Rechtsprechung / Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 05.11.2024 – L 5 U 42/20
ECLI:DE:LSGMV:2024:1105.L5U42.20.00
Verfahrensgang
vorgehend SG Stralsund, 14. September 2020, S 14 U 52/19, Urteil
nachgehend BSG, 24. April 2025, B 2 U 5/25 B, Beschluss
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 14. September 2020 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls am 11. November 2017.
Der 1953 geborene Kläger arbeitete seit dem Jahr 2010 als Tendermatrose und Schiffsmechaniker bei dem A. B-Stadt e.V. – Außenstelle B.. Am 11. November 2017 verunfallte der Kläger im Rahmen dieser Tätigkeit bei Decksarbeiten und starkem Seegang, wobei er sich bei einem Sturz und dem Versuch, sich festzuhalten, Verletzungen der rechten Schulter, des HWS-Bereichs sowie der rechten Hüfte zuzog.
Zunächst arbeitete der Kläger unter der Einnahme von Schmerzmedikamenten weiter und suchte am 16. November 2017 nach der Rückkehr auf das Festland den Durchgangsarzt Dr. C. auf. In dessen Bericht wurden als Erstdiagnose eine Distorsion der HWS und Prellungen der rechten Schulter und Hüfte aufgenommen.
Der Kläger war bereits am 23. August 2005 im Rahmen einer Tätigkeit als Schiffselektriker auf der Treppe vom Maschinenraum auf seine rechte Schulter gestürzt.
Bei einem am 2. Januar 2018 durchgeführten MRT der rechten Schulter wurden ein umschriebener Einriss im oberen Anteil des Musculus infraspinatus, eine bursaseitige Teilruptur der Supraspinatussehne und ein Verdacht auf Tendinitis clacarea mit Ansatzverkalkung festgestellt und es wurde ein konventionelles Röntgen empfohlen.
Zur Behandlung von in der Schulter bestehenden Beschwerden wurde der Kläger in der Universitätsmedizin Greifswald vorstellig. Es wurde die Indikation zur operativen Versorgung gestellt. Laut Behandlungsbericht und Operationsbericht der Universitätsmedizin Greifswald vom 30. Mai 2018 wurde am 28. Mai 2018 eine arthroskopische Rekonstruktion der Rotatorenmanschette mit Erweiterung des subakromialen Raumes und Tenotomie der langen Bizepssehne durchgeführt. Nach dem Behandlungsbericht werde eine MdE in rentenberechtigtem Ausmaß über die 26. Woche hinaus voraussichtlich nicht verbleiben.
Dr. D. von der Universitätsmedizin Greifswald bescheinigte dem Kläger am 23. Juli 2018, dass keine Seediensttauglichkeit vorliege.
Die Beklagte holte ein chirurgisches Zusammenhangsgutachten der Dres. Prof. E., Prof. F. und D. vom 09. August 2018 ein. Die Gutachter hielten als Diagnosen eine Ruptur der Supraspinatussehne rechts und eine Ruptur des Ligamentum glenohumerale superius mit konsekutiver Instabilität der langen Bizepssehne rechts fest. Vor dem Unfall hätten leichte degenerative Veränderungen des rechten Schultergelenks, ein chronisches degeneratives Wirbelsäulenleiden und Nierensteine bestanden. Der Unfallmechanismus sei geeignet, eine isolierte traumatische Rotatorenmanschettenverletzung herbeizuführen. Die klinische Symptomatik und der Verlauf mit primärem Funktionsausfall, zeitnahem Arztkontakt und langsamem Übergehen in einen chronischen Zustand sprächen ebenfalls für den Unfall als auslösendes Ereignis. Das intraoperativ erhobene Muster mit Zerreißung des Ligamentum glenohumerale superius und umschriebenem vollschichtigen Einriss der Supraspinatussehne an der meist beanspruchten Stelle ohne wesentliche Retraktion sprächen ebenfalls für den Unfall als auslösendes Ereignis. Aktuell lägen ein subakromiales Schmerzsyndrom rechts mit erheblicher aktiver und passiver Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks und eine Durchtrennung der langen Bizepssehne mit herabgetretenem Muskelbauch des Bizeps brachii, Kraftminderung und Muskelkrämpfe vor. Die aktive Abduktion des rechten Schultergelenks betrage 70°, die aktive Anteversion etwa 90°. Die passive Abduktion sei deutlich besser und betrage 140°, dabei bestünden jedoch erhebliche Schmerzen. Die unfallbedingte MdE betrage daher 20 %.
Der Kläger befand sich ab dem 3. September 2018 in einer stationären Rehabilitationsbehandlung. Der Entlassungsbericht enthält unter anderem den Befund, dass die Abduktion 80° und die Anteversion 100° betrage und der Kraftgrad beider Hände bei 5/5 liege.
Während der Durchführung der stationären Rehabilitationsbehandlung erlitt der Kläger am 13. September 2018 einen Schlaganfall, wodurch die Reha beendet werden musste.
Im Verlaufsbericht des Durchgangsarztes Prof. Dr. E. vom 26. November 2018 wurden als Bewegungsausmaße für die rechte Schulter für das aktive Vorheben 160°, für das Seitenheben 140° gemessen. Ab 90° sei die Bewegung schmerzhaft.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 23. April 2019 die Zahlung des Verletztengeldes mit Ablauf des 15. Mai 2019 ein.
Die Beklagte holte ein Erstes Rentengutachten vom 17. Mai 2019 der Dres. Prof. E., Prof. F. und D. ein. In diesem wurde im Abschnitt "Klagen des Versicherten" ausgeführt, dass der Kläger über Schmerzen in der rechten Schulter klage, nach eigenen Aussagen den Arm, vor allem über dem Kopf, schlechter bewegen könne und er weniger Kraft im rechten Arm habe. Zudem beschrieb der Kläger, dass sich der Bizeps oft verkrampfen würde.
Hinsichtlich der Befunde ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Kläger sich rasch und zügig und ohne Hilfestellungen des Untersuchers entkleiden konnte. Die aktive Abduktion des rechten Schultergelenks betrage inzwischen 140°, die aktive Anteversion etwa 150°. Dies stelle eine erhebliche Besserung im Vergleich zu der vorherigen Begutachtung dar. Es bestünde jedoch weiterhin eine Schmerzsymptomatik ab einer Abduktion bzw. Anteversion von etwa 80°. Die Ellenbogen- und Handgelenke seien schmerzlos und frei beweglich, die Unterarmdrehung uneingeschränkt und frei. Die Funktion beider Hände sei klinisch unauffällig, sowohl Grob- als auch Feinmotorik könnten demonstriert werden.
Als wesentliche Unfallfolgen wurden zusammengefasst: subakromiales Schmerzsyndrom rechts mit endgradiger aktiver und passiver Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks, Durchtrennung der langen Bizepssehne mit herabgetretenem Muskelbauch des Bizeps brachii, Kraftminderung und Muskelkrämpfe. Unfallunabhängig bestünden leichte degenerative Veränderungen des rechten Schultergelenks, ein chronisches degeneratives Wirbelsäulenleiden, ein Nierensteinleiden, eine zerebrale Aneurysmablutung 2018 ohne verbliebene Residuen, Zustand nach konservativ behandeltem Nucleus pulposus-Prolaps HWK 5-7, arterielle Hypertonie und benigne Prostatahyperplasie. Nunmehr wurde die MdE vom 16. Mai 2019 bis 15. Mai 2020 mit 10 % und längstens bis zur Beendigung des dritten Jahres in dieser Höhe festgestellt. Die gegenüber der vorherigen Begutachtung geringere MdE ergebe sich daraus, dass eine Verbesserung der Beweglichkeit eingetreten sei.
Die Beklagte lehnte mit Verwaltungsakt vom 20. Juni 2019 die Gewährung einer Verletztenrente ab. Der Arbeitsunfall habe zu folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt: Bewegungseinschränkung der rechten Schulter und Kraftminderung des rechten Arms. Unfallunabhängig bestehe eine Verschleißumformung des rechten Schultergelenks. Die Entscheidung stütze sich auf das Gutachten der Dres. Prof. E., Prof. F. und D. vom 17. Mai 2019.
Der Kläger legte am 4. Juli 2019 Widerspruch ein. Das Gutachten umfasse nicht den gesamten Sachverhalt, der für die Beurteilung der MdE erforderlich sei. Der Kläger sei am 11. November 2017 bei starkem Seegang während der Verrichtung von Decksarbeiten schwer gestürzt, was eine bis heute andauernde Verletzung der rechten Schulter mit Schulterschmerzen, eine anhaltende Bewegungseinschränkung, weniger Kraft im rechten Arm, eine anhaltende Verkrampfung des Bizepses und am 13. September 2018 eine zerebrale Aneurysmablutung ausgelöst habe. Der Kläger, der normalerweise bis zum 67. Lebensjahr hätte weiterarbeiten können, sei durch den Arbeitsunfall für die bisherige Tätigkeit als Tendermatrose arbeitsunfähig. Hieraus folge eine MdE von mindestens 50 %, da aufgrund des Sturzes während der Arbeitszeit Einschränkungen der körperlichen Beweglichkeit die andauernde Folge seien. Der Kläger legte eine amtsärztliche Bescheinigung vom 9. Juli 2019 vor, aus der hervorgeht, dass er ab dem 11. November 2017 bis zum Renteneintritt ab 1. Juli 2019 erkrankt sei.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Beratungsarztes Dr. G. vom 16. Juli 2019 ein. Danach bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den beim Arbeitsunfall vom 11. November 2017 erlittenen Verletzungen und der Bildung eines Aneurysmas und dessen Blutung im Bereich des Hirnstammes. Die Erkrankung sei vielmehr auf den bei dem Versicherten unfallunabhängig bestehenden arteriellen Bluthochdruck und arteriosklerotische Gefäßveränderungen zurückzuführen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 7. August 2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit gem. § 56 Abs. 2 SGB VII nach dem Umfang des Leistungsvermögens auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens richte. Nicht zu berücksichtigen sei dagegen ein etwa durch den Unfall eingetretener Minderverdienst und in der Regel auch nicht die Beeinträchtigung der Fähigkeit, im ausgeübten Beruf tätig zu sein. Der Verwaltungsakt sei auf Grundlage des Gutachtens der Dres. Prof. E., Prof. F. und D. ergangen, deren Gutachten schlüssig sei und Fehler in der Befunderhebung und Würdigung nicht erkennen lasse. Zudem sei die Rentenbegutachtung im Kern eine Funktionsbegutachtung. Die Höhe der MdE bemesse sich nach der Schwere des unfallbedingten Krankheitsbildes und dem Umfang der dem Verletzten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Verbliebene, subjektiv empfundene Beschwerden, wie sie vom Kläger vorgetragen werden, flössen zwar in die Bewertung ein, könnten für sich aber regelmäßig keinen Rentenanspruch oder eine höhere MdE begründen. Die Erfahrungswerte seien bei der MdE-Bewertung zudem ausreichend berücksichtigt worden. Die bei dem Kläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen der Schulter seien deutlich geringer, als die für eine MdE-Bewertung von 20 % regelmäßig angenommene Fähigkeit zur Vorhebung von lediglich 90°. Die zerebrale Aneurysmablutung aus dem Jahr 2018 sei nicht ursächlich auf den Unfall vom 11. November 2017 zurückzuführen, sondern vielmehr auf den beim Kläger unfallunabhängig bestehenden arteriellen Bluthochdruck mit arteriosklerotischen Gefäßveränderungen.
Der Kläger hat am 30. August 2019 Klage vor dem Sozialgericht Stralsund erhoben. Er hat die Klage damit begründet, dass die Schulter trotz ärztlicher Versorgung bis heute nicht ausgeheilt sei. Die angefochtenen Bescheide würden nicht den gesamten Sachverhalt berücksichtigen, da ihnen keine Begutachtung der Gesamtumstände zu Grunde läge. Der Kläger leide weiterhin an auf den Arbeitsunfall zurückzuführenden Schulterschmerzen mit Bewegungseinschränkungen, weniger Kraft im rechten Arm und der Hand und anhaltenden Verkrampfungen des Bizepses. Der im Rahmen der Kur am 13. September 2018 erlittene Schlaganfall sei ebenfalls ursächlich auf den Unfall zurückzuführen. Zudem sei auch die Tatsache, dass er seinen Beruf nicht wie geplant bis zu seinem 67. Geburtstag und darüber hinaus habe ausführen können, auf den Unfall zurückzuführen. Dem Kläger stehe daher eine MdE von mindestens 50 % zu.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen neuen Bescheid zu erlassen, mit dem dem Kläger eine Verletztenrente unter Berücksichtigung einer MdE von 50 v.H. gewährt wird,
2. die F.uziehung des Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die angefochtenen Bescheide.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten der H-Klinik. vom 4. November 2019, der L. Klinik vom 30. Dezember 2019 und der Universitätsmedizin Greifswald vom 3. Februar 2020 sowie eines unfallchirurgischen Gutachtens des Dr. I. vom 15. April 2020 und einer gutachterlichen Stellungnahme desselben vom 28. Juli 2020.
In dem von Dr. K. für die L. Klinik erstellten Befundbericht teilte diese unter anderem mit, dass die Hirnstammblutung auf Basis eines Kavernoms nicht auf einen Unfall zurückzuführen sei.
In seinem Gutachten ist der Sachverständige Dr. I. zu dem Ergebnis gekommen, dass seit 2018 eine unfallbedingte MdE von 10 % gerechtfertigt gewesen sei. Ausweislich des Gutachtens hat der Kläger im Rahmen der Begutachtung geäußert, dass er Beschwerden bei Drehbewegungen und Überkopfarbeiten im rechten Schultergelenk mit Schmerzzunahme bei Kraftanstrengung und Belastung habe. Zudem sei es zu zeitweiligen Kontraktionen im proximalen Bizepssehnenbereich gekommen. Weitere Beschwerden habe er nicht gehabt. Im Rahmen des Befundes ist dargelegt worden, dass der Kläger zum Entkleiden seitengleich und zügig die beiden oberen Extremitäten nutze. Am rechten Schultergelenk läge ein eingeschränkter, betont schmerzhafter Bewegungsumfang vor. Die Innen- und Außenrotation sei frei. Die Abduktion des rechten Schultergelenks betrage inzwischen aktiv 95°, die Anteversion 140°. Das Bewegungsausmaß der Unterarmdrehung betrage rechts auswärts 85° und einwärts 90° und links jeweils 90°. Das Ellenbogengelenk, das Handgelenk und die Fingergelenke seien frei beweglich. Die Finger- und Daumenkraft sowie die grobe Kraft sei seitengleich und unauffällig. Ein Kraftverlust sei in beiden Händen nicht nachweisbar.
Nachdem der Gutachter zunächst Tatsachen aufgezählt hat, die gegen einen Unfallzusammenhang sprechen könnten, gelangt er zu dem Ergebnis, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei dem Unfall zu einer teilweisen und mittelbaren, partiellen, ansatznahen Ruptur der Supraspinatussehne im rechten Schultergelenk gekommen sei, wodurch eine kurzzeitige Verschlimmerung der Belastbarkeit des Schultergelenks bedingt worden sei. Die Hirnstammblutung auf der Basis eines Kavernoms sei nicht auf den Unfall, sondern auf den Bluthochdruck zurückzuführen. Die Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 2. November 2018 unfallbedingt gerechtfertigt. Die Seedienstuntauglichkeit werde eingeschränkt durch die unfallunabhängige Thrombose im Auge, die konservativ behandelte Hirnstammblutung und die Tenotomie der langen Bizepssehne. Die Seedienstuntauglichkeit sei mit einer Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gleichzusetzen. Die im Rahmen der Arthroskopie am 28. Mai 2018 durchgeführte Bizepssehnentenotomie sei nicht unfallbedingt, sondern auf die degenerative Veränderung im Schultergelenk zurückzuführen. Vor dem Hintergrund des wiederholt festgestellten Bewegungsumfangs und der Einschränkungen sei seit 2018 eine unfallbedingte MdE von 10 % gerechtfertigt.
Das Sozialgericht Stralsund hat die Klage mit Urteil vom 14. September 2020, dem Kläger am 24. September 2020 zugestellt, abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, dass den widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Dr. I. gefolgt werde und die unfallbedingte MdE 10 % betrage. Die Rentenbegutachtung sei im Wesentlichen Funktionsbegutachtung. Maßstab für die verbliebene Erwerbsmöglichkeit sei der allgemeine Arbeitsmarkt und nicht die Einschränkung im erlernten oder bisher ausgeübten Beruf. Die Unfallfolgen wirkten sich in einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der Schulter aus. Es sei ein Bewegungsausmaß von vorwärts 140° und seitwärts 95° festgestellt worden. Die für eine MdE von 20 % vorausgesetzte Bewegungseinschränkung von vorwärts/seitwärts bis 90° sei nicht gegeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung sei der Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf Verletztenrente bestehe, was vorliegend das Ende des Verletztengeldbezugs am 15. Mai 2019 sei.
Die Hirnstammblutung sei nach den schlüssigen gutachterlichen Ausführungen nicht auf den Unfall vom 11. November 2017 zurückzuführen. Die MdE sei auch nicht aufgrund der besonderen beruflichen Betroffenheit gem. § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII zu erhöhen. Die Fähigkeiten des Klägers in der Seefahrt stellten lediglich ein länger erprobtes Fachwissen dar, welches für sich genommen nicht geeignet sei, eine besondere berufliche Betroffenheit zu begründen.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund hat der Kläger mit am 15. Oktober 2020 beim erkennenden Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt.
Im Rahmen der Begründung rügt der Kläger die Verletzung formellen Rechts in Form des Unterlassens einer Beweisaufnahme und die damit verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zudem rügt er Fehler im Rahmen der Beweislastverteilung und -würdigung. Der Sachverhalt sei fehlerhaft, da Unschlüssigkeiten in dem Gutachten des Gutachters Dr. I. hätten aufgenommen werden müssen. Zudem sei das Seitheben rechts bei der Untersuchung durch Dr. I. nicht eigenständig, sondern vom Gutachter manuell unter großem Schmerz mit gewaltsamer Verrenkung am Arm des Klägers durchgeführt worden, weshalb die im Gutachten dargelegten Ergebnisse unzutreffend seien.
Beim Kläger läge zudem eine fehlende rechte Hand- und Armkraft sowie die Unmöglichkeit der Drehung des Armes vor, welches eine erhebliche Einschränkung im Alltag bedeute. Diese sei gutachterlich nicht geprüft worden. Zudem könne der Kläger nicht mehr auf seinem rechten Arm schlafen, wache wegen Krämpfen im rechten Oberarm auf und müsse dann den Krampf herausmassieren. Wegen des Unfalls sei er seedienstuntauglich krankgeschrieben. In seinem bisherigen Beruf könne er wegen des Unfalls nicht mehr arbeiten. Seine Schulter schmerze und weil er die Schulter nicht mehr drehen könne, sei es ihm unter anderem nicht möglich, sich anzukleiden. Wegen des Unfalls würde der Kläger bis zum Ende seines Lebens Schmerzen haben und krank sein. Dem Kläger sei es auf Grund der unfallbedingten Einschränkungen weder möglich, eine andere Handwerkstätigkeit aufzunehmen, noch Schreibtischarbeiten auszuführen, da er nicht mehr dauerhaft schreiben könne.
Dies sei durch gerichtliche Inaugenscheinnahme und durch sachverständiges Zeugnis des den Kläger behandelnden Prof. Dr. F. zu beweisen.
Zudem seien sämtliche Folgen kausal auf das Unfallereignis vom 11. November 2017 zurückzuführen. Insgesamt sei vor dem Hintergrund der erheblichen Einschränkungen eine MdE von 50% bei dem Kläger anzunehmen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 14. August 2020 aufzuheben und den Be- scheid der Beklagten vom 20. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Anerkennung einer aufgehobenen Unterarmdrehung rechts sowie einem Kraftverlust des rechten Armes sowie einem Zustand nach Hirnblutung als weitere Unfallfolgen ei- ne Verletztenrente unter Berücksichtigung einer MdE von 50 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die vom Kläger vorgetragenen funktionalen Beeinträchtigungen in der rechten Schulter in den erstellten Gutachten umfassend gewürdigt wurden. Die Gutachten kämen aufgrund der objektiv erhobenen Befunde übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die verbliebenen Unfallfolgen mit einer MdE von unter 20 v.H. zu bewerten seien. Die Hirnstammblutung sei nicht Folge des Unfalls. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung sei der Zeitpunkt eines etwaigen Rentenbeginns, mithin der 15. Mai 2019. Im Übrigen nimmt sie Bezug auf ihre bisherigen Ausführungen.
Das erkennende Gericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass es von Amts wegen die Einholung eines weiteren Gutachtens für nicht erforderlich erachte, ihn jedoch auf die Möglichkeit der Einholung eines Gutachtens gem. § 109 SGG hingewiesen. Hiervon hat der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragt, den Kläger und dessen Einschränkungen bei der Ausübung von Tätigkeiten gerichtlich in Augenschein zu nehmen und den behandelnden Arzt Prof. Dr. F. als sachverständigen Zeugen anzuhören, um zu beweisen, dass bei dem Kläger eine fehlende rechte Handkraft und eine fehlende Fähigkeit zur Drehung des Armes besteht, der Kläger wegen Krämpfen nicht mehr auf der rechten Seite schlafen könne und er mit der rechten Hand keine Arbeitstätigkeiten mehr ausführen könne.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente gem. § 56 Abs. 1 SGB VII. Die Verletzungsfolgen des Arbeitsunfalls vom 11. November 2017 begründen zu dem für die Gewährung einer Verletztenrente maßgeblichen Zeitpunkt keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 %.
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der MdE ist der Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf Verletztenrente in Betracht kommt. Voraussetzung für den Beginn eines Rentenanspruchs ist gem. § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, dass der Anspruch auf Verletztengeld geendet hat. Dieses war vorliegend am 15. Mai 2019 der Fall.
Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch keine unfallbedingte MdE von mindestens 20 % vor. Gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII richtet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Insofern kommt es gerade nicht auf die Fähigkeit an, in dem bisherigen Beruf tätig zu werden. Es erfolgt eine abstrakte Schadensberechnung. Die Bewertung des Unfallfolgezustandes orientiert sich in erster Linie an den verbliebenen unfallbedingten Funktionsdefiziten und nicht an bestimmten Befunden oder Erkrankungen. Subjektive Beschwerden sind hierbei, soweit sie zu objektivierbaren Funktionsdefiziten führen, zu berücksichtigen (Scholz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 56 SGB VII (Stand: 15.01.2022), Rn. 57).
Die Ausführungen der Gutachter Dr. I. und Prof. Dr. E. et al. vermögen es schlüssig und in Übereinstimmung mit der herrschenden medizinischen Literatur darzulegen, dass die bestehenden und auf den Unfall zurückzuführenden Funktionseinschränkungen eine MdE von unter 20 % begründen.
Bei dem Kläger bestehen unfallbedingte Funktionseinschränkungen lediglich in Form von Bewegungseinschränkungen der Schulter. In dem Gutachten von Dr. I. wird, wie auch im Ersten Rentengutachten des Prof. Dr. E. et al., ausgeführt, dass Bewegungen von mehr als 90° vorwärts und seitwärts ausführbar seien. Im Rahmen der Untersuchung für das Erste Rentengutachten durch Prof. Dr. E. et al. waren sogar aktive Bewegungen von 140° seitwärts und 150° vorwärts darstellbar. Nach den Kriterien von Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage, S. 560 liegt bei dieser Bewegungsfähigkeit keine MdE von mindestens 20 % vor.
Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Untersuchungen durch Dr. I. lege artis durchgeführt worden sind. Im Rahmen der Untersuchungen wird sowohl die aktive als auch die passive Bewegungsfähigkeit untersucht. Die Unterstellung, dass die Bewegungen nur unter großem Schmerz und mit gewaltsamer Verrenkung am Arm des Klägers durchgeführt worden seien, ist zudem auch nicht hinreichend konkret, um das Vertrauen in das Gutachten von Dr. I. zu erschüttern. Es wurde nicht ausgeführt, bei welchen Bewegungen die Schmerzen hervorgerufen wurden und Bewegungen in welchem Winkel und in welche Richtung hierdurch beeinflusst wurden.
Die Hirnstammblutung stellt keine Folge des Unfallereignisses vom 11. November 2017 dar. Die gutachterlichen Stellungnahmen und Gutachten von Dr. G., Prof Dr. E. et al., Dr. K. und Dr. I. legen hier nachvollziehbar und schlüssig dar, dass die durch ein Kavernom hervorgerufene Hirnstammblutung nicht auf den Unfall, sondern auf einen beim Kläger vorliegenden Bluthochdruck zurückzuführen ist. Darüber hinaus ist die Hirnstammblutung folgenlos ausgeheilt.
Den Beweisanträgen des Klägers war nicht zu folgen. Die angebotenen Beweise waren nicht dazu geeignet, eine abweichende Beurteilung hinsichtlich der MdE des Klägers zu begründen.
Grundsätzlich steht es gem. §§ 103, 118 Abs. 1, 153 SGG i.V.m. der ZPO im Ermessen des Gerichts, welche Beweismittel eingesetzt werden und ob sachverständige Zeugen in einem Termin zu laden sind. Vor dem Hintergrund des Untersuchungsgrundsatzes erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen und ist an Vorbringen und Beweisanträge der Betroffenen nicht gebunden. (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 118 Rn. 3, 8b) Insofern ist das Gericht nur zu solchen Ermittlungen verpflichtet, die nach Lage der Sache erforderlich sind. Das Gericht darf daher von einer Beweisaufnahme absehen und einen Beweisantrag der Beteiligten ablehnen, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn sie bereits erwiesen ist, wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist oder wenn das Beweismittel völlig ungeeignet und untauglich ist. (Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 103 SGG (Stand: 09.07.2024), Rn. 157)
Die von dem Kläger geltend gemachten Funktionseinschränkungen und Beeinträchtigungen wurden im Rahmen der medizinischen Gutachten vollumfänglich untersucht und begutachtet. Eine Inaugenscheinnahme durch das Gericht und die Anhörung des sachverständigen Zeugen waren damit offenkundig überflüssig und nicht dazu geeignet, eine abweichende Beurteilung der MdE zu begründen.
Die Gutachter haben die Untersuchung in Kenntnis der vom Kläger vorgetragenen Beeinträchtigungen in Form von Schmerzen in der Schulter, einer verminderten Kraft in Hand und Arm sowie eines sich verkrampfenden Bizeps durchgeführt. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Begutachtung Funktionseinschränkungen oder darüberhinausgehende Beeinträchtigungen unberücksichtigt geblieben sind. Sowohl im Ersten Rentengutachten von Prof. Dr. E. et al. als auch im Gutachten von Dr. I. wurde die Handkraft und die Funktionsfähigkeit der Hand sowie die Fähigkeit, den Unterarm zu drehen, untersucht und festgestellt, dass Funktionseinschränkungen nicht bestehen. Die übrigen Beeinträchtigungen in Form von Schmerzen und Krämpfen sind von den Gutachtern untersucht und - sofern bestehend - in die Bewertung der MdE mit einbezogen worden.
Darüber hinaus erweist sich eine Inaugenscheinnahme der Beeinträchtigungen durch das Gericht auch als ungeeignet, um Beeinträchtigungen oder Funktionseinschränkungen zu beweisen. Die Einschätzung medizinischer Sachverhalte obliegt grundsätzlich den hierfür ausgebildeten medizinischen Gutachtern. Sie sind aufgrund ihrer Ausbildung dazu befähigt, Funktionsbeeinträchtigungen zu untersuchen und ihr Ausmaß festzustellen. Die Mitglieder des Senats verfügen insofern nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse, um die geltend gemachten Funktionseinschränkungen nach den medizinischen Regeln festzustellen.
Hinsichtlich einer Vernehmung des behandelnden Arztes Prof. Dr. F. als sachverständigem Zeugen liegen zudem schon keine Anhaltspunkte vor, dass hierdurch die geltend gemachten Tatsachen bewiesen werden können. Prof. Dr. F. war Mitersteller des Ersten Rentengutachtens. Darüber hinaus hat der Kläger auch keine schriftlichen Ausführungen des Arztes vorgelegt, die Anhaltspunkte dafür liefern könnten, dass dieser als sachverständiger Zeuge die unter Beweis gestellten Tatsachen stützen wird und hierdurch eine abweichende Bewertung der MdE erforderlich würde.
Zudem können auch die einzeln unter Beweis gestellten Tatsachen als solche alleine noch nicht eine abweichende Beurteilung der MdE begründen. Die MdE wird aus einer Gesamtschau der bestehenden Funktionseinschränkungen und Beeinträchtigungen ermittelt. Einzelne Beeinträchtigungen vermögen es nicht, eine aus einer Gesamtbegutachtung ermittelte MdE abweichend zu bewerten.
Die MdE ist auch nicht aufgrund besonderer beruflicher Betroffenheit des Klägers gem. § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII zu erhöhen. Hinsichtlich der Begründung wird auf das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 14.09.2020 Bezug genommen, § 153 Abs. 2 SGG.
Die Sache ist auch nicht gem. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG an das Sozialgericht Stralsund zurückzuverweisen, da das Verfahren schon nicht an einem wesentlichen Mangel leidet. Im Rahmen des erstinstanzlichen Urteils sind keine Verfahrensfehler festzustellen, die einen wesentlichen Mangel begründen könnten. Das Sozialgericht Stralsund hat insbesondere im Rahmen der Beweiserhebung und Beweiswürdigung ermessenfehlerfrei gehandelt und unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes den Sachverhalt ermittelt. Soweit der Kläger rügt, dass das Sozialgericht den Tatbestandsberichtigungsantrag zu Unrecht abgelehnt hätte, ist hierin kein Verfahrensmangel zu erblicken, da das Landessozialgericht gemäß § 157 SGG eine volle zweite Tatsacheninstanz ist und auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen hat.
Die Entscheidung bezüglich der Kosten ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.