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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 21.11.2023 – L 3 VE 8/18
ECLI:DE:LSGMV:2023:1121.L3VE8.18.00
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Opferentschädigung nach § 1 OEG setzt voraus, dass ein vorsätzlicher, rechtswidriger, tätlicher Angriff i. S. des § 15 KOVVfG nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht ist. Dabei kommt die Beweiserleichterung des § 15 S. 1 KOVVfG in Betracht, wenn unmittelbare Tatzeugen nicht vorhanden sind.(Rn.76)
2. Die erforderliche Glaubhaftmachung kann in zulässiger Weise aufgrund eines aussagepsychologischen Gutachtens erfolgen. Die Glaubhaftigkeitsbegutachtung kann keine Angaben über die Faktizität eines Sachverhalts machen. Dagegen kann sie Zweifel an der Erlebnisbasis und Zuverlässigkeit einer konkreten Aussage zurückweisen. Die rechtliche Würdigung obliegt dem Gericht.(Rn.81)
3. Ist danach nicht feststellbar, ob Erinnerungen auf Tatsachen beruhen oder ob es sich um Pseudoerinnerungen handelt, so ist ein Anspruch auf Opferentschädigung ausgeschlossen.(Rn.85)
Verfahrensgang
vorgehend SG Schwerin, 7. September 2018, S 19 VE 5/14, Urteil
vorgehend SG Schwerin, 7. September 2018, S 19 VE 14/14, Urteil
nachgehend BSG, 3. Juli 2024, B 9 V 4/24 B, Beschluss
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts Schwerin vom 7. September 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob ein Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) besteht. Das Sozialgericht (SG) Schwerin hat in zwei Verfahren (S 19 VE 5/14 und S 19 VE 14/14) über verschiedene geltend gemachte Schädigungshandlungen entschieden und die hiergegen erhobenen Berufungen sind verbunden und unter dem Az. L 3 VE 8/18 fortgeführt worden.
2
Die 1968 geborene Klägerin, welche im jungen Alter zur Adoption freigegeben wurde (1973), hatte erstmals am 28. Januar 2005 einen Antrag auf Opferentschädigung gestellt mit der Angabe, in der Nacht vom 28. Februar auf den 1. März 2003 von ihrem „Nennonkel“ F. vergewaltigt worden zu sein.
3
Der Beklagte hatte ärztliche Befundunterlagen über erste stationäre Aufenthalte der Klägerin wegen psychosomatischer Beschwerdekomplexe (u. a. mit der Diagnosestellung des Verdachts auf eine PTBS) beigezogen sowie teilweise Aussagen aus den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in die Verwaltungsakte übernommen.
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Den strafrechtlichen Ermittlungsakten – StA S.,12 Ls 25/03 und 42 Ns 57/06 – ist u. a. zu entnehmen, dass in der Strafanzeige vom 1. März 2003 der Sachverhalt von der Klägerin (zunächst) derart beschrieben worden war, dass Herr F. mehrmals versucht habe, sie zu küssen und sich an ihr zu reiben. Während dieser Handlungen sei es zu keiner direkten Berührung ihres Körpers gekommen; das Betatschen habe sich über ihrem Schlafanzug abgespielt.
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Herr F. hat ausgesagt, dass beide bekleidet im Schlafanzug eine Weile auf der Couch im Kinderzimmer ferngesehen hätten. Während des Gesprächs habe er die Klägerin lediglich einmal flüchtig mit einer Hand an der Schulter gefasst. Am nächsten Morgen habe er für beide Frühstück zubereitet, da er dann um 10:00 Uhr zu einem Fußballspiel habe gehen wollen. Daraufhin sei die Klägerin laut geworden, da er angeblich erst um 11:00 Uhr habe zum Spiel gehen wollen. Wutentbrannt habe die Klägerin ihren Koffer genommen und sei aus der Wohnung verschwunden.
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In einer weiteren Vernehmung vom 1. April 2003 erklärte die Klägerin noch, sie habe die weitere Nacht in dem Zimmer verbracht, weil sie Angst gehabt habe, im Dunkeln mit dem Pkw nach Hause zu fahren. Am 7. Mai 2003 gab die Klägerin dann an, über ihrem Schlafanzug einem Pullover getragen zu haben. Nach einer abgebrochenen Anhörung am 2. September 2003 vor dem Schöffengericht hat die Klägerin einen Tag darauf (erstmals) erklärt, nach der Tat am Unterkörper blaue Flecke gehabt zu haben. Im weiteren Verlauf ist im Rahmen einer zwischenzeitlich eingeleiteten Nebenklage am 24. Februar 2004 dann vorgetragen worden, dass die Hand in die Schlafanzughose der Klägerin hineingerutscht und sie dort an der Scheide manipuliert worden sei. Dann sei ihr die Hose ausgezogen, das Oberteil aufgerissen worden und Herr F. habe sein steifes Glied in ihre Scheide eingeführt. Sie habe dann bis zum nächsten Morgen auf der Couch gesessen, unfähig, irgendetwas zu tun. Sie habe in sexueller Hinsicht bestimmte Probleme, da sie bereits einmal durch ein Familienmitglied vergewaltigt worden sei. Diese Tat sei nicht angezeigt worden, da sie als adoptiertes Kind nicht die Kraft gehabt habe, gegen die gesamte Familie anzutreten.
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In einer vom Amtsgericht Wismar veranlassten aussagepsychologischen Begutachtung vom 3. Januar 2005 ist von Diplom-Psychologin Dr. S. u. a. festgehalten worden, dass die Klägerin während eines Klinikaufenthaltes in der Zeit vom 5. bis 25. März 2004 geschildert habe, von ihrem Vater ab dem 7. Lebensjahr fortlaufend sowie von ihrem Cousin einmalig missbraucht worden zu sein. Das Vorliegen einer PTBS sei dort differenzialdiagnostisch in Erwägung gezogen worden bei Unsicherheit bezüglich der Glaubwürdigkeit durch das immer wieder auftretende Unterwandern von Beziehungen und Auslassen von wesentlichen Erlebnissen. Bezüglich des 1. Missbrauchs durch den Adoptivvater hat die Klägerin im Rahmen der Begutachtung geschildert, dass dieser sich an sie gekuschelt habe und dann habe es auf einmal wehgetan. Anlässlich eines Unfalles im Alter von 11 Jahren in einer Schule (bei einer Handverletzung) habe die Gynäkologin sie und die Mutter gefragt, ob sie einen Freund und mit diesem Sex gehabt habe. Im Alter von 11 Jahren sei dann auf einmal Ruhe gewesen. Die Aussagefähigkeit der Klägerin ist von der Gutachterin dahingehend bewertet worden, dass bei dieser die Voraussetzungen für eine grundsätzlich korrekte Aussage gegeben seien. Bezüglich der Aussagekonstanz sei insgesamt davon auszugehen, dass der Ablauf des Geschehens über die gesamte Zeit gleicherweise in einzelnen Details geschildert worden sei und nur bezüglich der letzten Phase der Exploration nicht nur ein sexueller Übergriff, sondern der Vollzug des Geschlechtsverkehrs berichtet werde. Die durch die Aussageerweiterung entstehende Problematik erkläre sich vor dem Hintergrund der diagnostizierten PTBS sowie vorliegenden Persönlichkeits- und Anpassungsstörung. Diese bedingten dennoch nicht eine Einschränkung der Informationsverarbeitung auf den Ebenen der Wahrnehmung, der Speicherung und der Rekapitulation von erlebten Episoden. Im vorliegenden Fall habe die Prüfstrategie ergeben, dass die unwahre Hypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Einklang zu bringen sei, sodass diese verworfen werden müsse. Es gelte hiermit die Alternativhypothese, dass es sich nämlich um eine wahre Aussage handele.
8
Das Amtsgericht hat Herrn F. am 20. September 2005 freigesprochen mit der Begründung, dass den Angaben der Klägerin nicht solches Beweisgewicht zukomme, dass hierdurch die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen gewesen wäre. Auch sei das Tatgeschehen zumindest in einer Variante so geschildert worden, wie es sich nicht abgespielt haben könne und angesichts der gegebenen Konstellation von „Aussage gegen Aussage“ seien erforderliche, außerhalb der Zeugenaussage liegende wichtige Gründe nicht ersichtlich gewesen. Entgegen der bescheinigten Zeugenfähigkeit durch die psychologische Sachverständige Dr. S. sei von der Psychologin Dr. K. festgestellt worden, dass die Neigung bestehe, erfundene Sachverhalte zu schildern, um sich Geltung zu verschaffen. Das Gericht habe entgegen der Einschätzung der Sachverständigen nicht ausschließen können, dass die Nebenklägerin in der Lage sei, tatsächlich erlebte Geschehnisse in einen anderen räumlich-zeitlichen Zusammenhang zu versetzen, um traumatische Erlebnisse aus der Vergangenheit zu verarbeiten und den Angeklagten als nunmehr zuletzt Verbliebenen aus dem Bekanntenkreis ihrer Pflegefamilie als Alleinverantwortlichen anzusehen.
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Hiergegen war Berufung eingelegt worden, sowohl seitens Klägerin wie auch durch die StA, welche mit Urteil vom 7. März 2007 als unbegründet zurückgewiesen wurden mit der Begründung, dass es für eine Verurteilung an objektiven Beweisanzeichen fehle (wegen angegebenen Wegwerfens des Schlafanzuges unmittelbar vor Aufsuchens der Polizei). Auch erscheine angesichts der Schilderung des Herunterziehens der Schlafanzughose bis zu den Waden die Durchführung der Vergewaltigung als technisch unmöglich, wenn geschildert werde, das rechte Bein auf der Couch gehabt zu haben und das linke Bein Kontakt zum Fußboden gehabt haben soll. Auch hätten die Polizisten bei den ersten drei Vernehmungen übereinstimmend nicht den Eindruck gehabt, dass zu diesem Zeitpunkt etwas verschwiegen worden sei. Auch sei wiederholt die Aussage getroffen worden, einen Pullover getragen zu haben. Und über den schließlich berichteten entsetzlichen Schweißgeruch sei zunächst nicht berichtet worden. Die „Dammbruch-Theorie“ der Gutachterin ausgehend von einem „Erregungssturm“ zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung überzeuge nicht, da dann nicht nachvollziehbar sei, warum dann nicht auch sofort eine Vergewaltigung angezeigt worden sei.
10
Hiergegen war noch von der StA wie auch der Klägerin Revision eingelegt worden, welche dann aber seitens der StA wieder zurückgenommen wurde. Die aufrechterhaltene Revision der Nebenklägerin wurde vom Oberlandesgericht Rostock mit Beschluss vom 9. Januar 2008 als unbegründet verworfen.
11
Mit Bescheid vom 21. Juni 2007 war der seinerzeitige Antrag auf Opferentschädigung unter Hinweis darauf, dass der Beschuldigte Herr F. in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren freigesprochen worden und somit der Nachweis eines schädigenden Ereignisses nicht gelungen sei, abgelehnt worden. Da der Aufenthalt der Klägerin zu dieser Zeit unbekannt war, war am 9. Oktober 2007 eine öffentliche Zustellung durchgeführt worden.
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Am 18. Juli 2008 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 21. Juni 2007 Widerspruch ein, welcher vom Beklagten im weiteren Verlauf als Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X ausgelegt wurde. Mit Bescheid vom 22. April 2009 wurde dann der Überprüfungsantrag ablehnend beschieden und der hiergegen am 22. Mai 2009 erhobene Widerspruch, in welchem gerügt wurde, dass die Beweiswürdigung im strafrechtlichen Verfahren im Abgleich zu den gutachterlichen Feststellungen seitens Dr. S. fehlerhaft gewesen sei, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2010 zurückgewiesen.
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Am 20. September 2010 ist hiergegen Klage (S 6 VE 225/10) vor dem SG Schwerin erhoben und zur Begründung ausgeführt worden, dass es sich nach Aussage der behandelnden Ärzte der B-Klinik bei der Klägerin um eine der schwersttraumatisierten Patientinnen handele, die jemals dort behandelt worden seien. Eine Befragung der Klägerin im Gerichtssaal würde zu einer Retraumatisierung führen und sei unzumutbar. Andererseits würde die Klägerin in einer mündlichen Verhandlung kurz angehört werden wollen, um ihre Person darzustellen.
14
Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 2007 in der Fassung des Bescheides vom 22. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2010 zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren.
16
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18
Nachdem am 5. Juni 2012 durch die Klägerin ist ein weiterer Antrag auf Entschädigung nach dem OEG wegen verschiedener, geltend gemachter sexueller Übergriffe gestellt worden war, hat das SG das Verfahren mit Beschluss vom 3. September 2013 ausgesetzt und im Mai 2015 unter dem Aktenzeichen S 6 VE 14/14 wiederaufgenommen.
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Im weiteren Verlauf wurde ein Entlassungsbericht der S. Klinik vom 13. Juni 2016 über einen dortigen Aufenthalt der Klägerin in der Zeit von 23. März bis 9. Juni 2016 zu den Akten gereicht sowie ein Entlassungsbericht der B. Klinik vom 22. Februar 2017 über einen dortigen Aufenthalt in der Zeit vom 6. Dezember 2016 bis 31. Januar 2017, darüber hinaus noch ein Bescheid über Hilfeleistungen aus dem Fond sexueller Missbrauch im familiären Bereich (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) vom 23. Dezember 2014 über eine Zusage von Leistungen bis maximal 10.000 €.
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Eine erstinstanzlich angestrebte Begutachtung durch die Psychologin T. zur Prüfung einer Glaubhaftmachung konnte nicht realisiert werden, da die Klägerin zu einer solchen Begutachtung (noch) nicht bereit war.
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Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 7. September 2018 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass es für das geltend gemachte Tatereignis in der Nacht vom 28. Februar zum 1. März 2003 keine Tatzeugen gebe und sich nach Überzeugung der Kammer auch nicht feststellen lasse, dass ein vollendeter Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Klägerin mit Herrn F. (verstorben 2015) stattgefunden habe. Die Aussagen würden zum Geschehensablauf divergieren und auch dahingehend, was im Anschluss (am Morgen des 1. März 2003) geschah. Während die Klägerin im Rahmen des Strafverfahrens noch bis zum 24. Februar 2004 ausgesagt habe, dass es lediglich zu Berührungen oberhalb der Kleidung gekommen sei, habe sie dann im Weiteren ausgesagt, dass es nicht nur zu Berührungen oberhalb der Kleidung durch F. gekommen sei, sondern auch zu Berührungen unterhalb der Kleidung sowie zum Geschlechtsverkehr. Diesen Vortrag habe sie dann allerdings im Rahmen der Verhandlung während des Berufungsverfahrens nicht mehr aufrechterhalten. Während sie im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben hatte, dass geplant gewesen sei, dass sie die Nacht wie am Wochenende zuvor im Ehebett des Herrn F. schlafen sollte, habe sie diese Aussage später revidiert. Auch seien die weiteren Schilderungen der Klägerin widersprüchlich, da sie zunächst im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens angegeben hatte, dass sie über der Schlafanzugjacke einen Pullover trug, dies dann aber revidierte und aussagte, dass sie lediglich einen Schlafanzug (Oberteil mit Knopfleiste) getragen habe, den Herr F. aufgerissen habe. Im Berufungsverfahren sei dann erstmals ausgeführt worden, dass sie neben den Schlafanzug auch Socken getragen habe. Auch seien die Angaben der Klägerin bezüglich der Position auf der Couch nicht konstant gewesen. Da die Klägerin an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, insbesondere emotional vom Borderline-Typ leide, sei aus Sicht der Kammer nicht ausgeschlossen, dass die divergierenden Angaben auf der Erkrankung der Klägerin beruhten, sodass die Kammer mit Beschluss vom 12. April 2018 Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben habe, ob die Aussagen der Klägerin erlebnisfundiert seien. Die Klägerin habe daraufhin jedoch mitgeteilt, an einer Sachverständigenbegutachtung durch die Sachverständige T. nicht mitwirken zu können.
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Zuvor hatte die Klägerin mit einem weiteren Antrag auf Entschädigung nach dem OEG vom 5. Juni 2012 folgende Missbrauchs- und Vergewaltigungstatbestände geltend gemacht:
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– im Alter von 8-11 Jahren durch den Adoptivvater missbraucht worden zu sein
24
– 1979 dann durch einen Unbekannten in einem Maisfeld
25
– am 15. August 1989 und 2. Juli 1999 durch den Cousin W. L.
26
– 1991 Vergewaltigung durch ihren Hausarzt und Freund ihrer Eltern (Dr. G.).
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Erläuternd wurde hierzu vorgetragen, dass in den Jahren 1980 bis 1982 ein auffälliges Wundsein im Genitalbereich bei der Klägerin aufgefallen sei mit der Notwendigkeit von Behandlungen im H. Klinikum und bei der kindergynäkologischen Fachärztin Dr. W. in W.. Nach dem sexuellen Missbrauch durch den Adoptivvater (von Beruf Polizist) sei die Klägerin sodann von ihrer Adoptivmutter (Mitarbeiterin beim Jugendamt) in den Keller gesperrt (teilweise über Tage) und geschlagen worden, um den Missbrauch zu vertuschen. Im Umfeld habe hierhingehend ein Verdacht bestanden (seitens der Cousine H. G. und Frau G. B.). Auch die seinerzeitige Klassenlehrerin Frau G. H. habe etwas erahnt. Strafanzeigen seien zunächst angesichts einer Minderjährigkeit sowie später als schwer erkranktes volljähriges Opfer nicht erfolgt. Im Alter von 10 Jahren sei die Klägerin einmal – im Beisein der Freundin K. A. – von zwei Männern in ein Maisfeld gezerrt worden. Am 13. Dezember 2006 habe die Klägerin von dem Täter W. L. eine telefonische Morddrohung erhalten, dass er ihr die Kehle durchschneiden werde, wenn sie von der Vergewaltigung erzähle.
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In einem klägerseits beigefügten Arztbrief spricht die Diplom-Psychologin D. von frühkindlichen Mehrfach-Traumatisierungen sowie Gewalterfahrungen im Erwachsenenalter.
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Mit Bescheid vom 28. August 2013 wurde dieser Antrag auf Beschädigtenversorgung abgelehnt mit der Begründung, dass bezüglich der geltend gemachten verschiedenen Missbrauchstatbestände keine Strafanzeigen (auch später im Erwachsenenalter) gestellt worden seien und auch keine Zeugen vorhanden bzw. diese bereits verstorben seien. Die getätigten Aussagen reichten nicht aus, um die schädigenden Ereignisse mit der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheit zu beweisen.
30
Der hiergegen am 27. September 2013 erhobene Widerspruch wurde dahingehend begründet, dass vorliegend eine Glaubhaftmachung der Schädigungstatbestände ausreichend sei und insoweit ein bestätigendes aussagepsychologisches Gutachten vorliege.
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Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass eine Glaubhaftmachung nicht in Betracht komme. Die aufgeführten Darlegungen aus medizinischen Befunden seien für eine Anerkennung nicht ausreichend und die Schilderungen der Klägerin allein nicht für eine Glaubhaftmachung genügend.
32
Am 30. Mai 2014 ist auch in dieser Sache Klage (S 6 VE 5/14) vor dem SG erhoben worden. Im Rahmen der Klagebegründung wurde u.a. ausgeführt, dass nach Mutmaßung der Therapeutinnen P. und D. die Angabe von sexuellen Übergriffen im Alter von 8 Jahren möglicherweise fehlerhaft sei und diese Übergriffe zu einem früheren Zeitpunkt begonnen hätten.
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Das SG hat zunächst Schulzeugnisse der Klägerin beigezogen. Den dortigen Gesamteinschätzungen ist zu entnehmen, dass die Klägerin als verhaltensauffällig beschrieben worden war. So wurde in den Zeugnissen wiederholt erwähnt, dass sie ihren Kontakt zum Kollektiv durch ein aufrichtiges Verhalten positiv beeinflussen könnte.
34
Einem im weiteren Verlauf zu den Akten gereichtem Entlassungsbericht der B. Klinik vom 29. April 2015 ist zu entnehmen, dass die Klägerin inzwischen erreicht habe, dass das Grab der Eltern, welches sich in Sichtweite ihrer Wohnung auf dem Friedhof befinde, unkenntlich gemacht und der Grabstein entfernt worden sei.
35
Im weiteren Verlauf schilderte die Klägerin noch, am 4. Juni 2015 um ca. 22.15 Uhr von zwei Männern an einem See getreten und vergewaltigt worden zu sein. Ein Radiologiebefund vom 30. Juli 2015 enthält insoweit die Beurteilung, dass kein sicherer Nachweis für einen eindeutigen posttraumatischen Herdbefund/Knochenbefund im Bereich der LWS durch den Vorfall am 4. Juni 2015 gegeben sei.
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Am 11. August 2017 hat eine erste mündliche Verhandlung beim SG stattgefunden und dort ist die Klägerin angehört worden. Sie hat angegeben, mit 3 Jahren adoptiert worden zu sein. Bis 2007 habe sie im elterlichen Haus gewohnt und dieses dann wegen der damit verbundenen Erinnerungen verkaufen müssen. Sie sei dann zunächst nach S. gezogen und 2008 wieder nach A-Stadt zurückgekehrt.
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Im Verlauf dieser Verhandlung hat die Klägerin befragt zu den Geschehnissen 1979 im Maisfeld angegeben, dass ihre Freundin seinerzeit ihr Lachen verloren und sich dann umgebracht habe. Sie habe heute noch Schuldgefühle, da sie ihr verboten habe, die Eltern über den Vorfall zu informieren. Ihre Freundin sei eine gute Schwimmerin gewesen. Sie sei auf den See hinausgeschwommen, habe die Arme nach oben genommen und sei dann weg gewesen. Dies sei nicht am selben Tag passiert, sondern später.
38
Zu den Geschehnissen mit Dr. G. befragt hat Klägerin angegeben, dass an diesem Tag dessen Frau nicht dagewesen sei. Er habe sie zu sich runtergezogen, zu sich auf den Schoß gezogen. Sie könne sich an die Schmerzen und den ekligen Geruch erinnern. Für ihn sei es die Normalität gewesen. Sie sei doch der Abfall gewesen, mit dem er es machen durfte. Er sei dann in S. verzogen und wohl vor einem Jahr verstorben.
39
Weiterhin hat die Klägerin noch ausgesagt, sie müsse mit 12 Jahren schwanger gewesen sein, und hat darüber hinaus noch einen Missbrauch durch den Cousin W. L. sowie durch ihren Vater sowie weiterhin ein gewalttätiges Verhalten durch ihre Mutter dargestellt.
40
In einem im weiteren Verlauf u. a. beigezogenen Krankenhausbericht des medizinischen Z. S. vom 8. Januar 2004 über einen dortigen Aufenthalt in der Zeit vom 9. Oktober bis 24. Dezember 2003 war u. a. festgehalten worden, dass 7 Wochen lang eine schöne Kindheit geschildert worden sei und dann der Adoptivvater bezüglich Missbrauchshandlungen mit eingebunden worden sei. Nach dem Aufenthalt sei brieflich dann mitgeteilt worden, dass die Missbrauchsaussage gegenüber dem Adoptivvater revidiert werde.
41
Das SG hat Frau G. B. angehört, welche am 6. Oktober 2017 mitgeteilt hat, die Klägerin beim Besuch ihrer Eltern einmal Anfang der 90er-Jahre gesehen zu haben. Jahre später seien einmalig in einem Telefonat Andeutungen über das Verhalten des Vaters von der Klägerin gemacht worden. Hinweise bezüglich eine Schädigungstatbestandes seien ihr nicht aufgefallen. Somit könne sie keine Zeugenaussage zu den Vorfällen im Hause A. machen.
42
Herr W. L. hat am 17. Oktober 2017 telefonisch mitgeteilt, die Klägerin nur einmal im Haus seines Vaters gesehen zu haben. Damals sei die Klägerin auf Krücken gelaufen. Er meine, dass die Klägerin sowieso mehr Kontakt zu seinem Vater gehabt habe.
43
In einem weiteren Termin am 26. Januar 2018 sind dann Herr W. L. und Frau H. G. angehört worden.
44
Die Klägerin hat beantragt,
45
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2014 zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren.
46
Der Beklagte hat beantragt,
47
die Klage abzuweisen.
48
Ebenfalls mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 7. September 2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen stehe zur Überzeugung des Gerichtes nicht fest, dass die Klägerin von ihrem Adoptivvater (zwischen dem 8. und 11. Lebensjahr) sexuell missbraucht worden sei. Trotz durchaus detaillierter Beschreibungen durch die Klägerin sei vorliegend nicht feststellbar, ob die Erinnerungen auf Tatsachen beruhen würden oder ob es sich gegebenenfalls um Pseudoerinnerungen handele. Aufgrund der angewandten vielfältigen Psychotherapien könnten tatsächliche Erinnerungen nicht mehr zuverlässig von subjektiv als solche Betrachtete unterschieden werden. Dies gelte gleichermaßen für die Geltendmachung, im Jahr 1979 durch zwei Fremde in einem Maisfeld sexuell missbraucht worden zu sein, wie auch hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigungen durch Herrn W. L. in den Jahren 1989 und 1999 sowie einer Vergewaltigung im Jahr 1991 durch den Hausarzt Dr. G..
49
Gegen die am 28. September 2018 zugestellten Urteile ist jeweils am 26. Oktober 2018 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern erhoben worden (L 3 VE 8/18 und 9/18).
50
Mit Beschluss vom 29. November 2019 hat das LSG die beiden Berufungen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
51
Seitens der Klägerin ist geltend gemacht worden, soweit das erstinstanzliche Gericht meine, hier Pseudoerinnerungen feststellen zu können, sei es diesbezüglich nicht sachverständig. Die Möglichkeit einer Sachverständigenbegutachtung sei der Klägerin genommen worden.
52
Der Senat hat wiederum die Psychologin T. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, ob die Angaben zu den geltend gemachten Missbrauchs- wie auch Misshandlungen aus aussagepsychologischer Sicht mit relativer Wahrscheinlichkeit als erlebnisfundiert anzusehen sind oder nicht.
53
Diplom-Psychologin T. hat am 29. Juli 2021 nach Aufarbeitung der Aktenlage u. a. festgehalten, dass bei der Klägerin seit dem Jahr 1985 der Verdacht auf eine neurotische Fehlentwicklung sowie ein Verdacht auf Aggravation und/oder Simulation von Symptomen bestünde. Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 24. Februar 2004 sei erstmals eine vollendete Vergewaltigung durch Herrn F. beschrieben worden und es sei auch erstmals thematisiert worden, dass die Klägerin durch ein Familienmitglied vergewaltigt worden sei. Im Rahmen der ersten stationären Behandlungen sei in der Beziehungsanalyse ein hohes Maß an Selbstbezogenheit bei der Klägerin festzustellen gewesen und es seien in Gruppengesprächen viele negative Rückmeldungen zu einem teilweise unehrlichen, durch Lügen geprägten Verhalten gekommen. Als im Jahr 2003 eine Anzeige gegen Herrn F. erstattet worden sei, hätten bei der Klägerin bereits viele Jahre lang psychische Schwierigkeiten vorgelegen. In der Folgezeit seien immer mehr sexuelle Vorwürfe erhoben worden und die Aktenanalyse zeige, dass sich die erhobenen Vorwürfe über die Zeit verändert und ausgeweitet hätten. Insgesamt könne im Vorwege einer aussagepsychologischen Begutachtung nicht festgestellt werden, ob es sich bei den Anschuldigungen um Pseudoerinnerungen oder wieder erlangte Erinnerungen handele. Ab dem Jahr 2015 sei erstmals begonnen worden, von Folter, lebendig begraben zu werden und ein Kind geboren zu haben, das verschwunden sei, berichtet worden. Zum methodischen Vorgehen hat die Gutachterin ausgeführt, es sei die „Autosuggestions-Hypothese“ und auch die „Fremdsuggestions-Hypothese“ zu prüfen, wobei bei dem diagnostischen Vorgehen die „Aussagezuverlässigkeit“ im Vordergrund der Betrachtungen stehe. Auch hierdurch geprägte Aussagen könnten eine hohe Qualität und Detailliertheit haben. Darüber hinaus sei die „Fantasie-Hypothese“ zu prüfen wie auch die Bildung einer „Aggravations-Hypothese“, wonach ein freiwilliges Geschehen im Nachhinein in ein unfreiwilliges Geschehen umgedeutet worden sein könnte. Da von mehreren Tätern die Rede sei, sei ebenfalls die „Personen-Übertragungs-Hypothese“ zu prüfen. Wenn die Alternativhypothesen geprüft und als nicht geeignet zur Erklärung der Aussage verworfen werden könnten, könne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eigenes Erleben die vorhandene Aussage am besten erkläre.
54
Über die dann über einen Zeitraum von 3:37:52 Stunden/Minuten durchgeführte Exploration liegt ein Wortprotokoll vor sowie eine Zusammenfassung durch die Gutachterin. Auswertend hat die Gutachterin zum Gutachten von Dr. S. ausgeführt, dieses sei nicht lege artis erstellt worden, da relevante Hypothesen nicht gebildet worden seien, welche im vorliegenden Fall ergebnisrelevant seien. Zudem sei bei der dortigen Aktenanalyse nicht die Verfügung des Amtsgerichts Wismar als begutachtungsrelevant, sondern eine plötzliche Erweiterung vorgenommen worden. Es seien keine zu formulierenden Hypothesen vorangestellt, sondern diese implizit erwähnt worden und die „Aggravations-Hypothese“ überhaupt nicht Bestandteil der Begutachtung gewesen. Auch fremdsuggestive und/oder autosuggestive Prozesse seien lediglich erwähnt, aber nicht weiter problematisiert worden. Auch die Personen-Übertragungs-Hypothese sei nicht formuliert worden trotz geschilderter anderweitiger sexueller Übergriffe. Im Rahmen der Befundung der Aussagetüchtigkeit und Aussagezuverlässigkeit hat die Gutachterin u. a. zusammenfassend festgehalten, dass eine ständige Erweiterung und auch Neubewertung von erhobenen Vorwürfen sexueller Art und von Misshandlungen bis zum Jahr 2020 gegeben sei, wobei im Rahmen der Therapien immer wieder über diese Themen gesprochen worden und das formale Denken auf die familiäre Situation eingeengt worden sei. Im Rahmen der Begutachtung seien die Angaben der Klägerin insgesamt sehr rudimentär gewesen. Im Vordergrund ihrer Angaben hätten Schilderungen von psychischen Befindlichkeiten und Kernhandlungen betreffend einem Weggetretensein und pauschal geschilderten Gerüchen gestanden. Auch im Nachgang getätigte Äußerungen (zwei kurz nach der Begutachtung übersandte E-Mails der Klägerin an die Gutachterin) beinhalteten vorrangig Andeutungen und seien im aussagepsychologischen Sinne nicht detailliert. Die ständigen Erweiterungen des Geschehens die Adoptiveltern betreffend, aber auch im Laufe der Zeit die Schilderungen weiterer Übergriffe, zuletzt im Jahre 2015, sowie eine Anreicherung nach und nach mit Gewalt und Bedrohung, dem Einnehmen einer Opferrolle mit Unterstützung des Weißen Rings, wonach eine Adresssperre eingerichtet wurde, sie mehrfach den Wohnort wechselte, das Grab der Adoptiveltern anonymisiert wurde, Kameras installiert werden sollten, ließen aus aussagepsychologischer Sicht keinen erwartbaren Erinnerungsverlauf erkennen, sondern seien die Folge einer ständigen Befassung mit diesen Themen im Zusammenhang von Behandlungen. Im vorliegenden Fall gingen die Behandler von einer Traumatisierung und infolgedessen dem Vorliegen einer PTBS aus. Aus den Diagnosen lasse sich, da diese ohne Prüfung des Sachverhaltes gestellt würden, nicht ableiten, dass ein dafür ursächliches Trauma tatsächlich erlebt worden sei. Zudem gebe die Klägerin in Bezug auf die in Rede stehenden Vorfälle mit ihrem Adoptivvater an, dass sie diese mangels Wissen in ihrer Bedeutung nicht habe verstehen können, was bedeute, dass sie diese nicht angemessen habe endkodieren können, also nicht als Gedächtnisinhalt abspeichern können, was erhebliche Zweifel an einem späteren Abruf der Inhalte aufwerfe, zumal wenn sie zwischendurch angegeben habe, dass der Beginn im 4. Lebensjahr gewesen sei, was sie im Rahmen der Exploration wieder relativiert habe. Zudem wolle die Klägerin bei allen Handlungen weggetreten gewesen sein und somit eine Art Bewusstseinsstörung gehabt haben, die ebenfalls eine Endkodierung und einen späteren Abruf einer Erinnerung verhindern würde. Es ergebe sich aus dem Vorgenannten, dass die Angaben diskontinuierlich seien, da es sich nicht ausschließbar um nicht autobiografische Erinnerungen, sondern um Projektionen in die Vergangenheit handele. Denn die in Rede stehenden Erlebnisse würden nicht ab dem fraglichen Ereignis, sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt vermeintlich erinnert und somit seien diese theoretisch nicht limitiert, wie es sich aufgrund der hier vorliegenden Erweiterungen zeige. Im Hinblick auf die Aussageentstehung und -entwicklung sei aus aussagepsychologischer Sicht festzuhalten, dass es aufgrund der diskontinuierlichen Erinnerungen, einer spezifischen Erwartungshaltung, dass bei entsprechenden Bemühungen überhaupt etwas bzw. doch mehr erinnert werden könne und somit einer aktiven Suche nach vermuteten traumatischen Erfahrungen davon auszugehen sei, dass bedeutsame fremd- und autosuggestive Prozesse vorlägen. In deren Folge lasse sich nicht ausschließen, dass sich eine subjektive Überzeugung gebildet haben könnte, ein tatsächlich nicht stattgefundenes Geschehen sei geschehen. Eine anhaltende Beschäftigung mit der Thematik führe dazu, dass die entsprechenden Gedächtnisinhalte vertraut seien und besonders schnell abgerufen werden könnten und die damit verbundene Abrufflüssigkeit und Vertrautheit stellten wichtige Kriterien dar, eine entstandene mentale Vorstellung fälschlicherweise für eine tatsächliche Erinnerung zu halten, denn das Gedächtnis sei formbar und arbeite rekonstruktiv. Aus sachverständiger Sicht seien auto- und fremdsuggestive Prozesse, Aggravationen und Personenübertragungen sowie absichtlich falsche Angaben in Teilen nicht ausschließen. Im Einzelnen bedeute dies, dass in Bezug auf die Vorkommnisse im Adoptivelternhaus und im Jahr 1979 im Maisfeld vorrangig suggestive Prozesse vorgelegen haben könnten, denn die Klägerin beschreibe Schuldgefühle, dass ihre damalige Freundin ertrunken sei. Den Vorfällen die Jahre 1989/91/99 und 2003 betreffend könnten Aggravationen, Personenübertragungen und absichtlich falsche Angaben zugrunde liegen. Aus dem Vorgenannten ergebe sich, dass die Aussageentstehung und -entwicklung betreffend Einschränkungen vorlägen, wobei bei der Klägerin keine kognitiven Defizite bestünden, aber sie grundsätzlich in der Lage sei, das in Rede stehende Geschehen auch aus anderen Quellen heraus zu generieren. Abschließend gelangt die Gutachterin zur Schlussfolgerung, dass ein Ursprungssachverhalt (bezogen auf den Missbrauch und Misshandlungen durch die Adoptiveltern und einem Missbrauch im Maisfeld) nicht habe herausgearbeitet werden können bei nicht auszuschließenden Hinweisen auf autosuggestive und fremdsuggestive Einflüsse, welche eine höhere Geltungswahrscheinlichkeit hätten als die Erlebnishypothese. Bezüglich der geltend gemachten Tathandlungen betreffend Herrn L., Dr. G. und Herrn F. seien Aggravationen, absichtlich falsche Angaben und Personenübertragungen nicht zurückzuweisen. Auch dafür ergebe sich eine höhere Geltungswahrscheinlichkeit als die relative Wahrscheinlichkeit für eine Erlebnisbegründetheit.
55
Seitens der Klägerin wird geltend gemacht, dass das Gutachten gravierende Fehler beinhalte. Bereits das Setting des Gutachtens (in einer Werkstatt in einem durch Glasscheiben getrenntem Raum) sei ungeeignet gewesen und habe zu einer erhöhten Übererregbarkeit geführt. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob im 2. Teil der Exploration nach umfänglicher Dissoziation eine Beantwortung der Fragen überhaupt möglich gewesen sei. Der 2. Teil der Befragung zeige deutlich, dass die traumatisierte Klägerin in ihren Antworten ausgewichen sei und keine Denkgenauigkeit mehr habe vorlegen können. Auch habe sich die Gutachterin nicht ausreichend mit der Konstanzanalyse befasst, sondern allein erklärt, dass diese nicht von ihr festgestellt worden sei. Stattdessen habe die Gutachterin „das Pferd der Suggestion bestiegen“. Ausgehend von einer Notwendigkeit der Widerlegung der Nullhypothese führe dieser Umstand per se dazu, dass Opfer wie die Klägerin nie eine Opferentschädigung erhalten könnten. Beigefügt war der Reaktion ein aktueller Befundbericht der behandelnden Diplom-Psychologin S. vom 30. Juni 2021, in welchem über eine Verschlechterung der dissoziativen Zustände nach der Befragung im Rahmen der Begutachtung berichtet worden ist. Im weiteren Verlauf ist dann noch eine Stellungnahme von Frau P. zu den Umständen der Begutachtung zu den Akten gereicht worden, welche ebenfalls die Entstehungsbedingungen für die Erstellung des Gutachtens gerügt hat. Die Klägerin sei – nicht wie ursprünglich geplant in einem Hotel – als potentielles Mehrfach-Vergewaltigungsopfer in eine Autowerkstatt bestellt worden; eine Männerdomäne mit vielen potentiellen Triggern.
56
Die Klägerin beantragt,
57
die Urteile des Sozialgerichts Schwerin vom 7. September 2018 sowie die Bescheide vom 21. Juni 2007, 22. April 2009 und 28. August 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. August 2010 und 13. Mai 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren.
58
Der Beklagte beantragt,
59
die Berufungen zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
60
Die zulässig erhobene Berufung ist nicht begründet.
61
Die Bescheide des Beklagten vom 21. Juni 2007, 22. April 2009 sowie 28. August 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. August 2010 und 13. Mai 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
62
Im Rahmen dieser Verwaltungsentscheidungen ist über folgende, von der Klägerin geltend gemachte Angriffe bzw. familiäre Umstände entschieden worden, wobei die Aufzählung keiner zeitlichen Abfolge folgt:
63
- sexuelle Missbrauchshandlungen durch Herrn F. in der Nacht vom 28. Februar zum 1. März 2013
64
- sexuelle Missbrauchshandlungen durch den Adoptivvater der Klägerin sowie Misshandlungen durch die Adoptiveltern
65
- sexuelle Missbrauchshandlungen durch Herrn L. und Dr. G.
66
- sexuelle Missbrauchshandlungen durch unbekannte männliche Personen im Sommer 1979.
67
Für einen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG sind folgende rechtliche Grundsätze maßgebend (vergl. BSG, Urteil vom 17. April 2013 – B 9 V 1/12 R –, juris):
68
Ein Versorgungsanspruch setzt zunächst voraus, dass der allgemeine Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gegeben ist (vergl. hierzu BSG, Urteil vom 23. April 2009 – B 9 VG 1/08 R –, juris, Rz. 27 m.w.N.). Dieser besteht aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind.
69
Bei der Auslegung des Begriffs eines rechtswidrigen vorsätzlichen tätlichen Angriffs ist entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen. Dabei sind je nach Fallkonstellation unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt und verschiedene Gesichtspunkte hervorgehoben worden. Leitlinie ist insoweit der sich aus dem Sinn und Zweck des OEG ergebende Gedanke des Opferschutzes. Danach setzt ein tätlicher Angriff grundsätzlich eine unmittelbar auf den Körper eines Anderen zielende gewaltsame Einwirkung voraus, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer – jedenfalls versuchten – vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (ständige Rechtsprechung; vergl. nur BSG, Urteil vom 29. April 2010 – B 9 VG 1/09 R –, juris, Rz. 25 m.w.N.), während die bloße Drohung mit einer wenn auch erheblichen Gewaltanwendung oder Schädigung hierfür nicht ausreicht (vergl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 9 V 1/13 R –, juris, Rz. 23 ff.). In Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne von § 176, § 176a StGB hat das BSG den Begriff des tätlichen Angriffs als noch weiter verstanden. Danach kommt es nicht darauf an, welche innere Einstellung der Täter zu dem Opfer hatte und wie das Opfer die Tat empfunden hat. Es ist allein entscheidend, dass die Begehensweise, also eine sexuelle Handlung, eine Straftat war (vergl. BSG, Urteil vom 29. April 2010 – B 9 VG 1/09 R –, juris, Rz. 28 m.w.M.). Auch der „gewaltlose“ sexuelle Missbrauch eines Kindes kann demnach ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG sein. Diese erweiternde Auslegung des Begriffes des tätlichen Angriffs ist speziell in Fällen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern aus Gründen des sozialen und psychischen Schutzes der Opfer unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des OEG geboten.
70
Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennen das soziale Entschädigungsrecht und damit auch das OEG drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit. Nach Maßgabe des § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind bei der Entscheidung die Angaben der Antragsteller, die sich auf die mit der Schädigung, also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
71
Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüberhinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen (vergl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 128 Rz. 3b m.w.M.). Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grad wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen.
72
Der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG ist dann gegeben, wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vergl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 V 23/01 B –, juris, Rz. 4). Diese Definition ist der Fragestellung nach dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang (vergl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 9 V 6/13 R –, juris, Rz. 18 ff.) angepasst, die nur entweder mit Ja oder mit Nein beantwortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein „deutliches“ Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt.
73
Bei dem „Glaubhafterscheinen“ im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, also der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vergl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 V 23/01 B –, juris, Rz. 5). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, also es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses, aber kein deutliches Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Tatsachengericht ist allerdings mit Blick auf die Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) im Einzelfall grundsätzlich darin nicht eingeengt, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (vergl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 V 23/01 B –, juris, Rz. 5).
74
Sofern der Anspruch des Gewaltsopfers auf eine Beschädigtenversorgung gerichtet ist, insbesondere auf eine Grundrente, richtet sich diese nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG nach dem Grad der Schädigung (GdS). Mit diesem Wert werden die allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, welche durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen – also nicht allein und auch nicht vorrangig im Arbeitsleben – beurteilt. Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen.
75
Sofern die geltend gemachte Tat, soweit sie die Ursache der vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellt, vor den in § 10a Abs. 1 Satz 1 und 2 OEG genannten Stichtagen erlitten worden ist, hat eine Versorgung weitere Voraussetzungen. Bei diesen beiden Daten handelt es sich um das In-Kraft-Treten des OEG in den Ländern der früheren Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlins (West) am 16. Mai 1976 bzw. in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets (die ostdeutschen Länder sowie Ost-Berlin) am 3. Oktober 1990. In solchen „Altfällen“ erhalten nach der „Härteregelung“ in § 10a Abs. 1 Satz 1 OEG geschädigte Personen nur dann Versorgung, solange sie allein infolge dieser Schädigung schwer beschädigt und bedürftig sind, sowie im Geltungsbereich des OEG ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine Schwerbehinderung liegt nach § 31 Abs. 2 BVG vor, wenn ein GdS von mindestens 50 festgestellt ist. Die Voraussetzungen der Bedürftigkeit sind in § 10a Abs. 2 OEG im Einzelnen geregelt.
76
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs.1 Satz 1 OEG sind zur Überzeugung des Senates nicht erfüllt. Bereits ein vorsätzlicher, rechtswidriger, tätlicher Angriff ist nicht nachgewiesen/glaubhaft gemacht i. S. des § 15 KOVVfG.
77
Für die geltend gemachten Geschehnisse, die vor dem 3. Oktober 1990 stattgefunden haben sollen, kommt § 10a Abs. 1 OEG in Betracht, da die Klägerin zu dieser Zeit im Beitrittsgebiet wohnte. Hier wäre dann zusätzlich eine Schwerbeschädigung erforderlich. Für die späteren Geschehnisse kommt § 1 Abs. 1 OEG in Betracht.
78
Eine Konkretisierung insoweit braucht hier nicht zu erfolgen, da die Ereignisse nicht i. S. einer Glaubhaftmachung nachgewiesen sind.
79
Die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KOVVfG kommt vorliegend in Betracht, da unmittelbare Tatzeugen nicht vorhanden sind. Entweder konnten im Verlaufe des Verfahrens angegebene Zeugen zu den Vorfällen keine konkreten Angaben machen oder die angeschuldigten Täter waren entweder nicht ermittelbar oder aber verstorben bzw. die übrigen Beschuldigten haben die Schädigungsvorgänge bestritten. Der zwischenzeitlich ebenfalls verstorbene Herr F. wurde in einem Strafverfahren freigesprochen.
80
Zur Beurteilung der erhobenen Tatvorwürfe hat der Senat daher ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt. Die Einholung und Berücksichtigung aussagepsychologischer Gutachten ist im sozialen Entschädigungsrecht zulässig nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze für die Einholung von Sachverständigengutachten (vergl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – B 9 V 3/15 R –). Aussagepsychologische Gutachten kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die betreffenden Angaben das einzige, das fragliche Geschehen belegende Beweismittel sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch eine psychische Erkrankung der Auskunftsperson und deren Behandlung beeinflusst sein können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist psychisch erkrankt und wird durchgehend und auch aktuell psychiatrisch behandelt. Auch befand sie sich wegen dieser Erkrankung mehrfach in stationärer Behandlung.
81
Gegenstand eines solchen Gutachtens ist nur die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, d. h. einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen. Die Glaubhaftigkeitsbegutachtung kann keine Angaben über die Faktizität eines Sachverhalts machen. Im positiven Fall können aussagepsychologische Gutachten Zweifel an der Erlebnisbasis und Zuverlässigkeit einer konkreten Aussage zurückweisen. Die anschließende rechtliche Würdigung dieser Feststellungen, Erkenntnisse und Schlussfolgerungen obliegt dem Gericht. Die Feststellung, ob die Aussage eines Gewaltsopfers bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeiten relativ am wahrscheinlichsten ist, obliegt allein der richterlichen Beweiswürdigung.
82
Unter Berücksichtigung des vorliegenden Glaubhaftigkeitsgutachtens der Sachverständigen Dipl.-Psych. T. geht der Senat davon aus, dass die Aussagen der Klägerin bezüglich aller von ihr benannten Ereignisse nicht erlebnisbasiert sind, weil nicht unterschieden werden kann, welche Schilderungen gegebenenfalls eine Erlebnisbasis haben und welche Schilderungen allein den (Fantasie-) Vorstellungen der Klägerin entsprechen. Grund dafür ist die bei der Klägerin schon seit langer Zeit bestehende Erkrankung.
83
Die Sachverständige hat für den Senat unter Auswertung der schon frühzeitig einsetzenden medizinischen Befundlage sowie der Aussageentstehung und -entwicklung schlüssig Anhaltspunkte dafür herausgefiltert, dass aufgrund ständiger Erweiterungen des Geschehens und somit einer aktiven Suche von vermuteten traumatischen Erfahrungen auto- und fremdsuggestive Prozesse, Aggravationen und Personenübertragungen im Hinblick auf die verschiedenen, o. g. Tatkomplexe nicht auszuschließen sind. Die Gutachterin ist dementsprechend zu dem Ergebnis gelangt, dass mehr dafür spricht, dass bedingt durch die vielfältigen Therapien und dortigen wiederholten Aufgreifens einer familiären Konfliktsituation die vermeintlichen Erinnerungen diesbezüglich auf einem als autosuggestiv zu qualifizierenden Weg zustande gekommen sein können sowie bezogen auf die anderweitigen Tatkomplexe mehr für eine Aggravationshypothese spreche. Zumal die Angaben der Klägerin zu den konkreten Tatkomplexen sehr rudimentär gewesen sind und im Vordergrund ihrer Angaben Schilderungen von psychischen Befindlichkeiten stehen. Diese Feststellungen hat die Gutachterin für den Senat gut nachvollziehbar, widerspruchsfrei und überzeugend begründet. Hierbei hat sie die vom Bundesgerichtshof und vom Bundessozialgericht formulierten methodischen Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen beachtet. Die Sachverständige ist vom Prinzip der Nullhypothese ausgegangen und hat nach aussagepsychologischer Auswertung der Akten eine aussagepsychologische Untersuchung durchgeführt, indem sie eine ausführliche Exploration der Klägerin vorgenommen und deren Verhalten beobachtet hat. Die hieraus gewonnenen Informationen hat die Gutachterin im Hinblick auf die Beweisfragen diskutiert und diese mit stringenter Begründung beantwortet. Der Senat hat daher keinen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens.
84
Soweit sich im strafrechtlichen Verfahren gegen Herrn F. die dortige Sachverständige Dr. S. unter Gewichtung einer gegebenen Aussagekonstanz für eine Glaubhaftigkeit der Aussagen der Klägerin ausgesprochen hatte, ist diese Wertung – wie auch schon im Strafprozess gewichtet wurde – nicht überzeugend. Dieser gutachterlichen Wertung sind keine zu formulierenden (Alternativ-) Hypothesen vorangestellt worden und fremd- und/oder autosuggestive Prozesse sind nicht weiter problematisiert worden.
85
Soweit die Klägerin (zuletzt) grundsätzlich rügt, dass die Vorgehensweise der notwendigen Widerlegung der Nullhypothese per se dazu führe, dass Opfer nie eine Opferentschädigung erhalten könnten, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 15. Dezember 2016 – B 9 V 3/15 R –) allein auf Basis eines aussagepsychologischen Gutachtens eine Glaubhaftmachung dann noch in Betracht kommt, sofern unmittelbare Tatzeugen für die behaupteten Ereignisse nicht zur Verfügung stehen bzw. etwaige Beschuldigte von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben. Wie schon oben dargestellt, kann die Glaubhaftigkeitsbegutachtung keine Angaben über die Faktizität eines Sachverhaltes machen. Möglich ist lediglich herauszufinden, ob die Aussagen sich auf Erlebnisse beziehen, d. h. einen Erlebnishintergrund haben. Die aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist eine Methode zur Substantiierung des Erlebnisgehaltes einer Aussage. Im positiven Fall können aussagepsychologische Gutachten Zweifel an der Erlebnisbasis und Zuverlässigkeit einer konkreten Aussage zurückweisen. Dies geschieht durch die Bildung von Alternativhypothesen, d. h. Konkurrenzannahmen zur Erlebnishypothese und deren Zurückweisung als unsubstantiiert. Aufgabe des aussagepsychologischen Sachverständigen ist es, auf den Einzelfall bezogene alternative Hypothesen zur Erlebnishypothese darzustellen und durch deren Prüfungserfahrung erfahrungswissenschaftlich gestützte Feststellungen zur Erlebnishaltigkeit und Zuverlässigkeit von Sachverhaltskonstruktionen, die ein Zeuge oder ein Beteiligter vorträgt, zu treffen. Dabei vermittelt er dem Gericht auf den Einzelfall bezogene wissenschaftliche Erkenntnisse und stellt diesem aufgrund von Befundtatsachen wissenschaftlich gestützte Schlussfolgerungen zur Verfügung. Der aussagepsychologische Sachverständige darf nur beurteilen, ob aussagepsychologische Kriterien für oder gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben Betroffener sprechen und/oder ob die Aussagen und Erklärungen möglicherweise trotz subjektiv wahrheitsgemäßer Angaben nicht auf eigenen Erinnerungen der Betroffenen beruhen. Dieser Aufgabenstellung ist die Dipl.-Psychologin T. in ihrer gutachterlichen Wertung in ausreichendem Maße nachgekommen.
86
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
87
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
88
Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.