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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 17.09.2024 – L 3 SB 10/23
ECLI:DE:LSGMV:2024:0917.L3SB10.23.00
Orientierungssatz
1. Im Schwerbehindertenrecht ist aus einem Teil-GdB von 20 für eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, einem solchen von 10 für eine Funktionseinschränkung des Kniegelenkes und einem Teil-GdB von 10 für den Verlust der Eierstöcke ein Gesamt-GdB von 20 zu bilden. (Rn.21)
2. Mittelgradige funktionelle Auswirkungen in nur einem Wirbelsäulenabschnitt sind mit einem GdB von 20 zu bewerten. Ein Teil-GdB von lediglich 10 wirkt sich bei der Bildung des Gesamt-GdB nicht erhöhend aus. (Rn.37)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe des festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).
2
Mit Erstantrag vom 19. März 2020 beantragte die 1963 geborene Klägerin die Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft sowie die Zuerkennung der Merkzeichen „H“ und „RF“ unter Hinweis auf orthopädische und internistische Beschwerdekomplexe.
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Der Beklagte zog Befundberichte der Fachärztin für Allgemeinmedizin E., Fachärztin für Frauenheilkunde Dr. H. sowie vom Orthopäden Dr. T. bei.
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Unter Auswertung dieser Befundaussagen bewertete Dr. S. in einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 20. April 2020 eine Funktionsbehinderung des Schulter- und Handgelenkes beidseitig mit einem GdB von 20 sowie degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und einen Verlust beider Eierstöcke mit einem GdB von jeweils 10.
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Mit Bescheid vom 5. Mai 2020 stellte der Beklagte einen GdB von 20 fest und führte im Rahmen der Begründung aus, dass ein medikamentös kompensierter Bluthochdruck, initiale degenerative Veränderungen der Kniegelenke und ein Verlust der Gallenblase nicht als Behinderungen anzuerkennen seien.
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Der hiergegen am 8. Juni 2020 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2020 zurückgewiesen.
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Am 29. Juli 2020 ist Klage vor dem Sozialgericht (SG) B-Stadt erhoben worden gerichtet auf Zuerkennung eines GdB von 50. Es ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt worden. Insbesondere die Schulterbeschwerden rechts sowie die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule seien nicht hinreichend berücksichtigt worden.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 5. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2020 zu verurteilen, einen Grad der Behinderung von 50 ab Antragstellung festzustellen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das SG hat zunächst nochmals Behandlungs- und Befundberichte der behandelnden Ärzte Facharzt für Orthopädie Dr. P., Dr. T., Dipl.-Med. E. und Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Glawe eingeholt. Letztere hat über eine muskulär-knöcherne Schultersteife rechts berichtet.
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Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens. Dr. V. hat am 17. Februar 2022 folgende Diagnosen erhoben:
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- ständige Schulter-Nacken-Beschwerden mit haltungs- und belastungsabhängiger Schmerzzunahme und Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule (Zervikobrachialsyndrom) bei nachgewiesener Osteochondrose und Spondylose der Halswirbelsäule
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- schmerzhafte Funktionseinschränkungen der Schultergelenke mit Beeinträchtigung der Armhebung (Impingementsyndrom beiderseits) bei degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette
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- Fingergelenksbeschwerden bei bekannter Fingergelenkspolyarthrose ohne maßgebliche Funktionseinschränkung
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- Schmerzhaftigkeit des linken Kniegelenks bei anamnestisch bekannten degenerativen Strukturveränderungen (initiale Gonarthrose links).
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In der epikritischen Zusammenfassung hat Dr. V. festgehalten, bei der gutachterlichen Untersuchung hätten sich schmerzhafte Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule bei Vor- und Rückbeuge, Seitneige und Kopfdrehung verbunden mit paravertebralen Nackenverspannungen und einer Klopfschmerzhaftigkeit gefunden. Daneben bestünden schmerzhafte Funktionseinschränkungen beider Schultern bei der Armhebung nach vorn und zur Seite, wobei eine Armhebung nach vorne noch bis 160° möglich gewesen sei mit schmerzhaftem Bewegungsende. Die Funktion der Hand- und Fingergelenke sei nicht beeinträchtigt gewesen, der Faustschluss ungestört, die Daumenoppositionsfähigkeit frei. Es habe aber eine Druckschmerzhaftigkeit der Fingermittel- und Fingerendgelenke des 2. bis 5. Fingers bestanden. Daneben habe sich eine endgradige schmerzhafte Einschränkung der Kniebeugefähigkeit rechts mit Druckschmerzhaftigkeit im inneren und äußeren Gelenkkompartiment und im Kniescheibengelenk und eine leichte Einschränkung der Außenrotationsfähigkeiten der linken Hüfte gezeigt. Aus Vorbefunden seien degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, der Rotatorenmanschette in der Schulter sowie aus anamnestischen Angaben auch degenerative Veränderungen der Fingergelenke und des linken Kniegelenkes bekannt. Es bestehe eine mittelgradige Funktionsstörung der HWS, eine endgradige Funktionseinschränkung in beiden Schultern sowie eine endgradige Einschränkung der Kniebeugefähigkeit links. Darüber hinaus bestünden keine maßgeblichen Einschränkungen der Funktionen am Bewegungssystem. Der GdB sei bei funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt mit 20 zu bewerten, im Bereich der oberen Extremitäten mit unter 10 und bezogen auf das Kniegelenk mit 10. Weiterhin sei ein Gesamt-GdB von 20 angemessen.
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Hiergegen hat die Klägerin eingewendet, dass die gutachterlich festgestellten GdB-Bewertungen unzureichend sein dürften. Auch dürfte hinsichtlich der Bewertung des Verlusts der Eierstöcke ein weiteres Gutachten einzuholen sein.
20
Mit Urteil vom 25. Januar 2023 hat das SG die Klage abgewiesen und unter Darstellung der rechtlichen Grundlagen zusammenfassend ausgeführt, es seien folgende Behinderungen festzustellen:
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– Funktionsbehinderung der Wirbelsäule durch degenerative Verformung (GdB 20),
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– Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes (GdB 10) sowie
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– Verlust der Eierstöcke (GdB 10).
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Weitere Behinderungen mit einem Einzel-GdB von 10 oder mehr hätten nicht festgestellt werden können. Insbesondere sei die Einschränkung der Schultergelenke und der Handgelenke jeweils nur mit einem GdB von unter 10 zu bewerten. Die Kammer folge bei dieser Feststellung den Ausführungen des Sachverständigen Dr. V.. Dieser habe im Bereich der HWS einen Wirbelsäulenschaden mit mittelgradig funktionellen Auswirkungen festgestellt. Hierbei habe er die Bewegungseinschränkung, die Verspannung der Nackenmuskulatur und die häufiger auftretenden Kopfschmerzen berücksichtigt. Im Funktionssystem der oberen Extremitäten bestünden bei der Klägerin endgradige schmerzhafte Einschränkungen der Beweglichkeit in den Schultergelenken. Dennoch sei eine Anhebung nach vorne bis zu 160° und zur Seite bis zu 150° möglich gewesen. Diese Einschränkung sei von dem Sachverständigen zutreffend mit einem GdB von unter 10 bewertet worden. Soweit der Sachverständige weiterhin einen GdB von 10 für die Funktionseinschränkungen des linken Kniegelenkes festgestellt habe, so sei auch dies nicht zu beanstanden. Der von dem Sachverständigen festgestellte Knorpelschaden am linken Knie bleibe ohne wesentliche Bewegungseinschränkungen, sodass dieser mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten sei. Hier sei die Beugefähigkeit des Knies nicht eingeschränkt, da dies noch bis 125° gebeugt werden könne, was dem Normalwert zwischen 120° und 150° entspreche. Weitere Behinderungen auf orthopädischem Fachgebiet bestünden bei der Klägerin nicht. Der Verlust der Eierstöcke sei mit einem GdB von 10 hinreichend bewertet. Dies insbesondere deshalb, weil bei der 1963 geborenen Klägerin nicht mehr von einem Kinderwunsch ausgegangen werden könne. Der Gesamt-GdB resultiere aus der Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, wobei die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu einer wesentlichen Zunahme der Behinderung insgesamt führen würden.
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Gegen das am 7. März 2023 zugestellte Urteil ist am 13. März 2023 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern erhoben worden, weiterhin mit der Begründung, dass die Behinderungen bei der Klägerin vollkommen unzureichend erfasst worden seien.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 25. Januar 2023 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 5. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2020 zu verurteilen, einen Grad der Behinderung von 50 ab Antragstellung festzustellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
30
Der Senat hat mit Schriftsatz vom 12. Juli 2023 den Hinweis erteilt, dass die erstinstanzliche Entscheidung als zutreffend erscheine, und auf die Möglichkeit einer Antragstellung gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.
31
Am 12. Februar 2024 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten dann dazu angehört, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss nach § 153 SGG zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
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Gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheidet der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss. Nach dieser Vorschrift kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
34
Die zulässig erhobene Berufung ist nicht begründet.
35
Das SG B-Stadt hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil zu Recht abgewiesen. Der Senat ist der vollen Überzeugung, dass die bei der Klägerin festzustellenden Funktionseinschränkungen ausreichend mit einem GdB von 20 bewertet worden sind. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2020 ist dementsprechend rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
36
Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden, in den Gründen zu I. nochmals ausführlich zusammengefassten Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung, da er das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
37
Die gutachterlich schlüssig festgestellten Funktionsstörungen und damit einhergehenden Beeinträchtigungen an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben rechtfertigen keinen höheren Gesamt-GdB als 20. Ausdrücklich und auch für den Senat gut nachvollziehbar sind gutachterlich mittelgradige funktionelle Auswirkungen in nur einem Wirbelsäulenabschnitt attestiert worden, welche mit einem GdB von 20 zu bewerten sind, und die weitergehenden Beschwerdebilder im Bereich der Schulter sowie des linken Knies bedingen jeweils nur endgradige Funktionseinschränkungen, welche sich nicht Gesamt-GdB-erhöhend auswirken; ebenso nicht der zutreffend mit einem GdB von 10 bewertete Verlust der Eierstöcke unter Berücksichtigung des Lebensalters der Klägerin.
38
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.