Rechtsprechung / Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 28.01.2025 – L 3 VE 6/19
ECLI:DE:LSGMV:2025:0128.L3VE6.19.00
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Für das Berufungsverfahren sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, in welchem Ausmaß Gesundheitsstörungen als Folge einer Gewalttat festzustellen sind.
Der am 13. Mai 19… geborene Kläger stellte am 12. Oktober 2012 einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung ach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) unter Hinweis auf einen Überfall am 9. September 2012 um 03.30 Uhr morgens auf dem Nachhauseweg mit den Folgen eines Orbitaboden-, Kiefer-, Nasen- und Jochbeinbruchs sowie zwei kaputten Zähnen. Ihm gegenüber war ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt worden wegen einer entzündlichen Darmerkrankung, seelischen Störung, Wirbelsäulenbeschwerden sowie einer Belastungsstörung der Kniegelenke; im November 2017 erfolgte eine Rückstufung des GdB auf 50.
Der beigezogenen StA-Akte 125 UJs 356/13 (StA B-Stadt) ist zu entnehmen, dass der Kläger am 9. September 2012 um 18.15 Uhr Strafanzeige stellte und dabei Hämatome am Kopf und Gesicht, ein zugeschwollenes rechtes Auge und zugeschwollene Nase, eine eingerissene Oberlippe, ein abgebrochener Zahn und ein Hämatom an der rechten Schulter bis zum Brustbereich festgestellt wurden. Die beiden männlichen Tatverdächtigen seien unbekannt. Ein am Festort anwesender Zeuge (Herr S. T.) konnte keine Aussage machen, da er vor dem Kläger nach Hause gegangen sei. Dieser habe noch total betrunken auf einer Bank vor dem Festzelt gesessen. Die Ordner der Festveranstaltung hatten nichts Auffälliges bemerkt. Der Kläger hat gemutmaßt, dass die Türsteher ihn möglicherweise zusammengeschlagen haben, da seiner Meinung nach alle Gäste weg gewesen seien, als er sich auf den Heimweg gemacht habe. Dieser Anhaltspunkt wurde von der StA aber nicht weiterverfolgt und das Ermittlungsverfahren am 28. Januar 2013 eingestellt, da ein Täter nicht zu ermitteln gewesen sei.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Beschädigtenversorgung ab, da sich der Tathergang nicht mehr zweifelsfrei habe nachvollziehen lassen und Täter hätten nicht ermittelt werden können.
Der hiergegen am 18. März 2013 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2014 zurückgewiesen. Ein Nachweis für den geltend gemachten vorsätzlichen Angriff habe nicht erbracht werden können.
Am 23. Juni 2014 ist Klage vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin erhoben worden mit der Begründung, dass der Kläger Opfer eines tätlichen Angriffs geworden und zwischenzeitlich als Folgeschäden neben den akut erlittenen Gesichtsfrakturen ein Morbus Crohn und eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden seien.
In einer ersten mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2015 hat das SG den Kläger zum Vorfall vom 9. September 2012 angehört und ist zur Schlussfolgerung gelangt, dass der Geschehensablauf als glaubhaft i. S. des § 15 KOV erscheine.
Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat das SG dann medizinisch ermittelt und zunächst die behandelnden Ärzte befragt.
Facharzt für Orthopädie Dr. B. hat am 13. November 2015 über langjährig bestehende LWS- und HWS-Beschwerden berichtet sowie Schmerzen im linken Schultergelenksbereich. Hier sei im November 2012 eine operativ durchgeführte Dekompression erfolgt.
Die Psychotherapeutin Dr. T. hat eine durch den erlittenen Überfall hervorgerufene PTBS thematisiert mit der Folge diffuser körperlicher Beschwerden, Verunsicherung und Schlafstörungen.
Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Paasch hat einen seit Ende 2013 bestehenden Morbus Crohn angegeben, während die Internisten G. über einen initialen Colitisschub im zeitlichen Zusammenhang mit dem tätlichen Übergriff seit März 2013 berichtet hat.
Weiter hat das SG ein durch Facharzt für Orthopädie Dr. N. am 26. Januar 2014 erstelltes Gutachten beigezogen nebst einer ergänzenden Stellungnahme vom 23. Februar 2014. Dr. N. hat ausgeführt, dass eine Schleimbeutelentzündung unter der Schulterhöhe links keine Schädigung darstelle, da sie keine Dauerfolgen hinterlasse. Eine ebenfalls operativ behandelte Enge unter dem Schulterdach müsse als vorbestehend angesehen werden. Die Behandlung bezüglich des PTBS habe bis Mitte Januar 2014 stattgefunden. Die Therapeutin habe gegenüber dem Kläger geäußert, dass er „jetzt gut aufgestellt sei“. Im gutachterlichen Gespräch sei aber ersichtlich geworden, dass die PTBS noch nicht überwunden sei. Der akute Schub des Morbus Crohn stehe im zeitlichen Zusammenhang zum Unfall, eine chronische Darmerkrankung könne jedoch weder durch den Unfall noch durch die psychische Belastung entstehen.
Unter Auswertung dieser Befundaussagen wurde in einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 15. Februar 2016 befürwortet, als vorübergehende Schädigungsfolgen festzustellen eine Fraktur des Orbitabodens rechts, eine Fraktur des Jochbeins und eine Nasenbeinfraktur sowie eine Schleimbeutelentzündung (Bursitis) im Bereich der linken Schulter. Diese seien nach allgemeinmedizinischer Erfahrung nach 6 bis 8 Wochen abgeheilt. Eine PTBS sei nicht im Vollbeweis belegt, hierhingehend habe die behandelnde Psychologin lediglich einen Verdacht geäußert und die kurze Psychotherapie spreche für unabhängige Faktoren.
In Reaktion hierauf hat der Kläger darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Feststellungen zur Schwerbehinderung vom Beklagten u. a. eine PTBS mit einem GdB von 30 berücksichtigt worden sei und auch Dr. N. eine PTBS thematisiert habe.
Das SG hat eine nervenfachärztliche Begutachtung durch Dr. F. veranlasst, welcher am 16. Januar 2018 u. a. festgehalten hat, dass der Kläger zwischenzeitlich eine Umschulung zum Qualitätsfachmann absolviert habe und in diesem Beruf 35 Stunden pro Woche arbeite. Im Rahmen der Beschwerdeschilderung hat der Kläger von Träumen berichtet sowie sofort eine Bedrohung zu empfinden, wenn jemand hinter ihm hergehe. Prinzipiell könne er noch öffentliche Verkehrsmittel nutzen, habe jedoch Angst, wenn er angerempelt werde. Im Dunkeln gehe er nicht alleine nach Hause. Während einer Reha 2013 in Bad Driburg habe ihm ein Psychologe erklärt, dass der Morbus Crohn eventuell durch die Gewalttat ausgelöst worden sei. Seiner im Jahr 2013 behandelnden Psychologin hätte nicht gefallen, dass er sich alternativ an eine Schamanin gewandt habe. Zurzeit finde keine Psychotherapie statt, während der Umschulung hätten zunächst wöchentlich und später einmal im Monat psychologische Gespräche stattgefunden. Ein sozialer Rückzug sei vom Kläger nicht geschildert worden (normale Kontakte in der Familie, gute Beziehung zur Lebensgefährtin, Kumpels und Kollegen). Nach dem Überfall habe er zunächst das Haus nicht allein verlassen können und sein Vater habe ihn zu diversen Ärzten gefahren. Selbst bei der Umschulung habe er noch oft daran denken müssen. Seine Stimmung sei jetzt deutlich besser.
Im Rahmen der psychischen Befunderhebung ist u. a. festgehalten worden, es würden vom Kläger keine negativen Gefühle wie Wut oder Enttäuschung transportiert, sondern eher ein Unverständnis über die Einschätzung der Tat und in diesem Zusammenhang eine gewisse Verbitterung. Hinsichtlich der Symptome für die PTBS sei vom Vorliegen des A1-Kriteriums auszugehen. Die Person sei mit einem Ereignis konfrontiert gewesen, dass den drohenden Tod oder eine ernsthafte Verletzung beinhaltete. Das A2-Kriterium sei wegen der eingetretenen Bewusstlosigkeit nicht erkennbar; insofern habe er nicht mit Furcht, Hilflosigkeit und Entsetzen reagieren können. Hinsichtlich des Kriteriums B (das traumatische Ereignis wird wieder erinnert) werde über ca. alle 3 Wochen auftretende Träume berichtet dahingehend modifiziert, dass ihn ein kleiner Junge vor der Tat warne. Sehr selten würden Flashbacks auftreten, der Kläger komme nicht in eine starke psychische Erregung, wenn er über das Ereignis spreche. Hinsichtlich des Kriteriums D (anhaltende Symptome) werde über eine übertriebene Schrecksituation berichtet. Die Kriterien E und F würden insoweit vorliegen, als das Störungsbild länger als einen Monat angedauert und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und anderen Funktionsbereichen verursacht habe. Dies jedoch nur teilweise, da die größten Schwierigkeiten im Leben durch das Auftreten des Morbus Crohn verursacht worden seien. Ein Zusammenhang des Ausbrechens des Morbus Crohn mit der Gewalttat könne i. S. einer erhöhten Stressreaktion vermutet werden; wissenschaftlich belegte Zusammenhänge würden jedoch nicht vorliegen. Die Gesichtssensibilität sei unauffällig.
Aufgrund der wenigen vorhandenen Symptome könne die Diagnose PTBS nicht gestellt werden. In den beruflichen und sozialen Funktionsbereichen sei der Kläger nach dem Unfall vorwiegend aufgrund der dann aufgetretenen organischen Erkrankungen beeinträchtigt gewesen. Der ursprüngliche Verdacht auf eine PTBS durch die seinerzeit behandelnde Psychotherapeutin Dr. Trautwein sei damals nicht zu bestätigen gewesen. Es sei keine krankheitsrelevante psychische Symptomatik erkennbar gewesen. Im Vordergrund habe die berufliche Perspektive gestanden sowie eine Schmerzsymptomatik und der Morbus Crohn. Im Reha-Entlassungsbericht des Zentrums Bad Driburg sei die Diagnose einer PTBS gestellt worden, ohne Symptome anzuführen, die einer PTBS zuzuordnen wären; ebenso nicht in der gutachterlichen Stellungnahme durch Dr. N.. Zusammenfassend ergebe sich also, dass die Diagnose PTBS nie eindeutig aufgrund der in den Diagnosesystemen geforderten Symptomatik belegt worden sei. Jetzt seien auch nur noch einige wenige Symptome dieser Störung zu erkennen, was eine Diagnosestellung nicht zulasse. Aufgrund von fehlenden Unterlagen könne auch für die Jahre 2013 bis 15 nicht von diesem Krankheitsbild ausgegangen werden. Diagnostisch könne daher bestenfalls von einer Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen, Schreckhaftigkeit und Grübelzwang bis zum Beginn der Umschulung im Oktober 2014 ausgegangen werden, wobei anzunehmen sei, dass sich danach die Symptomatik gebessert habe und jetzt nur noch eine leichte depressive Verstimmung vorliege. Es komme allenfalls ein GdS von 10 bis zum Ende des 1. Unfalljahres in Betracht.
In Reaktion auf diese gutachterliche Wertung hat der Beklagte am 16. April 2018 ein Teilanerkenntnis dahingehend erklärt, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlich, rechtswidrigen Angriffs geworden sei und folgende Schädigungsfolgen anerkannt werden:
– für den Zeitraum von 9. September 2012 bis 8. September 2013 eine in geringer Ausprägung vorliegende psychische Symptomatik i. S. einer Grübelneigung, Schreckhaftigkeit und depressiver Verstimmung,
– für die Zeit vom 9. September bis 8. November 2012 eine Fraktur des Orbitalbodens rechts, Fraktur des Jochbeins und Nasenbeinfraktur sowie Schleimbeutelentzündung (Bursitis) linke Schulter.
Das Teilanerkenntnis hat der Kläger angenommen, den Rechtsstreit allerdings nicht für erledigt erklärt. Nach den Einlassungen des Gutachters fünf Jahre nach dem Unfallereignis sei nicht zu verkennen, dass entsprechende Symptome im Vorfeld vorgelegen haben können. Auch würden sich im Gutachten keine hinreichenden Ausführungen dazu finden, ob die chronische Darmerkrankung Morbus Crohn im Zusammenhang mit der Tat stehe.
In einer daraufhin eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 hat Dr. F. ausgeführt, dass in der Vergangenheit die Traumakriterien nicht andeutungsweise dokumentiert worden seien, sodass die Diagnose einer PTBS nicht zu stellen gewesen sei. Insoweit sei an die Beweislastverteilung und Beweisanforderungen erinnert (vollbeweislich). Bezüglich der Annahme eines Zusammenhanges der Tat mit der Autoimmunerkrankung Morbus Crohn sei richtig, dass ein Zusammenhang mit Stressbelastungen angenommen werde. Voraussetzung dafür wäre aber die Richtigkeit der Diagnose PTBS, welche beim Kläger nicht vorliege bzw. nicht bewiesen sei. Chronische Stressbelastungen seien auch auf andere Weise denkbar. Es werde also allenfalls die bloße Möglichkeit gesehen, dass der Überfall irgendwie an der Entstehung und Fortschreibung des Morbus Crohn mitgewirkt habe. Ein Kausalzusammenhang i.S. einer rechtlich wesentlich mitwirkenden Teilursache oder sogar alleinigen Ursache bestehe aber nicht.
Mit Urteil vom 8. März 2019 hat das SG die Klage gestützt auf die gutachterliche Wertung durch Dr. F. abgewiesen, soweit diese über das Teilanerkenntnis des Beklagten vom 16. April 2018 hinausgeht.
Gegen das am 25. März 2019 zugestellte Urteil ist am 4. April 2019 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern erhoben worden, welche am 3. Dezember 2019 dahingehend begründet worden ist, dass der Kläger eine PTBS durch Vorlage medizinischer Unterlagen mit dieser Diagnosestellung belegt habe. Auch erschließe sich nicht, warum der erstinstanzliche Gerichtsgutachter auf amerikanische Kriterien zur Diagnose einer PTBS zurückgreife und nicht auf die ICD-10 Kriterien. Nach diesen ICD-10 Kriterien sei eine Vermeidung ähnlicher Erlebnisse wie das Belastende zu gewichten. Diese Verhaltensweise sei beim Kläger gegeben (Angst vor jungen Leuten während der Umschulung im Jahr 2015/Verteidigungshaltung bei Anrempelungen im öffentlichen Verkehr).
Demgegenüber hat der Beklagte entgegnet, dass auch bei Prüfung der ICD-10 Kriterien keine Objektivierung einer PTBS auf der Befundebene gelinge. Und soweit es im März 2013 zu einem ersten Schub einer chronischen Darmentzündung gekommen sei, sei zu beachten, dass Ibuprofen Schübe einer chronischen Darmentzündung auslösen könnten und eine entsprechende Schmerztherapie sei bis Februar 2013 durchgeführt worden.
Der Senat hat nochmals Dr. F. ergänzend angehört zu den Einwendungen seitens der Klägerbevollmächtigten. Dieser hat am 3. Dezember 2020 ausgeführt, dass im Rahmen höchstrichterlicher Rechtsprechung die Kriterien sowohl des ICD-10 wie des DSM-IV zugrunde gelegt worden seien, wobei sich das DSM-IV (-TR) zunehmend etabliert habe und im Übrigen differenzierter und bezogen auf die PTBS besser operationalisiert sei als die ICD-10. Auch sei in der gutachterlichen Wertung eine Überprüfung der PTBS nach beiden Kriterien erfolgt bzw. tabellarisch nebeneinandergestellt worden (Tabelle 1-5). Zudem sei im Gutachten die Feststellung getroffen worden, dass die Tat das Kriterium A erfülle, aber der Kläger habe seinerzeit in den zeitnahen Vernehmungen lediglich die körperlichen Unfallfolgen aufgeführt und in seiner eigenen Beurteilung der Ereignisfolgen psychopathologische Auffälligkeiten explizit nicht erwähnt. Auch i. R. der stationären Aufenthalte zur Behandlung der Gesichtsfrakturen seien psychopathologische Auffälligkeiten nicht beschrieben worden. Dies bedeute, dass nach wie vor keines der Symptomkriterien der PTBS bzw. deren Subkriterien erfüllt gewesen sei. Psychogene Unfallfolgen seien erstmals in der Klinik für Gastroenterologie in B. im Rahmen des dortigen stationären Aufenthaltes vom 7. August bis 4. September 2013 aufgetaucht, wobei dort offensichtlich die Diagnosestellung einer PTBS bloß übernommen worden sei. Der das dortige Gespräch führende Psychologe habe die Diagnose nicht nach den internationalen Vorgaben überprüft, sondern habe sie vorausgesetzt. Dies sei aber nach den in den Akten befindlichen Unterlagen unbewiesen gewesen. Auch sei dort für die sozialmedizinische Beurteilung das Störungsbild in psychologischer Sicht ohne Relevanz eingestuft worden, womit explizit das Kriterium F der PTBS bezüglich Auswirkungen im Beruf und sozialem Leben negiert worden sei. Alle vorliegenden ärztlichen Berichte würden die zu fordernden sechs Subkriterien aus den drei bzw. vier Symptomkriterien nach ICD-10, DSM-IV-TR und DSM-5 nicht belegen. Dass der Betroffene geschildert hätte „… er träume von dem Überfall alle 2-3 Wochen“, sei in der Akte neu, ebenso, dass er „Angst vor jungen Leuten habe an…“. Dies alles seien Symptome, die vorher nicht aktenkundig gewesen seien und deswegen bei blandem psychischen Querschnittbefund nicht dazu führen könnten, dass hier die Subkriterien der PTBS als gegeben erachtet würden. Dass der Betroffene erklärt habe, er „… könne Personen in seinem Rücken nicht aushalten …“, sei ebenfalls bisher nicht aktenkundig. Es würde wiederum Teil des Vermeidungskriteriums sein, und zwar nach ICD-10 Kriterium C, DSM-IV-T R und DSR-5 Kriterium C 2. Unabhängig davon, dass von derartigen Vermeidungen erst bei unserer Begutachtung erstmals die Rede gewesen sei, würden sie auch nur eines von sechs zu fordernden Subkriterien darstellen und die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung wäre selbst im Falle des Erfülltseins nicht gegeben.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist noch ein psychiatrisches Gutachten von Dr. von W. (aus A.) eingeholt worden, welcher am 13. Mai 2022 anamnestisch festgehalten hat, der Kläger vermeide mittlerweile Menschenansammlungen, er meide es den Ort aufzusuchen. Er meide Dorffeste und kehre vor der Dunkelheit nach Hause zurück. Über das Ereignis wolle er gar nicht nachdenken oder reden, werde aber immer wieder davon eingeholt. Bei Erinnerung komme es zu Schweißausbrüchen und Herzrasen. Wenn er sich aber sicher fühle, würde das schnell wieder vergehen. Konkret erinnern könne er sich nur an die Verfolgung, den Schlag von hinten auf den Hals und dass er nach der Bewusstlosigkeit mit starken Schmerzen zu sich gekommen sei. Jetzt tue er alles dafür, dass er so etwas nie wieder erleben müsse. Er übe so gut wie keine Aktivitäten mehr aus und gehe kein Risiko ein. Er gehe nicht mehr alleine zum Angeln und auch nicht alleine in den Wald, um Pilze zu sammeln. Wenn irgendwo etwas rascheln oder klappen würde, habe er sofort Angst. Wenn jemand von hinten komme oder plötzlich unbemerkt vor ihm stehe, schreie er auf, gehe sofort in Kampfstellung und sei total angespannt. Sein Sohn habe ihn einmal so arg erschreckt, dass er gleich zugeschlagen habe. Anderen Menschen gegenüber sei er sehr skeptisch und misstrauisch geworden. Irgendwann habe er sich mit Alkohol zurückgezogen.
Im Rahmen des psychischen Untersuchungsbefundes ist u. a. festgehalten worden, bei der Thematisierung der Gewalttat sei eine emotionale Beteiligung mit vegetativen Zeichen erkennbar, es bestünden Hinweise auf eine Einschränkung der Interessen und einen deutlichen sozialen Rückzug. Bezüglich der Testverfahren wurde vermerkt, dass der Kläger kaum auf Ansprache reagiert habe, kaum eine Kommunikation möglich gewesen sei. Im Rahmen der zusammenfassenden Beurteilung hat der Gutachter festgehalten, dass bezüglich des A-Kriteriums ein Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung zu bejahen und das vom Vorgutachter angesprochene Kriterium A 2 (Furcht, Hilflosigkeit, Entsetzen) kein diagnostisches Kriterium einer PTBS in der ICD-10 mehr sei. Hinzu seien weitere Risikofaktoren für die Entwicklung einer PTBS gekommen, nämlich die Plötzlichkeit des Traumas und die Erfahrung des Autonomieverlustes, die körperlichen Verletzungen sowie die fehlende Unterstützung durch die damalige Partnerin, die ihm vielmehr vorgeworfen hatte, dass er alleine auf das Fest gegangen und auf dem Heimweg nicht in das Maisfeld geflohen sei. Auch der Versuch, das traumatische Erlebnis mit Alkohol zu bewältigen, stelle einen Risikofaktor dar. Bezüglich des B-Kriteriums (Nachhallerinnerungen, lebendige Erinnerungen, sich wiederholende Träume, innere Bedrängnis in ähnlichen Situation) meine der Kläger, Schweißausbrüche zu bekommen und Herzrasen, wenn er an das Ereignis denke. Auch die Kriterien C (Vermeidungsverhalten) und D (Symptome einer Übererregbarkeit) seien erfüllt, da Schlafprobleme und Wutausbrüche beschrieben worden seien. Auch würden negative Veränderungen von Kognitionen und der Stimmung vorliegen (nicht mehr alleine angeln und Pilze sammeln). Dass bei dem Betroffenen nicht unmittelbar nach der Gewalttat eine PTBS diagnostiziert worden sei, spreche nicht gegen diese Diagnose. Der Beginn folge dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern könne. Das Vollbild einer PTBS sowie einer kausalen depressiven Störung werde als gegeben erachtet, da nicht von einem aggravierenden oder simulierenden Verhalten beim Kläger ausgegangen werden könne, welche ausgehend von mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem GDS von 60 bewertet werden sollte.
Diese gutachterliche Wertung hat der Beklagte als nicht überzeugend erachtet. Im Rahmen einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 30. Juni 2022 hat M. R. darauf hingewiesen, dass weiterhin ein strukturierter Tagesablauf bestehe, das Hobby Angeln nicht aufgegeben worden sei. Ein biografischer Knick sei nicht ersichtlich und auch eine Arbeitsunfähigkeit habe mehrere Jahre nach dem Ereignis nicht bestanden. Am 28. Mai 2021 habe der Kläger (neu) geheiratet und der von ihm angegebene Schlaf von 23:00 bis 3:00 Uhr sei gutachterlich nicht hinterfragt worden. Die anamnestischen Angaben des Klägers seien nicht anhand objektiver Befunde überprüft worden, ebenso wenig wie etwaige konkurrierende Faktoren für die Entstehung von psychischen Gesundheitsstörungen (z. B. die seinerzeitige Darmerkrankung verbunden mit starken Schmerzen). Auch seien die Abweichungen der psychopathologischen Befunde zwischen den beiden gutachterlichen Untersuchungen nicht weiter thematisiert worden. Der Verweis auf einen schwankenden Verlauf reiche hierfür nicht aus.
Auf Anregung der Klägerseite ist Dr. von W. nochmals ergänzend angehört worden, welcher am 23. November 2021 ausgeführt hat, dass gegenüber der Begutachtung im Jahr 2017 ein weiterer sozialer Rückzug stattgefunden habe, welcher auf eine gravierende depressive Störung zurückzuführen sei. Auch sei die Kritik einer mangelnden Objektivierung nicht nachvollziehbar, da er als Unterzeichner die erkennbaren Symptome als Symptomatik angegeben habe (der Kläger habe sich angespannt gezeigt bei nahezu aufgehobener Schwingungsfähigkeit). Zudem sei der psychische Befund nur deskriptiv, was eben nicht Objektivierung um jeden Preis bedeute.
Hierauf hat der Beklagte nochmals geltend gemacht, dass alleine anamnestische Angaben ohne eine Objektivierung keinen ausreichenden Evidenzwert hätten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 8. März 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Beschädigtenversorgung unter Berücksichtigung eines Grades der Schädigung von 60 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässig erhobene Berufung ist nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2014 ist unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich abgegebenen Teilanerkenntnisses vom 16. April 2018 rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
Über die anerkannten Schädigungsfolgen der Gewalttat am 9. September 2012
– für die Zeit vom 9. September bis 8. November 2012 eine Fraktur des Orbitabodens rechts, eine Fraktur des Jochbeins, eine Nasenbeinfraktur und Schleimbeutelentzündung der linken Schulter sowie
– für den Zeitraum vom 9. September 2012 bis 8. September 2013 eine in geringer Ausprägung vorliegenden Symptomatik i. S. einer Grübelneigung, Schreckhaftigkeit und depressiver Verstimmung
hinaus besteht kein Anspruch auf Anerkennung von Schädigungsfolgen wegen eines Morbus Crohn und/oder einer PTBS.
Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung, da auch er die gutachterliche Wertung durch Dr. F. als überzeugend erachtet und somit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Der Rechtsanspruch des Klägers richtet sich nach § 1 OEG i.V.m. den Vorschriften des BVG. Nach § 1 Abs. 1 OEG erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Versorgung, wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
Im Ergebnis der den Senat überzeugenden gutachterlichen Bewertung durch Dr. F. haben sich durch den rechtswidrigen Angriff vom 9. September 2012 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine PTBS oder ein Morbus Crohn als gesundheitliche Schädigungsfolgen entwickelt. Unter Berücksichtigung der beruflichen und familiären Entwicklung des Klägers nach der Tat hat Dr. F. schlüssig dargestellt, dass die Diagnose einer PTBS – trotz insoweit zwischenzeitlicher Annahme durch behandelnde Ärzte – nicht zeitnah aufgrund der in den Diagnosesystemen geforderten Symptomatik belegt worden war und vor allem zum Zeitpunkt der Begutachtung auch nur noch einige wenige Symptome dieser Störung erkennbar waren, die eine entsprechende Diagnosestellung nicht zuließen. Diese Wertung erscheint als gut nachvollziehbar, als der seinerzeitige Überfall beim Kläger zwar zunächst schon Auswirkungen gezeigt hatte, wie das Vermeiden des Verlassens der häuslichen Umgebung ohne Begleitung in den ersten Wochen nach dem Tatereignis. Der Kläger konnte sich in der Folge dann aber erfreulicherweise stabilisieren. Er ließ sich damals nur kurzzeitig psychotherapeutisch betreuen und hatte sich bei abnehmender psychologischer Betreuung dann durch eine berufliche Umschulung und anschließende Arbeitsaufnahme in diesem Beruf gesundheitlich stabilisiert.
Demgegenüber vermochte die gutachterliche Wertung in dem nach § 109 SGG durch Dr. W. erstellten Gutachten nicht zu überzeugen. Unter Berücksichtigung der auch während dieser Begutachtung erhobenen Anamnese hinsichtlich bestehender sozialer Kontakte innerhalb der Familie und zu Freunden vermag der Senat die Annahme mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten nicht zu erkennen, die einen so hohen GDS von 60 – wie von Dr. W. vorgeschlagen – auch nur ansatzweise rechtfertigen könnten. Auch die Annahme eines schwankenden Verlaufes einer PTBS erscheint nicht als überzeugend.
Insgesamt besteht eine Beschwerdevalidierung nicht aus einem einzelnen Befund, sondern aus zahlreichen Bausteinen beruhend auf einer kritischen Nachfrage zu in den Akten erkennbaren Widersprüchlichkeiten, der Verhaltensbeobachtung während der mehrstündigen gutachterlichen Exploration/Untersuchung sowie dem gezielten Einsatz von Fragebögen und Tests. Unter Berücksichtigung dieser anzuwendenden Maßstäbe erscheint allein die gutachterliche Wertung durch Dr. F. als überzeugend, sodass die Berufung keinen Erfolg haben konnte.
Bezüglich der Annahme eines Zusammenhangs der Tat mit der Autoimmunerkrankung Morbus Crohn wegen einer Stressbelastung reicht eine allenfalls bestehende bloße Möglichkeit zur Bejahung des Kausalzusammenhangs nicht aus.
Ergänzend verweist der Senat noch darauf, dass die für einen Anspruch auf Beschädigtenversorgung maßgebenden rechtlichen Grundsätze auch nach dem Anfang 2024 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuch XIV. Buch – soziale Entschädigung – (SGB XIV) Geltung haben. Gemäß § 138 Abs. 1 SGB XIV erhalten Personen, die in der Zeit vom 16. Mai 1976 bis 31. Dezember 2023 geschädigt worden sind, Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung erfüllt waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.