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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 02.09.2022 – L 7 R 41/22 B ER

ECLI:DE:LSGMV:2022:0902.L7R41.22B.ER.00

Orientierungssatz

1. Zur Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz zur Zahlung von Geldleistungen gemäß § 86b Abs. 2 SGG ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes erforderlich. Vorläufiger Rechtschutz soll regelmäßig einen aktuellen Bedarf befriedigen. Die Geltendmachung eines Bedarfs für die Vergangenheit ist regelmäßig ausgeschlossen, weil sich dieser bereits erledigt hat.(Rn.3)

2. Damit fehlt es für die begehrte Zahlung rückständiger Reisekosten für Fahrten zu einer vom Rentenversicherungsträger bewilligten Umschulung am erforderlichen Anordnungsgrund.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend SG Stralsund, 7. März 2022, S 12 R 28/22 ER, Beschluss

nachgehend BSG, 5. Oktober 2022, B 5 R 104/22 AR, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 7. März 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von weiteren Reisekosten von der Beklagten für den Zeitraum von März 2018 bis einschließlich Juni 2022.

2

Der Antragsteller absolvierte in diesem Zeitraum eine von der Antragsgegnerin gewährte berufliche Rehabilitation in Form einer Umschulung zum Verwaltungsfachangestellten im BFW Berlin-Brandenburg, wobei sein Wohnsitz in C-Stadt auf der Insel Rügen ist. Im BFW war der Antragsteller internatsmäßig untergebracht. Seiner Auffassung nach hat die Antragsgegnerin ihm nicht alle entstandenen Reisekosten für Fahrten zum BFW erstattet.

3

Das Sozialgericht (SG) Stralsund hat durch Beschluss vom 7. März 2022 den am 23. Januar 2022 bei dem SG Stralsund gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat das SG u. a. ausgeführt, die Voraussetzungen für den Erlass einer sog. Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lägen nicht vor. Unter Berücksichtigung der Maßstäbe zum Erlass einer einstweiligen Anordnung sei sowohl ein Anordnungsanspruch als auch insbesondere ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Nach summarischer Prüfung bestehe kein nachgewiesener Anordnungsanspruch. Der Antragsteller habe gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Zahlung etwaiger rückständiger Reisekosten für die Vergangenheit. Es sei nicht nachgewiesen, dass die geltend gemachten Beträge tatsächlich angefallen seien. Denn eine Übernahme angefallener Reisekosten käme nur als Erstattung in Betracht. Zudem bestehe für Geldleistungen für die Vergangenheit vor der Antragstellung im Eilverfahren regelmäßig kein Anordnungsgrund. Es bestehe insofern schon keine Eilbedürftigkeit, weil diese nicht nachgewiesen und auch in keiner Weise ersichtlich sei. Es sei vielmehr so, dass die Antragsgegnerin Kosten erstatte, wenn sie angefallen seien und dies sogar zu Gunsten des Antragstellers im 14 Tage-Rhythmus. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass es offenbar keine anhängigen Streitverfahren diesbezüglich gebe. Der auf laufende Sozialleistungen gerichtete vorläufige Rechtsschutz solle, von Fällen eines angemessenen Nachholbedarfs abgesehen, regelmäßig einen aktuellen Bedarf befriedigen während der Bedarf für die Vergangenheit sich regelmäßig in der Sache bereits erledigt habe. Auch eine Gewährung zukünftiger Reisekosten käme im Wege der einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.

4

Gegen den ihm am 9. März 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am 8. April 2022 beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Er wiederholt im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag. Ihm seien tatsächlich zustehende Reisekosten in Höhe von 5.317,05 € in dem Zeitraum vom 22. November 2017 bis zum 17. Juni 2022 vollständig zu gewähren. Er habe nur Gutschriften in Höhe von 4.066,65 € insoweit erhalten. In einer beigefügten Anlage bzw. vom Kläger aufgestellten Berechnung vom 15. August 2022 heißt es demgegenüber, die Gesamtsumme der tatsächlich noch offenen Reisekosten belaufe sich auf einen Betrag in Höhe von 1.824,01 € und den Zeitraum von März 2018 bis Juni 2022.

5

Die Antragsgegnerin und hiesige Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass Streitgegenstand die Höhe der Kilometerpauschale sowie die Übernahme von Portokosten seien. Sämtliche Widersprüche seien abschließend entschieden worden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer seine Ausbildung am 17. Juni 2022 erfolgreich abgeschlossen.

II.

6

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

7

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er insbesondere, worauf das SG Stralsund zutreffend hingewiesen hat, hier in keinster Weise einen Anordnungsgrund des Klägers als glaubhaft gemacht erkennen kann. Im Übrigen bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlung des Senates dahingehend, in welchem Umfang bereits über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche – worauf die Beklagte hinweist – in Form von bestandskräftigen Bescheiden bzw. Widerspruchsbescheiden entschieden worden ist. Immerhin befinden sich in den mitübersandten Verwaltungsakten zwei Widerspruchsbescheide vom 1. April 2021 bzw. ein Widerspruchsbescheid vom 30. September 2021, mit denen etwa über die Reisekosten des Klägers in dem Zeitraum März 2018 bis Oktober 2019, über die Kosten über eine Familienheimfahrt am 9. August 2021 und eine Fahrtkostenerstattung für den 20. Mai 2020 entschieden wurde. Es bedarf jedenfalls aufgrund der gegenwärtig nicht bestehenden „Bedarfslage“ keiner Regelungsanordnung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegenüber der Beklagten.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).