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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 08.07.2020 – L 6 P 10/19

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 25. Juni 2019 sowie der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2018 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01. Juli 2017 für die Dauer der Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils zusätzlich zum Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI einen monatlichen Zuschlag in Höhe von insgesamt 282,82 Euro an das Evangelische Altenzentrum Stiftung „S.“ zu zahlen.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Besitzstandsschutzes, der der Klägerin im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zusteht.

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Die im Jahre 1937 geborene, bei der Beklagten pflegeversicherte Klägerin, wird seit Mai 2012 im Evangelischen Altenzentrum Stiftung „S.“ vollstationär gepflegt. Ihr war die Pflegestufe I zuerkannt, die entsprechend der gesetzlichen Überleitungsregelung (§ 140 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 lit. a) SGB XI) zum 01. Januar 2017 in den neuen Pflegegrad 2 übergeleitet wurde. Im Dezember 2016 fielen für die stationäre Pflege der Klägerin Kosten für allgemeine Pflegeleistungen (Pflegesatz zzgl. Umlage für Ausbildungsvergütung gemäß § 82a SGB XI aber ohne Kosten der Unterkunft und Verpflegung sowie ohne die gesondert berechneten Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 bzw. Abs. 4 SGB XI) in Höhe von 1.456,38 Euro an. Der Pflegesatz beruhte auf einer von der Einrichtungsträgerin für die Laufzeit 01. Januar bis 31. Dezember 2016 abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung mit den Leistungsträgern. Der von der Beklagten übernommene pauschale Leistungsbetrag gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB XI belief sich auf 1.064 Euro.

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Ab dem 01. Januar 2017 betrug der durch § 84 Abs. 2 SGB XI in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21. Dezember 2015 – PSG II eingeführte einrichtungseinheitliche Eigenanteil (nachfolgend: EEE) für die Pflegeeinrichtung der Klägerin 456,15 Euro monatlich. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 20. Januar 2017 mit, dass der (unmittelbar an die Pflegeeinrichtung zu zahlende) Zuschlag im Rahmen des Besitzstandsschutzes (nachfolgend: Besitzstandsbetrag) in Höhe von monatlich 160,38 Euro betrage. Die Pflegeeinrichtung erhalte eine Zweitschrift dieses Bescheides

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Zum 01. Juli 2017 erhöhte sich der EEE für die von der Klägerin bewohnte Pflegeeinrichtung auf monatlich 578,59 Euro. Die Klägerin beantragte daraufhin bei der Beklagten eine Überprüfung des Besitzstandsbetrages. Mit Unterstützung der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V. (BIVA) führte sie aus, dass die Erhöhung des EEE zum Juli 2017 Folge einer ersten nach neuem Recht durchgeführten Pflegesatzverhandlung sei, weshalb gemäß § 141 Abs. 3c SGB XI der Besitzstandsbetrag zu erhöhen sei. Zwar liege für den Zeitraum Januar bis Juni 2017 ein Schiedsspruch vor, der inhaltlich jedoch lediglich eine Umschlüsselung der alten Pflegesätze und gerade keine Neuvereinbarung darstelle. Auf Bitten der Beklagten reichte die Klägerin eine Abschrift des Schiedsspruches der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (Az. 20/16 SGB XI SchSt) vom 26. Januar 2017, schriftlich abgefasst am 27. Januar 2017, sowie die Niederschrift über die Sitzung der Schiedsstelle vom 26. Januar 2017 zu den Akten; auf den Inhalt dieser Unterlagen wird Bezug genommen.

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Die Beklagte lehnte eine Erhöhung des Besitzstandsbetrages mit Bescheid vom 31. Juli 2018 ab. Der Schiedsspruch der Schiedsstelle sei auf Anrufung seitens der Pflegeeinrichtung ergangen, nachdem diese im August 2016 erfolglos in Verhandlungen über die Pflegesätze ab Januar 2017 eingetreten sei. Die Pflegesatzvereinbarung ab dem 01. Juli 2017 stelle deshalb bereits die zweite Vereinbarung dar. Die hieraus resultierende Erhöhung des EEE sei allein von den Bewohnern zu tragen.

6

Hiergegen erhob die Klägerin durch Schreiben des BIVA vom 27. August 2018 mit der Begründung Widerspruch, dass es eines Schiedsverfahrens gar nicht bedurft hätte, um für das erste Halbjahr 2017 eine Umschlüsselung der alten, auf Pflegestufen beruhenden Pflegesätze zu erreichen, da dies die automatische Folge einer fehlenden Pflegesatzvereinbarung sei. Der Schiedsspruch stelle daher nur eine Übergangsregelung und keine echte Vereinbarung dar. Zum 01. Juli 2017 sei es zur erstmaligen Erhöhung aufgrund einer Vereinbarung nach neuem Recht gekommen, sodass § 141 Abs. 3c SGB XI Anwendung finde.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2018 zurück. Die Erhöhung des EEE zum 01. Juli 2017 sei Folge einer zweiten Pflegesatzvereinbarung, sodass § 141 Abs. 3c SGB XI keine Anwendung finde.

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Hiergegen hat die Klägerin am 19. Dezember 2018 bei dem Sozialgericht A-Stadt Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ihre Ausführungen im Vorverfahren wiederholt.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 31.07.2018 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 01.01.2017 einen Besitzstandsschutz in Höhe von 294,00 € monatlich zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

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Das Sozialgericht hat über die Klage mit entsprechendem Einverständnis der Beteiligten am 25. Juni 2019 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zum einen ausgeführt, dass die Zahlung des Besitzstandsbetrages nicht an den Pflegebedürftigen selbst, sondern an die Pflegeeinrichtung zu erfolgen habe, sodass der Klageantrag entsprechend abzuändern sei. Die Voraussetzungen für die Zahlung eines höheren Besitzstandsschutzes seien jedoch nicht erfüllt. § 141 Abs. 3c SGB XI bezwecke, dass vollstationäre Pflegeeinrichtungen, für die noch keine neue Pflegesatzvereinbarung gelte, über die Auffangregelung der §§ 92d ff. SGB XI in das neue System starten könnten, um dann von Februar 2017 bis Dezember 2017 mit ihren Vereinbarungspartnern in Verhandlungen treten zu können, insbesondere zur Personalausstattung. Dies habe dann nicht zu höheren Zuzahlungen für die Pflegebedürftigen führen sollen. Vorliegend sei das Pflegeheim der Klägerin „zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht über §§ 92 d ff. SGB XI in das neue System gestartet sondern hatte eine Schiedsstellenvereinbarung nach § 85 Abs. 5 SGB XI erwirkt.“ § 85 Abs. 6 SGB XI regele, dass sowohl Pflegesatzvereinbarungen als auch Schiedsstellenentscheidungen zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft treten und für das Pflegeheim, die Bewohner und die Kostenträger unmittelbar verbindlich seien. In einem derartigen Schiedsspruch sei ein Verwaltungsakt zu sehen, der durch einseitigen Akt die Vergütungsvereinbarung der Pflegesatzparteien ersetze. Damit sei in der Schiedsstellenentscheidung eine eigenständige, unmittelbar wirksame Pflegesatzvereinbarung zu sehen. Woraus die Klägerin die Auffassung nehme, eine derartige Entscheidung sei nur vorläufig, erschließe sich der Kammer nicht und sei auch dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das Schiedsstellenverfahren stelle keine Überleitung nach § 92d SGB XI dar. Vielmehr könne ein Verfahren nach § 92d SGB XI nur beginnen, wenn keine Vereinbarung nach § 92c SGB XI getroffen worden sei und auch keine Schiedsstellenentscheidung vorliege. Die Schiedsstellenentscheidung stelle daher die erste neue Pflegesatzvereinbarung dar und die im Juni 2017 geschlossene Vereinbarung die zweite, so dass die Voraussetzungen des § 141 Abs. 3c SGB XI (erstmalige Vereinbarung) nicht erfüllt seien.

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Gegen das ihr am 27. Juni 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08. Juli 2019 die vorliegende Berufung eingelegt, die sie im Wesentlichen wie bisher begründet.

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Die Klägerin beantragt nach entsprechendem Hinweis auf die (zwischenzeitlich von beiden Beteiligten einheitlich dargestellten Rechenwerte) sinngemäß:

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Das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 25. Juni 2019 sowie der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2018 werden aufgehoben.

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Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01. Juli 2017 einen Besitzstandsschutz in Höhe von monatlich 282,82 Euro an das Evangelische Altenzentrum Stiftung „S.“ zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung. Nach Hinweis darauf, dass der Schiedsstellenvorsitzende einen umfangreichen Teil seiner Begründung gerade der Frage gewidmet hat, dass und warum er die Pflegeeinrichtung an ihren angeblich nur „vorsorglich oder hilfsweise“ gestellten Antrag auf Umschlüsselung gebunden halte, weshalb zu den parallel verfolgten Neuverhandlungen gerade keine Entscheidung getroffen werden könne, hat die Beklagte an ihrer Auffassung festgehalten, dass die ab Juli 2017 in Kraft getretene Pflegesatzvereinbarung die zweite Vereinbarung nach neuem Recht sei.

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Beide Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt, §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat ab Juli 2017 einen Anspruch auf einen um 122,44 Euro höheren Besitzstandsbetrag. Die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und belasten die Klägerin in ihren Rechten, weshalb sie ebenso wie das klagabweisende Urteil des Sozialgerichts aufzuheben waren.

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Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist allein die Höhe des Besitzstandsbetrages ab Juli 2017, auch wenn die Klägerin im ersten Rechtszug einen höheren Betrag bereits ab Januar 2017 beantragt hat. Soweit dies nicht ohnehin auf einem Irrtum beruhte und im Wege der Antragsauslegung (ebenso wie der Zahlungsempfänger) zu korrigieren gewesen wäre, vgl. § 123 SGG, hat die Klägerin einen derartigen Anspruch jedenfalls im zweiten Rechtszug nicht mehr weiterverfolgt. Aus der Argumentation der Klägerin bereits im Antrags- und Vorverfahren ergibt sich deutlich, dass es ihr allein um einen finanziellen Ausgleich der ab Juli 2017 infolge der Erhöhung des EEE eingetretenen Mehrbelastung ging. Allein hierzu verhalten sich auch der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 26. November 2018.

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Zum 01. Juli 2017 steht der Klägerin ein Anspruch auf eine Erhöhung des Besitzstandsbetrages zu, weil sich die zu diesem Zeitpunkt wirksam gewordene Erhöhung des EEE aus der erstmaligen Vereinbarung neuer Pflegesätze im Rahmen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ergibt, § 141 Abs. 3c Satz 1 SGB XI. Der Schiedsspruch vom 26. Januar 2017 ersetzt vorliegend nicht eine im Rahmen der Verhandlungen der Vereinbarungsparteien nicht zustande gekommene Pflegesatzvereinbarung. Zwar setzt die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI grundsätzlich auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze fest, wenn entsprechende, mindestens sechswöchige Verhandlungen zuvor gescheitert sind und eine Partei die Schiedsstelle anruft, § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI. Ein derartiger, die Pflegesätze festsetzender Schiedsspruch steht damit einer Pflegesatzvereinbarung im Sinne von § 141 Abs. 3c SGB XI gleich. Vorliegend wurde mit dem Schiedsspruch vom 26. Januar 2017 aber gerade nicht über die von der Pflegeeinrichtung beantragten neuen Pflegesätze entschieden. Vielmehr lautete der im Protokoll der Sitzung vom 26. Januar 2017 wiedergegebene Beschluss der Schiedsstelle:

26

1. Der Antrag der Antragstellerin vom 29.9.2016 auf Umschlüsselung plus prozentualer Erhöhung um 1,475% und die Erhöhung des Personals im Verhältnis 1:50 ist für die Parteien bis 30.06.2017 bindend.

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2. Da die Parteien unter dieser Prämisse die Verhandlungen bisher nicht intensiv geführt haben, wird im Übrigen das Verfahren ausgesetzt und den Parteien Gelegenheit gegeben, weiter zu verhandeln. Falls eine Einigung nicht zustande kommt, wird das Verfahren vor der Schiedsstelle fortgesetzt.

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Hierauf folgen ebenfalls als Beschlüsse bezeichnete Hinweise der Schiedsstelle für die Durchführung der weiteren Verhandlungen.

29

Im vollständig begründeten schriftlichen Schiedsspruch wird der erste Verfügungssatz dann wie folgt wiedergegeben:

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1. Für den Zeitraum 1.1.2017 bis 30.6.2017 gelten die durch die Umschlüsselungserklärung der Antragstellerin vom 29.6.2016 festgelegten Pflegesätze in Höhe von:

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[es folgen die einzelnen, sich aus der Umrechnung ergebenden Beträge]

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Laufzeit vom 01.02.2017 bis 30.06.2017

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Ziffer 2. entspricht wortgenau dem Beschluss im Protokoll.

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In der Begründung des 24 Seiten umfassenden Schiedsspruches führt der Vorsitzende der Schiedsstelle im Einzelnen aus, dass und warum die Schiedsstelle davon ausgeht, „dass die Antragstellerin [Pflegeeinrichtung] sich mit ihrer Erklärung v. 29.9.2016 auf Umschlüsselung ihrer Pflegesätze wirksam bis zum 30.6.2017 gebunden hat“. Über die von der Einrichtung beabsichtigte Vereinbarung neuer Pflegesätze für das gesamte Jahr 2017 könne die Schiedsstelle deshalb keine Entscheidung treffen. Der auf eine Umrechnung der bisherigen, in 2016 maßgeblichen Pflegesätze gemäß § 92e SGB XI i.V.m. den Maßgaben des Beschlusses der Pflegesatzkommission vom 14. März 2016 zielende sog. Umschlüsselungsantrag der Einrichtungsträgerin sei bis zum 30. Juni 2017 verbindlich. Die Einrichtungsträgerin habe nicht hinreichend deutlich gemacht, in welchem Verhältnis ihr Umschlüsselungsantrag zu ihrem Antrag auf Festsetzung neuer Vergütungen im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen stehe. Sie habe „drei unterschiedliche Strategien verfolgt und entsprechende Erklärungen abgegeben, die sich z. T. widersprechen und zum Teil nach den Rahmenregeln der Verhandlungen im Übergang zu den neuen Pflegegraden ab 1.1.2017 nicht rechtwirksam abgegeben werden können.“ Mit dem Umschlüsselungsantrag vom 29. September 2016, den die Einrichtungsträgerin nach Scheitern der Verhandlungen mit den Kostenträgern, aber noch am Tag vor Anrufung der Schiedsstelle gestellt habe, sei nach den Vorgaben der Pflegesatzkommission eine Bindung bis zum 30. Juni 2017 verbunden, weshalb für das erste Halbjahr 2017 allein die aus der Umschlüsselung resultierende Pflegesätze maßgeblich seien, während die Festsetzung neuer, von den alten Pflegesätzen unabhängigen Vergütungen, wie mit den Verhandlungen ursprünglich angestrebt, für diesen Zeitraum ausgeschlossen sei. Der Umschlüsselungsantrag sei erkennbar nicht nur nachrangig oder versehentlich gestellt worden, da die Einrichtungsträgerin noch mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 mitgeteilt habe, am vereinfachten Verfahren teilzunehmen. Da bei Übergabe des Formulars über die Durchführung des vereinfachten Verfahrens keine ausdrückliche einschränkende Erklärung abgegeben worden sei, eine solche wohl auch gar nicht möglich sei, könnten Neuverhandlungen im Ergebnis nur für den Zeitraum ab dem 01. Juli 2017 erfolgen.

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Woher die Beklagte und das Sozialgericht die Auffassung nehmen, diese Entscheidung der Schiedsstelle ersetze eine „richtige“ Pflegesatzvereinbarung im Sinne von § 85 Abs. 4 SGB XI und stelle nicht lediglich eine vorläufige, allein arithmetisch auf der Grundlage der alten Vereinbarung ermittelte Regelung für das 1. Halbjahr 2017 auf der Grundlage des vereinfachten Verfahrens (§§ 92d ff. SGB XI in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung) dar, erschließt sich dem Senat nicht. Die Schiedsstelle hat das Verfahren über die Pflegesatzverhandlungen ausdrücklich ausgesetzt. Der Schiedsspruch hat mithin gerade nicht eine Vereinbarung aufgrund einer Neuverhandlung der Pflegesätze im Sinne von § 92c SGB XI in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung ersetzt.

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Der vorliegende Fall kann letztlich nicht anders behandelt werden, als hätte die Einrichtung überhaupt erst im Frühjahr 2017 Neuverhandlungen begonnen, die dann zu einer neuen Pflegesatzvereinbarung ab dem 01. Juni 2017 geführt hätten, während sich die Pflegesätze für das 1. Halbjahr aus einer Umrechnung gemäß § 92e SGB XI ergaben. Genau das ist die von der Schiedsstelle getroffene Regelung. Genau für diese Fälle sieht § 141 Abs. 3c SGB XI eine Erhöhung des Besitzstandsbetrages vor, weil „vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die im Rahmen des Übergangsverfahrens zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs keine neue Pflegesatzvereinbarung abgeschlossen haben und über die Auffangregelung der §§ 92d ff. in das neue System gestartet sind, von Februar 2017 bis Dezember 2017 eine zeitlich begrenzte Möglichkeit [erhalten], sich mit ihren Vereinbarungspartnern ebenfalls auf Verbesserungen, insbesondere bei der Personalausstattung, im Zuge der Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zu einigen, ohne dass dies zu höheren Zuzahlungen für die Pflegebedürftigen bei ihren pflegebedingten Aufwendungen führt“ (BT-Drs 18/10510, S. 125). Nach dem klaren, im Gesetzeswortlaut von § 141 Abs. 3c SGB XI zum Ausdruck kommenden Regelungswillen des Gesetzgebers sollte es grundsätzlich für keinen bereits in 2016 in vollstationärer Pflege befindlichen Heimbewohner durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff zu einer finanziellen Mehrbelastung kommen. Da der Abschluss neuer, nunmehr auf Pflegegraden beruhenden Vergütungsvereinbarungen für alle vollstationären Einrichtungen bis Anfang 2017 faktisch nicht umsetzbar war, wurde für eine Übergangszeit die Möglichkeit eines vereinfachten, arithmetischen Umrechnungsverfahrens (sog. Umschlüsselung) vorgesehen und damit die Möglichkeit eröffnet, endgültige Vereinbarungen im Verlauf des Jahres 2017 abzuschließen. Durch dieses mehrstufige Verfahren konnte es für Heimbewohner zu einer zweischrittigen Erhöhung des Eigenanteils kommen, bis die erste „richtige“ Vereinbarung nach neuem Recht vorlag: zunächst vom alten individuellen Eigenanteil aus Dezember 2016 auf einen nach § 92e SGB XI ermittelten EEE ab Januar 2017 und erneut nach Zustandekommen einer neuen Vereinbarung im Sinne von § 85 SGB XI im weiteren Verlauf des Jahres 2017 (in Mecklenburg-Vorpommern regelmäßig ab Juli, weil die Pflegesatzkommission des Landes im Rahmen ihrer Kompetenz gemäß § 92c Abs. 1 Satz 5 SGB XI eine sechsmonatige Bindungsfrist für Fälle der Umschlüsselung vorgesehen hat).

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Insoweit in § 141 Abs. 3c SGB XI die entsprechende Anwendung von Abs. 3 der Norm angeordnet wird, folgt hieraus, dass bei dieser zweiten Erhöhung an die Stelle des individuellen Eigenanteils im Vormonat der bisherige EEE im Vormonat (hier: Juni 2017) tritt, der dem neuen EEE gegenüberzustellen ist. Die sich hieraus ergebende Differenz kann der Pflegebedürftige zusätzlich zum bisherigen Besitzstandsbetrag beanspruchen. Für den Zeitraum von Januar bis Juni 2017 liegt insoweit ein bestandskräftiger, beide Beteiligte bindender (vgl. § 77 SGG) Verwaltungsakt über die bisherige Höhe des Besitzstandsbetrages vor. Der Bescheid vom 20. Januar 2017 ist dabei selbst nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Die hierin festgesetzte Höhe des Besitzstandsbetrages (monatlich 160,38 Euro) ist allein insoweit von Bedeutung, als der streitige, auf § 141 Abs. 3c SGB XI gestützte Erhöhungsanspruch auf die bestandskräftig festgesetzte bisherige Höhe aufsetzt. Die Tatsache, dass sich die rechnerische Ermittlung des Besitzstandsbetrages im Bescheid vom 20. Januar 2017 nicht nachvollziehen lässt und eine rechtswidrige Begünstigung der Klägerin naheliegt, ändert an der Bindungswirkung dieses Verwaltungsaktes auch für das Gericht nichts. Lediglich zur Erläuterung sei dargestellt, dass die gemäß § 141 Abs. 3 SGB XI maßgebliche Differenz zwischen dem im Januar 2017 (erster Monat nach der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs) maßgeblichen EEE (hier: 456,15 Euro) und dem individuellen Eigenanteil im Vormonat, also im Dezember 2016 (hier: 1.456,38 Euro allgemeine Pflegeleistungen abzüglich 1.064 Euro Leistungsbetrag der Pflegekasse = 392,38 Euro) lediglich 63,77 Euro betragen hat.

38

Entgegen der Bezeichnung des Schreibens vom 20. Januar 2017 als bloße „Information über die Höhe des Besitzstandes“, die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung und die gesetzliche Formulierung in § 141 Abs. 3 Satz 5 SGB XI („Die Pflegekassen teilen die Höhe des monatlichen Zuschlages nach Satz 1 sowie jede Änderung der Zuschlagshöhe den Pflegebedürftigen schriftlich mit.“) stellt die Mitteilung einen der Bindungswirkung fähigen Verwaltungsakt dar. Hierin hat die Beklagte im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalles getroffen, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ohne Einfluss auf die Verwaltungsaktqualität des Schreibens ist schließlich der Umstand, dass der Zuschlag nach Abs. 3 Satz 1 der Norm von Amts wegen, mithin auch ohne Antragsstellung zu gewähren ist. Die Gesetzgebungs-Materialien (BT-Drs. 18/9959, S. 22; sowie BT-Drs. 18/10510, S. 124) enthalten zur Frage der Rechtsnatur der Mitteilungen im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 5 SGB XI keine Ausführungen, sondern betonen lediglich, dass durch die rechtzeitige Information Unsicherheiten oder Unklarheiten über die Höhe des monatlichen Leistungszuschlages und der sich noch ergebenden Eigenbelastung bei den pflegebedürftigen Menschen, ihren Angehörigen, den Einrichtungen und Sozialleistungsträgern vermieden werden sollen. Die bezweckte Vermeidung von Unklarheiten kann jedoch nur durch eine alle Beteiligten bindende Regelung, mithin durch Verwaltungsakt, nicht jedoch durch eine bloße unverbindliche Mitteilung erreicht werden, so im Ergebnis auch Griep in Berchtold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht, 2. Aufl. 2018, § 141 SGB XI, Rn. 10.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

40

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.