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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 29.04.2021 – L 8 AS 421/16
Orientierungssatz
1. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB 2 sieht ausnahmsweise eine befristete Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft vor, wenn eine sofortige Kostensenkung nicht möglich oder zumutbar ist. Dies gilt nicht, wenn der Leistungsberechtigte in eine andere Wohnung umzieht, ohne zuvor nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB 2 die Zusicherung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme der Kosten einzuholen.(Rn.35)
2. Macht der Grundsicherungsberechtigte gesundheitliche Beeinträchtigungen als Grund für die Anmietung einer größeren als angemessenen Wohnung geltend, so ist der entsprechende Anspruch zu versagen, wenn er den zwingenden abweichenden Bedarf wegen gesundheitlicher Ursachen nicht nachweist.(Rn.37)
Verfahrensgang
vorgehend SG Neubrandenburg, kein Datum verfügbar, S 15 AS 1401/14
nachgehend BSG, 24. November 2021, B 4 AS 212/21 B, Beschluss
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 12.05.2016 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beklagte hat dem Kläger 50 % seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.01.2015.
2
Der im laufenden Leistungsbezug des Beklagten stehende Kläger bewohnte ursprünglich ein selbst genutztes Eigenheim. Anlässlich dessen bevorstehender Zwangsversteigerung wies der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 08.03.2011 darauf hin, dass für eine danach anzumietende Wohnung nach der Richtlinie des Landkreises ausgehend von einer Grundfläche bis 45 m² ein Betrag von bis zu 250,- € für Grundmiete und kalte Nebenkosten angemessen sei.
3
Am 27.02.2012 schloss der Kläger einen Mietvertrag zum 01.06.2012 über eine 61,80 qm große Wohnung, für die eine Gesamtmiete von 415,60 € zu zahlen war. Diese setzte sich nach der Mietbescheinigung vom 03.06.2012 aus einer Grundmiete von 275,60 € sowie Vorauszahlungen für Nebenkosten in Höhe von 75,00 € und für Heizkosten in Höhe von 65,00 € monatlich zusammen. Eine Zusicherung des Beklagten hinsichtlich der Übernahme dieser Kosten holte der Kläger vor Abschluss des Mietvertrages nicht ein.
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In einer weiteren Mietbescheinigung vom 31.07.2013 wurden die Miete bei identischem Gesamtbetrag abweichend aufgeschlüsselt. Nunmehr wurde die Grundmiete mit 303,10 € und die Vorauszahlung für Nebenkosten mit 47,50 € angegeben. Die Vorauszahlung für Heizkosten erhöhte sich nach einer im Juni 2013 erteilten Betriebs- und Heizkostenabrechnung ab August auf 75,00 € monatlich.
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Mit Bescheid vom 24.06.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.01.2015 Leistungen für Unterkunft in Heizung in Höhe von 343,20 € monatlich. Da der Kläger ohne Zustimmung des Jobcenters zum 01.06.2012 umgezogen sei, seien die Kosten für Grundmiete und Betriebskosten auf den angemessenen Betrag von 268,20 € monatlich zu kürzen. Die Heizkosten seien mit 75,00 € angemessen und würden vollständig übernommen.
6
Am 21.07.2014 legte der Kläger eine Heiz- und Nebenkostenabrechnung vor, aus welcher sich eine Nachzahlung in Höhe von 320,14 € ergab. Der Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 09.08.2014 für den Monat August 2014 weitere 224,48 €, die aus der Nachzahlung für Heizkosten und Warmwasser resultierten.
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Am 28.07.2014 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 24.06.2014 Widerspruch ein und führte zur Begründung folgendes aus: Der Kläger sei zweimal wegen Bandscheibenvorfällen operiert und habe danach das Laufen neu lernen müssen. Die medizinischen Befunde lägen dem Beklagten vor. Seither sei der Kläger in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt. Er könne keine Treppen mehr steigen, so dass nur eine Wohnung im Erdgeschoss in Betracht komme. Zudem benötige er für die Fortbewegung vor allem im Schlafbereich und in der Toilette ausreichend Platz. Eine Kürzung der Leistungen nach der Richtlinie des Landkreises U-- komme nicht in Betracht, da diese nicht die Anforderungen eines schlüssigen Konzepts nach der Rechtsprechung des BSG erfülle (was näher ausgeführt wurde). Es sei daher auf die Wohngeldtabelle mit einem Zuschlag von 10% abzustellen.
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Bereits mit Schreiben vom 12.08.2013 und 11.09.2013 hatte der Beklagte den Kläger anlässlich eines früheren Widerspruchsverfahrens aufgefordert, ein ärztliches Attest hinsichtlich der Erforderlichkeit einer ebenerdigen Wohnung sowie einer Wohnungsgröße von mehr als 45 m² vorzulegen. Eine Reaktion des Klägers hierauf erfolgte nicht. Auch später wurden entsprechende Nachweise nicht vorgelegt.
9
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2014 als unbegründet zurück. Höhere Unterkunftskosten seien nicht zu übernehmen, da die Bruttokaltmiete die Angemessenheitsgrenze von 268,20 € übersteige.
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Hiergegen hat der Kläger am 19.11.2014 Klage zum Sozialgericht Neubrandenburg erhoben und zur Begründung sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 24.06.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2014 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.
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Das Sozialgericht hat den Beklagten auf die mündliche Verhandlung vom 12.05.2016 verurteilt, dem Kläger Leistungen für den Monat August 2014 in Höhe von 1.051,91 € und für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 31.12.2014 in Höhe von 804,80 € monatlich zu bewilligen. Die Berufung hiergegen wurde zugelassen.
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Die Klage sei zulässig und begründet. Der Bescheid vom 24.06.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2014 sei insoweit rechtswidrig, als dem Kläger nicht die angemessenen Unterkunftskosten bewilligt worden seien. Der Kläger habe im streitigen Zeitraum einen Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 338,80 € zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten von 75,00 €. Für den Monat August 2014 sei zusätzlich die vollständige Nachzahlung für Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 247,11 € zu berücksichtigen. Dass für den Monat Januar 2015 kein Leistungsanspruch in Höhe von 812,80 € tenoriert worden sei, beruhe auf einem offensichtlichen Versehen der Kammer, da die Klage anderenfalls teilweise abzuweisen gewesen wäre.
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Die Richtlinie des Beklagten sei nicht zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze geeignet. Sie beruhe nicht auf einem schlüssigen Konzept, da insbesondere die Vergleichsraumbildung fehlerhaft erfolgt sei (was näher ausgeführt wurde). Da sich die Kammer mangels lokaler Erkenntnisquellen nicht in der Lage sehe, die Angemessenheitsgrenze selbst zu ermitteln, seien die um 10 % erhöhten Tabellenwerte nach § 12 WoGG heranzuziehen. Die Stadt A-Stadt gehöre zur Mietenstufe 2, so dass sich für einen Einpersonenhaushalt ein Höchstbetrag von 308,00 € und damit eine Angemessenheitsgrenze von 338,80 € ergebe.
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Die Berufung werde vor dem Hintergrund der Vergleichsraumbildung im ländlich geprägten Gebiet zugelassen.
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Gegen das am 30.05.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.06.2016 Berufung eingelegt. Die weitere Berufung des Beklagten wurde später wieder zurückgenommen.
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Der Kläger hat geltend gemacht, das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger auch nicht auf die angemessenen Kosten nach der Wohngeldtabelle verwiesen werden könne, da es an einer Kostensenkungsaufforderung fehle. Zwar könne das Schreiben des Beklagten vom 08.03.2011 als Kostensenkungsaufforderung angesehen werden. Diese sei jedoch nicht wirksam, da hierin nicht die tatsächlich gültige Angemessenheitsgrenze benannt worden sei. Auch werde der Zugang des Schreibens mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger habe darüber hinaus auch einen Verpflichtungsanspruch für den Monat Januar 2015. Die Ausführungen des Sozialgerichts in der Begründung des Urteils lösten keinen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus. Denn das Gericht habe, wie es selbst ausführe, den Beklagten insoweit nicht verurteilt.
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Der Kläger ist am --2017 verstorben. Die Klägervertreterin hat mitgeteilt, dass sie das Verfahren für die Tochter des Klägers, Frau Jenny A., als Rechtsnachfolgerin fortführe. Ein Nachweis zur Rechtsnachfolge wurde nicht vorgelegt. Das Amtsgericht P-Stadt hat auf Anfrage des Senates mitgeteilt, dass Frau Jenny A. als Erbin in Betracht komme, nachdem deren Bruder die Erbschaft ausgeschlagen habe. Eine verbindliche Erbenfeststellung könne jedoch nicht erfolgen, da kein Erbscheinverfahren beantragt worden sei.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 12.05.2016 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 24.06.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.08.2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21.10.2014 zu verurteilen, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des A. für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.01.2015 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen.
27
Er ist der Auffassung, dass es an einer Beschwer fehle, da das Sozialgericht dem erstinstanzlichen Begehren des Klägers in vollem Umfang entsprochen habe. Der Kläger selbst habe geltend gemacht, dass auf die Wohngeldtabelle mit einem Zuschlag von 10 % abzustellen sei. Soweit der Kläger geltend mache, dass das Sozialgericht über den Monat Januar 2015 nicht entschieden habe, ergebe sich aus den Gründen, dass auch insoweit entscheiden werden sollte und in welcher Höhe ein Leistungsanspruch bestehe. Es handele sich daher um einen offensichtlichen Schreibfehler des Tenors, welcher nach § 138 SGG berichtigt werden könne.
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Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 14.12.2020 darauf hingewiesen, dass die Berufung des Klägers unzulässig sei, weil eine Beschwer von über 750,00 € nicht vorliege. Die Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht beziehe sich ausschließlich auf eine Berufung des Beklagten, da das Gericht davon ausgegangen sei, der Klage vollständig stattzugeben. Es komme eine Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung nach § 158 Abs. 1 S. 2 SGG in Betracht. Selbst wenn die Berufung aber zulässig wäre, sei diese jedenfalls unbegründet. Einer Kostensenkungsaufforderung habe es nicht bedurft, weil der Kläger während des Leistungsbezuges ohne vorherige Zusicherung umgezogen sei. Es komme daher auch eine Zurückweisung der Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss in Betracht.
II.
29
Der verstorbene Kläger ist weiterhin als Berufungskläger im Rubrum des Rechtsstreits zu führen, da der oder die Gesamtrechtsnachfolger noch unbekannt sind. Zwar mag eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass Rechtsnachfolgerin die von der Prozessbevollmächtigten benannte Tochter des Klägers ist. Allerdings wurde deren Erbenstellung bisher nicht nachgewiesen. Ein Erbscheinverfahren wurde nicht durchgeführt, so dann es an einer förmlichen Feststellung der Erbenstellung fehlt. Einer Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits steht dies nicht entgegen, da nach § 246 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 202 Abs. 1 SGG eine Unterbrechung des Rechtsstreits bei Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nicht eintritt. Die Feststellung der Rechtsnachfolge kann auch im Klauselerteilungsverfahren noch erfolgen.
30
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
31
Zwar fehlt es dem Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an einer Beschwer, da der Kläger in erster Instanz einen nicht zahlenmäßig bestimmten Antrag gestellt und (im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand) zumindest auch Gesichtspunkte geltend gemacht hat, welche unabhängig von der aus der Wohngeldtabelle resultierenden Angemessenheitsgrenze sind.
32
Allerdings ist die Berufung deshalb unzulässig, weil weder der Beschwerdewert von 750,00 € überschritten wird noch eine Zulassung der Berufung des Klägers durch das Sozialgericht erfolgt ist (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht bezieht sich ungeachtet des weiten Wortlauts ausschließlich auf eine Berufung des Beklagten. Denn das Sozialgericht hat die Klage nicht teilweise abgewiesen, sondern dieser nach seiner Auslegung der Anträge in vollem Umfang stattgegeben. Bei dieser Sachlage konnte sich die Zulassung der Berufung ausschließlich auf eine Berufung des Beklagten beziehen. Deutlich wird dies auch aus der Begründung der Zulassung, in welcher mit der Klärung der Vergleichsraumbildung argumentiert wurde.
33
Darüber hinaus wäre die Berufung im Falle ihrer Zulässigkeit auch unbegründet.
34
Das Sozialgericht hat dem Kläger die allein streitigen Kosten der Unterkunft und Heizung in einer Gesamthöhe von 413,85 € zuerkannt, welche sich aus 338,80 € Bruttokaltmiete und 75,00 € Heizkosten zusammensetzen. Für August 2014 hat das Sozialgericht dem Kläger darüber hinaus den vollen Nachzahlungsbetrag aus der Heizkostenabrechnung zugesprochen. Ein höherer Anspruch steht dem Kläger nicht zu.
35
Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vom Beklagten nur insoweit zu übernehmen, als sie angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenze hat das Sozialgericht zutreffend ermittelt. Zwar sieht § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II eine befristete Übernahme auch höherer Bedarfe unter der Voraussetzung vor, dass eine sofortige Kostensenkung nicht möglich oder zumutbar ist, woraus sich in der Regel das Erfordernis ergibt, den Leistungsberechtigten zuvor auf die Unangemessenheit der Kosten hinzuweisen. Allerdings gilt dies dann nicht, wenn der Leistungsberechtigte in eine andere Wohnung umzieht, ohne seiner Obliegenheit aus § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II nachzukommen, zuvor die Zusicherung zur Übernahme der Kosten einzuholen (Bittner in jurisPK, § 22 SGB II, Rn. 221). Denn wer sich vor dem Umzug keine Klarheit über die Angemessenheit der Kosten verschafft, geht sehenden Auges das Risiko ein, diese teilweise selbst tragen zu müssen und ist daher nicht befristet schutzbedürftig.
36
Der Kläger ist auch nicht dadurch beschwert, dass das Sozialgericht den streitigen Monat Januar 2014 im Tenor versehentlich nicht erwähnt hat. Denn der Tenor ist insoweit offensichtlich unvollständig, weil anderenfalls eine Teilabweisung für diesen Monat hätte erfolgen müssen. Da sich aus den Gründen des Urteils zweifelsfrei ergibt, dass auch für den Monat Januar ein konkret der Höhe nach bezeichneter Anspruch des Klägers besteht, handelt es sich um einen Fall der offensichtlichen Unrichtigkeit des Tenors, welche - soweit nicht bereits von Amts wegen erfolgt - auf Antrag eines Beteiligten nach § 138 SGG korrigiert werden kann. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Korrektur des Urteils im Berufungsverfahren besteht daher nicht. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass der nach dem Urteil Leistungsverpflichtete Beklagte dieses in dem Sinne versteht, dass auch über den Monat Januar 2015 zu Gunsten des Klägers entschieden worden ist.
37
Soweit der Kläger in erster Instanz gesundheitliche Beeinträchtigungen als Grund für die Anmietung gerade dieser Wohnung geltend gemacht hat, fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung eines abweichenden Bedarfes. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt, dass der Platzbedarf des Klägers aufgrund vorhandener Erkrankungen zwingend eine Wohnung mit einer Fläche von mehr als 45 m² voraussetzt, noch, dass eine ggf. erforderliche ebenerdige Lage zu höheren Kosten führt, welche den Rahmen der vom Sozialgericht festgestellten Angemessenheitsgrenze überschreiten. Darüber hinaus ist der Kläger auch seinen Mitwirkungspflichten im Hinblick auf die Feststellung eines ggf. abweichenden Bedarfes nicht nachgekommen, da er trotz wiederholter Aufforderung des Beklagten keinerlei Nachweise für die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen vorgelegt hat. Da der Kläger im Übrigen weder seine behandelnden Ärzte benannt, noch diese von der Schweigepflicht entbunden hat, war es dem Beklagten und dem Gericht auch nicht möglich, hierzu von Amts wegen zu ermitteln. Letztlich geht der Senat nach der Berufungsbegründung davon aus, dass der Kläger einen besonderen Bedarf aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen auch nicht mehr geltend macht.
38
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die anteilige Kostentragung des Beklagten rechtfertigt sich aus der von diesem zunächst erhobenen und sodann zurückgenommenen eigenen Berufung.
39
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.