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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 27.11.2025 – L 9 SO 58/23
ECLI:DE:LSGMV:2025:1127.L9SO58.23.00
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht im Rahmen der Eingliederungshilfe die Bewilligung von Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges.
Die Klägerin ist am 4. März 20XX geboren, schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und anerkannten Merkzeichen B, G, aG, H und einem festgestellten Pflegegrad 5. Es sind im Wesentlichen folgende medizinischen Diagnosen gestellt:
- Chromosomenanomalie (Duplikation 1 p 36) mit Mehrfachbehinderung bei globaler Entwicklungsverzögerung
- kontrakter Knick-Hackenfuß beidseits (aktuell Zustand nach OP)
- Z.n. Implantion eines MAGEC-Systems bei Skoliose (Distraktionen erfolgt)
- Z.n. nach Korrektur Lippen-Kiefer-Gaumenspalte
- Hüftsubluxation rechts
- Hypertone Bewegungsstörung mit motorischem Entwicklungsrückstand
- Aortenklappeninsuffizienz
- Mikrozephalus
- Kleinwuchs.
Sie kann nicht selbständig gehen, nicht sprechen und nicht selbständig essen. Es besteht eine primäre Inkontinenz der Blasen- und Mastdarmfunktion. Ihr werden von ihrer Krankenkasse 7 Pakete mit je 30 Windeln monatlich zur Verfügung gestellt. Sie lebt im Haushalt der Mutter und deren Lebensgefährten mit ihrer jüngeren Schwester in A-Stadt (ca. 12 km von X-Stadt entfernt). Sie besucht die X.-Schule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung in G-Stadt.
Am 22. Februar 2022 beantragte die Mutter der Klägerin als ihre gesetzliche Vertreterin bei der beigeladenen Krankenkasse einen Zuschuss, um ein größeres Kraftfahrzeug anzuschaffen. Den Antrag leitete die beigeladene Techniker Krankenkasse an den Beklagten weiter, wo der Antrag am 1. März 2021 einging. Zu dem Antrag wurde ausgeführt, nach einer Verletzung im Rahmen des Schulbustransportes am 23. September 2020 vertraue man keinem Fahrdienst mehr und wolle die Tochter selber befördern. Man wolle gemeinsam regelmäßig Besuche zu den Großeltern, zu ihrem Vater und gemeinsame Wanderausflüge in der Natur unternehmen, zum Eis essen in die Stadt fahren, zum Baden, in den Zoo oder in Tierparks fahren. Auch seien S. Freunde nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erreichen. An all diesen Tätigkeiten könne sie ohne ein großes Fahrzeug nicht teilnehmen. Zum damaligen Zeitpunkt und auch jetzt noch verfügte der klägerische Haushalt über einen Mercedes Kombi E 200 CDI (Erstzulassung 2011). Beigefügt war ein Kostenvoranschlag für die Reparatur des Mercedes über 6.253,19 Euro. Des Weiteren ein Angebot für ein Vorführfahrzeug, einen Peugeot Traveller Business, über einen Kaufpreis in Höhe von 43.740,00 Euro.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2022 lehnte der Beklagte den Leistungsantrag ab. Es bestehe kein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form einer Kraftfahrzeughilfe, da hierfür ein ständiges Angewiesensein auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges zu fordern sei. Dies setze eine gewisse Regelmäßigkeit voraus, die zu berücksichtigten Fahrten dürften nicht nur vereinzelt oder gelegentlich anfallen. Gelegentliche Besuchsfahrten zu den Großeltern, zum Vater, zur Freundin oder Fahrten zur Durchführung von gelegentlichen Freizeitaktivitäten, wie Eis essen, Wanderausflüge in die Natur, Zoobesuche oder Baden im See bedeuten nicht, dass S. ständig bzw. regelmäßig auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Rufbus oder einem Taxi sei nicht unzumutbar. Insofern sei sie nicht in einem der Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbaren Umfang auf die Benutzung eines Kfz angewiesen.
Mit dem am 1. Februar 2022 erhobenen Widerspruch wurde vorgetragen, der für Ausflüge erforderliche Reha-Kinderwagen könne nicht in einem normalen Kombi transportiert werden und auch nicht mit dem öffentlichen Nahverkehr oder mit dem Rufbus. Die Maße des Kinderwagens betragen 1,50 x 1,30 (Höhe) x 0,70 m (Breite). Sie wohnten auf dem Land und seien auf ein behindertengerechtes Fahrzeug angewiesen. S. besuche jedes Wochenende ihren Vater. Aufgelistet wurden folgende Entfernungen zu regelmäßigen Ausflugszielen:
Besuch Vater ca. 61 km,
Besuch Großeltern ca. 77 km,
Fahrt zur Schule ca. 37 km,
Ausflug zum Tierpark/Zoo ca. 55 km,
Ausflug Schwimmbad ca. 44 km,
Ausflug zu ihren Freundinnen ca. 90 km,
regelmäßiges therapeutisches Reiten ca. 30 km.
Abgesehen vielleicht von einem Spaziergang durch das Dorf sei kein Schritt im Leben von S. ohne passendes Fahrzeug möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2022 wurde der Widerspruch durch den Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, S. sei nicht ständig auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Fahrten mit dem Pkw zu Ärzten oder Therapien stellten keine Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dar. Soweit der PKW für Freizeitaktivitäten, wie Besuche von Freunden und Verwandten, andere kulturelle Veranstaltungen oder den Zoobesuch genutzt werden solle, stelle die Nutzung des Behindertenfahrdienstes bzw. des öffentlichen Nahverkehrs eine zumutbare Alternative dar. An Schultagen bestehe die Möglichkeit, mit den Linien 5XX und 5XX der X-Firma von Haltestelle X nach Y oder Z zu fahren. Es könne der Rufbus mit der Linie 8XX von montags bis sonntags in Richtung Z mit weiterem Anschluss an den Regionalbahnverkehr oder W. genutzt werden. Laut Auskunft des X-Unternehmens bestehe durchaus die Möglichkeit der Beförderung der Reha-Karre in den Bussen der X-Firma, wobei eine vorherige Anmeldung 1 Tag vorher notwendig sei, damit ein entsprechend großer Bus zum Einsatz komme. Es könne auch der Behindertenfahrdienst bzw. ein Taxi in Anspruch genommen werden, wenn die Fahrten nicht mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel durchführbar seien. Die Notwendigkeit, ein geeignetes Transportmittel zu reservieren bzw. anzumieten, stelle lediglich ein kleines Hindernis dar, dem auch Menschen ohne eigenen Pkw begegnen müssen. Gerade bei geplanten Unternehmungen, wie der Teilhabe an kulturellen Veranstaltungen greife die Argumentation der Spontanität nicht, da regelmäßig vorherige Planungen erforderlich seien. Der vorgetragene einmalige ungeklärte Vorfall im Rahmen der Schulbeförderung führe auch nicht zu einem Anspruch auf Gewährung der Kosten für die Anschaffung des Pkw. Es gebe auch weitere Behindertenfahrdienste, die ihre Tochter nutzen kann. Besucher könnten auch zu S. nach Hause kommen. Aus dem Vortrag sei nicht ersichtlich, inwieweit vor und nach der Schule noch Aktivitäten erfolgten, für die die Nutzung eines Pkw erforderlich sei. Die Bewältigung des Schulweges stelle kein Teilhabeziel dar, welches über die Eingliederungshilfe abzudecken sei. Es sei auch möglich, bei Mietwagenfirmen behindertengerecht umgebaute Kraftfahrzeuge bei Bedarf anzumieten.
Am 3. Januar 2023 hat die Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, Klage beim Sozialgericht (SG) S-Stadt erhoben. Es werde ein größeres Fahrzeug benötigt zur Gewährleistung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, wozu hierzu auch das komplette Leben einer Familie gehöre. Um mit ihr unterwegs zu sein, werde neben dem Rollstuhl auch der Reha-Kinderwagen benötigt, des Weiteren Inkontinenzmaterial, da sie mehrfach täglich gewickelt werden müsse. Dies sei aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichtes in Restaurants, Parks etc. nicht möglich, sondern nur im eigenen Fahrzeug. Pausen seien regelmäßig zwecks Lagerungswechsel nötig. Seit ihrer Rückenoperation könne sie nicht über einen längeren Zeitraum in derselben Position verbleiben.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 26. Januar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen Eingliederungszuschuss für ein Kraftfahrzeug Typ Peugeot Traveller Business VIP L3 HDI 180 EAT8 i. H. v. 60.000 € nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren,
hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Januar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2022 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 22. Februar 2021 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat auf die Zumutbarkeit des öffentlichen Nahverkehrs hingewiesen. Nach Auskunft verschiedener Busunternehmen (Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein; HVV sowie X-Unternehmen) sei inzwischen in allen Busunternehmen ein Transport von Reha-Buggys möglich. Ein entsprechender Kostenvoranschlag bei einem Taxi-Unternehmen oder Behindertenfahrdienst sei nicht angefordert worden mangels plausibler konkreter Angaben zu den konkreten beabsichtigten Ausflügen. Fahrten zur Familie und Freunden sowie Einkaufsfahrten und medizinische Fahrten seien nicht Leistungen der Eingliederungshilfe. Leistungen zur sozialen Teilhabe werden bereits in Form der Finanzierung des Integrationshelfers an der Schule gewährt. Für Fahrten zur Schule könne ein individueller Fahrdienst über den FD Schülerbeförderung beantragt werden.
Die Kindesmutter hat im weiteren Fortgang ergänzt, zurzeit bekomme S. noch keine Verordnung für das therapeutische Reiten. Derzeit sei eine Zusatzausstattung für das Fahrzeug nicht notwendig, zu einem späteren Zeitpunkt vielleicht eine Einbaurollstuhlrampe.
Der Vater der Klägerin hat der Führung des Klagverfahrens mit Schriftsatz vom 30. August 2023 zugestimmt.
Mit Urteil vom 5. September 2023 hat das Sozialgericht S-Stadt den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 22. Februar 2021 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe Anspruch auf soziale Teilhabe im Wege der Kraftfahrzeughilfe. Jedoch stehe Art und Weise der Leistungserbringung im Ermessen des Beklagten gemäß § 107 Abs. 2 SGB IX. Die Klägerin gehöre zum anspruchsberechtigten Personenkreis und sei auch ständig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen. Bei der Feststellung des Bedarfs seien die Wege von und zur Schule sowie die aus medizinischen Gründen veranlassten Fahrten nicht berücksichtigungsfähig. Eingliederungshilfe scheide aber nicht aus, wenn es dem Leistungsberechtigten in erster Linie darum gehe, seine familiären Kontakte zu intensivieren. Kontakte können zum Teil auch durch Besuche in der Häuslichkeit gepflegt werden oder die Klägerin könne von ihrem Vater abgeholt werden. Es müsse ihr jedoch möglich sein, selbst Besuche abzustatten, z. B. aus Anlass von Feierlichkeiten und auch einfach nur, um aus ihrem üblichen Umfeld herauszukommen. Sämtliche von der Klägerseite vorgetragenen Freizeitaktivitäten seien in der Vergleichsgruppe nichtbehinderter Kinder üblich. Da die Klägerin in der Nähe von Z-Stadt wohne, sich ihre Schule aber in G-Stadt befinde, sei es nachvollziehbar, dass für den Besuch von Schulfreundinnen und Schulfreunden weite Wege zurückzulegen seien. Auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel könne sie aufgrund Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar verwiesen werden, wie aus der Harn- und Stuhlinkontinenz folge. Die Klägerin ist ein Teenager, der regelmäßig gewickelt werden müsse. Aus diesem Grunde war ihr auch die Nutzung von Behindertenfahrdiensten und die Nutzung von Großraumtaxis nicht zuzumuten. Der Kammervorsitzenden sei zudem aus einer Vielzahl von vergleichbaren Verfahren bekannt, dass die Nutzungsmöglichkeiten eines Behindertenfahrdienstes im Zuständigkeitsbereich des Beklagten nur eingeschränkt zur Verfügung stünden und kostenintensiv seien. Von einer gewissen Regelmäßigkeit der Nutzung könne ausgegangen werden. Auch gehöre die Begleitung der Eltern bei deren Aktivitäten bei einem schwer beeinträchtigten Kind zum erforderlichen Teilhabebedarf. Dem Beklagten stehe ein Entscheidungsspielraum zu, wie er die Leistung erbringe, welches Kraftfahrzeug und in welcher Ausstattung.
Der Beklagte hat gegen das am 8. September 2023 zugestellte Urteil am 5. Oktober 2023 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, es sei nicht vom Sozialgericht aufgeklärt, wie häufig der Windelwechsel erfolgen müsse. Es stelle sich auch die Frage, ob das Wickeln im Kofferraum würdevoller sei, als die Nutzung eines behindertengerechten WC mit Wickelmöglichkeiten. Auch die Unzumutbarkeit der Nutzung von Beförderungsdiensten oder Taxis sei vom Sozialgericht nicht ausreichend begründet worden. Es sei davon auszugehen, ein ganz erheblicher Teil der in Rede stehenden Fahrten könne von der Klägerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln, jedenfalls mit Fahrdiensten und im Bedarfsfalle auch mittels Großraumtaxis unter Beförderung weiterer Personen durchgeführt werden. Ein persönliches Budget in Form einer Mobilitätspauschale sei in der Vergangenheit erfolglos angeboten worden. Auch die Anmietung von Kraftfahrzeugen für konkrete Fahrten könne im Rahmen eines solchen persönlichen Budgets Berücksichtigung finden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts S-Stadt vom 5. September 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die erstinstanzliche Entscheidung.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Mutter der Klägerin hat auf Anfrage des Senates im August 2024 mitgeteilt, dass nach wie vor der vorhandene Mercedes genutzt werde und damit ein normaler Alltag mit S., vor allem als Familie, nicht bestritten werden könne. Zugleich wurde das MDK-Gutachten vom 14. Juni 2016 zur Akte gereicht wie auch ein Entlassungsbericht über eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Klinik H. vom 28. Juni bis 25. Juli 2023.
In der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2025 hat der Senat die Mutter der Kläger ausführlich befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Es wurde ein Schreiben der X GmbH vom 02. Juli 2025 zur Akte gereicht, wonach das Getriebe des Mercedes defekt sei und die Reparaturkosten die Wirtschaftlichkeit des Fahrzeuges überstiegen. Auf Anraten des Senates haben sich die Beteiligten auf Widerruf auf eine Zuschussgewährung durch den Beklagten in Höhe von 22.000,- € verglichen. Der Vergleich wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 16. Juli 2025 fristgerecht widerrufen.
An den Beigeladenen gerichtete Nachfragen des Beklagten zum Inkontinenzmaterial und der Rehakarre wurden im Folgenden von der Klägervertreterin beantwortet. Sie hat ergänzend vorgetragen, dass die Klägerin komplett in ihr Leben als Familie weiter integriert sein soll, in völlig alltäglichen Aktivitäten wie zum Beispiel zum Einkaufen. Sie könne nicht wie ein normales Kind einfach zu Hause bleiben. Das Auto sei auch immer wichtig zum Transport aller überlebenswichtigen Dinge wie Nahrung, Trinken (Vermeidung von Dehydration), Inkontinenzmaterial und Feuchttücher, Wechselkleidung (besonders im Winter) und nötigem Zubehör für den Fall des Rausrutschens der Magensonde. Mitte November erwarte sie schließlich ein weiteres Kind.
Der Beklagte hat vorgetragen der Umfang der vorgetragenen Aktivitäten sei angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin zweifelhaft. Es könne auch nicht von der Unwirtschaftlichkeit der Inanspruchnahme von Fahrdiensten ausgegangen werden. Die Klägerin scheine aktuell nicht richtig versorgt zu sein, da ein Rollstuhl mit Kantelung zwingend notwendig sein dürfte.
Hierauf hat die Klägervertreterin erwidert, es werden Aktivrollstuhl und Rehakarre benötigt, um S. umlagern zu können, auch bei kurzen Fahrten. Nur wenn nicht beides mitgenommen werde, stelle eine Einkaufsfahrt in eine nahegelegene Stadt eine Belastung dar. Der Aktivrollstuhl fördere die Beweglichkeit und ermögliche es S. am Leben aktiv teilzunehmen. Ein Rollstuhl mit Kantelung sei immens schwerer und man könne mit ihm nicht fahren. Genau aus diesem Grunde habe die Krankenkasse auch beide Hilfsmittel für notwendig befunden und bewilligt.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten über die Berufung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, vgl. § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Zu Recht hat das Sozialgericht festgestellt, dass die Klägerin dem Grunde Anspruch auf soziale Teilhabe nach dem SGB IX in Gestalt einer Kraftfahrzeughilfe hat. Dem Senat ist es aufgrund des vorliegenden Bescheidungsurteils, gegen das nur der Beklagte in Berufung gegangen ist, verwehrt, den Beklagten unmittelbar zur Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges zu verurteilen. Der Beklagte hat nach der Entscheidung des Sozialgerichts Ermessen hinsichtlich der Höhe des Zuschusses auszuüben.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Kraftfahrzeughilfe zur sozialen Teilhabe ist § 99 SGB IX in Verbindung mit §§ 102 Abs. 1 Nummer 4, 113 Abs. 2 Nummer 7 und Abs. 3, 114 SGB IX in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Nummer 2, Abs. 3 Nummer 2 und Satz 2 SGB IX sowie §§ 5, 7 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV).
Der beklagte Landkreis X ist der nach §§ 2 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB IX – AG-SGB IX M-V) sachlich und örtlich zuständige Eingliederungshilfeträger (§ 98 Abs. 1 S. 1 SGB IX).
Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten nach § 99 Abs. 1 SGB IX Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX erfüllt werden kann.
Eine Behinderung der Klägerin im Sinne des § 2 SGB IX ist aufgrund ihrer schweren multiplen körperlichen und geistig-seelischen Funktionseinschränkungen gegeben. Die personenbedingten Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe werden von der Klägerin somit erfüllt, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig gewesen ist.
Eingliederungshilfe ist nachrangig, § 91 SGB IX. Die Klägerin erhält die begehrte Leistung aber nicht von anderen oder anderen Trägern.
Leistungen zur sozialen Teilhabe umfassen auch Leistungen der Kraftfahrzeughilfe, §§ 102 Abs. 1 Nummer 4 SGB IX, 113 Abs. 2 Nummer 7 SGB IX. Die Mobilitätsleistung erhalten Leistungsberechtigte nach § 2 SGB IX, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist, § 83 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Voraussetzung ist gemäß § 83 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, dass die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen zur Beförderung nach Abs. 1 Nummer 1 (insbesondere ein Beförderungsdienst) nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind. Umfasst wird auch nach § 83 Abs. 3 SGB IX die erforderliche Zusatzausstattung, wobei sich die Bemessung der Leistungen an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) orientiert, deren §§ 6 und 8 keine Anwendung finden (vergleiche § 114 Nummer 2 SGB IX).
Die begehrte Leistung erfüllt den Zweck der sozialen Teilhabe. Nach § 113 Abs. 1 S. 1 SGB IX geht es um die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, welche ermöglicht oder erleichtert werden sollen. Leistungsberechtigte sollen zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenständigen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum befähigt werden bzw. hierbei unterstützt werden.
Zur Überzeugung des Senats ist die Klägerin zur dauerhaften Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auf ein geeignetes, d.h. ausreichend großes Kraftfahrzeug angewiesen. In Zukunft mag auch eine behinderungsbedingte Sonderausstattung erforderlich werden, die jetzt nicht im Streit stand. Ob jemand auf ein Kraftfahrzeug (ggf. auch Zusatzausstattung für ein Kraftfahrzeug) angewiesen ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, die den behinderten Menschen die Teilnahme in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern soll (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Es reicht aus, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. Ausgangspunkt sind dabei die Wünsche des behinderten Menschen (§ 9 Abs. 2 SGB XII). Es gilt ein individueller personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (vergleiche BSG- Urteil vom 23.8.2013, B 8 SO 24/11 R mit Hinweis auf BSG SozR 4 -5910, § 39 Nr. 1 Rn. 25, 26; S. F4 -3500 § 54 Nr. 6 Rn. 22). Mithin bestimmt der Behinderte selbst, was er in seiner Freizeit tut und welche Möglichkeiten er zur Teilnahme am Leben der Gemeinschaft nutzt. Der Vorstellungen des Beklagten oder auch des Gerichts bestimmen nicht Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen. Es kommt auf einen personenzentrierten Maßstab unter Berücksichtigung der individuellen Lebensverhältnisse an, wobei die Wünsche des Behinderten nur unbeachtlich sind, soweit sie im Vergleich zu Nichtbehinderten und Nichtsozialhilfebedürftigen der gleichen Altersgruppe als unangemessen gelten (etwa wegen damit regelmäßig verbundener Kosten) und die damit nicht der Teilhabe dienen können (vergleiche BSG, Urteil vom 8. März 2017, B 8 SO 2/R; vom 12.12.2013 -B 8 SO 18/12).
Die Mutter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragen dem Senat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, wie sich die bisherigen Freizeitaktivitäten und gemeinsamen Fahrten darstellten und was zukünftig beabsichtigt sind. So wurden der Tierpark, die X Heide, Freunde zB in S-Stadt und Verwandte zB die Großeltern in L-Stadt oder Verwandte im X Kreis oder in B-Stadt besucht, Einkaufstouren werden regelmäßig getätigt. Es wurden und sollen weiterhin gemeinsame Ausflüge als Familie unternommen werden. Diese seien bisher durch den Umstand erschwert gewesen, dass der Reha-Buggy und der Rollstuhl nicht zusammen in den Mercedes passten. Es musste für gemeinsame Ausflüge als vierköpfige Gesamtfamilie der VW Caddy der Großmutter geliehen werden. Urlaube konnten bisher nicht unternommen werden, sind aber zukünftig gewollt. Es werde nach Möglichkeit an jedem Wochenende etwas mit beiden Töchtern unternommen, wenn S. nicht beim Vater ist. Der Vater hole sie derzeit immer ab, weil sie nicht mit dem Buggy zu ihm transportiert werden könne. Dies sei unregelmäßig etwa alle 2 Wochen der Fall. Regelmäßig geht man spazieren, fährt in die Heide oder in die Stadt, wobei Freunde an schulfreien Tagen oder in den Ferien besucht werden. Ebenfalls versucht man die Großeltern regelmäßig zu sehen.
Diese in der Verhandlung konkretisierten Freizeitaktivitäten unterfallen der gesellschaftlichen Teilhabe. Die genannten Ausflugsziele wie Tierpark, Eiscafé, Besuch von Freundinnen oder Baden sind altersadäquate und übliche Eingliederungsziele. Zum Leben in der Gemeinschaft gehört es auch, Familienmitglieder, Verwandte, Freunde und Bekannte zu besuchen. Behinderte sollen nicht von den Aktivitäten nicht behinderter gleichaltriger Menschen ausgeschlossen werden, die auch die Verwandtschaft und Freunde nicht lediglich zu Hause empfangen, sondern diese natürlich auch besuchen (Bieback in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 114 SGB IX Rn. 6; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2019, L 2 SO 2287/18 Beck-online Rn. 42). Es handelt sich dabei um gesellschaftsübliche Aktivitäten. Zudem ist bei der Prüfung auf die individuellen Bedürfnisse und Wünsche des behinderten Menschen abzustellen (§§ 8 Abs. 1, 104 Satz 1 und 2 SGB IX). Die Mobilitätshilfe kann auch aufgrund gemeinsamer Ausflüge und Urlaubsfahrten mit der Familie erbracht werden (Bieback a. a. O. Rn. 7). Die benannten Teilhabeziele sind daher angemessen.
Die Beschaffung eines geeigneten Kraftfahrzeuges ermöglicht es der Kernfamilie mit der Klägerin zusammen alles das zu unternehmen, was auch gleichaltrige nichtbehinderte Menschen üblicherweise gesellschaftlich unternehmen. Gerade für die Klägerin ist es aufgrund ihrer mit der Behinderung einhergehenden Einschränkungen besonders wichtig. nicht ausgeschlossen zu sein. Zum anderen verhält es sich so, dass die Klägerin niemals alleine gelassen werden kann. Insoweit wird sie auch im Alltag bei kleinen Besorgungen oder Einkäufen grundsätzlich mitgenommen. Gerade gemeinsame Aktivitäten in der Familie sind von § 53 Abs. 3 SGB XII umfasst. „Leben in der Gemeinschaft“ stellt auch das soziale Leben in der Familie dar.
Soweit der Beklagte anzweifelt, die Klägerin könne die Teilhabeziele aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt und nicht im dargestellten Umfang verwirklichen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Sie kommt ausweislich des bereits zitierten MDK-Gutachtens gut mit ihren Rückenbeschwerden zurecht, wenn ihr neben dem Aktivrollstuhl die Rehakarre zur Verfügung steht, um regelmäßig einen Lagerungswechsel zu vollziehen. Dann ist sie sofort wieder ausgeglichen und fröhlich, auch wenn sie zuvor wegen Rückenschmerzen unleidlich war. Es ist trotz der Ungeeignetheit des Familienautos (des Mercedes) versucht worden auch entfernte Ausflüge zu verwirklichen, indem gelegentlich zusätzlich der VW Caddy der Großmutter geliehen wurde. Mit einem geeigneten Fahrzeug wird die Möglichkeit geschaffen, regelmäßig gemeinsam mit der Klägerin aktiv zu sein und die Teilhabeziele praktikabel im Alltag umzusetzen, was die Kindesmutter plausibel und glaubhaft dem Senat dargelegt hat. Zusätzlich können zukünftig Urlaubsreisen stattfinden. Es ist gewährleistet, dass die Mutter als Dritte das Kraftfahrzeug für die Klägerin führt.
Die Klägerin ist zur Verwirklichung ihrer angemessenen Teilhabeziele ständig auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Die geplante Nutzung des Pkws - die über die bisherige wie gesagt hinausgehen soll - erfüllt auch die Voraussetzungen des „ständigen“ Angewiesenseins. Nach herrschender Meinung ist keine inhaltliche Änderung zum früheren Recht erkennbar, die den Begriff „regelmäßig“ vorsah. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass auch andere Gründe als die Teilhabe am Arbeitsleben die Versorgung mit einem Kraftfahrzeug bzw. Zusatzausstattung begründen können, wenn sie mindestens vergleichbar gewichtig sind. Es soll lediglich klargestellt werden, dass die Notwendigkeit der Benutzung nicht nur vereinzelt oder gelegentlich besteht (vergleiche auch BSG vom 12.12.2014, B 9 SO 18/12 R; Götze, in Hauck/Norbert, SGB IX, 2024, § 514 Rn.12). Das BSG hat klargestellt, dass „Angewiesensein“ nicht eine zeitliche Begrenzung in dem Sinn erfordert, der behinderte Mensch müsse täglich auf das Kraftfahrzeug angewiesen sein. Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. LSG M.-V., Urteile vom 07.11.2024, L 9 SO 12/20 Kassettenlift; 26.09.2024, L 9 SO 44/21 Hubschwenksitz). Nach den schriftlichen Darlegungen wie auch ergänzenden mündlichen Äußerungen im Termin hat der Senat keinen Zweifel, dass die Klägerin regelmäßig in der Woche mehr als ein- bis zweimal auf die Nutzung des Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Sie ist nicht nur gelegentlich auf ein Fahrzeug angewiesen, sondern vielmehr ständig, um im Alltag ihre Teilhabeziele zu verwirklichen. Sie kann nicht auf das in der Vergangenheit durch die Großmutter gelegentlich geliehene Auto verwiesen werden. Das Familienkraftfahrzeug ist nicht mehr verwendbar aufgrund des nunmehr bestehenden Getriebeschadens.
Der Mobilitätsbedarf kann auch nicht in zumutbarer Weise durch den öffentlichen Nahverkehr gewährt werden. Leistungen zur Mobilität werden nur dann gewährt, wenn dem Leistungsberechtigten die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund Art und Schwere der Behinderung nicht zumutbar ist (§ 83 Abs. 2 S. 1 SGB IX). Es ist zur Klärung der Unzumutbarkeit auf die konkreten Verhältnisse und auch auf die lokal verfügbare Verkehrsinfrastruktur abzustellen. Art und Schwere der Behinderung müssen kausal für die fehlende Zumutbarkeit sein. Die Klägerin wohnt mit ihrer Mutter, deren Lebensgefährten und ihrer Schwester im ländlichen Raum. Zwar steht öffentlicher Nahverkehr grds. zur Verfügung (verschiedene Buslinien bzw. Rufbus). Der Klägerin ist aber die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel - auch gegebenenfalls kombiniert mit einem Behindertenfahrdienst, um zB Bahnhöfe für Fahrten zu Fernzielen anzusteuern - aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zumutbar. Zum einen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin auf Aktivrollstuhl und Rehakarre angewiesen ist, um ihr einen Lagerungswechsel aufgrund ihrer Rückenbeschwerden nach spätestens 2 Stunden zu ermöglichen. Dies ergibt aus den überzeugenden Darlegungen ihrer Mutter und dem MDK-Gutachten vom 18.09.2020. Dr. F. hat in dem Gutachten bestätigt, dass die Rehakarre neben dem Aktivrollstuhl, den S. allein mit ihren Händen nutzen kann, medizinisch notwendig sei. Es ist der Mutter als Begleitperson nicht möglich mit der Tochter mit beiden Hilfsmitteln und noch erforderlichem Inkontinenzmaterial und ggf. noch weiterem Zubehör Besuche, Ausflüge etc. mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen Des Weiteren steht die Stuhl- und Harninkontinenz mit der damit verbundenen regelmäßigen Wickelnotwendigkeit der Nutzung des ÖPNV entgegen (vgl. bereits Urteil des Senates vom 26.09.2024, L 9 SO 28/20, Hubschwenksitz für schwer behinderte und inkontinente Klägerin). Die Klägerin wird 7x täglich gewickelt. Die Inkontinenz ist dauerhaft, wie vom Hausarzt bestätigt und aus den sonstigen medizinischen Unterlagen ersichtlich. Eine Besserungsmöglichkeit ist nicht erkennbar. Sie benötigt mithin einen geschützten Rückzugsort, um gewickelt zu werden. Hierfür ist sie auf ein zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug mit einer Wickelmöglichkeit dauernd angewiesen. Im Falle einer umgeklappten Rückbank oder Ladefläche und möglichst einer Verdunkelung der hinteren Fenster steht der Klägerin allzeit eine Wickelmöglichkeit zur Verfügung. Dies wäre bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wie auch eines Behindertenfahrdienstes nicht gegeben. Eine Wickelmöglichkeit besteht im öffentlichen Raum für Teenager oder junge Erwachsene nicht, da Wickelmöglichkeiten in öffentlichen Gebäuden, Lokalen, Kaufhäusern oder Ausflugszielen etc. nur auf Säuglinge und kleine Kinder zugeschnitten sind. Diese Tatsache erachtet der Senat als allgemeinkundig. Größe und Gewicht der Klägerin stehen mithin der Nutzung entgegen. Im Übrigen ist auch ein Wickeln ohne ein Minimum gewährleisteter Privatheit für die 1xjährige Klägerin entwürdigend und nicht zumutbar.
Auch ist hier ein Rückgriff auf Fahrdienste oder Taxis ausgeschlossen. Geeignete oder gar auf die Klägerin zugeschnittene Angebote von Behindertenfahrdiensten hat der Beklagte nicht vorgelegt, sondern pauschal auf eine mögliche Nutzung verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, wie die klägerischen Teilhabeziele durch Nutzung von Behindertenfahrdiensten verwirklicht werden sollen. Allein der Transport von A nach B und zurück für einen Halb- oder Ganztagesausflug (zB von zu Hause zum Tierpark) vermag keine Teilhabe zu gewähren. Ein geeignetes Fahrzeug müsste währenddessen vor Ort bleiben, mithin auch der Fahrer. Ein solches Angebot ist nicht bekannt bzw. jedenfalls unwirtschaftlich. Für einen Wochenendausflug oder gar Urlaub müsste die gesamte Zeit ein Fahrzeug zur Verfügung stehen. Denn die Klägerin bedarf – wie festgestellt - der Wickelmöglichkeit im Fahrzeug, es sei denn es handelte sich um eine kurze Fahrt zu nichtöffentlichen Zielen wie in der Nähe wohnende Freunde/Verwandte.
Darüber hinaus ist die Inanspruchnahme von Behindertenfahrdiensten, Taxis oder Mietwagen ersichtlich unwirtschaftlich. Kosten für den Einsatz eines Behindertenfahrdienstes bewegen sich jedenfalls über 100,- €, je nach Fahrziel deutlich mehr. Mietwagenpreise dürften sich aktuell in der Region für ein geeignetes Fahrzeug der Größe bei mindestens 120,- € täglich, für 2 Tage am Wochenende bei etwa 300,- € bewegen. Die regelmäßige Anmietung erscheint allerdings bereits unpraktikabel bzw. nicht zumutbar. Mietwagenunternehmen existieren nicht am Wohnort, sondern im 30 km entfernten H-Stadt (Fahrzeit ca. 32min.) bzw. 12 km entfernten B-Stadt (Fahrtzeit ca. 16 Min.). Die Mutter müsste immer vorab den Mietwagen abholen und auch zurückbringen, was zwar gelegentlich, aber nicht regelmäßig im Alltag machbar ist. Ein Ausflug nach H. mit dem Fahrdienst (Hinfahrt und spätere Abholung) sollte bereits damals 450,- € laut vom Beklagten nicht bestrittener Darlegung der Mutter im Termin kosten. Kosten für das Vorhalten eines Fahrzeuges nebst Fahrer für die gesamte Zeit eines Ausfluges belaufen sich auf ein Vielfaches und sind mithin unwirtschaftlich. Bei nur zwei angenommenen Fahrten/Ausflügen die Woche dürften bereits binnen 2 Jahren höhere Kosten als für einen Zuschuss iHv 22.000,- € anfallen.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind für behinderte Menschen, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, zu gewähren (§ 99 Abs. 1 SGB IX). Liegen die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe vor, steht dem Sozialhilfeträger kein Ermessen hinsichtlich des „Ob“ der Leistung zu. Das grundsätzlich eingeräumte Ermessen bezüglich Art und Maß der Leistung gemäß § 107 Abs. 2 SGB IX ist nach § 83 der SGB IX hinsichtlich Art der Leistung auf die Gewährung einer Geldleistung beschränkt. Mithin hat der Beklagte nur noch Ermessen hinsichtlich der Höhe des Zuschusses auszuüben. Dieser richtet sich nach dem erforderlichen Kaufpreis, wobei in der Regel bei der Bemessung die Grenze des § 5 KfzHV von 22.000,- € zu berücksichtigen sein wird.
Der Senat weist schließlich auf die noch erforderliche Einkommensprüfung hin. Der in § 2 Abs. 1 SGB XII geregelte Nachrang gegenüber vorhandenem Einkommen und Vermögen ist nicht direkt in den Vorschriften im Eingliederungshilferecht geregelt worden, wird aber gedanklich in § 92 SGB IX übernommen. Nach § 92 SGB IX ist zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen. Dieser Beitrag bemisst sich nach §§ 135, 136 SGB IX. Bei bestimmten Leistungen ist gemäß § 138 SGB IX kein Beitrag zu erbringen, hierunter fällt die hier streitige Teilhabeleistung jedoch nicht. Bei einmaligen Leistungen begrenzt sich der aufzubringende Beitrag höchstens auf das Vierfache des zu errechnenden monatlichen Beitrages (§ 138 Abs. 3 SGB IX). Bei Minderjährigen, die im Haushalt der Eltern leben, kommt es auch auf das Einkommen der Eltern an, § 136 Abs. 1 SGB IX. Die Eltern des Klägers haben aber auf Verlangen des Beklagten die erforderlichen Auskünfte und Nachweise zur Prüfung des Anspruchs bzw. Ermittlung des sog. Eigenbetrages vorzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 SGG.