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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 03.01.2024 – L 9 SO 18/23 B ER

ECLI:DE:LSGMV:2024:0103.L9SO18.23B.ER.00

Orientierungssatz

1. Nach § 63a SGB 12 haben die Träger der Sozialhilfe bei geltend gemachter Hilfe zur Pflege den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen.(Rn.59)

2. Macht der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG einen höheren Bedarf als von dem Sozialhilfeträger bewilligt geltend, so hat er diesen glaubhaft zu machen.(Rn.63)

3. Vorgelegte Rechnungen genügen hierzu nicht. Im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist der Sachverhalt summarisch zu würdigen. Die Würdigung etwaiger Beweisanträge bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.(Rn.64)

Verfahrensgang

nachgehend BVerfG, 26. Februar 2024, 1 BvR 392/24, Nichtannahmebeschluss

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Notwendige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes die weitergehende Übernahme von Kosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII.

2

Der am x. y. 19zz geborenen Antragstellerin wurde ab dem Januar 2018 ein GdB von 100 bei den Merkzeichen G, aG, H RF zuerkannt. Sie bezieht eine Altersrente iHv. 941,76 € und eine Witwenrente iHv. 713,56 € (Stand Juli 2021). Nach dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 14. Dezember 2017 wurde ihr mit Bescheid vom 20. Dezember 2017 der Pflegegrad 3 zuerkannt.

3

Unter dem 29. Dezember 2021 schloss sie einen Mietvertrag mit der S. GmbH, vertreten durch den M. R., über eine Wohnung in einer Wohngemeinschaft zu einem Pauschalmietzins von 500,00 € und einem Mietbeginn ab dem 1. Januar 2022.

4

Unter dem 31. Dezember 2021 wurde ein Pflegevertrag mit der Beigeladenen abgeschlossen.

5

Unter dem 5. Januar 2022 stellte sie den Antrag auf Hilfe zur Pflege und gab ihre Vermögenswerte mit einem Bankguthaben von 1.892,08 € und einer Sterbegeldversicherung an. Die Antragstellerin reichte ein Angebot der Beigeladenen für den Monat Januar 2022 vom 3. Januar 2022 über einen Rechnungsbetrag von 7.420,08 € bei. Im Angebot wurden die Leistungskomplexe wie folgt aufgeführt:

6

Jan 23 (Angebot)

L01 (Kleine Morgen-/Abendtoilette)

30

L02 (Große Morgen-/Abendtoilette)

30

L06 (Lagern / Betten / Mobilisieren)

270

L07 Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

120

L09a (Darm- / Blasenentleerung)

270

L13 P (Reinigung der Wohnung (Poolen))

60

L14 (Wechseln / Waschen der Wäsche)

13

L15aP (Einkauf (Poolen))

9

L16P (Warme Mahlzeit zubereiten (Poolen))

30

L 17a (sonstige Mahlzeit zubereiten)

30

L17cP (Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit (Poolen))

60

L18 (Trinken)

150

L19P (pflegerische Betreuung (Poolen))

60

7

Für den Monat Januar 2022 (7. bis 31. Januar) rechnete die Beigeladene nach der Rechnung vom 16. Februar 2022 einen Gesamtbetrag von 6.271,67 € bei einem Anteil weiterer Kostenträger von 1.363,00 € ab. Für den Februar 2022 wurden mit Rechnung vom 15. März 2022 6.566,01 € und für den März 2022 mit Rechnung vom 11. April 2022 insgesamt 7.148,10 € (Anteil weiterer Kostenträger jeweils 1.363,00 €) abgerechnet. Für April 2022 wurden 7.088,48 € (weiterer Kostenträger 1.363,00 €) nach der Rechnung vom 9. Mai 2022 abgerechnet. Die Leistungskomplexe wurden wie folgt aufgeführt:

8

Rechnungen

Jan 22

Feb 22

Mrz 22

Apr 22

L01 (Kleine Morgen-/Abendtoilette)

25

28

30

30

L02 (Große Morgen-/Abendtoilette)

24

28

31

30

L06 (Lagern / Betten / Mobilisieren)

218

246

265

255

L07 (Hilfe bei der Nahrungsaufnahme)

26

0

0

0

L09a (Darm- / Blasenentleerung)

192

203

221

215

L13 P (Reinigung der Wohnung (Poolen))

48

56

62

60

L14 (Wechseln / Waschen der Wäsche)

11

12

13

13

L15aP (Einkauf (Poolen))

6

8

10

8

L16P (Warme Mahlzeit zubereiten (Poolen))

19

25

26

26

L 17a (sonstige Mahlzeit zubereiten)

71

1

0

L17cP (Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit (Poolen))

0

79

83

80

L18 (Trinken)

122

136

150

145

L19P (pflegerische Betreuung (Poolen))

48

54

61

58

9

Im Rahmen der fernmündlichen Abstimmung eines Hausbesuchs am 31. Mai 2022 durch die Pflegefachkraft des Antragsgegners für den 2. Juni 2022 wurde die Tochter der Antragstellerin über die Möglichkeit eines Höherstufungsantrages unterrichtet, da die Gesamtpflegekosten im Missverhältnis zum Pflegegrad 3 stünden. Der Hausbesuch erfolgte am 2. Juni 2022.

10

Für den Monat Mai 2022 rechnete die Beigeladene nach der Rechnung vom 13. Juni 2022 einen Gesamtbetrag von 7.455,73 € (weiterer Kostenträger 1.363,00 €) ab, für den Juni 2022 nach der Rechnung vom 19. Juli 2022 7.073,24 € (weiterer Kostenträger 1.363,00 €) und den Juli 2022 nach der Rechnung vom 11. August 2022 7.434,80 € (weiterer Kostenträger 1.363,00 €) und führte nachfolgende Leistungskomplexe auf:

11

Rechnungen

Mai 22

Jun 22

Jul 22

L01 (Kleine Morgen-/Abendtoilette)

31

30

31

L02 (Große Morgen-/Abendtoilette)

31

30

31

L06 (Lagern / Betten / Mobilisieren)

270

257

266

L07 (Hilfe bei der Nahrungsaufnahme)

0

0

0

L09a (Darm- / Blasenentleerung)

228

221

230

L13 P (Reinigung der Wohnung (Poolen))

62

60

62

L14 (Wechseln / Waschen der Wäsche)

13

13

13

L15aP (Einkauf (Poolen))

9

9

8

L16P (Warme Mahlzeit zubereiten (Poolen))

29

29

26

L 17a (sonstige Mahlzeit zubereiten)

0

0

0

L17cP (Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit (Poolen))

93

83

87

L18 (Trinken)

151

146

150

L19P (pflegerische Betreuung (Poolen))

62

58

62

12

Im Rahmen eines fernmündlichen Gesprächs führte die Tochter der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner am 16. August 2022 aus, dass die Antragstellerin vor Bezug der WG in einem Pflegeheim (vollstationäre Einrichtung) untergebracht und der Wechsel auf Grund keiner ordentlichen Pflege durchgeführt worden sei. Auf die Frage einer Beschäftigung in der Einrichtung führte sie aus, dass nicht viel angeboten werde. Im Gemeinschaftsraum werde der Fernseher angemacht und mobile Mitbewohner würden bei der Vorbereitung der Mittagsmahlzeit helfen und Blumen gießen. Die Antragstellerin habe rechts ein eingeschränktes Gesichtsfeld und das Essen müsse bereitgestellt werden. Wenn sie die Antragstellerin zu Hause gehabt habe, habe diese ihr Bescheid gesagt, wenn sie zur Toilette müsse. Dies könne sie auch noch. In der Regel sei der Toilettengang, bzw. Wechsel 2-mal täglich erfolgt. Am 17. August 2022 solle eine erneute Begutachtung durch den MDK erfolgen.

13

Dessen Gutachten vom 17. August 2022 schließt mit der Feststellung des Pflegegrades 3. Im Gutachten wurde u.a. ausgeführt, dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben die Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme selbständig ausführe. Sie sei nicht bettlägerig, benötige jedoch Unterstützung im Liegen beim Positionswechsel und beim Aufrichten aus der liegenden in die sitzende Position. Eine Steh- und Gehunfähigkeit bestehe.

14

Mit Rechnung vom 8. September 2022 wurden für den August 2022 7.343,22 € (Anteil weiterer Kostenträger 1.363,00 €) abgerechnet und für den September 2022 mit Rechnung vom 13. Oktober 2022 7.073,15 € (Anteil weiterer Kostenträger 1.363,00 €). Die Leistungskomplexe wurden wie folgt aufgeführt:

15

Rechnungen

Aug 22

Sep 22

L01 (Kleine Morgen-/Abendtoilette)

31

30

L02 (Große Morgen-/Abendtoilette)

31

30

L06 (Lagern / Betten / Mobilisieren)

267

258

L07 (Hilfe bei der Nahrungsaufnahme)

0

0

L09a (Darm- / Blasenentleerung)

237

228

L13 P (Reinigung der Wohnung (Poolen))

62

60

L14 (Wechseln / Waschen der Wäsche)

14

13

L15aP (Einkauf (Poolen))

9

9

L16P (Warme Mahlzeit zubereiten (Poolen))

27

26

L 17a (sonstige Mahlzeit zubereiten)

0

0

L17cP (Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit (Poolen))

91

85

L18 (Trinken)

151

146

L19P (pflegerische Betreuung (Poolen))

62

60

16

Auf den 3. November 2022 datiert die Stellungnahme der Pflegefachkraft des Antragsgegners aus Anlass des durchgeführten Hausbesuches. Dort wird ausgeführt, dass die Antragstellerin selbständige Bewegungsübungen mit den Händen, Armen und Beinen im Rahmen ihrer Möglichkeiten durchgeführt habe. Sie habe angegeben, dass keine Lagerung stattfände und sei bemüht, Eigenbewegungen im Bett selbständig durchzuführen. Stehen und Gehen könne sie nicht alleine. Nach ihren Angaben benötige sie Hilfe beim Umsetzen, bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden und beim Toilettengang. Sie bemühe sich bei pflegerischen Maßnahmen, etwa beim Gesicht waschen oder Zähneputzen, mitzuhelfen. Essen und Trinken könne sie selbständig, soweit man ihr die Mahlzeit bereitstellt und das Getränk eingieße.

17

Mit Bescheid vom 10. November 2022 bewilligte der Antragsgegner Leistungen ab dem 6. Januar 2022. Unter Bezugnahme auf die beigereichten Feststellungen der Pflegefachkraft des Antragsgegners wurden Leistungen anhand der nachfolgenden LK gewährt:

18

Bescheid vom 10.11.2022

tgl.

mtl. (30 Tage)

L01 (Kleine Morgen-/Abendtoilette)

1

30

L02 (Große Morgen-/Abendtoilette)

1

30

L06 (Lagern / Betten / Mobilisieren)

4

120

L07 Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

0

0

L09a (Darm- / Blasenentleerung)

4

120

L13 P (Reinigung der Wohnung (Poolen))

2

60

L14 (Wechseln / Waschen der Wäsche)

1 x wöchentlich

4

L15aP (Einkauf (Poolen))

0

0

L16P (Warme Mahlzeit zubereiten (Poolen))

0

0

L 17a (sonstige Mahlzeit zubereiten)

0

0

L17cP (Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit (Poolen))

4

120

L18 (Trinken)

0

0

L19P (pflegerische Betreuung (Poolen))

0

0

19

Unter dem 7. November 2022 hat die Antragstellerin den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt.

20

In diesem hat sie ausgeführt, dass der pflegerische Bedarf durch die Leistungen der Pflegeversicherung nicht sichergestellt werde. Die Kürzung des pflegerischen Bedarfs sei fehlerhaft. Es sei ein pflegefachliches Gutachten über den Umfang des notwendigen pflegerischen Bedarfs einzuholen und die sachverständige Zeugin A. B. als verantwortliche Pflegefachkraft und Mitarbeiterin der Beigeladenen zu vernehmen.

21

Ein Wohngruppenzuschlag sei mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 38a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB XI nicht beantragt worden.

22

Die Antragstellerin hat beantragt,

23

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII im Umfang des notwendigen pflegerischen Bedarfs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu gewähren.

24

Der Antragsgegner hat beantragt,

25

den Antrag abzuweisen.

26

Er hat sich auf die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 10. November 2022 bezogen. Da der Kontostand der Antragstellerin fast 4.000,00 € betrage, sei eine Eilbedürftigkeit fraglich. Der pflegerische Bedarf sei ermittelt worden und ergebe sich auf Grundlage des MdK-Gutachtens, der Pflegedokumentation, des SIS-Plans und der persönlichen Begutachtung durch die Pflegefachkraft des Antragsgegners. Auch sei die Tochter der Antragstellerin befragt worden.

27

Pflegeplätze stünden alternativ in 3 Pflegeheimen zeitnah zur Verfügung und würden zu einem Eigenanteil von 2.021,00 € bis etwa 2.500,00 führen. Es ergebe sich hieraus eine deutliche Reduktion der anfallenden Kosten.

28

Mit Schreiben vom 23. November 2022 hat die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. November 2022 erhoben und den Umfang des notwendigen pflegerischen Bedarfs anhand der Angebote der Beigeladenen beziffert.

29

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 hat das SG Schwerin (SG) die Beigeladene beigeladen.

30

Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2023 hat die Antragstellerin die Abrechnungen für den Monat Oktober 2022 mit Rechnung vom 15. November 2022 über 7.429,34 € und den Monat November 2022 mit Rechnung vom 16. Dezember 2022 über 6.985,48 € beigereicht. Die Leistungskomplexe wurden wie folgt aufgeführt:

31

Rechnungen

Okt 22

Nov 22

L01 (Kleine Morgen-/Abendtoilette)

31

30

L02 (Große Morgen-/Abendtoilette)

31

29

L06 (Lagern / Betten / Mobilisieren)

266

257

L07 (Hilfe bei der Nahrungsaufnahme)

0

0

L09a (Darm- / Blasenentleerung)

235

227

L13 P (Reinigung der Wohnung (Poolen))

62

58

L14 (Wechseln / Waschen der Wäsche)

13

12

L15aP (Einkauf (Poolen))

8

9

L16P (Warme Mahlzeit zubereiten (Poolen))

27

26

L 17a (sonstige Mahlzeit zubereiten)

0

0

L17cP (Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit (Poolen))

85

81

L18 (Trinken)

151

146

L19P (pflegerische Betreuung (Poolen))

62

60

32

Mit Beschluss vom 24. Januar 2023 hat das SG Schwerin den Antrag abgelehnt. Es hat auf einen nicht glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch abgestellt. Ein konkreter Vortrag zum Umfang der notwendigen Pflegeleistungen sei nicht erfolgt. Die Pflegefachkraft des Antragsgegners habe nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen den Angeboten der Beigeladenen nicht zu folgen sei. Es sei die stationäre Unterbringung der Antragstellerin um ein vielfaches günstiger als die in Anspruch genommene ambulante Pflege. Diese verursache unverhältnismäßige Mehrkosten. Es sei ihr auch ein Umzug zumutbar, was sich aus dem Umstand des Zuzuges aus der stationären Pflege zum Januar 2022 ergebe. Es ermangele darüber hinaus an einem Anordnungsgrund, da die Antragstellerin einer Kündigung nicht ausgesetzt sei.

33

Mit Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2022 hat der Antragsgegner ab dem Juli 2022 einen Leistungsanspruch von 1.248,14 € zzgl. Investitionskosten (133,65 €) auf Grund eines Eigenanteils der Antragstellerin von 359,76 € festgesetzt.

34

Gegen den am 25. Januar 2023 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin unter dem 24. Februar 2023 Beschwerde erhoben.

35

In dieser führt sie aus, dass ein Anordnungsanspruch vorläge. Der Umfang des notwendigen pflegerischen Bedarfs ergebe sich aus den Angeboten und Rechnungen der Beigeladenen. Nach der Stellungnahme des Dipl.-Med. H. sei ein Wortortwechsel in ein Pflegeheim momentan aus ärztlicher Sicht abzulehnen. Das rechtliche Gehör sei durch Übermittlung des ablehnenden Beschlusses vom 24. mit der Stellungnahme des Antragsgegners vom 23. Januar 2023 verletzt worden. Der Stellungnahme der Pflegefachkraft hätte das SG nicht folgen dürfen, da ihm eine medizinische Beurteilung verwehrt sei. Auch sei der Pflegebedarf durch die Pflegefachkraft der Beigeladenen bestimmt worden. Es sei ein pflegefachliches Gutachten über den Umfang des notwendigen pflegerischen Bedarfs einzuholen und die sachverständige Zeugin A. B. als verantwortliche Pflegefachkraft und Mitarbeiterin der Beigeladenen zu vernehmen.

36

Die ambulante Pflege sei gegenüber der stationären Pflege vorrangig, welche für die Antragstellerin unzumutbar sei. Auch der Anordnungsgrund sei gegeben, da der Abbruch der Pflege in der bisherigen Form drohe.

37

Nach einer Pressemitteilung würden sich die Außenstände der Mitgliedspflegeeinrichtungen des VDAB auf 10,2 Millionen € belaufen und Abhilfe könnten einstweilige Rechtsschutzverfahren bringen, soweit der Rechtsschutz in angemessener Zeit erfolge.

38

Die Antragstellerin beantragt,

39

den Antragsgegner und Beschwerdegegner unter Abänderung des Beschlusses des SG Schwerin vom 24. Januar im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab dem 7. November 2022 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII im Umfang des notwendigen pflegerischen Bedarfs, der sich aus den Rechnungen der E. ergibt, zu gewähren.

40

Der Antragsgegner beantragt,

41

die Beschwerde zurückzuweisen.

42

Weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund seien ersichtlich. Der notwendige pflegerische Bedarf ergebe sich nicht aus den Angeboten und Rechnungen, sondern sei durch die Fachkraft des Antragsgegners selbst ermittelt worden. Die Umzugsfähigkeit der Antragstellerin sei ärztlich bescheinigt worden. Es lägen unverhältnismäßige Mehrkosten vor. So würden für die ambulante Leistungserbringung monatlich etwa 6.000,00 € fällig und die vorgeschlagene stationäre Unterbringung würde zu Eigenkosten von 2.021,00 € bis etwa 2.500,00 € führen. Alternative Pflegeplätze seien angeboten worden und die vollständige Aufklärung der Sachlage, etwa durch ein Pflegegutachten, bleibe in der Regel dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

43

Mit Änderungsbescheid vom 28. Februar 2023 hat der Antragsgegner ab dem Januar 2023 einen Leistungsanspruch von 1.354,14 € zzgl. Investitionskosten (133,65 €) auf Grund eines Eigenanteils der Antragstellerin von 253,76 € festgesetzt.

44

Unter dem 9. März 2023 hat der Dipl.-Med. Bernd H. den erstinstanzlich angeforderten Befundbericht beigereicht, welcher u.a. die Notwendigkeit ständiger Hilfe im Bereich der Körperpflege, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung anführt. Für die Aufnahme der Nahrung bestehe kein Hilfebedarf. Mit seiner Stellungnahme vom 15. März 2023 hat er zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin ab Aufnahme in die Wohngemeinschaft ausgeführt und angegeben, dass diese die optimale Versorgung darstelle und keine Notwendigkeit für eine Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung bestehe. Der Wohnortwechsel sei aus ärztlicher Sich abzulehnen.

45

Mit Schriftsatz vom 4. April 2023 hat die Antragstellerin die Abrechnungen für Dezember 2022 (Rechnung vom 11. Januar 2023 über 7.347,30 €), Januar 2023 (Rechnung vom 13. Februar 2023 über 7.694,12 €) und Februar 2023 (Rechnung vom 10. März 2023 über 6.861,70 €) eingereicht. Die Leistungskomplexe wurden wie folgt angeführt:

46

Rechnungen

Dez 22

Jan 23

Feb 23

L01 (Kleine Morgen-/Abendtoilette)

31

31

26

L02 (Große Morgen-/Abendtoilette)

31

31

28

L06 (Lagern / Betten / Mobilisieren)

268

267

237

L07 (Hilfe bei der Nahrungsaufnahme)

0

0

0

L09a (Darm- / Blasenentleerung)

237

237

210

L13 P (Reinigung der Wohnung (Poolen))

61

62

57

L14 (Wechseln / Waschen der Wäsche)

13

13

12

L15aP (Einkauf (Poolen))

9

9

8

L16P (Warme Mahlzeit zubereiten (Poolen))

27

27

24

L 17a (sonstige Mahlzeit zubereiten)

0

0

1

L17cP (Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit (Poolen))

87

86

77

L18 (Trinken)

151

151

136

L19P (pflegerische Betreuung (Poolen))

62

62

54

47

Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 hat die Beigeladene sich gegenüber der Tochter der Antragstellerin auf Außenstände von 71.921,00 € bezogen. Das Eilverfahren beim SG sei bekannt und sofern die Entscheidung des SG nicht zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen werde, müsse die Versorgung mit Pflegeleistungen eingestellt werden.

II.

48

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

49

Zu Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Gunsten der Antragstellerin abgelehnt.

50

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer sogenannten Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d. h. dem nach materiellen Recht bestehenden Anspruch auf die begehrte Leistung, und einen Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit einer Regelung wegen eines drohenden schweren Nachteils voraus. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, sondern zwischen ihnen besteht eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an einen Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteiles zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind durch den Antragsteller glaubhaft zu machen, vgl. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG.

51

Dies ist der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren zur Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung aller im Zeitpunkt der Beschlussfassung sich aus der Aktenlage und dem wechselseitigen Vortrag ergebenen Erkenntnisse nicht gelungen. Sie hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

52

1.

Der grundsätzliche Anspruch der Antragstellerin ergibt sich auf Grundlage von § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 61 S. 1, 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 64b SGB XII.

53

Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, […] die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

54

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen […] nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen, vgl. § 61 S. 1 SGB XII.

55

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen, vgl. § 61a Abs. 1 S.1 SGB XII. Nach § 62 S. 1 SGB XII erfolgt die Ermittlung des Pflegegrades durch ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des § 15 des Elften Buches und nach § 62a S. 1 SGB XII ist die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad für den Träger der Sozialhilfe bindend, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.

56

Der Antragstellerin wurde ab dem Jahr 2017 der Pflegegrad 3 zuerkannt und hiernach hat sie grundsätzlich Anspruch auf Hilfe zur Pflege in Form ambulanter Pflege gemäß §§ 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 64b SGB XII, soweit sie bedürftig im Sinne von §§ 19 Abs. 3, 61 S. 1 SGB XII war und ist. § 19 Abs. 3 SGB XII nimmt für die Prüfung der Bedürftigkeit Bezug auf §§ 85 ff. sowie §§ 90 f. SGB XII (vgl. Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl., § 19 Rn. 5).

57

Die Antragstellerin ist bedürftig im Sinne dieser Vorschriften, weil sie nicht in der Lage ist, mit ihrem Einkommen und Vermögen die Kosten zu tragen. Es wird diesbezüglich auf die Änderungsbescheide vom 16. Dezember 2022 und 28. Februar 2023 und den dort festgesetzten Eigenanteil verwiesen.

58

2.

Soweit hiernach der Umfang dieses Leistungsanspruchs iSd. § 63a SGB XII zwischen den Beteiligten streitig ist, entspricht es der Ansicht des Senats, dass sich aus den beigereichten Abrechnungen der Beigeladenen der notwendige pflegerische Bedarf nicht bestimmen lässt.

59

Nach § 63a SGB XII haben die Träger der Sozialhilfe den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen. Eine solche Feststellung erfolgte anhand des Hausbesuches am 2. Juni 2022. Auf die dortigen Feststellungen, der Antragstellerin als Anhang zum Bescheid vom 10. November 2022 mitgeteilt, wird verwiesen.

60

Soweit der LK 06 (Lagern / Betten / Mobilisieren) gegenüber den Abrechnungen nur in etwa hälftiger Höhe angesetzt wird, wird zur Möglichkeit der Eigenbewegungen der Antragstellerin ausgeführt, welche ebenso demonstriert worden seien. Unterstützungsmaßnahmen beim Umsetzen vom Bett in den Rollstuhl und zurück seien erforderlich und zuzuerkennen. Leistungen der LK 07 (Hilfe bei der Nahrungsaufnahme) seien nicht erforderlich gewesen, was ebenso die Antragstellerin angegeben habe. Der LK 09a (Darm- / Blasenentleerung) erfolge nach den Angaben der Antragstellerin und deren Tochter. LK 14 (Wechseln / Waschen der Wäsche) werde für einmal wöchentlich aus erforderlich erachtet und das Wechseln von Teilen der Bettwäsche sei Bestandteil des LK 06. Der Vorratseinkauf (LK 15aP) läge in der Verantwortung der Mitarbeiter und würde grundsätzlich für einmal je 14 Tagen angemessen sein. Hinsichtlich der Zubereitung einer warmen Mahlzeit (LK 16P) werde durch die Möglichkeit der mobilen Mittagsversorgung als kostengünstigere Variante verdrängt, so dass LK17cP abrechenbar sei. Für die Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit (LK 17a) verbleibe kein Raum, da alle Mahlzeiten im Gemeinschaftsraum eingenommen würden. Im Ergebnis dessen sei der Ansatz der Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit (L 17cP) mit 4x täglich anzusetzen. LK 18 (Trinken) sei hinsichtlich des Bereitstellens eines Getränks bereits in LK 17 enthalten und könne als Bedarfsleistung abgerechnet werden. Die pflegerische Betreuung (LK 19P) in der Gruppe werde nicht regelmäßig durchgeführt und sei als Einzelleistung über die Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI vorrangig abzurechnen.

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Es erscheint diese Einschätzung plausibel.

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Aus dem Befundbericht des Dipl.-Med. H. vom 9. März 2023 lässt sich kein weitergehender notwendiger Bedarf ableiten.

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Soweit hiernach unterschiedliche Ansichten zum Umfang des notwendigen pflegerischen Bedarfs zwischen der Antragstellerin, der Beigeladenen, der Feststellungen des Antragsgegners und der ärztlichen Einschätzung bestehen, verbleibt nicht aufgeklärt, aus welcher Grundlage heraus sich aus den Abrechnungen der Beigeladenen eine Erhöhung der pflegerischen Maßnahme – insbesondere der LK 06, 07, 09a, 16P und 18 ergeben soll. Ein tatsächliches Geschehen wurde weder angeführt, noch glaubhaft gemacht.

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Soweit die Antragstellerin lediglich auf die Abrechnungen verweist, liegt eine Glaubhaftmachung ihres notwendigen pflegerischen Bedarfs nicht vor.

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3.

Es konnte auch im vorliegenden Verfahren durch die Beweisanregungen der Antragstellerin durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch Vernehmung der pflegenden Person als Zeugin diese Glaubhaftmachung nicht ersetzt werden. Im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist der Sachverhalt summarisch zu würdigen. An einer genügenden Glaubhaftmachung hinsichtlich des erhöhten Bedarfs fehlt es und die Beweisanregungen müssen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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4.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war es dem SG und ist es dem Senat nicht verwehrt, auf die Feststellungen der Pflegefachkraft des Antragsgegners zurückzugreifen.

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Diese wurden im Rahmen der Folgerichtigkeit hinsichtlich der bekannten Umstände geprüft und unterlagen, bzw. unterlieg keiner eigenständigen medizinischen Würdigung.

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Soweit die Antragstellerin auf eine Überraschungsentscheidung des SG durch Übersendung der gegnerischen Stellungnahme mit dem ablehnenden Beschluss abstellt, kann dies im Ergebnis dahinstehen, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde.

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5.

Im Ergebnis des Verfahrens hat die Antragstellerin eine Steigerung ihres notwendigen pflegerischen Bedarfs nicht glaubhaft gemacht, so dass die Beschwerde mangels Anordnungsanspruchs zurückzuweisen war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.

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Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).