Rechtsprechung / Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 29.04.2021 – L 8 AS 420/16
ECLI:DE:LSGMV:2021:0429.L8AS420.16.00
Orientierungssatz
1. Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind vom Grundsicherungsträger gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 nur insoweit zu übernehmen, als sie angemessen sind.(Rn.34)
2. Zieht der Hilfebedürftige in eine andere Wohnung um, ohne zuvor die Zusicherung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme der dort anfallenden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB 2 einzuholen, so hat er keinen Anspruch auf Übernahme der unangemessenen Kosten der neuen Unterkunft.(Rn.35)
3. Macht der Hilfebedürftige einen abweichenden Bedarf hinsichtlich der Kosten der Unterkunft aus gesundheitlichen Gründen geltend, so hat er hierzu seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Notwendigkeit eines höheren Platzbedarfs nachzukommen. Das Sozialgericht ist insoweit zur Amtsermittlung erst dann verpflichtet, wenn die behandelnden Ärzte des Antragstellers von ihrer Schweigepflicht entbunden sind.(Rn.36)
Verfahrensgang
vorgehend SG Neubrandenburg, 12. Mai 2016, S 15 AS 680714, Urteil
nachgehend BSG, kein Datum verfügbar, B4 AS 212/21 B
nachgehend BSG, 24. November 2021, B 4 AS 212/21 B, Beschluss
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 12.05.2016 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beklagte hat dem Kläger 50 % seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.02. bis 31.07.2014.
Der im laufenden Leistungsbezug des Beklagten stehende Kläger bewohnte ursprünglich ein selbst genutztes Eigenheim. Anlässlich dessen bevorstehender Zwangsversteigerung wies der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 08.03.2011 darauf hin, dass für eine danach anzumietende Wohnung nach der Richtlinie des Landkreises ausgehend von einer Grundfläche bis 45 m² ein Betrag von bis zu 250,- € für Grundmiete und kalte Nebenkosten angemessen sei.
Am 27.02.2012 schloss der Kläger einen Mietvertrag zum 01.06.2012 über eine 61,80 qm große Wohnung, für die eine Gesamtmiete von 415,60 € zu zahlen war. Diese setzte sich nach der Mietbescheinigung vom 03.06.2012 aus einer Grundmiete von 275,60 € sowie Vorauszahlungen für Nebenkosten in Höhe von 75,00 € und für Heizkosten in Höhe von 65,00 € monatlich zusammen. Eine Zusicherung des Beklagten hinsichtlich der Übernahme dieser Kosten holte der Kläger vor Abschluss des Mietvertrages nicht ein.
In einer weiteren Mietbescheinigung vom 31.07.2013 wurden die Miete bei identischem Gesamtbetrag abweichend aufgeschlüsselt. Nunmehr wurde die Grundmiete mit 303,10 € und die Vorauszahlung für Nebenkosten mit 47,50 € angegeben. Die Vorauszahlung für Heizkosten erhöhte sich nach einer im Juni 2013 erteilten Betriebs- und Heizkostenabrechnung ab August auf 75,00 € monatlich.
Mit Bescheid vom 27.12.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.02. bis 31.07.2014 Leistungen für Unterkunft in Heizung in Höhe von 343,20 € monatlich. Da der Kläger ohne Zustimmung des Jobcenters zum 01.06.2012 umgezogen sei, seien die Kosten für Grundmiete und Betriebskosten auf den angemessenen Betrag von 268,20 € monatlich zu kürzen. Die Heizkosten seien mit 75,00 € angemessen und würden vollständig übernommen.
Hiergegen legte der Kläger am 29.01.2014 Widerspruch ein und führte zur Begründung folgendes aus: Der Kläger sei zweimal wegen Bandscheibenvorfällen operiert und habe danach das Laufen neu lernen müssen. Die medizinischen Befunde lägen dem Beklagten vor. Seither sei der Kläger in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt. Er könne keine Treppen mehr steigen, so dass nur eine Wohnung im Erdgeschoss in Betracht komme. Zudem benötige er für die Fortbewegung vor allem im Schlafbereich und in der Toilette ausreichend Platz. Eine Kürzung der Leistungen nach der Richtlinie des Landkreises U--- komme nicht in Betracht, da diese nicht die Anforderungen eines schlüssigen Konzepts nach der Rechtsprechung des BSG erfülle (was näher ausgeführt wurde). Es sei daher auf die Wohngeldtabelle mit einem Zuschlag von 10% abzustellen.
Bereits mit Schreiben vom 12.08.2013 und 11.09.2013 hatte der Beklagte den Kläger anlässlich eines früheren Widerspruchsverfahrens aufgefordert, ein ärztliches Attest hinsichtlich der Erforderlichkeit einer ebenerdigen Wohnung sowie einer Wohnungsgröße von mehr als 45 m² vorzulegen. Eine Reaktion des Klägers hierauf erfolgte nicht. Auch später wurden entsprechende Nachweise nicht vorgelegt.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2014 als unbegründet zurück. Höhere Unterkunftskosten seien nicht zu übernehmen, da die Bruttokaltmiete die Angemessenheitsgrenze von 268,20 € übersteige.
Hiergegen hat der Kläger am 19.05.2014 Klage zum Sozialgericht Neubrandenburg erhoben und zur Begründung sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers klarstellend erklärt, dass Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlags von 10 % begehrt werden.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 27.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2014 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat den Beklagten auf die mündliche Verhandlung vom 12.05.2016 verurteilt, dem Kläger im Zeitraum vom 01.02. bis zum 31.07.2014 monatliche Leistungen in Höhe von 804,80 € zu bewilligen. Die Berufung hiergegen wurde zugelassen.
Die Klage sei zulässig und begründet. Der Bescheid vom 27.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2014 sei insoweit rechtswidrig, als dem Kläger nicht die angemessenen Unterkunftskosten bewilligt worden seien. Der Kläger habe im streitigen Zeitraum einen Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 338,80 € zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten von 75,00 €.
Die Richtlinie des Beklagten sei nicht zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze geeignet. Sie beruhe nicht auf einem schlüssigen Konzept, da insbesondere die Vergleichsraumbildung fehlerhaft erfolgt sei (was näher ausgeführt wurde). Da sich die Kammer mangels lokaler Erkenntnisquellen nicht in der Lage sehe, die Angemessenheitsgrenze selbst zu ermitteln, seien die um 10 % erhöhten Tabellenwerte nach § 12 WoGG heranzuziehen. Die Stadt A-Stadt gehöre zur Mietenstufe 2, so dass sich für einen Einpersonenhaushalt ein Höchstbetrag von 308,00 € und damit eine Angemessenheitsgrenze von 338,80 € ergebe.
Die Berufung werde vor dem Hintergrund der Vergleichsraumbildung im ländlich geprägten Gebiet zugelassen.
Gegen das am 30.05.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.06.2016 Berufung eingelegt. Die weitere Berufung des Beklagten wurde später wieder zurückgenommen.
Der Kläger hat geltend gemacht, das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger auch nicht auf die angemessenen Kosten nach der Wohngeldtabelle verwiesen werden könne, da es an einer Kostensenkungsaufforderung fehle. Zwar könne das Schreiben des Beklagten vom 08.03.2011 als Kostensenkungsaufforderung angesehen werden. Diese sei jedoch nicht wirksam, da hierin nicht die tatsächlich gültige Angemessenheitsgrenze benannt worden sei. Auch werde der Zugang des Schreibens mit Nichtwissen bestritten.
Der Kläger ist am --2017 verstorben. Die Klägervertreterin hat mitgeteilt, dass sie das Verfahren für die Tochter des Klägers, Frau Jenny A., als Rechtsnachfolgerin fortführe. Ein Nachweis zur Rechtsnachfolge wurde nicht vorgelegt. Das Amtsgericht P-Stadt hat auf Anfrage des Senates mitgeteilt, dass Frau Jenny A. als Erbin in Betracht komme, nachdem deren Bruder die Erbschaft ausgeschlagen habe. Eine verbindliche Erbenfeststellung könne jedoch nicht erfolgen, da kein Erbscheinverfahren beantragt worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 12.05.2016 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 27.12.2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14.04.2014 zu verurteilen, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des A. für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 31.07.2014 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen.
Er ist der Auffassung, dass es an einer Beschwer fehle, da das Sozialgericht dem erstinstanzlichen Begehren des Klägers in vollem Umfang entsprochen habe. Der Kläger selbst habe geltend gemacht, dass auf die Wohngeldtabelle mit einem Zuschlag von 10 % abzustellen sei.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 14.12.2020 darauf hingewiesen, dass die Berufung des Klägers unzulässig sei, weil eine Beschwer von über 750,00 € nicht vorliege. Die Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht beziehe sich ausschließlich auf eine Berufung des Beklagten, da das Gericht davon ausgegangen sei, der Klage vollständig stattzugeben. Es komme eine Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung nach § 158 Abs. 1 S. 2 SGG in Betracht. Selbst wenn die Berufung aber zulässig wäre, sei diese jedenfalls unbegründet. Einer Kostensenkungsaufforderung habe es nicht bedurft, weil der Kläger während des Leistungsbezuges ohne vorherige Zusicherung umgezogen sei. Es komme daher auch eine Zurückweisung der Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss in Betracht.
II.
Der verstorbene Kläger ist weiterhin als Berufungskläger im Rubrum des Rechtsstreits zu führen, da der oder die Gesamtrechtsnachfolger noch unbekannt sind. Zwar mag eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass Rechtsnachfolgerin die von der Prozessbevollmächtigten benannte Tochter des Klägers ist. Allerdings wurde deren Erbenstellung bisher nicht nachgewiesen. Ein Erbscheinverfahren wurde nicht durchgeführt, so dann es an einer förmlichen Feststellung der Erbenstellung fehlt. Einer Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits steht dies nicht entgegen, da nach § 246 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 202 Abs. 1 SGG eine Unterbrechung des Rechtsstreits bei Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nicht eintritt. Die Feststellung der Rechtsnachfolge kann auch im Klauselerteilungsverfahren noch erfolgen.
Die Berufung des Klägers ist aus mehreren Gründen unzulässig.
Zum einen ist der Kläger, wie vom Beklagten zutreffend ausgeführt, durch das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg bereits nicht beschwert, so dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis für das Berufungsverfahren fehlt. Ungeachtet des ursprünglichen Vorbringens des Klägers, in welchem auch gesundheitliche Gründe für die Übernahme weiterer Unterkunftskosten geltend gemacht wurden, hat die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2016 klargestellt, dass sich das Begehren des Klägers auf die Übernahme von Unterkunftskosten in Höhe der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlages von 10 % beschränkt. Diesem Begehren hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Urteil in vollem Umfang entsprochen, so dass eine Beschwer des Klägers durch diese Entscheidung nicht vorliegt.
Darüber hinaus ist die Berufung auch deshalb unzulässig, weil auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beschwerdewert von 750,00 € nicht überschritten wird und die Berufung des Klägers durch das Sozialgericht nicht zugelassen wurde (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht bezieht sich ungeachtet des weiten Wortlauts ausschließlich auf eine Berufung des Beklagten. Denn das Sozialgericht hat die Klage nicht teilweise abgewiesen, sondern dieser nach seiner Auslegung der Anträge in vollem Umfang stattgegeben. Bei dieser Sachlage konnte sich die Zulassung der Berufung ausschließlich auf eine Berufung des Beklagten beziehen. Deutlich wird dies auch aus der Begründung der Zulassung, in welcher mit der Klärung der Vergleichsraumbildung argumentiert wurde.
Darüber hinaus wäre die Berufung im Falle ihrer Zulässigkeit auch unbegründet.
Das Sozialgericht hat dem Kläger die allein streitigen Kosten der Unterkunft und Heizung in einer Gesamthöhe von 413,85 € zuerkannt, welche sich aus 338,80 € Bruttokaltmiete und 75,00 € Heizkosten zusammensetzen. Ein höherer Anspruch steht dem Kläger nicht zu.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vom Beklagten nur insoweit zu übernehmen, als sie angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenze hat das Sozialgericht zutreffend ermittelt. Zwar sieht § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II eine befristete Übernahme auch höherer Bedarfe unter der Voraussetzung vor, dass eine sofortige Kostensenkung nicht möglich oder zumutbar ist, woraus sich in der Regel das Erfordernis ergibt, den Leistungsberechtigten zuvor auf die Unangemessenheit der Kosten hinzuweisen. Allerdings gilt dies dann nicht, wenn der Leistungsberechtigte in eine andere Wohnung umzieht, ohne seiner Obliegenheit aus § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II nachzukommen, zuvor die Zusicherung zur Übernahme der Kosten einzuholen (Bittner in jurisPK, § 22 SGB II, Rn. 221). Denn wer sich vor dem Umzug keine Klarheit über die Angemessenheit der Kosten verschafft, geht sehenden Auges das Risiko ein, diese teilweise selbst tragen zu müssen und ist daher nicht befristet schutzbedürftig.
Soweit der Kläger in erster Instanz zunächst auch gesundheitliche Beeinträchtigungen als Grund für die Anmietung gerade dieser Wohnung geltend gemacht hat, fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung eines abweichenden Bedarfes. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt, dass der Platzbedarf des Klägers aufgrund vorhandener Erkrankungen zwingend eine Wohnung mit einer Fläche von mehr als 45 m² voraussetzt, noch, dass eine ggf. erforderliche ebenerdige Lage zu höheren Kosten führt, welche den Rahmen der vom Sozialgericht festgestellten Angemessenheitsgrenze überschreiten. Darüber hinaus ist der Kläger auch seinen Mitwirkungspflichten im Hinblick auf die Feststellung eines ggf. abweichenden Bedarfes nicht nachgekommen, da er trotz wiederholter Aufforderung des Beklagten keinerlei Nachweise für die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen vorgelegt hat. Da der Kläger im Übrigen weder seine behandelnden Ärzte benannt, noch diese von der Schweigepflicht entbunden hat, war es dem Beklagten und dem Gericht auch nicht möglich, hierzu von Amts wegen zu ermitteln. Der Berufungsbegründung ist im Übrigen kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Kläger einen besonderen Bedarf aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen überhaupt noch geltend macht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die anteilige Kostentragung des Beklagten rechtfertigt sich aus der von diesem zunächst erhobenen und sodann zurückgenommenen eigenen Berufung.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.