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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 07.12.2023 – L 9 SO 54/23 B ER

ECLI:DE:LSGMV:2023:1207.L9SO54.23B.ER.00

Orientierungssatz

1. Bei beantragten Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 19 Abs. 3 SGB 12 hat der Sozialhilfeträger den notwendigen pflegerischen Bedarf festzustellen. Dieser ist regelmäßig durch einen Hausbesuch des Pflegebedürftigen zu ermitteln.(Rn.74)

2. Zur Bestimmung des zutreffenden Pflegegrades ist nachvollziehbar der Umfang der erforderlichen Bedarfe zu ermitteln. Ein Abstellen auf etwaige Angebote und Rechnungen der beauftragten Pflegedienste ist unzulässig.(Rn.77)

3. Im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist der Sachverhalt durch das Gericht summarisch zu würdigen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. die Vernehmung von Zeugen ist nicht geboten.(Rn.81)

Verfahrensgang

nachgehend BVerfG, 26. Februar 2024, 1 BvR 288/24, Nichtannahmebeschluss

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Notwendige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes die weitergehende Übernahme von Kosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII.

2

Die am 1938 geborene Antragstellerin bezieht eine Altersrente iHv. 908,88 € und eine Witwenrente iHv. 738,96 € (Stand Juli 2022). Ab dem Juli 2018 wurde ihr der Pflegegrad 3 zuerkannt. Im Februar 2019 wurde ein Mietvertrag über eine Wohnung in der Wohngemeinschaft „V. m. n.“ geschlossen und am 30. Juni 2021 ein Pflegevertrag mit der Beigeladenen.

3

Unter dem 5. Juli 2021 stellte sie den Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Pflege, welcher mit Bescheid vom 27. Dezember 2021 auf Grund übersteigenden Vermögens abgelehnt wurde. Hiergegen wurde mit Schreiben vom 26. Januar 2022 Widerspruch erhoben. Mit Bescheid vom 23. Februar 2022 wurden der Antragstellerin Pflegesachleistungen in monatlicher Höhe von 1.298,00 € ab dem November 2021 durch die Pflegekasse bewilligt.

4

Im Vorverfahren reichte die Antragstellerin Rechnungen der Beigeladenen für

5

- den Monat Januar 2022 vom 15. Februar 2022 über einen Rechnungsbetrag von 5.030,01 €;

6

- den Monat Februar 2022 vom 15. März 2022 über einen Rechnungsbetrag von 4.737,43 €

7

- den Monat März 2022 vom 12. April 2022 über einen Rechnungsbetrag von 5.175,64 €;

8

- den Monat April 2022 vom 6. Mai 2022 über einen Rechnungsbetrag von 5.060,72 €;

9

- den Monat Mai 2022 vom 9. Juni 2022 über einen Rechnungsbetrag von 5.247,60 €;

10

- den Monat Juni 2022 vom 11. Juli 2022 über einen Rechnungsbetrag von 5.085,80 € und

11

- den Monat Juli 2022 vom 8. August 2022 über einen Rechnungsbetrag von 5.325,94 €

12

ein. In den Rechnungen wurden die Leistungskomplexe wie folgt angeführt:

13

Monat:

Jan 22

Feb 22

Mrz 22

Apr 22

Mai 22

Jun 22

Jul 22

L01 (Kleine Morgen-/Abendtoilette)

29

27

31

31

31

30

31

L02 (Große Morgen-/Abendtoilette)

31

28

31

29

31

30

31

L05 (Aufsuchen / Verlassen des Bettes)

54

49

52

52

55

54

59

L06 (Lagern / Betten / Mobilisieren)

31

28

31

30

31

30

31

L09a (Darm- / Blasenentleerung)

218

204

222

215

221

222

236

L13 P (Reinigung der Wohnung (Poolen))

62

56

62

60

62

58

62

L14 (Wechseln / Waschen der Wäsche)

13

12

13

13

13

12

13

L15bP (Vorratseinkauf (Poolen))

8

8

10

8

9

9

8

L16P (Warme Mahlzeit zubereiten (Poolen))

23

21

21

27

24

25

29

L17cP (Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit (Poolen))

84

78

76

87

90

88

91

L18 (Trinken)

111

105

114

97

110

107

114

L19P (pflegerische Betreuung (Poolen)

46

56

62

60

62

60

62

14

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2022 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Antragstellerin unter dem 2. November 2022 Klage vor dem Sozialgericht Schwerin zum gerichtlichen Az. S 4 SO 72/22.

15

Unter dem 2. November 2022 hat die Antragstellerin zugleich den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt.

16

In diesem hat sie ausgeführt, dass der pflegerische Bedarf durch die Leistungen der Pflegeversicherung nicht sichergestellt werde. Die Leistungsverpflichtung des Antragsgegners setzte bei dessen Kenntniserlangung ein und der Sozialhilfeanspruch sei ohne Zuwarten von Amts wegen zu erfüllen. Der Anordnungsgrund liege in der Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin und deren Unvermögen zur Zahlung der monatlichen Kosten des ambulanten Pflegedienstes. Ein Abbruch der Pflege in der bisherigen Form sei zu befürchten. Die Kürzung des pflegerischen Bedarfs um monatlich 3.453,01 € sei fehlerhaft. Es sei ein pflegefachliches Gutachten über den Umfang des notwendigen pflegerischen Bedarfs einzuholen und die sachverständige Zeugin A. B. als verantwortliche Pflegefachkraft und Mitarbeiterin der Beigeladenen zu vernehmen.

17

Der notwendige pflegerische Bedarf werde nicht durch ein MD-Gutachten geklärt und Ausführungen, wonach der Pflegefachkraft des Antragsgegners Ermittlungen in der Häuslichkeit der Antragstellerin verwehrt worden seien, seien falsch. Einem Hausbesuch werde die Zustimmung erteilt, jedoch gebiete die Höflichkeit die vorherige Anmeldung.

18

Die ärztliche Einschätzung des Dipl.-Med. Bernd H. vom 11. Juli 2023 weise einen Wechsel der Antragstellerin in eine stationäre Einrichtung als unzumutbar aus.

19

Die Antragstellerin hat beantragt,

20

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII im Umfang des notwendigen pflegerischen Bedarfs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu gewähren.

21

Der Antragsgegner hat beantragt,

22

den Antrag abzuweisen.

23

Er hat ausgeführt, dass mit der rückwirkenden Bewilligung und Auszahlung für die Monate bis einschließlich Dezember 2022 ein Rechtschutzbedürfnis fehle. Mit Erlass der Bewilligung habe sich der Antrag erledigt. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens des medizinischen Dienstes, welches einen Pflegegrad 5 bescheinige. Eine erneute Begutachtung sei veranlasst worden. Eine Abfrage von Heimen zur stationären Betreuung sei gestellt worden. Dortige Kosten würden sich auf monatlich 3.610,55 € und 4.355,54 € belaufen.

24

Am 10. November 2022 hat der Antragsgegner einen Hausbesuch zur Ermittlung des notwendigen pflegerischen Bedarfs durchgeführt und mit Bescheid vom 25. November 2022 sind Leistungen ab Januar 2022 über den November 2022 fortwährend in wechselnder Höhe bewilligt worden. Im Rahmen der Bewilligung sind die Leistungskomplex wie folgt angesetzt worden:

25

L01 (Kleine Morgen-/Abendtoilette)

56

L02 (Große Morgen-/Abendtoilette)

4

L05 (Aufsuchen / Verlassen des Bettes)

0

L06 (Lagern / Betten / Mobilisieren)

0

L09a (Darm- / Blasenentleerung)

60

L13 P (Reinigung der Wohnung (Poolen))

8

L14 (Wechseln / Waschen der Wäsche)

4

L15bP (Vorratseinkauf (Poolen))

0

L16P (Warme Mahlzeit zubereiten (Poolen))

0

L17cP (Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit (Poolen))

0

L18 (Trinken)

60

L19P (pflegerische Betreuung (Poolen)

0

26

Gegen den Bescheid vom 25. November 2022 hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 Widerspruch erhoben und die Kürzung des pflegerischen Bedarfs gerügt.

27

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 hat das SG Schwerin (SG) die Beigeladene beigeladen.

28

Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2023 hat die Antragstellerin Rechnungen der Beigeladenen für

29

- den Monat August 2022 vom 8. September 2022 über einen Rechnungsbetrag von 5.391,47 €;

30

- den Monat September 2022 vom 13. Oktober 2022 über einen Rechnungsbetrag von 5.313,98 €;

31

- den Monat Oktober 2022 vom 8. November 2022 über einen Rechnungsbetrag von 5.533,02 € und

32

- den Monat November 2022 vom 19. Dezember 2022 über einen Rechnungsbetrag von 5.525,82 €

33

eingereicht. In den Rechnungen sind die Leistungskomplexe wie folgt angeführt worden:

34

Monat:

Aug 22

Sep 22

Okt 22

Nov 22

L01 (Kleine Morgen-/Abendtoilette)

31

30

31

31

L02 (Große Morgen-/Abendtoilette)

31

30

31

29

L05 (Aufsuchen / Verlassen des Bettes)

61

60

62

119

L06 (Lagern / Betten / Mobilisieren)

31

30

31

30

L09a (Darm- / Blasenentleerung)

237

236

248

238

L13 P (Reinigung der Wohnung (Poolen))

62

60

62

60

L14 (Wechseln / Waschen der Wäsche)

14

13

13

13

L15bP (Vorratseinkauf (Poolen))

9

9

8

9

L16P (Warme Mahlzeit zubereiten (Poolen))

31

30

31

30

L17cP (Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit (Poolen))

93

90

93

90

L18 (Trinken)

119

119

124

119

L19P (pflegerische Betreuung (Poolen)

62

60

62

60

35

Am 19. Januar 2023 ist eine erneute Begutachtung des MD M-V nach Aktenlage erfolgt und das Gutachten schließt mit dem Pflegegrad 5, welchen die Pflegeversicherung mit Bescheid vom 20. Januar 2023 festgestellt hat.

36

Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2023 hat die Antragstellerin zwei Angebote des Beigeladenen für die Monate Januar und Februar 2023 unter Bezugnahme des Pflegegrades 5 beigereicht, welche mit Gesamtkosten von 6.144,85 € und 6.541,11 € schließen. In den Rechnungen sind die Leistungskomplexe wie folgt angeführt worden:

37

Monat:

Jan 23

Feb 23

L01 (Kleine Morgen-/Abendtoilette)

30

30

L02 (Große Morgen-/Abendtoilette)

30

30

L05 (Aufsuchen / Verlassen des Bettes)

180

210

L06 (Lagern / Betten / Mobilisieren)

30

30

L09a (Darm- / Blasenentleerung)

240

270

L13 P (Reinigung der Wohnung (Poolen))

60

60

L14 (Wechseln / Waschen der Wäsche)

13

13

L15bP (Vorratseinkauf (Poolen))

9

9

L16P (Warme Mahlzeit zubereiten (Poolen))

30

30

L17cP (Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit (Poolen))

90

90

L18 (Trinken)

120

150

L19P (pflegerische Betreuung (Poolen)

60

60

38

Mit Schriftsatz vom 28. April 2023 hat die Beigeladene Rechnungen für

39

- den Monat Dezember 2022 vom 10. Januar 2023 über einen Rechnungsbetrag von 5.795,69 €;

40

- den Monat Januar 2023 vom 13. Februar 2023 über einen Rechnungsbetrag von 6.039,19 €;

41

- den Monat Februar 2023 vom 13. März 2023 über einen Rechnungsbetrag von 5.863,89 € und

42

- den Monat März 2023 vom 14. April 2023 über einen Rechnungsbetrag von 6.505,43 €

43

eingereicht. In den Rechnungen sind die Leistungskomplexe wie folgt angeführt worden:

44

Monat:

Dez 22

Jan 23

Feb 23

Mrz 23

L01 (Kleine Morgen-/Abendtoilette)

31

31

28

31

L02 (Große Morgen-/Abendtoilette)

32

31

28

31

L05 (Aufsuchen / Verlassen des Bettes)

185

186

196

217

L06 (Lagern / Betten / Mobilisieren)

32

31

28

31

L09a (Darm- / Blasenentleerung)

248

248

252

279

L13 P (Reinigung der Wohnung (Poolen))

62

62

56

62

L14 (Wechseln / Waschen der Wäsche)

13

13

12

14

L15bP (Vorratseinkauf (Poolen))

9

9

8

9

L16P (Warme Mahlzeit zubereiten (Poolen))

31

31

28

31

L17cP (Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit (Poolen))

91

93

84

92

L18 (Trinken)

124

124

140

155

L19P (pflegerische Betreuung (Poolen)

62

62

56

62

45

Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 hat die Beigeladene gegenüber der Antragstellerin unter Berufung auf Außenstände iHv. 61.102,22 € die Einstellung der Versorgung mit Pflegesachleistungen in Aussicht gestellt, soweit die Entscheidung des SG nicht zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen sollte.

46

Mit Beschluss vom 25. Juli 2023 hat das SG Schwerin den Antrag abgelehnt. Es hat für den Zeitraum vom 2. November bis zum 31. Dezember 2022 darauf abgestellt, dass ein Anordnungsanspruch im Sinne eines weitergehenden Bedarfs nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Pflegefachkraft des Antragsgegners habe nachvollziehbar den Umfang der Bedarfe dargelegt. Ein Abstellen auf die Angebote und Rechnungen der Beigeladenen sei zu pauschal und zur Entkräftung nicht ausreichend. Ab dem Januar 2023 fehle es am Anordnungsgrund, da ein drohender Abbruch der Pflege nicht ersichtlich sei. Trotz Zahlungsrückständen von etwa 25.000,00 € bis Juli 2022 und weiteren Kosten von angeführten 61.000,00 € bleibe dies für die Antragstellerin ohne Folgen. Die Mitteilung der Beigeladenen vom 24. Mai 2023 ändere hieran nichts, da die Antragstellerin bereits über einen Zeitraum von 2 Jahren gepflegt worden sei, ohne dass die erheblichen Zahlungsrückstände Konsequenzen gehabt hätten.

47

Gegen den am 26. Juli 2023 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin unter dem 9. August 2023 Beschwerde erhoben.

48

In dieser führt sie aus, dass ein Anordnungsanspruch vorläge. Der Umfang des notwendigen pflegerischen Bedarfs ergebe sich aus den Angeboten und Rechnungen der Beigeladenen. Es sei ein pflegefachliches Gutachten über den Umfang des notwendigen pflegerischen Bedarfs einzuholen und die sachverständige Zeugin A. B. als verantwortliche Pflegefachkraft und Mitarbeiterin der Beigeladenen zu vernehmen. Auf den Widerspruch der Beigeladenen zur Feststellung der notwendigen Bedarfe werde verwiesen.

49

Auch der Anordnungsgrund sei gegeben, da der Abbruch der Pflege in der bisherigen Form drohe. Das Verhältnis zum Pflegedienst verschlechtere sich und im Falle der gerichtlichen Durchsetzung müsse die Antragstellerin die Kosten des Rechtsstreits gegen die Beigeladene tragen.

50

Nach einer Pressemitteilung würden sich die Außenstände der Mitgliedspflegeeinrichtungen des VDAB auf 10,2 Millionen € belaufen und Abhilfe könnten einstweilige Rechtsschutzverfahren bringen, soweit der Rechtsschutz in angemessener Zeit erfolge.

51

Die Antragstellerin beantragt,

52

den Antragsgegner und Beschwerdegegner unter Abänderung des Beschlusses des SG Schwerin vom 25. Juli 2023 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab dem 2. November 2022 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII im Umfang des notwendigen pflegerischen Bedarfs, der sich aus den Angeboten und Rechnungen der E. ergibt, zu gewähren.

53

Der Antragsgegner stellt keinen Antrag.

54

Die Beigeladene hat ausgeführt, dass nach dem Widerspruch und der Pflegedokumentation der pflegerische Bedarf als notwendig angesehen werde und die ausgesprochene Kündigung aufrechterhalten bleibe.

55

Mit Schriftsatz vom 22. September 2023 hat die Antragstellerin die Rechnungen für

56

- den Monat April 2023 vom 8. Mai 2023 über einen Rechnungsbetrag von 6.661,28 €;

57

- den Monat Mai 2023 vom 8. Juni 2023 über einen Rechnungsbetrag von 6.287,81 €;

58

- den Monat Juni 2023 vom 7. Juli 2023 über einen Rechnungsbetrag von 6.619,09 €;

59

- den Monat Juli 2023 vom 4. August 2023 über einen Rechnungsbetrag von 6.750,83 € und

60

- den Monat August 2023 vom 12. September 2023 über einen Rechnungsbetrag von 6.719,66 €

61

eingereicht. In den Rechnungen sind die Leistungskomplexe wie folgt angeführt worden:

62

Monat:

Apr 23

Mai 23

Jun 23

Jul 23

Aug 23

L01 (Kleine Morgen-/Abendtoilette)

30

29

30

31

31

L02 (Große Morgen-/Abendtoilette)

30

29

30

31

31

L05 (Aufsuchen / Verlassen des Bettes)

210

191

210

213

213

L06 (Lagern / Betten / Mobilisieren)

30

29

30

31

31

L09a (Darm- / Blasenentleerung)

270

214

270

276

275

L13 P (Reinigung der Wohnung (Poolen))

60

58

60

62

62

L14 (Wechseln / Waschen der Wäsche)

12

13

13

13

13

L15bP (Vorratseinkauf (Poolen))

8

8

9

8

10

L16P (Warme Mahlzeit zubereiten (Poolen))

30

29

30

31

31

L17cP (Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit (Poolen))

90

87

90

93

93

L18 (Trinken)

150

145

150

155

155

L19P (pflegerische Betreuung (Poolen))

60

58

60

62

62

II.

63

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

64

Zu Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Gunsten der Antragstellerin abgelehnt.

65

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer sogenannten Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d. h. dem nach materiellen Recht bestehenden Anspruch auf die begehrte Leistung, und einen Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit einer Regelung wegen eines drohenden schweren Nachteils voraus. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, sondern zwischen ihnen besteht eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an einen Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteiles zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind durch den Antragsteller glaubhaft zu machen, vgl. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG.

66

Dies ist der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren zur Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung aller im Zeitpunkt der Beschlussfassung sich aus der Aktenlage und dem wechselseitigen Vortrag ergebenen Erkenntnisse nicht gelungen. Sie hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

1.

67

Der grundsätzliche Anspruch der Antragstellerin ergibt sich auf Grundlage von § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 61 S. 1, 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 64b SGB XII.

68

Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, […] die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

69

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen […] nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen, vgl. § 61 S. 1 SGB XII.

70

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch Andere bedürfen, vgl. § 61a Abs. 1 S.1 SGB XII. Nach § 62 S. 1 SGB XII erfolgt die Ermittlung des Pflegegrades durch ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des § 15 des Elften Buches und nach § 62a S. 1 SGB XII ist die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad für den Träger der Sozialhilfe bindend, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.

71

Der Antragstellerin wurde ab dem Juli 2018 der Pflegegrad 3 und ab dem Januar 2023 der Pflegegrad 5 zuerkannt und hiernach hat sie grundsätzlich Anspruch auf Hilfe zur Pflege in Form ambulanter Pflege gemäß §§ 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 64b SGB XII, soweit sie bedürftig im Sinne von §§ 19 Abs. 3, 61 S. 1 SGB XII war und ist. § 19 Abs. 3 SGB XII nimmt für die Prüfung der Bedürftigkeit Bezug auf §§ 85 ff. sowie §§ 90 f. SGB XII (vgl. Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl., § 19 Rn. 5).

72

Die Antragstellerin ist bedürftig im Sinne dieser Vorschriften, weil sie nicht in der Lage ist, mit ihrem Einkommen und Vermögen die Kosten zu tragen. Es wird diesbezüglich auf den Bescheid vom 25. November 2022 und den dort festgesetzten Eigenanteil verwiesen.

2.

73

Soweit hiernach der Umfang dieses Leistungsanspruchs iSd. § 63a SGB XII zwischen den Beteiligten streitig ist, entspricht es der Ansicht des Senats, dass sich aus den beigereichten Abrechnungen der Beigeladenen der notwendige pflegerische Bedarf nicht bestimmen lässt.

74

Nach § 63a SGB XII haben die Träger der Sozialhilfe den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen. Eine solche Feststellung erfolgte anhand des Hausbesuches am 10. November 2022. Auf die dortigen Feststellungen, der Antragstellerin als Anhang zum Bescheid vom 25.11.2022 mitgeteilt, wird verwiesen.

75

Soweit der Bericht im Ergebnis die Notwendigkeit der LK 5 (Aufsuchen / Verlassen des Bettes) und 6 (Lagern / Betten / Mobilisieren) verneint, erscheinen die diesbezüglichen Ausführungen folgerichtig: die Antragstellerin vermag einen Positionswechsel im Bett selbständig durchzuführen, sich aufzusetzen und sich selbst im Wohnbereich fortzubewegen. Eine Immobilität oder eine Bettlägerigkeit sei nicht festgestellt worden. Im Rahmen des Vorbringens der Beigeladenen diesbezüglich wird von dieser ausgeführt, dass im Grunde eine selbständige Handlungsweise vorläge, jedoch zum Hinsetzen, Aufstehen und Hinlegen Unterstützung notwendig sei. Auch sei in der Nacht eine Unterstützung notwendig und die Antragstellerin äußere sich hierzu je nach (ihrer) Tagesform. Gleiches gilt hinsichtlich der LK 9a (Darm- / Blasenreinigung) und L 18 (Trinken) sinngemäß. Es wird eine weitergehende Selbständigkeit der Antragstellerin ausgeführt, während die Beigeladene dem entgegen tritt. Aus den Ausführungen des Hausbesuches zum persönlichen Gespräch lässt sich die Annahme von Pflegeleistungen der Antragstellerin entnehmen, wobei von ihr ebenso angegeben wird, dass Gesicht und Oberkörper eigenständig gereinigt werde, die Toilette auch eigenständig aufgesucht werde und eine rechtzeitige Meldung in der Nacht erfolge, soweit die Antragstellerin Unterstützung beim Toilettengang erhalten wolle. Die Antragstellerin gab an, die Einmalkatheterisierung selbständig durchzuführen.

76

Aus dem Befundbericht des Dipl.-Med. H. vom 3. Februar 2023 lässt sich entnehmen, dass eine Funktionsstörung der Verdauungsorgane vorläge (Blasenentleerung) und ursächlich für den Pflegebedarf die Demenz der Antragstellerin sei. Hände, Beine und Füße seien teilweise gebrauchsfähig und die Wirbelsäule nicht belastungsfähig. Die Demenz fand jedoch bei dessen ärztlicher Einschätzung vom 11. Juli 2023 keine Erwähnung. Soweit im Bereich der Körperpflege von ihm eine ständige Übernahme angezeigt wurde, steht dem die Selbsteinschätzung der Antragstellerin entgegen. Auch die angeführte Übernahme beim Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden und die Beaufsichtigung beim Gehen – die handschriftliche Angabe der „Übernahme“ unter der Rubrik „keine“ [Hilfebedarf] dürfte ein offensichtlicher Fehler sein – ist nicht kongruent zur Selbsteinschätzung der Antragstellerin.

77

Soweit gleichsam unterschiedliche Ansichten zum Umfang des notwendigen pflegerischen Bedarfs zwischen der Antragstellerin, der Beigeladenen, der Feststellungen des Antragsgegners und der ärztlichen Einschätzung bestehen, verbleibt nicht aufgeklärt, aus welcher Grundlage heraus sich aus den Abrechnungen der Beigeladenen eine Erhöhung der pflegerischen Maßnahme des LK 5 (Aufsuchen / Verlassen des Bettes) ab dem November 2022 um den Faktor 2, ab Dezember 2022 um den Faktor 3 und ab März 2023 um den Faktor 3,5, der LK 9a (Blasen- / Darmentleerung) und L 18 (Trinken) ab dem Februar 2023 um den Faktor 1,3 ergeben soll. Ein tatsächliches Geschehen wurde weder angeführt noch glaubhaft gemacht.

78

Auch die Einschätzung der Mitarbeiterin in November 2022 im Rahmen des Hausbesuches, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen des Pflegegrades 4 nicht erreichen werde, lässt keinen Schluss auf die Geeignetheit der Abrechnungen bis zum Oktober 2022 zur Glaubhaftmachung eines weitergehenden notwendigen pflegerischen Bedarfs zu. Gleiches gilt für die Abrechnungen ab November 2022 und den dort ausgewiesenen Anstieg der pflegerischen Maßnahmen, obgleich sich in tatsächlicher Hinsicht alleinig die Einstufung der Antragstellerin in den Pflegegrad 5 aufzeigen lässt. Auch dieses Gutachten vom 19. Januar 2023 ist nicht geeignet zur Glaubhaftmachung im vorliegenden Verfahren, da es lediglich nach Aktenlage erfolgte und eine Inaugenscheinnahme der Möglichkeiten und Bedürfnisse der Antragstellerin nicht erfolgte.

79

Ein nochmaliger Hausbesuch der Antragstellerin im März 2023 durch eine Mitarbeiterin des Antragsgegners scheiterte im Ergebnis, so dass unabhängig von der Verursachung der Hinderung ein Erkenntnisgewinn nicht eintrat.

3.

80

Hinsichtlich der LK 13 P (Reinigung der Wohnung), L 14 (Wechseln / Waschen der Wäsche), L 15 bP (Vorratseinkauf), L 16 P (Warme Mahlzeit zubereiten), L 17 cP (Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit) und L 19 P (pflegerische Betreuung) im Rahmen des Poolens fehlt es ebenso an der Glaubhaftmachung eines bestehenden, für die LK 13 P und LK 14 an einem weitergehenden, notwendigen pflegerischen Bedarfs vor dem Hintergrund des Betreuungspauschalbetrages und des Haushaltsgeldes bei Erhalt des Entlastungsbetrages (125,00 € nach § 45b SGB XI) und des Wohngruppenzuschlags (214,00 € nach § 38a Abs. 1 SGB XI).

4.

81

Es konnte auch im vorliegenden Verfahren durch die Beweisanregungen der Antragstellerin durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch Vernehmung der pflegenden Person als Zeugin diese Glaubhaftmachung nicht ersetzt werden. Im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist der Sachverhalt summarisch zu würdigen. An einer genügenden Glaubhaftmachung hinsichtlich des erhöhten Bedarfs fehlt es und die Beweisanregungen müssen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

5.

82

Im Ergebnis des Verfahrens hat die Antragstellerin eine Steigerung ihres notwendigen pflegerischen Bedarfs nicht glaubhaft gemacht, so dass die Beschwerde mangels Anordnungsanspruchs zurückzuweisen war.

83

Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.

84

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).