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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 20.10.2022 – L 9 SO 39/15

ECLI:DE:LSGMV:2022:1020.9SO39.15.00

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten stritten zunächst grundsätzlich um die Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Klägerin im Zeitraum vom 01.06.2012 bis 31.05.2013. Nunmehr geht es nur noch um die Frage, ob die Investitionskostenpauschale, die der ambulante Pflegedienst der Klägerin in Rechnung stellt, zu einem Anspruch der Klägerin auf die Gewährung eines im Einzelfall höheren Regelbedarfs nach § 27 a Abs. 4 Satz 1 SGB XII führt.

2

Die Klägerin stellte am 19. Juni 2012 einen Antrag auf Leistungen nach dem 2., 4. und 7. Kapitel des SGB XII bei dem Beklagten. Dieser wurde zunächst unter Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Herrn B. abgelehnt. Im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem SG A-Stadt am 13. November 2012 wurde diesbezüglich Einigung erzielt. Darauf erließ der Beklagte am 21. Dezember 2012 den streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid für den Zeitraum 1. Juni 2012 bis Mai 2013. Hiergegen erhob die Klägerin erneut am 10. Januar 2013 Widerspruch im Hinblick auf eine fehlende (eigentlich vereinbarte) Vorläufigkeit des Bescheides. Insoweit wurde dem Widerspruch stattgegeben. Darüber hinaus machte die Klägerin eine Erstattung der an die Pflegeeinrichtung S. I. gezahlten Investitionskostenpauschale in Höhe von 4,5% auf die Gesamtleistung (Juli 2012 z.B. i.H. von 72,70 Euro) geltend. Diese würde nicht im Rahmen der Leistungen nach dem 7. Kapitel des SGB XII (Hilfe zur Pflege) berücksichtigt und sei daher als unabweisbarer, besonderer Bedarf im Rahmen der Grundsicherung zu erstatten.

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Der Beklagte wies den Widerspruch insoweit durch Widerspruchsbescheid vom 19. März 2013 zurück. Die Investitionskosten seien nicht vom Regelsatz umfasst und könnten daher nicht über § 27 a Abs. 4 SGB XII erstattet werden.

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Mit der am 19. April 2013 vor dem Sozialgericht (SG) A-Stadt erhobenen Klage ist das Begehren weiterverfolgt worden. Die Voraussetzungen des § 27a Abs. 4 SGB XII seien gegeben. Die Kosten würden der Klägerin monatlich durch den ambulanten Pflegedienst in Rechnung gestellt und seien für sie unabweisbar.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 21.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2013 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.06.2012 bis 31.05.2013 unter Berücksichtigung der der Klägerin monatlich vom ambulanten Pflegedienst in Rechnung gestellten Investitionskosten in Höhe von 4,5 % der monatlichen Gesamtkosten der Leistungen zu bewilligen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat seine ablehnenden Bescheide verteidigt.

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Das Sozialgericht Rostock hat die Klage durch Urteil vom 25. August 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem von der Klägerin weiter geltend gemachten Anspruch auf höhere Regelleistungen nach § 27 a Abs. 4 Satz 1 SGB XII stehe bereits § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII entgegen. Nach dieser Vorschrift sei der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII getroffen worden seien.

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Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Zunächst handele es sich bei den vom S. I. GbR der Klägerin monatlich in Rechnung gestellten Investitionskostenpauschalen um gesondert berechnete Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI. Dies ergebe sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Arbeitgeber- und Berufsverband Privater Pflege e.V. - Geschäftsstelle Ost vom 17.01.2013 an die S. I. GbR. Vereinbarungen zwischen der S. I. GbR und dem zuständigen Träger der Sozialhilfe über die Übernahme dieser gesondert berechneten Investitionskosten nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII, also insbesondere eine entsprechende Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII, seien nicht ersichtlich. Auch die Klägerin habe die Existenz derartiger Vereinbarungen nicht behauptet. Damit sei der Beklagte als Träger der Sozialhilfe nicht verpflichtet, die gesondert berechneten Investitionskosten zu übernehmen. Die Regelung in § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII gelte nach ihrer systematischen Stellung auch ersichtlich nicht nur im Bereich der Leistungen der Hilfe zur Pflege sondern allgemein und schließe damit auch die von der Klägerin begehrten höheren Regelleistungen nach § 27 a Abs. 4 Satz 1 SGB XII im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aus.

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Dadurch werde die Klägerin auch nicht unangemessen benachteiligt. Denn die Klägerin habe es selbst in der Hand, die erforderlichen Leistungen der ambulanten Pflege von einem Pflegedienst in Anspruch zu nehmen, der ihr gesondert berechnete Investitionskosten nicht in Rechnung stellt oder der die von § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII geforderten Vereinbarungen über die Übernahme der gesondert berechneten Investitionskosten mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe abgeschlossen hat.

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Mit der Berufung vom 5. Oktober 2015 wird der erstinstanzliche Vortrag wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass die Regelung des § 75 Abs. 5 SGB XII nicht das Verhältnis zwischen Hilfebedürftigem und Träger, sondern nur zwischen Träger und Pflegeeinrichtung regele. Sie habe daher keinen Einfluss darauf, ob sich der Bedarf nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII erhöhe. Diese Rechtsauffassung werde auch von dem Arbeitgeber- und Berufsverband Privater Pflege e.V. (ABVP) in seiner Antwort an die Pflegeeinrichtung vom 17. Januar 2013 geteilt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgericht Rostock vom 25. August 2015 und unter Abänderung des Bescheides vom 21. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2013 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2013 unter Berücksichtigung der der Klägerin monatlich vom ambulanten Pflegedienst in Rechnung gestellten Investitionskosten in Höhe von 4,5% der monatlichen Gesamtkosten der Leistungen des Pflegedienstes zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verweist auf die nach seiner Auffassung zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts. Die Bestimmung des § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII betreffe auch nicht nur das Verhältnis zwischen Leistungserbringer und Träger, da es explizit auf § 82 SGB XI verweise, wo geregelt sei, dass die Investitionskosten auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden dürfen. Der § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII liefe zudem ins Leere, wenn einerseits die Voraussetzungen für eine Übernahmepflicht des Sozialhilfeträgers in Bezug auf die Investitionskosten klar geregelt seien, auf der anderen Seite die Investitionskosten über § 27a SGB XII aber uneingeschränkt durch den Träger der Sozialhilfe zu übernehmen wären.

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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist nicht begründet.

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Der Senat sieht gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe im Wesentlichen ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Durch die Leistungsgewährungen im Bescheid vom 21. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2013 hat der Beklagte den Anspruch der Klägerin erfüllt.

22

Soweit mit der Berufung noch ein weiterer Bedarf nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2016 anwendbaren Fassung geltend gemacht worden ist, ist die Berufung nicht begründet.

23

Nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII wird im Einzelfall der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist

oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

24

Vorliegend kommt zwar eine Qualifizierung des von der Klägerin zu leistenden Investitionskostenzuschusses in Höhe von ca. 70 Euro monatlich als ein monatlich laufender und erheblicher Mehrbedarf in Betracht; es handelt sich jedoch nicht um einen unabweisbaren Mehrbedarf.

25

Gemäß § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (jetzt § 76a Abs. 3 SGB XII) ist der Träger der Sozialhilfe nur verpflichtet, gesondert berechnete Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI zu übernehmen, wenn hierüber eine entsprechende Vereinbarung nach dem zehnten Kapitel getroffen wurde.

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Bei Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI handelt es sich um solche, die nicht nach Landesrecht geförderte Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung (im Gegensatz zu solchen nach Abs. 3) berechnen dürfen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde nur mitzuteilen.

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Dies bedeutet, auf die Höhe dieser zusätzlichen berechneten Investitionskosten hat der Träger der Sozialhilfe keinen Einfluss. Eine Übernahme dieser gesondert berechneten Investitionskosten sollen nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII a. F. daher nur erfolgen, wenn zuvor eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Einrichtung geschlossen wurde. Der Sozialhilfeträger muss also die Möglichkeit gehabt haben, die Höhe der Investitionskosten zu beeinflussen. Diese Möglichkeit hat – wie schon das SG umfassend aufgearbeitet hat – für den Beklagten vorliegend nicht bestanden, sodass eine Pflicht des Sozialhilfeträgers zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nicht besteht.

28

Bei dem der Klägerin so entstandenen Mehrbedarf durch Investitionskosten handelt es sich auch nicht um unabwendbare Kosten, da z. B. die Möglichkeit besteht, die erforderlichen Leistungen der ambulanten Pflege von einem Pflegedienst in Anspruch zu nehmen, welcher die nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII a. F. geforderten Vereinbarungen abgeschlossen hat oder aber keine Investitionskosten geltend macht. Zudem dürfte aus dem Rechtsanspruch einer Pflegeeinrichtung auf den Abschluss einer Investitionskostenvereinbarung eine Nebenpflicht der Pflegeeinrichtung zu Bemühungen auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung herzuleiten sein und die Klägerin könnte sich im Falle einer Kündigung ggf. auf diese Verletzung der Nebenpflicht berufen.

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Eine andere Auslegung würde tatsächlich dazu führen, dass die Sozialhilfeträger im Falle der Bedürftigkeit der zu Pflegenden doch über den Mehrbedarf die Investitionskosten ohne Möglichkeit zur Prüfung und Kontrolle der Höhe zu tragen hätten.

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Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

31

Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.

32

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.