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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 11.10.2023 – L 10 AS 18/23

ECLI:DE:LSGMV:2023:1011.L10AS18.23.00

Orientierungssatz

1. Die Berufung ist nach § 151 Abs. 1 SGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen, anderenfalls ist sie unzulässig.(Rn.9)

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist gemäß § 67 SGG setzt den Nachweis fehlenden Verschuldens des Betroffenen voraus. Daran fehlt es bei dessen Inhaftierung. Er kann während der Haft sowohl selbst handschriftlich Berufung einlegen oder einen Prozessbevollmächtigten damit beauftragen.(Rn.11)

Verfahrensgang

vorgehend SG Stralsund, 15. November 2022, S 11 AS 197/21, Urteil

nachgehend BSG, 26. Januar 2024, B 7 AS 19/24 AR, Beschluss

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 15. November 2022 (S 11 AS 197/21) wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. April 2021, mit denen der Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Februar 2021 betreffend die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Januar bis Dezember 2021 zurückgewiesen worden ist, am 14. Mai 2021 Klage vor dem Sozialgericht Stralsund (SG) erhoben.

2

Er forderte u. a. die Zahlung von Schmerzensgeld, die vollständige Übernahme all seiner Behandlungskosten und die Nachzahlung von Arbeitslosengeld II ab 2016. Weiter hat er die Ablehnung vorbefasster Richter und Justizfachangestellter geltend gemacht.

3

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15. November 2022 abgewiesen.

4

Gegen das ihm am 28. November 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Januar 2023 Berufung eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er sei vom 30. November 2022 bis 2. Januar 2023 inhaftiert und daher an einer rechtzeitigen Berufungseinlegung gehindert gewesen.

5

Der Senat hat mit Schreiben vom 16. März 2023 auf eine Versäumung der Berufungsfrist und darauf hingewiesen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren sei, wenn der Kläger ohne Verschulden verhindert gewesen sei, rechtzeitig Berufung einzulegen. Ein JVA-Aufenthalt sei jedoch kein Hindernis, Rechtsmittel an ein Gericht zu übersenden. Lägen andere stichhaltige Gründe nicht vor, werde um Mitteilung gebeten, ob die Berufung zurückgenommen wird. Sollte die Berufung nicht zurückgenommen werden, beabsichtige der Senat, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

6

Der Kläger hat hierauf erneut auf seinen Aufenthalt in der JVA und eine Erkrankung im Zeitraum vom 19. November bis 10. Dezember 2022 verwiesen, für deren Nachweis er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit dem ICD-10-Code: I10. 91 G übersandt hat.

7

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

II.

8

Die Berufung ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt wurde. Der Senat konnte gemäß § 158 S. 2 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 3 SGG) entscheiden, da die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist. Den Beteiligten wurde auch Gelegenheit zur Äußerung zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss eingeräumt.

9

Die Berufung ist nach § 151 Abs. 1 SGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist gemäß § 151 Abs. 2 S. 1 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Über die Frist wurde der Kläger in dem angefochtenen Urteil belehrt.

10

Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts wurde dem Kläger, wie in der Postzustellungsurkunde vermerkt, am 28. November 2022 zugestellt. Die dadurch in Gang gesetzte einmonatige Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG endete deshalb mit Ablauf des 28. Dezember 2022. Die Berufung ist jedoch erst am 30. Januar 2023 beim Landessozialgericht eingegangen und dementsprechend nicht fristgemäß erhoben worden.

11

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kommt nicht in Betracht. Hiernach ist dem Kläger auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Mit seinem nicht näher substantiierten Vorbringen, es sei ihm wegen seiner Inhaftierung nicht möglich gewesen, die Berufung fristgerecht einzureichen, hat der Kläger eine unverschuldete Fristversäumung nicht dargetan. Die Inhaftierung als solche hindert den Betroffenen nicht daran, gerichtliche Anträge zu stellen. Dass vorliegend aufgrund besonderer Einzelfallumstände von einem unverschuldeten Fristversäumnis auszugehen ist, ist nicht ersichtlich. Dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, aus welchem unüberwindlichen Grund es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, die Berufungsfrist einzuhalten. Das angefochtene Urteil wurde dem Kläger noch vor seiner Inhaftierung zugestellt. Mangels näheren Vorbringens des Klägers ist nicht nachvollziehbar, dass ihm während seiner Inhaftierung keine Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, um selbst rechtzeitig handschriftlich Berufung einzulegen oder aber einen Prozessbevollmächtigten damit zu beauftragen.

12

Soweit der Kläger auf eine bis zum 10. Dezember 2022 bestehende Erkrankung verweist, verfängt dies schon deshalb nicht, weil die attestierte Arbeitsunfähigkeit mehr als 2 Wochen vor Fristablauf geendet hat. Im Übrigen kann eine schuldlose (krankheitsbedingte) Fristversäumung nur angenommen werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann (BSG, Beschluss vom 15. März 2017 – B 9 SB 10/17 B –, juris Rz. 3). Aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann nicht gefolgert werden, dass der Kläger (zeitweise) nicht in der Lage war, einen Prozessbevollmächtigten mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen. Die Berufung war deshalb als unzulässig zu verwerfen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG.

14

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.