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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 20.07.2023 – L 4 R 51/23 B
Orientierungssatz
1. Die Verfügung des Sozialgerichts, mit der dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dessen Schriftsatz und dessen Auslegung eingeräumt wird, stellt keine beschwerdefähige Entscheidung des Gerichts dar.(Rn.1)
2. Hierbei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, welche gemäß § 172 Abs. 2 1. Alt. SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Sie ist infolgedessen als unzulässig zu verwerfen.(Rn.2)
Verfahrensgang
nachgehend BSG, 4. Oktober 2023, B 5 R 66/23 AR, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine Verfügung des Sozialgerichts vom 4. April 2023, mit der der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Schreiben des Klägers vom 30. März 2023 und dessen Auslegung eingeräumt wurde.
2
Bei der Verfügung des Sozialgerichts handelt es sich nicht um eine beschwerdefähige Entscheidung, sondern lediglich um eine prozessleitende Verfügung, die gemäß § 172 Abs. 2 1. Alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Die mithin unstatthafte Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.