Rechtsprechung / Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 27.03.2024 – L 7 R 208/19
ECLI:DE:LSGMV:2024:0327.L7R208.19.00
Verfahrensgang
vorgehend SG Schwerin, 5. November 2019, S 1 R 201/18, Gerichtsbescheid
nachgehend BSG, 11. Oktober 2024, B 5 R 26/24 BH, Beschwerde als unzulässig verworfen, Beschluss
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des bisherigen Versicherungsverlaufes gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI mit Bescheid vom 6. März 2017.
Unter dem 4. August 2016 wandte sich die Beklagte wegen der Übersendung des Versicherungsverlaufes an den Kläger und teilte u. a. mit, dass die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31. Dezember 1998 bereits verbindlich festgestellt und bis zum 31. Dezember 2014 die Zeiträume vom 1. Januar 2005 bis 11. November 2005, vom 12. November 2006 bis 4. Juni 2007, vom 17. November 2008 bis 31. Dezember 2008 und vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 bisher nicht geklärt seien. Darüber hinaus teilte sie mit, dass, falls nicht innerhalb von 6 Kalendermonaten an der Kontenklärung mitgewirkt werde, ein entsprechender Verwaltungsakt hinsichtlich der im Versicherungsverlauf enthaltenen bisher geklärten Daten erteilt werde.
Eine Reaktion hierauf erfolgte durch den Kläger nicht.
Mit Bescheid vom 6. März 2017 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als 6 Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31. Dezember 2010 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind.
Hiergegen erhob der Kläger unter dem 30. März 2017 Widerspruch und führte u. a. aus, er sei vor Erteilung des Bescheides nicht angehört worden. Zudem erscheinen die insoweit festgestellten Daten erst bei Feststellung einer Leistung relevant, so dass im Moment kein Erfordernis für eine verbindliche Feststellung gesehen werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie sei gemäß § 149 Abs. 1 SGB VI verpflichtet, für den Versicherten ein Versicherungskonto zu führen und gemäß § 149 Abs. 3 die Versicherten regelmäßig über die im Versicherungskonto gespeicherten Daten, die für die Feststellung der Höhe der Rentenanwartschaft maßgeblich seien, zu unterrichten (Versicherungsverlauf). Darüber hinaus sei in § 149 Abs. 5 SGB VI festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten per Bescheid festzustellen bzw. früher erteilte Feststellungsbescheide wegen Rechtsänderungen aufzuheben seien. Über die Anrechnung und Bewertung der im Feststellungsbescheid und dem dazugehörenden Versicherungsverlauf enthaltenen Daten sei erst bei Feststellung einer Leistung zu entscheiden.
Hiergegen hat der Kläger am 15. Juni 2018 Klage vor dem Sozialgericht Schwerin (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei mit der Entscheidung nicht einverstanden und fühle sich durch die Entscheidung der Beklagten in seinen Rechten verletzt und beschwert, wie er bereits in meinen Widerspruch dargelegt habe.
Das SG ist davon ausgegangen, dass der Kläger sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2018 abzuändern bzw. aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat durch Gerichtsbescheid vom 5. November 2019 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert, weil diese nicht rechtswidrig seien. Die Beklagte habe in nicht zu beanstandender Weise aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 149 SGB VI einen Bescheid über die verbindliche Feststellung der Daten im Versicherungsverlauf erteilt (§ 149 Abs. 5 SGB VI). Danach stelle der Versicherungsträger – hier die Beklagte – die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als 6 Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn das Versicherungskonto geklärt sei oder der Versicherte nicht innerhalb von 6 Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufes – hier das Schreiben vom 4. August 2016 – diesem widersprochen habe. Da der Kläger diesem Schreiben nicht widersprochen und auch nicht an der Aufklärung der im Schreiben genannten ungeklärten Zeiten mitgewirkt habe, sei die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI gesetzlich verpflichtet gewesen, die insoweit feststehenden Daten mit Bescheid zu erlassen. Im Übrigen werde von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Entscheidung der Beklagten folge und dieses hiermit feststelle (§ 136 Abs. 3 SGG).
Gegen den am 8. November 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. November 2019 Berufung eingelegt und diese damit begründet, vor Erlass des Gerichtsbescheides hierzu nicht angehört worden zu sein. Zudem habe das SG es unterlassen, den Sachverhalt hinreichend aufzuklären. Ein Thema (Teil der Anfechtung) sei die Zweckmäßigkeit des vorliegenden Verwaltungsaktes im Sinne der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in sein Leben. Die Beklagte vertrete die Auffassung, dass sein Bescheid nicht die Nachweise seines Versicherungsverlaufes ersetze. Er sei der Auffassung, dass ein im Abschluss vorliegender bestandskräftiger Bescheid die ihm vorliegenden Nachweise ersetzen sollte, er diese also vernichten könnte. Anderenfalls sehe er einen ihn unnötig beschwerenden Verwaltungsakt. Dann könnte der Versicherungsverlauf auch erst 2 Jahre vor Rentenbeginn geklärt werden, zumal die Wahrscheinlichkeit eines Nutzens aus der Klärung damit steige. Ihm sei hierbei auch bewusst, dass eine „späte“ Klärung die Sache komplizierter machen könnte. Was solle jedoch ein bestandskräftiger Verwaltungsakt, den man durch einen Antrag später vom Beklagten noch einmal überprüfen lassen könnte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 5. November 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Senat konnte in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden, weil diese ordnungsgemäß und fristgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen waren und auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen wurde.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig und der Kläger durch diesen daher nicht in seinen Rechten verletzt ist. Der Senat nimmt auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug und macht diese nach Überprüfung zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung.
Das Berufungsvorbringen enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten. Der Kläger hat keinen entscheidungsrelevanten Sachvortrag zu leisten vermocht, der die Annahme der Rechtswidrigkeit des von ihm angefochtenen sog. Vormerkungsbescheides begründen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich gewesen.