, da die Betriebstätigkeit am 03.09.2008 vollständig eingestellt worden sei. Allerdings bestünden keine offenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt mehr. Das Nettogehalt für die Monate Juli bis September betrage nach den Gehaltsbescheinigungen 2.000,02 €. Hinzu kämen die Spesen von 936,00 €, so dass sich ein Gesamtbetrag von 2.936,02 € ergebe. Die Arbeitgeberin habe bereits 4.150,00 € gezahlt, so dass die Forderungen vollständig befriedigt seien. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung begründeten nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III keinen Anspruch auf Insolvenzgeld.

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Der Kläger erhob am 27.6.2011 Klage zum Sozialgericht Stralsund, mit welcher er insbesondere geltend machte, dass die Arbeitgeberin insgesamt nur 3.150,00 € gezahlt habe. Die Zahlungen seien gemäß § 366 BGB bei mehreren fälligen Schulden zunächst auf die Schuld zu verrechnen, die dem Gläubiger geringere Sicherheit biete. Dies seien der Urlaubsabgeltungs- und der Spesenanspruch, da diese nicht insolvenzgeldgesichert seien. Nach Anrechnung auf diese Forderungen verbleibe ein Überschuss in Höhe von 785,00 € zur Verrechnung auf die Nettolohnforderung in Höhe von 2.000,02 €. Danach bestehe ein Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld in Höhe von 1.215,02 €.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2011 zu verurteilen, an den Kläger 1.215,02 € Insolvenzgeld zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat geltend gemacht, dass die Urlaubsabgeltung nicht insolvenzgeldfähig sei und daher keine Berücksichtigung bei der Abschlagszahlung finden könne. Teilzahlungen seien vorrangig auf ältere Forderungen des Arbeitnehmers anzurechnen. Diese müssten im Insolvenzgeldzeitraum jedoch bereits fällig gewesen sein. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entstehe aber erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.05.2013 abgewiesen.

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Voraussetzungen für einen Anspruch auf Insolvenzgeld seien der Eintritt eines Insolvenzereignisses, der Ausfall von Arbeitsentgelt und ein rechtzeitiger Antrag. Zwar liege mit der Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis i. S. d. § 183 Abs. 1 Nr. 3 SGB III vor sowie ein rechtzeitiger Antrag des Klägers vom 11.03.2010, jedoch fehle es an einem Ausfall von Arbeitsentgelt. Die Arbeitgeberin habe die ausstehenden Lohnforderungen sämtlich erfüllt.

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Ausgefallenes Arbeitsentgelt in Höhe des Nettoarbeitsentgelts nach § 185 Abs. 1 SGB III sei gegeben, wenn es beim Eintritt des Insolvenzereignisses rückständig und durchsetzbar sei. Der Arbeitsentgeltanspruch müsse zeitlich dem Insolvenzgeldzeitraum zuzuordnen sein.

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Insolvenzgeldzeitraum sei der Zeitraum der letzten 3 Monate, die dem Insolvenzereignis vorausgehen. Bestehe das Arbeitsverhältnis bis zum Insolvenzereignis, werde der Tag des Insolvenzereignisses nicht mitgerechnet. Danach dauere der Insolvenzgeldzeitraum vom 03.07.2008 bis 02.09.2008. Die im Insolvenzgeldzeitraum entstandenen Forderungen betrügen für Juli und August jeweils 1.300 € brutto, für September 114,85 € brutto (172,27*2/3) sowie Spesen 936,00 € netto. Die Forderungen seien mit den Zahlungen der Arbeitgeberin nach dem arbeitsgerichtlichen Vergleich erloschen. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Tilgungen nicht zuförderst auf den Urlaubsabgeltungsanspruch anzurechnen.

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Die vom Kläger angeführte Tilgung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung nach § 366 Abs. 2 BGB setze voraus, dass es sich um die weniger gesicherte Forderung gegenüber den Lohnansprüchen handele. Es sei eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen. Dem Kläger könnte daher zuzustimmen sein, wenn er darlege, dass die Urlaubsabgeltung weniger gesichert sei, weil es sich um keinen insolvenzgeldfähigen Anspruch handele. Voraussetzung sei hierfür jedoch, dass zum Zeitpunkt der Tilgung der Anspruch auf Insolvenzgeld bereits festgestellt worden ist. Es müsse nämlich bei der Leistung festgestellt werden können, welche Ansprüche erfüllt werden (Sächsisches LSG, Urteil vom 03.01.2008 – L 3 AL 215/06 in juris Rn. 41). Diese Rechtsprechung überzeuge. Im Hinblick auf die Insolvenzgeldfähigkeit eines Anspruchs könne von einer stärker oder weniger gesicherten Forderung erst dann gesprochen werden, wenn der Anspruch auf Insolvenzgeld bereits festgestellt wurde. Zu einem früheren Zeitpunkt sei der Lohnanspruch nur rein theoretisch über einen Anspruch auf Insolvenzgeld gesichert. Auf eine mögliche Sicherung komme es aber im Rahmen des § 366 Abs. 2 BGB nicht an.

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Nach der Klage seien Zahlungen im Zeitraum vom 17.12.2008 bis 09.07.2009 in Höhe von insgesamt 3.150,00 € erfolgt. Da sämtliche unstreitigen Zahlungen vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Insolvenzgeld am 11.03.2010 erfolgt seien, habe der Insolvenzgeldanspruch noch nicht feststehen können, so dass etwaige insolvenzgeldfähige Ansprüche auch nicht als weniger gesicherte Forderungen i. S. d. § 366 Abs. 2 BGB bei der Tilgung festgestanden hätten. Es komme folglich darauf an, welche Schuld die lästigere sei (die, für die höhere Zinsen anfallen) und bei gleich lästigen Schulden welches die ältere Schuld ist. Im vorliegenden Fall sei das Alter der Schuld entscheidend, weil die Verzinsung der Forderungen laut Ziffer 3 des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht Rostock vom 13.10.2008 gleich hoch sei. Da die Lohn- und Spesenansprüche älter als der Anspruch auf Urlaubsabgeltung seien, würden sie als erstes getilgt. Da die unstreitige Zahlung von 3.150 € für die Begleichung der insolvenzgeldfähigen Ansprüche genüge, seien keine offenen Forderungen mehr vorhanden.

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Der Kläger hat gegen das am 27.05.2013 zugestellte Urteil am 24.06.2013 Berufung eingelegt. Das vom Sozialgericht zitierte Urteil des Sächsischen LSG habe sich nicht ausführlich mit der Problematik beschäftigt. Für die Frage, welche Forderung die geringere Sicherheit biete, komme es nach der Rechtsprechung auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Zwischen mehreren ungesicherten Forderungen biete z.B. die die geringere Sicherheit, welche früher verjähre (BGH NJW 09, 1071) oder bei der der Ablauf einer Ausschlussfrist drohe (BGH VersR 670, 138). Wenn die Rechtsprechung schon den möglichen Eintritt einer Verjährung für ausreichend erachte, müsse dies erst recht für den möglich Totalausfall im Falle einer Insolvenz gelten. Ausgehend von einer wirtschaftlichen Betrachtung sei daher die Forderung werthaltiger, die im Falle der Insolvenz durch Zahlung des Insolvenzgeldes abgesichert sei. Das Insolvenzgeld entspreche wirtschaftlich einer Bürgschaft oder sonstigen Drittsicherheit. Auch wenn der Anspruch auf Insolvenzgeld noch nicht festgestellt sei, lasse sich dem Gesetz eindeutig und zweifelsfrei entnehmen, welche Ansprüche im Zeitpunkt der Leistung insolvenzgeldgesichert sein können und welche nicht.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 13.05.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2011 zu verurteilen, dem Kläger 887,07 € Insolvenzgeld zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie nimmt Bezug auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.

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Mit Schreiben vom 04.12.2013 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung der gesetzlich festgeschriebene Insolvenzgeldanspruch durchaus ausschlaggebend dafür sein könne, welche Forderung die geringere Sicherheit biete. Die Berechnung des Klägers sei allerdings insoweit unzutreffend, als nach dem Vergleich nur die Netto-Entgeltansprüche ausgezahlt werden sollten. Zwar falle auf den Urlaubsentgeltanspruch nach § 39b Abs. 3 EStG keine Lohnsteuer an, aber dieser unterliege der Sozialversicherungspflicht. Auch sei für die Höhe des Urlaubsentgeltanspruches nicht die Klageforderung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, sondern der Vergleichsbetrag abzüglich des Regelentgelts (2 volle Monate und 3/22*1.300 €) maßgeblich sein. Hiernach ergebe sich folgende Berechnung:

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KV

RV

AV

PV

Lohn-St.

Monat

brutto

8,80%

9,95%

1,65%

0,85%

netto

Jul 08

1.300,00 €

114,39 €

129,35 €

21,45 €

11,05 €

70,50 €

953,26 €

Aug 08

1.300,00 €

114,39 €

129,35 €

21,45 €

11,05 €

70,50 €

953,26 €

Sep 08

177,27 €

15,60 €

17,64 €

2,93 €

1,51 €

19,56 €

120,04 €

Url.-Abg.

1.364,46 €

120,07 €

135,76 €

22,52 €

11,59 €

- €

1.074,52 €

3.101,07 €

Nettoforderung

936,00 €

Spesen

4.037,07 €

Gesamtforderung

3.150,00 €

gezahlt

887,07 €

offen

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Die Beteiligten haben Übereinstimmung mit dieser Berechnung bekundet. Die Beklagte hat jedoch daran festgehalten, dass nach dem Urteil des Sächsischen LSG die Verrechnung vorrangig auf die Lohnforderungen zu erfolgen hatte.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

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Der angefochtene Bescheid vom 04.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2011 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinem Rechten, weil ein Insolvenzgeldanspruch in Höhe von 887,07 € besteht.

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Einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben gemäß § 183 Abs. 1 SGB 3 (a.F.) Arbeitnehmer, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei

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1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers,

2. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder

3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt,

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(Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

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Hier liegt mit der Insolvenzeröffnung vom 15.09.2010 ein Insolvenzereignis vor. Soweit die Beklagte bereits in der Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis gesehen hat, ist dies nicht zutreffend, weil es an der weiteren Voraussetzung fehlt, dass ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Die Insolvenzeröffnung zeigt gerade, dass eine kostendeckende Masse vorhanden war. Ausgehend von einem Insolvenzereignis am 15.09.2010 hat der Kläger die Antragsfrist von zwei Monaten eingehalten (§ 324 Abs. 3 SGB III), da der Antrag bereits vor der Insolvenzeröffnung gestellt war.

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Dem Kläger steht daher dem Grunde nach ein Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses zu. Dies umfasst den Zeitraum vom 04.06.2008 bis 03.09.2008, wobei für Juni 2008 ein Lohnausfall aber von Beginn an nicht vorlag.

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Ob und in welcher Höhe für den restlichen Zeitraum noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestehen, hängt davon ab, wie die geleisteten Zahlungen zu verrechnen sind. Gemäß § 366 Abs. 1 BGB richtet sich dies vorrangig nach der Tilgungsbestimmung des Schuldners. Die Arbeitgeberin hat hier jedoch keine nähere Bestimmung getroffen, auf welche Teilforderungen des Vergleiches geleistet werden sollte. Die Verrechnung richtet sich in diesem Fall nach § 366 Abs. 2 BGB. Hiernach wird zunächst diejenige Schuld getilgt, welche dem Gläubiger die geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere und unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld. Welche Schuld die geringste Sicherheit bietet, richtet sich nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (ganz. h.M.; vgl. Staudinger, BGB, § 366 Rn. 39 f. m.w.N.)

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Unter dieser Prämisse vermag der Senat der Bewertung des Sozialgerichts, dass die Lohnforderungen des Klägers erst mit der Feststellung des Insolvenzgeldanspruches eine höhere Sicherheit böten, nicht zu folgen. Denn der wirtschaftliche Wert einer Forderung erhöht sich nicht erst dann, wenn das Bestehen eines sichernden Anspruches gegen einen Dritten tituliert ist. Vielmehr führt bereits die nicht fernliegende Möglichkeit des Bestehend einer Sicherheit dazu, dass die Ausfallwahrscheinlichkeit sinkt und der Anspruch daher bei wirtschaftlicher Betrachtung einen höheren Wert hat. Vorliegend bestand im Zeitpunkt der Zahlungen ohne Zweifel eine mehr als fernliegende Möglichkeit des Bestehens einer Sicherheit in Form eines Insolvenzgeldanspruches. Denn die Entstehung dieses Anspruches setzte abgesehen von der entsprechend Antragstellung nur noch den Eintritt eines Insolvenzereignisses voraus. Dieses wiederum konnte der Kläger im Falle einer erfolglosen Einzelzwangsvollstreckung durch einen Insolvenzantrag selbst herbeiführen. Es bestand daher eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass gerade bei Eintritt des Sicherungsfalles (= Ausfall der Forderung) auch ein Anspruch auf Insolvenzgeld entstehen würde.

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Die Teilzahlungen waren daher zunächst auf das nicht durch einen Insolvenzgeldanspruch gesicherte Urlaubsausfallgeld und die Spesenansprüche zu verrechnen. Für die Tilgung der Entgeltforderung standen daher nur noch 1.139,49 € zur Verfügung, so dass sich ein Insolvenzgeldanspruch von 887,07 € ergibt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die im Tatbestand wiedergegebene Tabelle Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der vorliegende Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Beurteilung der wirtschaftlichen Sicherheit einer Forderung eine Frage der Tatsachenfeststellung im Einzelfall ist.