Rechtsprechung / Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 27.10.2021 – L 5 U 4/17
ECLI:DE:LSGMV:2021:1027.L5U4.17.00
Orientierungssatz
Zur (bejahten) Anerkennung einer chronischen EAA (exogen-allergische Alveolitis) eines Hausmeisters, der über einen Zeitraum von über 15 Jahren arbeitstäglich einer Schimmelpilzexposition von einer Stunde ausgesetzt war, als Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4201. (Rn.53)
Verfahrensgang
vorgehend SG Stralsund, 15. Dezember 2016, S 14 U 56/12, Urteil
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 15. Dezember 2016 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2011 verpflichtet, bei dem Kläger eine Berufskrankheit der Ziffer 4201 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Lungenerkrankung des Klägers als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4201 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung („exogen-allergische Alveolitis“, nachfolgend: BK 4201) streitig.
Der 1956 geborene Kläger war zunächst nach seiner Ausbildung zum Maler von Mai 1978 bis 31. Dezember 1986 als Kranfahrer, Maler und Lagerleiter im Z. der Hansestadt B-Stadt tätig. Nach einer einjährigen Tätigkeit als technischer Mitarbeiter im Büro für architekturbezogene Kunst des Rates des Bezirks B-Stadt arbeitete der Kläger seit dem 1. Februar 1988 als Maler und Hausmeister bei der Hansestadt B-Stadt (H. Zentrale Dienste). Seit dem 22. Dezember 2008 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt; seit dem Jahr 2009 wurde er dem Stadtarchiv der Hansestadt B-Stadt als Archivassistent zugewiesen. Unter dem 21. Dezember 2016 erfolgte bei dem Kläger eine beidseitige Lungentransplantation.
Anfang des Jahres 2009 äußerte der Oberarzt der Klinik und Poliklinik für Chirurgie der Universitätsmedizin B-Stadt, Dr. B., den Verdacht über das Vorliegen einer berufsbedingten Lungenerkrankung bei dem Kläger. In seinem Schreiben vom 31. Januar 2009 hieß es, dass auf Veranlassung des behandelnden Lungenfacharztes Dr. G. bei dem Kläger eine offene Lungenbiopsie über videoassistierte Thorakotomie durchgeführt worden sei. Er sei erstaunt gewesen, dass dieser nur sehr kurze kleine Eingriff bei dem Kläger eine über fünftägige intensivtherapeutische postoperative Behandlung erforderlich gemacht habe. Eine jetzt erhaltene Histologie mache aber deutlich, dass es sich um eine hochgradige Pneumokoniose, akzentuierte interstitielle Fibrose, aktive interstitielle Pneumonie sowie adenomatöse bronchialveoläre Hyperplasie handele, deren Genese mit einer berufsbedingten Exposition erklärbar sei. Im Laufe ihrer Ermittlungen zog die Beklagte zahlreiche medizinische Unterlagen bei, so u. a. vom behandelnden Pulmologen des Klägers Dr. G., ein histopathologisches Gutachten des Instituts für Pathologie des Universitätsklinikums B-Stadt vom 12. Januar 2009 hinsichtlich der Untersuchung von Lungenresektaten des Klägers sowie einen Bericht des Reha-Zentrums in G. hinsichtlich einer dort absolvierten Anschlussheilbehandlung des Klägers vom 19. Januar bis 9. Februar 2009. Die Beklagte holte ferner eine Stellungnahme ihres Präventionsdienstes zur Arbeitsexposition des Klägers ein. Die Ermittlungen wurden u. a. aufgrund Gesprächen mit dem Kläger selbst und Mitarbeitern des Arbeitgebers des Klägers geführt. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Februar 1988 bis 31. Juli 2009 hieß es in dem Bericht vom 26. Oktober 2009 u.a., der Kläger sei als Maler und als Hausmeister eingesetzt gewesen. Kontakt zu quarzhaltigen Stäuben bzw. zu Asbest/Asbestprodukten hätten bei dem Kläger nicht bestanden. Zusammenfassend hieß es, der Kläger sei während seiner beruflichen Tätigkeit bis zu seiner Erkrankung im Dezember 2008 neben einer Asbestexposition auch einer Exposition gegenüber nicht toxischen anorganischen Stäuben ausgesetzt gewesen. Messprotokolle zu Staubkonzentrationsmessungen seien nicht verfügbar. Dem Bericht war eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit vom 26. März 2009 beigefügt.
Im Auftrag der Beklagten erstattete Prof. Dr. V. von der Universitätsklinik B-Stadt, Abteilung für Pneumologie, ein internistisch-pneumologisches Gutachten unter dem 6. April 2010. Der Gutachter führte u.a. aus, der Kläger sei aufgrund zunehmender und schleichender Belastungsluftnot sei etwa 10 Jahre bei Dr. G. in Behandlung. Eine CT-Untersuchung der Lunge sei mit pathologischen Herdbefunden durchgeführt worden. Histologisch sei überraschend eine Pneumokoniose festgestellt worden, woraufhin der Verdacht auf eine Berufskrankheit gestellt worden sei. Die klinisch und lungenfunktionsdiagnostisch erhobenen Befunde passten zu einer interstitiellen Lungenerkrankung. Da aber die Berufsanamnese und die CT-morphologischen Veränderungen für eine Pneumokoniose untypisch seien, sei ein Zusatzgutachten durch den Pathologen Prof. Dr. M. vom Universitätsklinikum M. eingeholt worden. Dieser habe die Lungenveränderung als Folge einer exogen allergischen Alveolitis (EAA) beurteilt. Die Diagnose laute interstitielle Lungenerkrankung infolge einer exogen allergischen Alveolitis (EAA). Die EAA falle unter die BK-Ziffer 4201, auslösende Allergene seien organische Stäube. Die Berufsanamnese sei dahingehend bisher nicht evaluiert worden. Auch die Frage nach allergisierende Substanzen im persönlichen Umfeld sei dem Kläger nicht explizit gestellt worden, da der Verdacht auf eine EAA zum Zeitpunkt der Befragung und Begutachtung des Klägers noch nicht bestanden habe. Aus dem persönlichen Umfeld sei bekannt, dass der Kläger Tierhalter einer Katze sei. Zu erwähnen sei, dass der Kläger in einem Eigenheim aus dem Jahr 1900 lebe, welches saniert sei. Eine Evaluation auf Schimmelpilzbelastung wäre sinnvoll, da Schimmelpilze eine EAA durch IgG-Antikörper auslösen könnten. Insoweit könnten weitere Fragen erst nach Beurteilung der Exposition am Arbeitsplatz unter dem Verdacht einer EAA beantwortet werden.
In dem beigefügten fachpathologischen Zusatzgutachten von Prof. Dr. M. vom 19. März 2010 hieß es zusammengefasst, das vorliegende Bild sei charakteristisch für ein fortgeschrittenes Stadium einer EAA. Bei nichtmöglichen lichtmikroskopischem Nachweis von nennenswerten Ablagerungen anorganischen Substanzen und einem entsprechenden Reaktionsmuster in der Lunge ließen sich Erkrankungen durch anorganischen Stäube der Lunge nicht begründen. Berufskrankheiten nach den Ziffern 4101 bzw. 4103 nach der gültigen Berufskrankheitenverordnung lägen nicht vor. Im Hinblick auf eine BK 4201 hieß es, hierzu könne nur im Rahmen des Hauptgutachtens unter Berücksichtigung entsprechend detaillierter Angaben zu diesbezüglichen Expositionen des Klägers eine Stellungnahme erfolgen.
Hieraufhin schaltete die Beklagte nochmals ihren Präventionsdienst ein. Unter dem 28. Mai 2010 hieß es ergänzend, wie bereits im Rahmen der Stellungnahme vom Oktober 2009 zur BK 4101 dargelegt worden sei, habe der Kläger überwiegend Malerarbeiten ausgeführt. Hierbei sei es bei alter Tapeten und bei Schleifarbeiten zu erheblichen Staubentwicklungen gekommen. Auf Nachfrage der Beklagten zu einer Exposition des Klägers mit organischen Stäuben im Sinne der BK 4201 hieß es unter dem 1. Juli 2010, der Kläger sei zwar erheblichen Staubeinwirkungen durch Malertätigkeiten ausgesetzt gewesen, jedoch keinen organischen Stäuben im Sinne der BK 4201.
Unter Übersendung dieser Stellungnahme an Prof. Dr. V. führte dieser dann zusammenfassend unter dem 6. August 2010 aus: Da laut Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten eine berufliche Exposition des Klägers, die eine BK 4201 begründen könnte, nicht vorgelegen habe, sei auch nicht von einer beruflich erworbenen EAA auszugehen. Es könnte nunmehr eine EAA z. B. aufgrund Schimmelpilzen in der Häuslichkeit vorliegen.
Mit Bescheid vom 22. November 2010 lehnte daraufhin die Beklagte das Vorliegen einer BK gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII ab. Es sei geprüft worden, ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne der BK 4101 („Silikose oder durch Exposition gegen quarzhaltige Stäube“) bzw. 4103 („Asbestose durch Exposition gegenüber Asbest/Asbestprodukte“) vorgelegen hätten. Eine Exposition gegenüber diesen Stoffen bzw. Produkten sei nicht nachgewiesen. Im Übrigen habe die zur Anzeige einer Berufskrankheit führende Diagnose einer Pneumokoniose nicht bestätigt werden können. Die EAA sei in der BK 4201 bezeichnet. Eine Exposition des Klägers im Sinne dieser BK sei durch ihren Präventionsdienst ausgeschlossen worden. Somit könne die Erkrankung des Klägers nicht als BK in diesem Sinne anerkannt werden.
Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, seiner Ansicht nach liege die BK 4201 bei ihm vor. Er leide an einer EAA, bei der es durch Einatmen von organischen Stäuben zu einer entzündlichen Veränderung der Lungenbläschen gekommen sei. Er sei viele Jahre lang an seinem Arbeitsplatz organischen Stäuben und Schimmel ausgesetzt gewesen. Er habe zusammen mit Arbeitskollegen seinen Arbeitsplatz in den Kellerräumen, die heute unter dem Stadtarchiv/zum Standesamt der Hansestadt B-Stadt lägen, gehabt. Die Kellerwände seien immer – bis heute – feucht gewesen. Über all die Jahre sei er immer Fäulnis und Schimmel ausgesetzt gewesen. Selbst heute – nach zwei Sanierungen Anfang der 90ger Jahre und vor ca. zwei Jahren – „blühten“ die Kellerwände nach wie vor. Dort gelagertes Papier schimmele. Insofern wurden Lichtbilder vom 31. März 2011 übersandt, die sein Prozessbevollmächtigter in den Räumen aufgenommen habe, die vormals sein Arbeitsplatz gewesen seien. Von ihm seien auch regelmäßig Mahlzeiten dort eingenommen worden. Diese Räume seien während des Bereitschafts- und Winterdienstes und während der regelmäßigen Zivilverteidigung auch sein Schlafplatz und der seinen Kollegen gewesen. In dem am tiefsten gelegenen Kellerraum seien zu DDR-Zeiten alte Zeitungen und Papier gesammelt worden, das Papier habe die Feuchtigkeit der Räume/Wände aufgenommen und habe angefangen zu schimmeln. Da auch durch den Raum die Heizungsrohre für das Rathaus gelaufen seien, sei dort eine schwüle Feuchte entstanden. Alle vier bis sechs Wochen sei das Papier dann gebündelt und abtransportiert worden. Es wurden entsprechende Aufnahmen in Kopie übersandt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Da für den Widerspruch keine Begründung abgegeben worden sei, seien sachliche Fehler nicht erkennbar, die gegen die Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung spräche.
Mit seiner am 26. April 2011 vor dem Sozialgericht (SG) Stralsund erhobenen Klage hat der Kläger zunächst auf seine Widerspruchsbegründung Bezug genommen, da diese offensichtlich keinen Eingang in die Entscheidung über seinen Widerspruch gefunden habe. Das Verfahren hat zunächst aufgrund des Beschlusses des SG vom 24. November 2011 geruht, nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, dass sie im Hinblick auf die vorgetragenen Exposition des Klägers gegenüber organischen Stäuben ergänzende Stellungnahmen beim Präventionsdienst einholen werde.
Im Laufe weiterer Ermittlungen durch die Beklagte wurde zunächst der Kläger persönlich im Hinblick auf seine Wohnverhältnisse angeschrieben. Der Kläger teilte hieraufhin unter dem 6. September 2011 mit, dass er seit 1989 mit seiner Familie Häuser bewohnt habe, in denen keinerlei Schimmelbefall gewesen sei. Das Haus in der V. in B-Stadt sei von November 1989 bis September 1993 bewohnt worden, hiernach sei der Verkauf an die Hansestadt B-Stadt erfolgt. Das Gebäude sei 2000 oder 2001 abgerissen worden. Die von ihm bewohnte Wohnung sei von ihm malermäßig instandgesetzt worden, es seien Fenster eingebaut und auch das Treppenhaus und die Fassade instandgesetzt worden. Im September 1993 habe er sein bewohntes Eigenheim in A-Stadt erworben. Dieses Haus habe sich bereits 1993 in einem sehr guten Zustand befunden, die seither ausgeführten Arbeiten seien durch Fachfirmen mit Ausnahme von Malerleistungen erbracht worden.
Ausweislich einer Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten vom 8. August 2011 fand am 1. Juli 2011 eine Besichtigung der Kellerräume unter dem Stadtarchiv/Standesamt der Hansestadt B-Stadt statt, am 5. August 2011 seien die Räumlichkeiten noch einmal besichtigt worden. Darüber hinaus seien auch zwei Hausmeister anwesend gewesen. Herr R., der seit 1997 und Herr D., der seit 2000 dort arbeite. Der Kläger sei seit dem 1. Februar 1988 bei der Stadtverwaltung beschäftigt. Die Aufenthalts- und Umkleideräume sowie eine kleine Werkstatt hätten sich seinerzeit in den auf den Fotos vom März 2011 abgebildeten Räumen befunden. Der derzeitige Zustand dieser Räumlichkeiten lasse jedoch nicht auf die Gegebenheiten von 1988 schließen. Es sei eine erste notdürftigen Kellersanierung Anfang der Neunzigerjahre erfolgt, aus finanziellen Gründen sei nur der schadhafte Putz und alte Heizleitungen entfernt worden, die Hausanschlussstation erneuert sowie die Kantine aus den Kellerräumen entfernt und Dusche, WC eingebaut worden. Die auf den Fotos dargestellten Räume seien dann von ca. 1993 bis 2003 als Archiv des Standesamtes genutzt worden. Aufgrund von Feuchtschäden sei das Archiv ausgelagert worden, die Räume seien seitdem nicht mehr genutzt worden und würden noch 2011 umfangreich saniert. Seit ca. 1993 habe sich der Hausmeisterbereich mit Werkstatt/Aufenthaltsräumen in den auf anliegenden Fotos/Zeichnungen abgebildeten Räumen befunden. Die vorhandenen Fotos dokumentierten den Zustand der Räume vor der Sanierung im November 2009. Feuchtschäden seien deutlich sichtbar, auch würden von den Befragten der Schimmelpilzbefall bestätigt. Anzumerken wäre jedoch, dass es sich dabei um keinen ständigen Arbeitsplatz des Klägers und seinen Kollegen gehandelt habe. Üblicherweise hätten die Hausmeister keinen festen Arbeitsort, denn im Stadtgebiet seien 70 Objekte zu betreuen gewesen. In der Regel seien aber die Pausenzeiten in den Räumen verbracht und die Mahlzeiten dort aufgenommen worden. Nicht außer Acht lassen könne man aber auch, dass der Kläger mehr als 100 Jahre alte Häuser in B-Stadt und seine jetzige Wohnung in A-Stadt in Eigenregie kernsaniert habe und damit auch im Privatbereich eine Schimmelpilzbelastung nicht auszuschließen sei. Es wurden entsprechende Fotos (vgl. Blatt 170 ff. der BG-Akten) und eine Skizze zu den Akten genommen.
Seitens der Beklagten ist dann vorgetragen worden, ausweislich mehrerer Testungen hätten sich bei dem Kläger kein Nachweis von Schimmelpilzen bzw. einer allergischen Reaktion hierauf gefunden. Da somit eine Allergie gegenüber Schimmelpilzen ausgeschlossen sei, sei von einer weiteren Stellungnahme des Präventionsdienstes abgesehen worden.
Prof. Dr. Dr. V. hat auf Veranlassung der Beklagten eine Stellungnahme vom 28. Juni 2013 im Hinblick auf eine Evaluation auf Schimmelpilzbelastung des Klägers vom 24. Juni 2013 abgegeben. Zudem wurde ein Pricktest als auch eine Antikörperuntersuchung durchgeführt. Zusammenfassend heißt es in der Stellungnahme, dass es in den Befunden keinen Hinweis auf eine Typ I-Allergie gegen Schimmelpilze gebe. In den IgG-Antikörpern gebe es allerdings deutlich erhöhte Befunde, die zu einer exogenen EAA durch inhalative Schimmelbelastung passen könnten (Typ III-Allergie). Anamnestisch berichte der Kläger, dass er während seiner Tätigkeit als Hausmeister über 15 Jahre im Rathaus täglich etwa eine Stunde im Aufenthaltsraum verbracht habe, der im Keller des Rathausanbaus gewesen sei und schwarz verschimmelte Wände aufgewiesen hätte. Eine Schimmelpilzbelastung in der Häuslichkeit sei verneint worden und sei auch nicht beurteilbar. Es sei eine Vorortbesichtigungsbelastungsmessung durch ein Mikrobiologisches Institut zu empfehlen. Allerdings wäre bei positiver Schimmelbelastung in der Häuslichkeit eine zusätzlich beruflich bedingte EAA nicht ausgeschlossen.
In einem weiteren – auf Veranlassung der Beklagten – dann erstellten Bericht des Präventionsdienstes vom 16. Dezember 2013 hieß es, vor Ort im Stadthaus sei eine weitere Besichtigung des Kellergeschosses erfolgt. Es seien Materialproben entnommen worden aus den Räumen, in denen sich der ehemalige Aufenthaltsraum/Umkleideräume/Werkstatt bis 1993 befunden hätte. Diese seien vom Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Gesundheit, analysiert worden. Die Aufenthalts- und Umkleideräume sowie eine kleine Werkstatt der Hausmeister hätten sich in dem noch heute unsanierten Bereich befunden. Seit ca. 1993 befinde sich der Hausmeisterbereich mit Werkstatt in den Räumen 04 und 05 der beiliegenden Skizze. Die seinerzeit nur teilsanierten Räume hätten auch Feuchtigkeitsschäden aufgewiesen, seien jedoch 2009 und 2010 umfangreich saniert worden, sodass eine Probeentnahme nicht mehr möglich sei. Die Probenentnahme sei nur in den unsanierten Räumen erfolgt, sodass die aktuell vorgefundene Situation nicht den Zustand von 1988 bis 1992 wiederspiegele. In dem beigefügten Untersuchungsbefund einer Umweltprobe auf das Vorkommen von Schimmelpilzen hinsichtlich Materialuntersuchungen von alten Briefumschlägen und Putzstück/Wand hieß es zusammengefasst, es seien eine erhebliche Menge an verschiedenen Schimmelpilzen festgestellt worden. Die angegebenen Schimmelpilze bezögen sich ausschließlich auf die eingesandten Proben. Feuchtigkeit und Schimmelpilzbefall in den Innenräumen sei als eine potentielle Gesundheitsgefährdung anzusehen und aus hygienisch-präventiver Sicht nicht tolerierbar. Insbesondere sei aber das Vorkommen von Stachybotrys zu berücksichtigen. Der Schimmelpilzbefund sei aufgrund der vorliegenden Quadratmeterangaben in die Kategorie 3 (große Biomasse) einzustufen. Neben der Schimmelpilzbelastung sei für die Entscheidung, ob ein Feuchteschaden vorliege und über die sich daraus ergebenden Maßnahmen eine Gesamtbetrachtung, ggf. unter Einbeziehung eines Bausachverständigen, unabdingbar. Beigefügt war diesem Bericht als Anlage ein Merkblatt zu Stachybotrys chartarum und Schimmelpilzbefall in Innenräumen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2011 zu verpflichten, einen Bescheid zu erlassen, mit dem bei ihm das Vorliegen einer Berufskrankheit der Ziffer 4201 der Anlage zu Berufskrankheiten-Verordnung anerkannt wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich dahingehend geäußert, dass eine Raumluftmessung nicht vorgenommen worden sei, vielmehr seien in der ehemaligen Werkstatt Materialproben entnommen worden. Hierbei sei hervorzuheben, dass der räumliche Zustand nicht dem entspreche, welcher während des sporadischen Aufenthaltes des Klägers in diesen Räumen bestanden habe. Die Auswertung der Umweltproben habe den Nachweis verschiedener Schimmelpilze erbracht, die jedoch genauso gut bei den Arbeiten im Eigenheim als auch beim Ausbau der dazugehörigen Wirtschaftsgebäude aufgetreten sein könnten. Im Übrigen seien Pilze bei dem Kläger weder histologisch noch mikrobiologisch nachgewiesen worden.
Das SG hat die Beklagte aufgefordert mitzuteilen, ob die privaten Räumlichkeiten des Klägers besichtigt und auf Schimmelpilze geprüft worden seien und ferner, bei der Hansestadt B-Stadt angefragt, ob die entsprechenden Räumlichkeiten saniert worden seien und welchen Zustand die Kellerräume vor der Sanierung gehabt hätten.
Die Beklagte hat hierzu zuerst vorgetragen, dass Ermittlungen in den privaten Räumlichkeiten nicht erfolgt seien, dies könne jedoch nachgeholt werden, sofern das Einverständnis des Klägers vorliege. Sie gebe jedoch zu bedenken, dass die Erkrankung erst nach Abschluss der umfangreichen privaten Baumaßnahmen geltend gemacht worden sei. Insofern wäre eine Einsicht in die Bauunterlagen erforderlich. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass er bereits im Januar 2014 sein Einverständnis zur Besichtigung seiner privaten Wohngrundstücke erklärt habe. Dies sei der Beklagten mit dem Hinweis übersandt worden, dass um Mitteilung des Ergebnisses einer Inaugenscheinnahme gebeten werde.
Die Hansestadt B-Stadt hat auf die vorgenannte Anfrage des SG am 23. April 2014 mitgeteilt, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten im Kellergeschoss unter dem Stadtarchiv bislang nicht saniert worden seien. Detaillierte Beschreibungen, in welchem Zustand sich die Räumlichkeiten befänden, lägen nicht vor. Solche würden es dann erstellt werden, wenn mit dem Umzug in die darüber liegenden Räumlichkeiten des Stadtarchivs eine Sanierungsplanung notwendig werde.
Die Beklagte hat weiter vorgetragen, dass im Jahr 2008 bei dem Kläger erstmalig der Befund einer Lungengerüsterkrankung erhoben worden sei. Der Nachweis von Pilzen im Lungengewebe sei nicht erbracht worden. Nunmehr seien im Jahr 2013 eine Immunabwehr gegen verschiedene Schimmelpilze festgestellt worden. Dies bedeute, dass sie überall anzutreffen seien und jederzeit ein Kontakt mit ihnen vorgekommen sei. Im konkreten Fall sei der „Beschwerdehaftigkeit“ des Klägers im Jahr 2008 eine kurz zuvor aufgetretene massive Exposition gegenüber pulmona-Ipathogenen Substanzen vorausgegangen. Zu keinem Zeitpunkt sei eine quantitative Bestimmung von Schimmelpilzsporen in der Luft in den Räumen der Stadtverwaltung B-Stadt erfolgt. Nach Rücksprache mit dem Präventionsdienst seien die unsanierten Räume bereits im November 2013 besichtigt worden und es seien Materialproben entnommen worden. Sie beabsichtige eine Besichtigung des privaten Grundstückes des Klägers vorzunehmen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dann mitgeteilt, dass eine Besichtigung des privaten Grundstücks des Klägers zwischenzeitlich stattgefunden habe. Die Besichtigung habe keine Anhaltspunkte für die Mutmaßung der Beklagten bezüglich einer Schimmelpilzbelastung im häuslichen Bereich ergeben. Das Gegenteil sei der Fall.
Nachdem die Beklagte mehrfach erfolglos vom SG zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde, ist seitens der Beklagten im Januar 2016 wiederholt worden, dass der Zustand, welcher im Jahr 2013 im angeschuldigten Aufenthaltsraum vorgefunden worden sei, nicht dem Zustand des Zeitraumes von 1988 bis 2009 entsprochen habe. Im Übrigen finde sich in zeitlicher Nähe zur erstmaligen Diagnose kein Nachweis einer massiven Exposition gegenüber pulmonal-pathogenen Substanzen. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Exposition und dem Auftreten der Erkrankung dränge sich nicht auf, zumal sich in zeitlicher Nähe kein Nachweis von Pilzen im Lungengewebe finde. Selbst wenn man unterstelle, dass der Kläger beruflich gegenüber Schimmelpilzen exponiert gewesen sei, so sei eine Allergie gegen diese nicht nachgewiesen. Die Inaugenscheinnahme des Wohnhauses lasse keine Rückschlüsse auf zurückliegende Zeiträume zu.
Das SG Stralsund hat schließlich eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. V. eingeholt, insbesondere dazu, ob eine BK 4201 vorliege. Prof. Dr. V. hat unter dem 26. Mai 2016 mitgeteilt, die Arbeitsplatzsituation des Klägers werde durch verschiedene Fotografien der Kellerräume belegt. Der Kläger habe in einer Begutachtung angegeben, dass er während seiner Tätigkeit als Hausmeister über 15 Jahre lang täglich etwa eine Stunde in schimmligen Aufenthaltsräumen verbracht habe. In einer Probeentnahme ließen sich verschiedene Schimmelpilze nachweisen. Bei dem Kläger liege nach histologischen Kriterien nach dem auf Lungenerkrankungen spezialisierten Pathologen Prof. Dr. M. eine EAA vor. Aus klinischer Sicht werde dem Gutachten von Prof. Dr. M. gefolgt. Bei der EAA handele es sich um eine Hypersensitivitätsreaktion gegen Schimmelpilzantigene, d. h. Schimmelpilze müssten selber bzw. direkt dabei nicht nachweisbar seien. Es handele sich nicht um eine Besiedlung der Lunge mit diesen Schimmelpilzen, sondern um eine immunologische Unverträglichkeitsreaktion in Sinne einer Typ III bzw. Typ IV Allergie. Hierbei komme es zu einer überschießenden Immunreaktion in der Lunge auf Antigene aus den Schimmelpilzen, die sich selber in der Lunge gar nicht ausbreiten müssten. Oft sei diese Allergiebildung auch nur auf die Inhalation der entsprechenden Sporen dieser Schimmelpilze zurückzuführen.
Mit der Erkrankung vereinbar, aber keineswegs letztere beweisend, sei der Nachweis von sog. Immunglobulin-G-Antikörper gegen diese Schimmelpilze. Die IgG-Schimmelpilze zeigten immunologisch an, dass der Betreffende mit diesen Schimmelpilzen Kontakt gehabt habe. Interessanterweise deckten sich diese erhöhten Immunglobulin-G-Spiegel des Klägers mit dem am Arbeitsplatz nachgewiesenen Schimmelpilzen, sodass hier in der Tat von einer Exposition ausgegangen werden könne. Dies bedeutet jedoch keinesfalls, dass damit eine durch diese Schimmelpilze verursachte Erkrankung im Sinne einer EAA nachgewiesen sei. Dies könnte dennoch der Fall sein. Dagegen spreche aber aus gutachterliche Sicht, dass die Beschwerden des Klägers offenbar erst ca. 2008, also ca. 15 Jahre nach der erfolgten Exposition gegen diese Schimmelpilze aufgetreten seien und darüber hinaus Schimmelpilze ebenso im häuslichen Wohn- und Hobbyumgebung auftreten könnten. Insofern sei, selbst vor dem Hintergrund der Gefahr, dass man dem Kläger hier Unrecht tue, nicht im Sinne geforderten hinreichenden bzw. wesentlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in der Tat die (zeitlich limitierte) berufsbedingte Exposition gegenüber den genannten Schimmelpilzen in den Kellerräumen für die Entstehung der beim Kläger nachgewiesenen EAA verantwortlich gemacht werden könnten. Dies lasse sich zwar nicht ausschließen, es lasse sich aber auch nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit beweisen. Zusammenfassend sprächen daher die nachgewiesenen IgG-Antikörper in der Tat für die vorgefunden Schimmelpilze, sie würden jedoch nicht beweisen, dass sie Schimmelpilze für die exogen-allergische Alveolitis verantwortlich sei. Die Tatsache, dass sich die respiratorischen Beschwerden erst ca. 2008 entwickelten, also 15 Jahre nach Kontakt mit Schimmelpilzen am Arbeitsplatz, die etwas untypische Lungenfunktion für eine EAA und die Frage, ob der KIäger möglicherweise im privaten Umfeld den gleichen oder einigen dieser Schimmelpilze exponiert gewesen sei, ließen daran zweifeln, ob die Diagnose einer berufsbedingten EAA mit Berechtigung zu stellen sei.
Der Kläger hat hierzu vorgetragen, es sei falsch, dass die ersten Beschwerden einer heute bestehenden EAA erst 15 Jahre nach der erfolgten Exposition aufgetreten seien und zwar in zweierlei Richtung. Erste Beschwerden, die allerdings zunächst falsch diagnostiziert worden seien, seien bereits bei ihm im Jahre 2002 aufgetreten. Im Übrigen sei er der Schimmelexposition bis ins Jahr 2009 ausgesetzt gewesen und nicht lediglich bis ins Jahr 1993. Es wurden weitere medizinische Unterlagen des Klägers aus den Jahren 2002 bis 2008 zu den Akten gereicht. Schließlich habe von 1993 bis 2009 sich der Aufenthalts-, Umkleide- und Pausenbereich unmittelbar angrenzend an die schimmelbefallenen Räume befunden, die zum Teil bis heute unsaniert seien. Regelmäßig sei der Schimmelbefall in der Vergangenheit dadurch bekämpft worden, dass der Schimmel nur übergetüncht oder eine Leichtbauwand vor den Schimmel gesetzt worden sei. Hierdurch sei natürlich die Belastung nicht reduziert worden.
Der vom SG um eine ergänzende Stellungnahme gebetene Gutachter Prof. V. hat unter dem 1. September 2016 ausgeführt, es sei keinesfalls ausgeschlossen, dass der Kläger mit den Schimmelpilzen an anderer Stelle als an den beschriebenen Arbeitsplätzen Kontakt gehabt habe. Der Nachweis von IgG-Antikörpern zeige lediglich eine Exposition und belege keinesfalls, dass die beschriebenen Schimmelpilze für die EAA ursächlich gewesen oder ursächlich seien. Nichtsdestotrotz sei aufgrund fehlender anderer Erklärungsmöglichkeiten anzunehmen, dass eine oder mehrere dieser Schimmelpilze für die zu diagnostiziere EAA bei dem Kläger verantwortlich seien. Andererseits sei völlig unplausibel, warum Beschwerden erst Jahre nach der Exposition am Arbeitsplatz aufgetreten sein sollten. Er sei von den Angaben des Klägers, wie dieser sie in seinem Gutachten vom 6. April 2010 mitgeteilt habe, ausgegangen. Anamnestisch habe der Kläger angegeben, über 15 Jahre im Rathaus täglich etwa eine Stunde im Aufenthaltsraum verbracht zu haben. Hieraus resultiere die gutachterliche Feststellung, dass der Kläger nur bis 2003 in diesen Räumlichkeiten gewesen sei und dort Schimmelpilzen ausgesetzt gewesen sei. Es könne zwar in der Tat ein chronisch schleichender Verlauf auftreten. Verschiedentlich habe der Kläger über Atemnot seit Jahren berichtet, dies habe sich jedoch nie vernünftig verifizieren lassen und die Beschwerden, wegen denen er einen Arzt aufgesucht habe, seien meist sehr akuter Natur gewesen und hätten sich mit einer chronischen EAA nicht ohne weiteres in Einklang bringen lassen. Aber selbst wenn die Zeitdauer der Exposition, wie sie nunmehr vom Kläger genannt sei, zuträfe, scheine gutachterlich die Latenz zwischen Exposition und Beschwerden immer noch zu lange um mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu dürfen oder gar zu müssen, dass die EAA bei dem Kläger in der Tat durch die punktuelle Schimmelexposition in den Kellerräumen der Hansestadt B-Stadt ursächlich gewesen sei. Dies, und das werde wiederholt und bekräftigt, auch vor dem Hintergrund, dass die Exposition ohne weiteres auch im privaten Umfeld erfolgt sein könnte.
Der Kläger hat hierzu darauf hingewiesen, dass er an einer chronischen EAA leide. Die Stellungnahmen von Prof. V. widersprächen sich. Wenn feststehe, dass keine 15 Jahre zwischen der Exposition im Auftreten der Erkrankung lägen, könne hier nur davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Kontakt am Arbeitsplatz erfolgt sei. Die chronische EAA entwickele sich schleichend. Das Zeitmoment sei nicht entscheidet. Die Annahme, dass es zu einer Exposition in seinem Wohnumfeld gekommen sein könnte, sei Legende. Hierfür gäbe es keine Anhaltspunkte.
Durch Urteil vom 15. Dezember 2016 hat das SG Stralsund die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung einer BK 4201. Zwar sei er bei seiner Tätigkeit als Hausmeister punktuell in den Kellerräumen des Rathauses in B-Stadt verschiedenen Schimmelpilzen ausgesetzt gewesen und seine Erkrankung sei durch die Fachärzte auch als EAA qualifiziert worden. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen Erkrankung und der gesundheitsschädigenden Exposition am Arbeitsplatz sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen. Dass der Kläger über mehrere Jahre bei seiner Tätigkeit als Hausmeister zumindest stundenweise verschiedenartigen Schimmelpilzen ausgesetzt gewesen sei, könne durch die Analyse des Landesamtes für Gesundheit und Soziales als belegt gelten. Es fänden sich auch entsprechende antigen-spezifische IgG-Antikörper und Rasselgeräusche der Lunge. Die Kammer schließe sich den gutachterlichen Aussagen von Prof. Dr. V. an.
Am 10. Januar 2017 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht (LSG), Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Zur Begründung hat er seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. Insbesondere liege bei ihm eine chronische EAA vor. Ein unabhängiges Sachverständigengutachten liege überhaupt nicht vor, da Prof. Dr. V. bereits für die Beklagte im Vorverfahren als „Parteigutachter“ tätig geworden sei. Völlig unkritisch und ohne eigene Argumente oder Subsumsion folge das Gericht dem Prof. Dr. V.. Im Übrigen sei gesichert, dass an seinem Arbeitsplatz hochgefährliche und toxische Schimmelpilzarten aufgefunden worden seien und dass sich diese Pilze mit seinem erhöhten Immunglobin-G-Spiegel „gedeckt“ hätten. Es sei gesichert, dass eine kontinuierliche aber geringe Allergenexposition zu einer chronisch schleichenden EAA führen könne. Eine Auseinandersetzung des SG im Hinblick auch auf Verlaufsformen der Erkrankung etc. fehle völlig. Ob das SG meine, dass die Anerkennung der BK generell ausscheide, weil Schimmelpilze überall anzutreffen seien, erschließe sich nicht. Belegbare Anhaltspunkte dafür, dass er anderenorts entsprechenden Gefahren ausgesetzt gewesen sei, gebe es nicht. Zudem sind weitere medizinische Unterlagen vom Kläger eingereicht worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts B-Stadt vom 15. Dezember 2016 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2011 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, bei ihm eine Berufskrankheit nach Ziffer 4201 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie wiederholt ihrem Vortrag, dass für den Arbeitsplatz des Klägers keine individuellen Staub- bzw. Staubmesswerte vorlägen, eine quantitative Bestimmung von etwaigen Schimmelpilzsporen sei rückwirkend ausgeschlossen. Der Zustand, welcher im Jahre 2013 in den angeschuldigten Aufenthaltsräumen vorgefunden worden sei, entspreche keineswegs dem Zustand im Zeitraum von 1988 bis 2009. Die Kausalzusammenhänge des Klägers seien spekulativ. Es finde sich in zeitlicher Nähe zum Auftreten der Erkrankung kein Nachweis von Pilzen im Lungengewebe. Zudem ist eine Empfehlung des Robert Koch-Instituts zur Schimmelpilzbelastung in Innenräumen – „Befunderhebung, gesundheitliche Bewertung und Maßnahmen“ – zu den Akten gereicht worden.
Der Senat hat weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. X. B. aus B.. In seinem arbeitsmedizinischen und internistisch-pneumologischen Zusammenhangsgutachten vom 1. September 2018 hat der Sachverständige zusammenfassend wie folgt ausgeführt: Die vorliegende Expositionsermittlung/-Abschätzung von Seiten der Beklagten sei lückenhaft, unpräzise, zum Teil falsch. Auch wenn keine Luftmessung von Schadstoffen am Arbeitsplatz des Klägers vorlägen, stünden die Behauptungen der Beklagten im krassen Gegensatz zu den Ermittlungen von Seiten des LAGUS von Dezember 2013 sowie zum mehrfach beschriebenen, durch Fotos belegten, Schimmelpilzbefall von nicht sanierten Kellerräumen im Arbeitsbereich des Klägers. Es könne kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass in Anbetracht des mikrobiologischen Befundes von Papier- und Wandproben sowie der visuellen Einschätzung der Räumlichkeiten dort eine erhebliche aerogene Schimmelpilzbelastung bestanden habe. Die Aussagen des LAGUS würden durch den weitgehend korrespondierenden Antikörperstatus des Klägers gestützt. Auch wenn diese Mikroorganismen ubiquitär vorkämen, sei davon auszugehen, dass für diese Immunreaktion des Klägers eine gegenüber der allgemeinen Umwelt wesentlich höhere Belastung in den Kellerräumen verantwortlich sei. Das Krankheitsbild der EAA trete in der Regel bei sehr hohen Luftkonzentrationen an Typ III-Antigenen auf, zu denen Schimmelpilzbestandteile gehörten. Es gebe entsprechende Erkrankungen auch bei weniger hohen anhaltenden Belastungen. Insofern sei von der grundsätzlich gegebenen Einwirkungskausalität in Bezug auf eine BK 4201 auszugehen. Im vorliegenden häuslichen/privaten Umfeld seien keine für eine EAA relevanten Belastungen belegt. Die mehrere Jahre nach der beruflichen Tätigkeit nachgewiesen IgG-Antikörper, insbesondere jene auf Schimmelpilze, wiesen eine stattgehabte Exposition gegenüber Schimmelpilzen aus. Da diese Schimmelpilze auch in den Proben aus den Kellerräumen des Rathauses in großer Zahl gefunden worden seien, sei davon auszugehen, dass die Schimmelpilz-Exposition in den Kellerräumen ursächlich für diese Immunreaktion gewesen sei. Es lasse sich aus dem Befund aber nicht entnehmen, ob mit dieser als üblich einzustufenden Immunreaktion eine Erkrankung im Sinne einer EAA einhergegangen sei. Solche Antikörperbefunde seien nämlich auch bei einem Großteil der gesunden Bevölkerung anzutreffen; in der Regel gingen nur sehr hohe Antikörper-Konzentrationen häufig mit einer Erkrankung einher. Es sei möglich, dass in der Vergangenheit (während der beruflichen Tätigkeit) solche sehr hohen Antikörper-Konzentrationen vorgelegen hätten, die sei jedoch nicht belegt und retrospektiv nicht mehr zu ermitteln. Nach allgemein akzeptierten Diagnoseschema seien eine Reihe von diagnostischen Kriterien für die Diagnosestellung einer EAA eindeutig erfüllt.
Nach dem vom Senat angeforderten Gutachten nach Aktenlage habe eine eingehende Arbeitsanamnese bzw. Krankheitsanamnese nicht erfolgen können. Letztlich lägen dort mehrdeutige Histologie-, Lungenfunktion-, BAL- und radiologische Befunde vor; eine relevante berufliche Antigenexposition sei anzunehmen. Für eine außerberufliche relevante Exposition lägen keine Belege vor. Anhand der vorliegenden Befunde lasse sich die Diagnose einer EAA nicht mit dem geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad belegen. Es läge eine fortgeschrittene Lungenfibrose mit Lungenemphysem vor, die eine beidseitige Lungentransplantation im Dezember 2016 erforderlich gemacht habe. Anhand der in den Aktenunterlagen befindlichen Befunde lasse sich eine EAA im Sinne der BK 4201 nicht ausschließen. Kritisch und einschränkend sei aber anzumerken, dass eine detaillierte patho-histologische Aufarbeitungsanalytik von eventuell deponierten anorganischen Materialien der im Rahmen der Lungentransplantation resezierten Lunge nicht erfolgt sei. Wenn die resezierter Lunge asserviert worden sei, könne eine eingehende Diagnose von einem auf dem Gebiet der berufsbedingten Lungenkrankheiten sehr erfahrenen, unabhängigen und international anerkannten Experten wie Prof. Dr. J. A. aus N. noch durchgeführt werden. Die Ausführungen von Prof. Dr. V. werde nicht voll inhaltlich zugestimmt. Er stütze sich auf Prof. Dr. M., dieser habe aber differenzialdiagnostisch relevante Erkrankungen nicht gebührend berücksichtigt.
Der Senat hat schließlich eine Zusatzbegutachtung durch Prof. J. A. veranlasst. Prof. Dr. B. hat dann unter dem 4. September 2019 unter Berücksichtigung des pathologischen Zusatzgutachtens aus N. vom 24. Juli 2019 (MD J. A.) und einer Befragung des Klägers ergänzend u. a. ausgeführt: Nach Auswertung unter Beiziehung der im pathologischen Institut der Medizinische Hochschule Hannover angefertigten Paraffinblöcke der Lunge des Klägers und auch nach einer eingehenden Befragung des Klägers durch ihn habe sich ergeben, dass der Kläger sich zwischen 1993 und 2009 regelmäßig in feuchten und schimmeligen Kellerräumen aufgehalten habe, durchschnittlich etwa drei Stunden täglich. Er habe dort auch zeitweise geschlafen, so bei Rufbereitschaft. Einzelheiten zu den ausgeübten Tätigkeiten fänden sich in den Vorgutachten. Auch sei er zu seinem privaten Umfeld befragt worden. In der klinischen Anamnese sei zu erwähnen, dass der Kläger ab 2002 (also ab etwa 9-jährigen regelmäßigen beruflichen Aufenthalt in den schimmeligen Kellerräumen) an chronischem Husten, Belastungsdyspnoe, häufigem grippeartigen Krankheitsgefühl mit eingeschränktem Allgemeinzustand, Schlappheit und Kraftlosigkeit gelitten habe. Gegen Abend seien die Beschwerden besonders in Erscheinung getreten. Zwei- bis dreimal im Jahr sei es während der bis 2009 bestätigten Exposition zu fieberhaften Episoden gekommen. Die Beschwerden hätten immer mehr zugenommen. Zusammenfassend sei aus den Beschreibungen, den fotografischen Dokumentationen und den vorliegenden mikrobiologischen Untersuchungen von Papier und Wänden der Räume ersichtlich, dass erhebliche Belastungen durch Schimmelpilze bestanden hätten. Diese seien unter diesen Gegebenheiten in der Lage, eine EAA hervorzurufen. Nach den in der jetzigen Anamneseerhebung erfassten Angaben gäbe es keinen Hinweis darauf, dass im Bereich der privaten Lebensführung eine relevante Belastung gegenüber Antigenen, die eine EAA auslösen könnten, vorgelegen habe. Unter Berücksichtigung eines aufgrund subakut verlaufender EAA typischen Beschwerdebildes und auch des Antikörperstatus sowie des jetzt vorliegenden eingetretenen histo-pathologischen Befundes handele es sich bei der fortgeschrittenen Lungenfibrose mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine EAA im Sinne der streitigen BK. Es handele sich mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine durch Schimmelpilz am Arbeitsplatz verursachte EAA. Das Krankheitsbild sei so weit fortgeschritten gewesen, das Ende 2016 eine Lungentransplantation erforderlich gewesen sei.
Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, dass aus der erwähnten histo-pathologischen Beurteilung hervorgehe, dass auch anorganische Belastungen zum Krankheitsbild des Klägers hätten beitragen können. Das exakte ätiologische Agens (d. h. eine ursächliche Substanz) lasse sich nicht bestimmen. Hingegen könne die Rasterelektronenmikroskopie grundsätzlich keine organischen Materialien nachweisen. Insofern sei für sie nicht nachvollziehbar, dass Prof. Dr. B. in seiner Stellungnahme nunmehr davon ausgehe, dass der pathologische Befund vom 24. Juli 2019 als objektivierbare Immunantwort auf Schimmelpilze anzunehmen sei.
Der Senat hat Herr Prof. Dr. B. um die Abgabe einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme, unter anderem zu den Einwendungen der Beklagten, gebeten. In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 21. Januar 2020 hat der Sachverständige unter anderem ausgeführt, die Stellungnahme der Beklagten ignoriere wesentliche Fakten, wie die Symptome und den Verlauf der diagnostizierten subakuten EEA bei dem Kläger, wie in einschlägigen Lehrbüchern und zitierten Fachliteratur nachzulesen sei. Auf Basis der erfolgten eingehenden persönlichen Anamneseerhebung und der veranlassten Zusatzbegutachtung durch Professor Dr. A. sei die Diagnosestellung und die dann mögliche abschließende Beurteilung der Beweisfragen durch ihn erfolgt. Er weise nochmals darauf hin, dass die Diagnose einer EAA nicht auf einzelnen Befunden beruhe, da diese jeweils für sich alleine nicht pathognomonisch seien, sondern, auf integrativer Berücksichtigung u.a. der Antigenexposition, des Beschwerdebildes, der serologischen, lungenfunktionsanalytischen, radiologischen und pathohistologischen Untersuchungsergebnisse im zeitlichen Verlauf beruhe. Die EAA werde durch organische Antigene, hier aufgrund Schimmelpilzbestandteilen hervorgerufen. Diese seien nicht biobeständig und könnten, wie auch Prof. Dr. A. korrekt formuliert habe, pathohistologisch nicht verifiziert werden. Die pathohistologische Diagnose einer EAA könne also nicht auf der Bestimmung des ursächlichen Agens beruhen, sondern auf der hierfür typischen und im Einzelnen vorliegenden Gewebereaktion. Zwar habe Prof. Dr. A. entsprechend befundet, dass die relativ große Zahl von Riesenzellen und verkalkten Granulomen sowie das Muster der chronischen Entzündung eine Hypersensibilitäts-Pneumonitis (= exogen-allergische Alveolitis) jedoch zu einem Hauptkriterium bei der Differenzialdiagnose machten. Hierbei sei zu beachten, dass die Lungenproben aus dem Jahr 2016 stammten, während die berufliche Schimmelpilzexposition bis 2009 gedauert habe. Dies bedeute, dass 2016 nicht mehr von einem akuten bzw. subakuten Stadium einer EAA auszugehen sei, sondern von einem Folgezustand, wodurch sich diagnostische Einschränkungen ergäben. Den vorgefundenen anorganischen Ablagerungen seien in der Gesamtschau keine wesentlich pathogenetische Bedeutung zuzurechnen. Zum einen seien diese Ablagerungen nicht extrem, zum anderen sei nicht bekannt, dass die nachgewiesenen Stoffe in der vorgefundenen Atemkonzentration eine Erkrankung, wie sie beim Kläger vorliege, verursacht habe. Im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten sei auch auszuführen, dass pneumonische Reaktionen und radiologisch fassbare Lungenveränderungen für die akute Verlaufsform der EAA typisch seien; sie würden bei subakuten Verlaufsformen häufig nicht beobachtet. Die Diagnose der EAA könne in der Regel auch ohne die diagnostischen Befunde eines von der Beklagten genannten Antigen-Provokationstests und des unter ärztlicher Kontrolle durchzuführenden Karenztestes gestellt werden und erfolge heute in der Mehrzahl der Fälle auch übrigens ohne diese aufwändigen Diagnoseverfahren. Wie er bereits aufgeführt geführt habe, könne es bei der subakuten Verlaufsform typischerweise vor allem infolge einer nicht exzessiven Antigenexposition nicht zu schweren akuten Krankheitserscheinungen mit pneumonischem Krankheitsbild, radiologischen Verschattungen und hohem Fieber kommen, sondern zu einem milderen schleichenden Verlauf, der nicht selten auch ärztlicherseits lange verkannt werde. Entgegen den Ausführungen der Beklagten seien die vorliegenden diagnostischen Befunde einschließlich der radiologischen Untersuchungen und der eingehenden Anamnese als positive Kriterien im Sinne der EAA zu werten. Darüber hinaus ignoriere die Beklagte die von ihm erfassten und im einzelnen dargelegten expositionsbezogenen Krankheitssymptome des Klägers. Auch diese erfassten expositionsbezogenen Krankheitssymptome stellten einen wichtigen diagnostischen Baustein dar. Die dargestellten Krankheitssymptome seien als typisch für die subakute Verlaufsform der EAA einzuordnen und stützten zusammen mit den anderen vorliegenden Befunden einschließlich der Pathohistologie die definitive Diagnose. Die Beklagte verkenne ständig, dass der Nachweis der organischen, krankheitsauslösenden Antigene in der Lunge gar nicht möglich sei und somit auch kein diagnostisches Kriterium darstelle; im Übrigen hätten bereits während des Expositionszeitraums jedenfalls ab 2002 Krankheitssymptome bei dem Kläger bestanden, die für die subakute Verlaufsform der EAA typisch seien. Schließlich erlaubten Untersuchungen von Pilzen und Mykobakterien in Bronchusschleimhautproben und in der BAL keine diagnostische Aussage bezüglich einer EAA und gehörten deshalb nicht zum diagnostischen Procedere dieses Krankheitsbildes, sie dienten vielmehr differenzialdiagnostischen Abgrenzungen. Die EAA sei keine Infektion, sondern eine allergische Reaktion auf Antigenmoleküle; der fehlende Nachweis von Mikroorganismen in den entnommenen Proben in der Lavage sei also bei Vorliegen einer EAA erwartungsgemäß. Die Prick-Testung sei ein diagnostisches Verfahren für den Nachweis einer Typ I Sensibilisierung. Bezüglich der EAA habe sie entgegen der Annahme der Beklagten keine diagnostische Bedeutung, da es sich hier um eine Typ III und Typ IV Sensibilisierung bei dem Kläger handele. Es sei nochmals zu betonen, dass entgegen der Annahme der Beklagten die Untersuchung auf Schimmelpilze und Mykobakterien im menschlichen Organismus kein geeignetes Verfahren für die Diagnose oder den Ausschluss einer EAA sei. Außerdem sei der Nachweis von IgG-Antikörpern gegen am Arbeitsplatz vorgelegene Schimmelpilzantigene vier Jahre nach Berufsaufgabe bei dem Kläger jedenfalls kein tragbares Argument gegen das Vorliegen einer solchen Erkrankung. Soweit die Beklagte auf eine medizinische Unterlage vom 18. Januar 2019 hinweise, handele es sich bezüglich dieser Aussage um eine pathohistologische Untersuchung (eine Lungenbiopsie) bei dem Kläger, die im Rahmen des stationären Aufenthaltes vom 22. bis 31. Dezember 2008 entnommen worden sei, also am Ende des beruflichen Expositionszeitraums. Die nur grob beschriebenen Gewebeveränderungen mit Fibrosierung passten zu einer EAA, die damals am Ende des Expositionszeitraums offensichtlich relativ floride gewesen sei.
Beim Kläger habe eine fortgeschrittene Lungenfibrose mit Lungenemphysem und respiratorische Insuffizienz vorgelegen, die eine beidseitige Lungentransplantation Ende 2016 erforderlich gemacht habe. Für das Vorliegen einer Pneumokoniose ergebe sich arbeitsanamnistisch und klinisch diagnostisch kein begründeter Anhalt. Auch eine ursächliche Systemerkrankung oder idiopathische Genese der Lungenfibrose lasse sich nicht wahrscheinlich machen. Aktuell bestehe ein Zustand nach beidseitiger Lungentransplantation mit offensichtlich guter Funktion der Transplantate unter immunsupressiver Therapie. Es lasse sich die Diagnose einer EAA mit dem im Berufskrankheitsrecht geforderten wahrscheinlichen Grad sichern. Bisher habe die Diagnose zwar im Raum gestanden, jedoch hätten in der Gesamtschau aller diagnostischen Befunde Unsicherheiten bestanden. Sowohl die von ihm erhobene eingehende Anamnese als auch der bestätigte pathohistologische Befund seien positiv zu werten, sodass nun die Mehrzahl aller diagnostischen Parameter für das Vorliegen dieser EAA spreche. Für einen ursächlichen Zusammenhang sprächen die vorliegende Einwirkungskausalität von 1993 bis 2009 mit täglichen mehrstündigem Aufenthalt in nachweislich mit Schimmelpilzen, gegen die auch eine spezifische Sensibilisierung bei dem Kläger belegt sei, belasteten Arbeitsräumen. Zudem spreche das für eine subakute Verlaufsform angelegte typische expositionsbezogene Beschwerdebild, die dazu passenden radiologischen Befunde im Sinne einer Lungenfibrose, die nachgewiesene spezifische IgG-vermittelte Sensibilisierung auf einem Arbeitsplatz vorgelegenen Schimmelpilze, den niedrigen CD4/CD8-Quotient, um 0,48 in der bronchialen Lavage sowie der pathologische Befund, der typische Veränderungen einer EAA aufweise und nun zahlreiche differenzialdiagnostische zur Diskussion stehende Erkrankungen praktisch ausschließe für den ursächlichen Zusammenhang. Er weise nochmals darauf hin, dass keiner der vorgenannten Parameter pathognomonisch sei und die Diagnose nur integrativ unter Berücksichtigung aller dargelegten Befunde gestellt werden könne. Entsprechend sei durch die allgemeinen geforderten Diagnosekriterien die Diagnose belegt. Es ergebe sich nach den vorliegenden Anhaltspunkten ein so deutliches Übergewicht, dass der Ursachenzusammenhang im Sinne der Vorliegen der BK 4201 mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Die Folge dieser BK sei eine schwere Belastungsluftnot bei weiter fortgeschrittener Lungenfibrose mit respiratorischer Insuffizienz, die eine Doppellungentransplantation am 21. Dezember 2016 erforderlich gemacht habe. Den Ausführungen von Professor Dr. V. vom 6. April 2010 werde nun insofern zugestimmt, als auch von ihm eine EAA angenommen werde. Abweichend von Professor Dr. V. werde von ihm auf Basis der vom Kläger regelmäßig bis 2009 genutzten feuchten Kellerräume, den gewonnenen visuellen Eindrücken und positiven mikrobiologischen Befunden des LaGuS sowie der IgG-Antikörperstatus vom Vorliegen des ursächlichen Zusammenhanges ausgegangen.
Mit ihrem, einen Tag vor der mündlichen Verhandlung eingegangenen, Schriftsatz vom 25. Oktober 2021 wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihren Vortrag. Sie führt aus, dass labortechnisch nachgewiesene IgG-Antikörper nur bedingt aussagekräftig seien. Im Fall des Klägers habe kein Nachweis eines Schimmelpilzbefalls in relevantem Ausmaß während seiner beruflichen Tätigkeit erbracht werden können, eine ausreichende Evidenz sei nicht nachgewiesen. Eine Beprobung sei im Übrigen nicht mehr möglich gewesen, da die Räume 2009 und 2010 saniert worden seien. Die Probenentnahme in den Räumen, die jedenfalls seit 2004 nicht mehr genutzt würden, spiegele auch nicht den Zustand von 1988 bis 1992 wieder. Sporen von Schimmelpilzen seien ubiquitär. Ein Nachweis spezifischen IgE finde sich beim Kläger nicht. Hauttests bildeten nach der Anamnese die Grundlage der allergischen Diagnostik und seien kostengünstig durchzuführen und ausreichend aussagefähig mit einer geringen Komplikationsrate behaftet. Testungen seien insoweit negativ verlaufen. Auch werde in dem Behandlungsbericht im Dezember 2008 hervorgehoben, dass vor kurzem eine massive Exposition gegenüber pulmonalpathologischen Substanzen bestanden haben müsse. Der Sachverständige gehe von nicht bewiesenen Tatsachen, insbesondere Exposition, Brückensymptome, aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand, aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 5 U 4/17 - S 14 U 56/12 (3 Bände) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt im Übrigen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 15. Dezember 2016 ist aufzuheben. Die Beklagte ist unter Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 22. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2011 verpflichtet, bei dem Kläger eine BK 4201 anzuerkennen.
Der Verordnungsgeber hat unter Nr. 4201 der Anlage zur BKV folgende Berufskrankheit bezeichnet: „Exogen – allergische Alveolitis“.
Für die Anerkennung einer BK 4201 ist, wie bei jeder anderen Listen-Berufskrankheit, Voraussetzung, dass die Verrichtung einer – grundsätzlich - versicherten Tätigkeit vorliegt; die Verrichtung muss zur Einwirkung von Belastungen, Schadstoffen etc. auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität); die Einwirkungen müssen die Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Hierbei müsse die versicherte Tätigkeit, die „Verrichtung“, die „Einwirkung“ und „Krankheit“ im Sinne eines Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt hingegen die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. unter anderem Becker, „Neues Prüfungsschema für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“, in „Der medizinische Sachverständige“ 2010, Seite 145 ff., 148 ff. m.w.N.). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ist eine Wahrscheinlichkeit, nach der bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein so deutliches Übergewicht zukommt, dass hierauf die richterliche Überzeugung begründet werden kann (vgl. Becker, a.a.O.).
Die bei dem Kläger vorhanden gewesene exogen-allergische Alveolitis hat zu einer fortschreitenden Lungenfibrose mit respiratorischer Insuffizienz geführt, die eine beidseitige Lungentransplantation im Dezember 2016 erforderlich gemacht hat. Dieser Zustand des Klägers nach Lungentransplantation zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist daher als eine BK 4102 bzw. genauer als Folge dieser BK anzuerkennen.
I.
Bei dem Kläger lag zur Überzeugung des Senates eine solche EAA (im Sinne der BK 4201) vor. Diese Erkrankung ist bei dem Kläger mit an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit aufgetreten. Den Nachweis sieht der Senat mit den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. als erbracht an, der im Übrigen insoweit in Übereinstimmung mit Prof. Dr. V. und auch mit Prof. Dr. M. das Vorliegen einer EAA bei dem Kläger bejaht hat.
Die insoweit von Prof. Dr. B. genannten und im Einzelnen aufgeführten Kriterien für die Diagnosestellung einer EAA (vgl. die Anlage in der Stellungnahme vom 21. Januar 2020) entsprechen dem aktuellen medizinischen Erkenntnisstand zur Diagnosestellung bzw. Sicherung zur Feststellung einer EAA (vgl. insoweit auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., Seite 1094 ff). Hiernach sind die entsprechenden Kriterien bzw. die erforderliche Anzahl der diagnostischen Parameter für das Vorliegen einer EAA in Form einer chronischen EAA beim Kläger erfüllt. Es ist es auch nicht relevant, dass bei dem Kläger, schon aufgrund der erfolgten Lungentransplantation, die Durchführung eines etwaigen Karenztests bzw. eines Expositions- oder Provokationstest nicht mehr möglich ist bzw. solche Testungen in der Vergangenheit auch nicht durchgeführt worden sind. Denn entsprechend den genannten Diagnosekriterien ist für die Diagnose eine chronische EAA das Vorliegen eines solchen „positiven“ inhalativen Expositions- bzw. Provokationstest nicht erforderlich. Es muss nur eine ausreichende, wie Prof. Dr. B. insoweit zu Recht ausführt, Mindestanzahl von Merkmalen bzw. Kriterien erfüllt seien. Dieses hat Professor B. anhand der von ihm wiedergegebenen und veröffentlichen Diagnosekriterien (vgl. etwa Schönberger, a.a.O. Seite 1095) für den Senat anschaulich dargestellt und im Falle des Klägers einer genaueren Prüfung unterzogen. Der Sachverständige weist zu Recht darauf hin, dass die Diagnose einer EAA nur anhand einer Kombination von Diagnosekriterien gestellt werden kann und eben kein singulärer diagnostischer Befund die Diagnose einer EEA, insbesondere in Form einer chronischen EAA wie beim Kläger, zweifelsfrei belegt bzw. belegen kann. Kriterien wie das Beschwerdebild in seiner Verlaufsform, spezifische Ig-Antikörper, histopathologische Untersuchungsbefunde und die dazu und zu einer EAA passenden radiologischen und pathohistologischen Befunde erbringen hier den erforderlichen Nachweis einer bei dem Kläger vorhanden gewesen EAA.
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass eine von der Beklagten nunmehr ins Felde geführte negative Hauttestung beim Kläger kein entscheidendes Kriterium nach den in der medizinischen Wissenschaft genannten Merkmalen zur Diagnosestellung einer Berufskrankheit BK 4201 darstellt. Der Umstand, dass ein von Prof. Dr. V. durchgeführter Pricktest bei dem Kläger insoweit keine entsprechende Allergie nachgewiesen hat, schließt daher die Diagnose einer EEA gerade nicht aus, zumal nicht eine Allergie vom Typ I vorliegt, wie schon Prof. V. und Prof. B. ausgeführt haben. Darüber hinaus ist auch festzustellen, dass nicht nur Prof. Dr. V. sondern auch Prof. Dr. M. bereits im Verwaltungsverfahren, letzterer allein aufgrund seiner histologischen Untersuchung, bei dem Kläger eine EAA diagnostiziert haben und insoweit vernünftige Zweifel an dem Vorliegen einer EAA bei dem Kläger nicht bestehen.
Die Beklagte unterliegt im gesamten Verlauf dieses Verfahren auch insoweit einem Irrtum dahingehend, dass sie z. B. für den Nachweis einer entsprechenden chronischen EEA einen entsprechenden „Schimmelpilzbefall“ etwa im Lungengewebe des Klägers, oder ein entsprechender Nachweis von Antigenen in der Lunge „fordert“. Dies ist letztlich, worauf bereits Prof. Dr. V. und auch nochmals Prof. Dr. B. anschaulich hingewiesen haben, nicht erforderlich bzw. nicht möglich. Es handelt sich um eine allergische Reaktion. Zwar ist die Diagnose dieser Erkrankung nach der medizinischen Literatur (vgl. Schönberger, a.a.O.) und auch nach den Ausführungen des Sachverständigen, der im Hinblick auf diese Erkrankung eine im Übrigen fachliche Autorität insoweit aufweist, als er in der einschlägigen medizinischen Literatur und auch z. B. in Merkblättern zu dieser BK umfangreich zitiert wird, nicht einfach zu stellen bzw. ist der Nachweis einer entsprechenden Erkrankung im Sinne des Vollbeweises durchaus als „schwierig“ zu bezeichnen. Maßgeblich ist gerade auch, wie dies Prof. Dr. B. als Sachverständiger zu Recht vorgenommen hat, eine entsprechende detaillierte „detektivische“ Anamneseerhebung.
II.
Der Kläger war auch aufgrund seiner versicherten Tätigkeit Einwirkungen von entsprechenden „Schadstoffen“ in Form einer Schimmelpilzbelastung im Sinne der BK ausgesetzt.
Hierbei ist anzumerken, dass es sich bei der BK 4201 um eine sogenannte „offene“ Berufskrankheit handelt, bei der der Verordnungsgeber keine nähere Bestimmung bezüglich des Ausmaßes der entsprechenden schädigenden Einwirkungen, hier in Form von Schimmelpilzen am Arbeitsplatz bzw. aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, aufgestellt hat. Die Erfüllung gesonderter sogenannter „arbeitstechnischer Voraussetzungen“ ist hier nicht erforderlich bzw. ist auch eine entsprechende „Subsumtion“ unter „Grenzwerte“ nicht möglich. Solche „Grenzwerte“ im Hinblick darauf, dass erst ab Überschreiten einer gewissen Dosis oder einer „Biomasse“ von der Erfüllung des BK-Tatbestandes ausgegangen werden könnte, existieren nicht. Entsprechende Werte hat auch insoweit die Beklagte bzw. der TAD gar nicht benennen können bzw. sind auch diese von keinem der gehörten Gutachter bzw. Mediziner benannt worden.
Dies erschließt sich im Übrigen auch aufgrund der von der Beklagten zuletzt in den Rechtsstreit noch eingeführten AWMF-Schimmelpilz-Leitlinie „Medizinisch klinische Diagnostik bei Schimmelexpositionen in Innenräumen“, AWMF-Registernummer 161/001. Gegenstand der Leitlinie sind zwar gerade gemäß Ziffer 1.1 nicht die arbeitsplatzbezogene Erkrankung oder eine spezifische Arbeitsplatzexposition von Schimmelpilzen. In dieser Leitlinie (Ziffer 1) heißt es aber ausdrücklich, dass im Rahmen der Prävention keine Richtwerte festgelegt werden können, da die individuelle Empfindlichkeit und die Exposition gegenüber Schimmelpilzsporen stark variieren können. „Insoweit ist eine quantitative gesundheitliche Risikobewertung nicht möglich, sondern vielmehr sind entsprechende Feuchte-/Schimmelpilzschäden in Innenräumen aus hygienisch-präventiver Sicht als bedenklich einzustufen und stets sachgerecht zu sanieren.“ Insoweit ist im Hinblick auf entsprechende „Einwirkungen“ relevant, dass jedenfalls die berufliche Belastung des Klägers mit Schimmelpilzen während seiner Tätigkeit als Hausmeister bei der Hansestadt B-Stadt bis einschließlich Dezember 2008 nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. B. geeignet gewesen ist, seine Erkrankung in Form der EAA zu verursachen. Daher hängt die Anerkennung nicht von dem Vorhandensein von irgendwelchen „Messungen“ am Arbeitsplatz des Klägers ab, die im Übrigen hier nicht mehr nachgeholt werden können. Insoweit ist auch nicht mehr feststellbar, in welcher „Größe“ oder „Biomasse“ Schimmelpilze während der beruflichen Tätigkeit des Klägers in den Kellerräumen der Hansestadt B-Stadt vorhanden gewesen sind und in welchen einzelnen Räumen sich der Kläger wann jeweils an welchen Arbeitstagen konkret wie lange aufgehalten hat.
Der Senat hält es hingegen für erwiesen, dass der Kläger zumindest einer arbeitstäglichen Exposition von einer Stunde in den von Schimmelpilz befallenen Räumen der Hansestadt B-Stadt ausgesetzt gewesen ist. Es trifft zwar zu, dass die Angaben des Klägers, etwa gegenüber Dr. Prof. V. und Prof. Dr. B. insoweit nicht immer „einheitlich“ gewesen sind. Dr. B. hat u. a. ausgeführt, dass er im Hinblick auf eine Belastung des Klägers einerseits auf die Feststellung von Prof. Dr. V. („Vorgutachten“) verweise. Andererseits hat er aber von einer arbeitstäglichen Belastung von drei Stunden des Klägers (nach eigener Anamnese) gesprochen während aber etwa Prof. Dr. V. von einem entsprechenden Umfang von einer Stunde bei Erstellung seiner Gutachten aufgrund der Angaben des Klägers ausgegangen ist. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass die Ausführungen von Prof. Dr. V., der von einer beruflichen Exposition von „nur“ 15 Jahren spricht, unzutreffend sind. Hierauf hat der Kläger zu Recht hingewiesen. Denn er selbst hat gegenüber Prof. Dr. V. angegeben, über 15 Jahre Einwirkungen von Schimmelpilzen in den Kellerräumen ausgesetzt gewesen zu sein, was gerade nicht gleichzusetzen ist mit „nur 15 Jahren“. Offensichtlich nimmt Prof. Dr. V. irrtümlich einen Schimmelpilzbefall „nur“ von 1988 bis 2003 in den Arbeitsräumen des Klägers an, was der Senat nicht für zutreffend hält. Es ist keineswegs plausibel, warum etwa eine Schimmelpilzeinwirkung auf den Kläger ab dem Jahre 2003 bis jedenfalls zum Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2008 nicht vorgelegen haben sollte. Dies lässt sich weder den Angaben des Klägers selbst, aber auch insbesondere den vorgelegten Fotos und insbesondere dem TAD Bericht vom 8. August 2012 gerade nicht entnehmen. Vielmehr heißt es dort unter Berücksichtigung auch der Befragung von Arbeitskollegen des Klägers und Auswertung von Fotos, dass ein entsprechender Zustand, der jedenfalls von dem Kläger seit 1993 genutzten Arbeitsräume, d. h. vor einer in den Jahren 2009 und 2010 durchgeführten Sanierung, dokumentiert worden ist und eindeutig Feuchtigkeitsschäden deutlich sichtbar vorhanden gewesen sind und von den hierzu Befragten auch insoweit der Schimmelpilzbefall bis letztlich zum Ausscheiden des Klägers vor der Sanierung im Dezember 2008 bestätigt worden ist.
Es ist zutreffend und wird auch von dem Kläger gar nicht bestritten, dass es sich bei den von ihm in den Kellerräumen genutzten Arbeitsräumen nicht um seinen ständigen Arbeitsplatz als Hausmeister gehandelt hat, da insbesondere Tätigkeiten im gesamten Stadtgebiet in allen Objekten in B-Stadt durch ihn ausgeführt wurden. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass in der Regel die Pausenzeiten in den fraglichen Räumen verbracht wurden und auch die Mahlzeiten dort eingenommen worden sind. Insofern hegt der Senat überhaupt keine Zweifel, dass in Gesamtwürdigung der eingereichten Skizzen, Angaben des Klägers, Ermittlungen des TAD und aufgrund der Befragung durch die Sachverständigen der Kläger von 1988 bis Dezember 2008 jedenfalls in einem Umfang von einer Stunde arbeitstäglich in seinem Arbeitsbereich Schimmelpilzen in Kellerräumen ausgesetzt gewesen ist und diese Einwirkungen auch bereits vor 1993 vorhanden gewesen sind.
Es ist lebensfremd und auch nach den entsprechenden TAD-Ermittlungen nicht gerechtfertigt, hier anzunehmen, dass in früheren Zeiten vor der nur „oberflächlichen“ Sanierung, in den von dem Kläger bis 1993 genutzten damaligen Arbeitsräumen (Aufenthaltsraum und Werkstattbereich) diese Pilze nicht vorhanden gewesen sein sollten. Nur das Vorhandensein dieser Schimmelpilze kann entsprechenden „Sanierungsbedarf“ der Kellerräume schon zu Beginn der 90er Jahre überhaupt begründen. Daher ist es keinesfalls gerechtfertigt, wie offensichtlich die Beklagte meint, aufgrund der in dem Jahr 2009 oder 2010 durchgeführten Sanierung annehmen zu können, dass in Zeiträumen ab 1988 von einem Schimmelpilzbefall nicht ausgegangen werden könne. Offensichtlich waren hier sämtliche Kellerräumen in unterschiedlichem Ausmaß von Schimmelpilz befallenen und offensichtlich hat auch eine „Absperrung“ früherer Arbeitsräume, etwa ab 1993, jedenfalls nicht den Schimmelpilzbefall in einem anderen, vom Kläger als Hausmeister genutzten Raum, „unterbunden“ bzw. den Schimmelpilzbefall in anderen vom Kläger dann 1993 genutzten Räumen „beseitigt“.
Hiergegen spricht auch das Untersuchungsergebnis des LaGuS.
Der Senat geht letztlich von den Erstangaben des Klägers hinsichtlich einer „arbeitstäglichen“ Einwirkung von jedenfalls einer Stunde für den o. g. Zeitraum aus, die der Senat angesichts der verschiedenen Arbeitsaufgaben des Klägers für realistisch hält.
Schließlich ist eine andere bzw. weitere Exposition des Klägers gegenüber Schimmelpilzen, etwa im Privatbereich (Hausbau, Gartenarbeit), nicht vorhanden gewesen. Die (zeitweise) anderslautenden Behauptung der Beklagten ist offensichtlich „aus der Luft gegriffen“. Entsprechende Ermittlungen bzw. Ermittlungsansätze haben zu keinem weiteren Ergebnis geführt, sodass von einer entsprechenden nicht beruflichen Belastung des Klägers mit Schimmelpilzen keinesfalls ausgegangen werden kann.
III.
Darüber hinaus ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten beruflichen Tätigkeit des Klägers als Hausmeister (bis zum Dezember 2008) und der dann eingetretenen EAA (haftungsbegründende Kausalität) wahrscheinlich.
Dies steht ebenfalls zur Überzeugung des Senates aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens fest (vgl. § 128 Abs. 1 SGG), insbesondere aufgrund des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. B. vom 1. September 2018 nebst seinen ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 4. September 2019 und vom 21. Januar 2020). Insbesondere Prof. Dr. B. hat im Hinblick auf die aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse überzeugend dargelegt, welche einzelnen medizinischen Gründe bzw. medizinisch begründbaren Anhaltspunkte hier für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges sprechen. Der Senat schließt sich seiner umfassenden und nachvollziehbaren Würdigung insoweit uneingeschränkt an. Der Umstand, dass der Sachverständige jedenfalls teilweise auch von einer arbeitstäglichen Belastung des Klägers von drei Stunden ausgegangen ist (vgl. oben unter II.), ist insoweit kein Umstand, der gegen die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges sprechen würde. Denn es liegt eine ausreichende Einwirkung der streitigen BK von zumindest einer Stunde bei dem Kläger vor.
Die im Ergebnis wohl anderslautende Beurteilung von Prof. Dr. V. vermag den Senat hingegen letztlich nicht zu überzeugen. Es ist gerade für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs zum einen, im Gegensatz etwa zum Vorliegen des entsprechenden Krankheitsbildes eine hinreichende Wahrscheinlichkeit im eingangs genannten Sinne ausreichend. Eine – wie Prof. Dr. V. annimmt, „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ ist nicht gefordert. Darüber hinaus hat allein Prof. Dr. B. richtigerweise eine besondere ausführliche Anamnese bei dem Kläger erhoben und hierin insbesondere (weitere) medizinische Symptome als Ausdruck einer bei dem Kläger vorliegenden EAA zuordnen können, was Prof. Dr. V. unterlassen hat. Eine Latenz bzgl. der Symptome kann der Senat daher nicht erkennen. Denn für die entsprechende Beurteilung ist gerade eine sorgfältige Anamneseerhebung nicht nur zur Unterscheidung zwischen einer - bei dem Kläger hier nicht gegebenen – akuten Verlaufsform und einer chronischen Verlaufsform mit einer eher niedrig dosierten Allergenzufuhr wichtig. Eine detektivische Anamnese von beruflichen oder häuslichen Faktoren bzw. Freizeitaktivitäten sind nicht nur zur Ermittlung der Exposition, sondern auch eben zur Beurteilung im Hinblick auf das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs (vgl. Schönberger, a.a.O., Seite 1094) wichtig. Soweit auch Prof. Dr. V. darauf hinweist, dass die Exposition ohne weiteres auch im privaten Umfeld des Klägers erfolgt sein könne, bietet der vorliegende Sachverhalt hierfür keinerlei greifbaren Anhaltspunkt, wie bereits oben erwähnt.
Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass Schimmelpilze ubiquitär anzutreffen sind, trifft dies zu und wird auch von Prof. Dr. B. und vom Senat nicht bezweifelt. Diese Bemerkung der Beklagten entbindet jedoch nicht von einer eingehenden Prüfung und Feststellung der Tatbestandsmerkmale der BK 4201 und kann nicht die einschlägigen Kriterien zur Anerkennung einer Berufskrankheit gewissermaßen außer Kraft setzen. Im Übrigen rechtfertigt die im stationären Bericht über die Behandlung des Klägers vom Dezember 2008 geäußerte Vermutung, dass bei dem Kläger nicht nur langjährig, sondern erst vor Kurzem eine massive Exposition gegenüber pulmonal-pathogenen Substanzen stattgefunden haben müsse, kein anderes Ergebnis und stellte insoweit keine andere „wesentliche Bedingung“ dar, geschweige denn schmälert es die Überzeugungskraft des Gutachtens von Prof. Dr. B.. Sie widerlegt auch nicht die nachgewiesene subakute Verlaufsform der EAA. Schließlich hat im Übrigen auch Prof. Dr. V. in seinem Gutachten vom 6. April 2010 bereits darauf hingewiesen, der Kläger klage seit 10 Jahren über eine schleichend zunehmende Belastungsluftnot. Nicht der Sachverständige, sondern die Beklagte selbst geht letztlich von nicht bewiesenen Tatsachen bzw. Vermutungen aus. Warum das Gutachten des medizinischen Sachverständigen nicht den medizinischen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen sollte, erschließt sich dem Senat in keinster Weise und trifft – wie dargelegt – auch nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) sind für den Senat nicht ersichtlich.