Rechtsprechung / Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 09.07.2024 – L 6 KR 17/24 B
ECLI:DE:LSGMV:2024:0709.L6KR17.24B.00
Tenor
1. Die Beschwerde ist unstatthaft.
2. Der Antrag, den Streitwert von Amts wegen zu ändern, wird abgelehnt.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 25. März 2024 eine Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, mit welcher sie ihr Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Widerlegung einer Mindestmengenprognose für das Jahr 2024 weiterverfolgt hatte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin auferlegt worden.
Den Streitwert hat der Senat auf 76.389,97 EUR festgesetzt. Dabei ist er von einem zu erwartenden Gesamtumsatz von 611.117,60 EUR aus den streitigen Leistungen (thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen) und einem hieraus zu schätzenden Gewinn von 152.779,94 EUR ausgegangen. Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren hat der Senat die Hälfte des so ermittelten Hauptsache-Streitwerts angesetzt, weil das Eilverfahren „die Hauptsache weitgehend vorweg“ nehme.
Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 29. Mai 2024, mit der sie eine Herabsetzung des Streitwerts auf 38.194,85 EUR begehrt, hilfsweise im Wege der amtswegigen Korrektur gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG. Der Senat setze sich nicht mit seiner eigenen Rechtsprechung auseinander, in welcher er (wie andere Landessozialgerichte) auf ein Viertel des Hauptsache-Streitwertes abgestellt habe (Beschluss vom 11. Oktober 2021 – L 6 KR 19/21 B) und verkenne offensichtlich die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei grundsätzlich verboten und nicht zulässig.
II.
Über die Beschwerde und den Antrag auf Korrektur entscheidet der vollständige Senat, da er auch die angegriffene Entscheidung erlassen hat, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
1. Die Beschwerde ist unstatthaft. Als echtes Rechtsmittel hat die Beschwerde stets Devolutiveffekt. Eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet jedoch nicht statt, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Die Beschwerdeführerin mag mitteilen, ob die Beschwerde gleichwohl dem Bundessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt werden soll.
2. Ein Anlass, den festgesetzten Streitwert von Amts wegen zu ändern, besteht nicht.
Klagen gegen Verwaltungsakte, mit welchen die Mindestmengenprognose eines Krankenhauses widerlegt werden, kommt ab der Prognose für das Jahr 2023 keine aufschiebende Wirkung mehr zu, § 136b Abs. 5 Satz 11 TS 2 SGB V in der seit dem 20. Juli 2021 geltenden Fassung des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes vom 11.Juli 2021. Ohne die von der Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage war ihr mithin die Weitererbringung der streitigen thoraxchirurgischen Leistung im Jahr 2024 nicht mehr möglich. Da mit einer Hauptsacheentscheidung des Sozialgerichts wenn überhaupt noch in 2024 jedenfalls in der ersten Hälfte dieses Kalenderjahres nicht mehr zu rechnen war, ging mit dem Eilverfahren faktisch eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache durch bloßen Zeitablauf einher. Das (im Zweifel ohnehin hinter das Gebot effektiven Rechtsschutzes zurücktretende) sog. „Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache“ spielt in diesem – tatsächlichen – Zusammenhang keine Rolle.
Der mithin zutreffenden und wenn auch knapp so doch zutreffend begründeten Ermessensentscheidung des Senats steht auch seine bisherige Rechtsprechung nicht entgegen. Ganz abgesehen davon, dass diese den Senat – in anderer Zusammensetzung oder bei aus anderem Grunde geläuterter Rechtsauffassung – ohnehin nicht bindet, lag dem von der Beschwerdeführerin zitierten Beschluss aus dem Jahr 2021 ein gänzlich anderer Sachverhalt und vor allem auch eine andere Rechtslage zugrunde. Seinerzeit hatte die Klage des Krankenhauses noch aufschiebende Wirkung, was vom Sozialgericht im Eilverfahren noch vor Beginn des maßgeblichen Kalenderjahres festgestellt worden war. In dieser Konstellation bestand – anders als hier – gerade kein Anlass, vom Regelfall (ein Viertel des Werts der Hauptsache) abzuweichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.