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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 17.12.2025 – L 2 AL 31/22

ECLI:DE:LSGMV:2025:1217.L2AL31.22.00

Verfahrensgang

vorgehend SG Rostock, 17. Dezember 2022, S 2 AL 46/21, Urteil

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 17. November 2022 und die Bescheide der Beklagten vom 3. Mai 2021 und 18. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2021 aufgehoben.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Erstattung gewährten Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 21. August 2019 bis 13. September 2019 in Höhe von insgesamt 1.366,43 €.

2

Der 1987 geborene Kläger hat im Jahr 2014 nach einem Studium der Ingenieurwissenschaften den Abschluss Bachelor of Science erlangt. Hiernach arbeitete er als nautischer Offizier auf Seeschiffen und war zwischen den einzelnen Heuerverträgen immer wieder arbeitslos mit Bezug von Arbeitslosengeld (Alg).

3

Nach Arbeitslosmeldung und Beantragung von Arbeitslosengeld, in dessen Rahmen er den Erhalt des Merkblatt 1 für Arbeitslose bestätigte hatte, bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 18. Juni 2019 Arbeitslosengeld ab dem 12. Juli 2019 mit einer Anspruchsdauer von 359 Kalendertagen in Höhe von täglich 59,41 €.

4

Am 23. September 2019 teilte der Kläger schriftlich mit, einen Arbeitsvertrag bei A. erhalten zu haben und seit dem 14. September 2019 an Bord zu sein. Noch sei nicht ganz klar, ab wann sein Arbeitsvertrag begonnen habe, da er im Vorfeld noch an Lehrgängen teilgenommen habe und diese hoffentlich ebenfalls vergütet würden. Dies sollte sich alles final in den nächsten Tagen klären; sobald er Genaueres wisse, melde er sich wieder. Mit weiterer E-Mail vom 24. September 2019 teilte der Kläger sodann mit, dass sein Arbeitsvertrag am 14. September 2019 begonnen habe.

5

Mit Bescheid vom 27. September 2019 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 14. September 2019 wegen erneuter Arbeitsaufnahme auf.

6

Im Rahmen der erneuten Beantragung von Arbeitslosengeld ab dem 20. Mai 2021 legte der Kläger eine PD U1-Bescheinigung vor, aus der Beschäftigungszeiten mit Arbeitsentgelt für die Zeiten vom 21. bis 23. August 2019 und 8. September 2019 bis 31. Dezember 2020 hervorgehen.

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Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 21. August 2019 bis 13. September 2019 und Erstattung überzahlter Leistungen i.H.v. 1366,43 € an. Zur Begründung führte sie aus, laut dem Formular U1 sei der Kläger bereits vom 21. bis 23. August 2019 sowie ab dem 8. September 2019 bei A. beschäftigt gewesen. Er habe sich erst ab dem 14. September 2019 aus dem Leistungsbezug abgemeldet. Es werde geprüft, ob diese Entscheidung gemäß § 45 SGB X ab dem 21. August 2019 zurückzunehmen und der zu viel gezahlte Betrag vom Kläger zu erstatten sei. Bevor über die Aufhebung und Erstattung entschieden werde, könne der Kläger Gründe nennen, die dagegen sprächen.

8

Zeitgleich hob die Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2021 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 21. August 2019 auf und führte als Grund an: „Aufnahme einer Beschäftigung“. Rechtsgrundlage seien §§ 137 Abs. 1,138 SGB III und § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X i. V. m § 330 Abs. 3 SGB III.

9

Zu der Anhörung nahm der Kläger dahingehend Stellung, er habe – nach der erfolgreichen Absolvierung des firmeneigenen Assessment-Centers – ein ihm von A. unterbreitetes Vertragsangebot angenommen, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass dieses am 14. September 2019 beginne und er seinen Arbeitsvertrag auch erst an Bord unterschreiben werde. Kurze Zeit später sei er darüber informiert worden, dass er unbedingt vorher noch 2 Lehrgänge absolvieren müsse. Diese hätten zum einen vom 21. bis 23. August 2019 in B-Stadt (AFZ – Aus- und Fortbildungszentrum im Fischereihafen B-Stadt) sowie vom 8. bis 13. September 2019 in A. stattgefunden. Am 14. September habe er an Bord seinen Arbeitsvertrag mit A. unterschrieben. Zu keinem Zeitpunkt sei ihm seitens seines Arbeitgebers mitgeteilt worden, dass er für beide Lehrgänge Gehalt erhalten würde. Lediglich die Übernahme der Reise- und Lehrgangskosten seien ihm in Aussicht gestellt worden. Die Lehrgangsteilnahmen seien ihm auch erst Anfang Oktober 2019 mit der September-Abrechnung vergütet worden. Da ihm das Anfang Oktober 2019 auf seinem Konto eingegangene Nettogehalt für den Monat September plausibel erschienen sei, habe er – auch wegen hoher Arbeitsbelastung – sich nicht in das Firmen-Crew-Portal eingeloggt, um seine Abrechnung im Detail zu kontrollieren. Erst im Zusammenhang mit seiner erneuten Antragstellung auf Arbeitslosengeld sei ihm aufgefallen, dass er für die Teilnahme an den Lehrgängen Geld erhalten habe.

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Mit Erstattungsbescheid vom 18. Mai 2021 forderte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 21. August 2019 die Erstattung überzahlter Leistungen i.H.v. 1366,43 €.

11

Am 26. Mai 2021 erhob der Kläger sowohl gegen den Aufhebungs- als auch gegen den Erstattungsbescheid Widerspruch und führte zur Begründung aus, er habe bei Durchführung des firmeneigenen Assessmentcenters nicht gewusst, dass dieses bezahlt werden würde. Erst aus der Abrechnung im Monat Oktober 2019, die er nicht eingesehen habe, hätte er erkennen können, dass er für die Lehrgangstage Geld erhalten habe. Er gehe davon aus, dass die Beklagte Fortbildungen unterstütze, die letztlich – wie hier – in ein Arbeitsverhältnis münden. Es sei nicht nachvollziehbar, ihn dafür zu bestrafen, dass er eine Fortbildung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht habe. Er sei bereit, für die Lehrgangszeiten den über dem für Nebenbeschäftigungen geltenden Freibetrag liegenden Verdienst zu erstatten.

12

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2021 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe am 21. August 2019 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, die seine Arbeitslosigkeit beseitigt habe. Er habe ab diesem Tag auch den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung gestanden. Da er die Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht unverzüglich, sondern erst am 13. April 2021 mitgeteilt habe, sei die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung erloschen. Zudem habe der Kläger auch nicht unverzüglich mitgeteilt, dass er ab dem 21. August 2019 wegen der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang den Vermittlungsbemühungen der Agentur nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld hätten daher ab dem 21. August 2019 nicht mehr vorgelegen. Der Kläger sei nach § 60 SGB I zur unverzüglichen Meldung der Aufnahme der Tätigkeit bzw. der Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang verpflichtet gewesen. Zudem hätte er wissen müssen, dass mit Aufnahme der Tätigkeit die Voraussetzungen für den Anspruch weggefallen seien. Das Merkblatt 1 für Arbeitslose, dessen Kenntnisnahme der Kläger im Rahmen der Antragstellung ausdrücklich bestätigt habe, enthalte verständliche Hinweise zu den Anspruchsvoraussetzungen und Mitteilungspflichten. Es enthalte auch den Hinweis, dass Leistungen erst wieder nach erneuter Arbeitslosmeldung bezogen werden könnten, wenn eine Beschäftigung oder Tätigkeit nicht oder verspätet angezeigt worden sei. Auch nach den Hinweisen im Arbeitslosengeldantrag und im Alg-Bewilligungsbescheid sei jede Änderung in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen. Es liege somit grobe Fahrlässigkeit vor.

13

Hiergegen hat der Kläger am 9. August 2021 Klage vor dem Sozialgericht Rostock (SG) erhoben und sein Vorbringen wiederholt und vertieft. Unrichtig sei, dass der Kläger die Beklagte nicht rechtzeitig informiert habe, was sich aus dem Vermerk vom 23. September 2019 ergebe. Da der Kläger selbst von der Einladung durch A. überrascht worden sei und sein Einsatz bereits einen Tag nach Ende des Vorbereitungslehrgangs begonnen habe, habe er zeitigere Meldungen nicht abgeben können.

14

Der Kläger hat beantragt:

15

Die Beklagte wird verurteilt, die Bescheide vom 03.05.2021 und 18.05.2021 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2021 aufzuheben.

16

Die Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Es habe in der Sphäre des Klägers gelegen zu prüfen, ob, wann und für welche Zeiträume sein Arbeitgeber ihn entlohne. Zudem habe er für die Zeiten der Lehrgänge den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden. Zwar habe der Kläger am 23. September 2019 mitgeteilt, dass er im Vorfeld noch an 2 Lehrgängen teilgenommen habe und diese hoffentlich ebenfalls vergütet würden. Mit weiterer E-Mail vom 24. September 2019 habe er jedoch mitgeteilt, dass sein Arbeitsvertrag am 14. September 2019 begonnen habe, sodass nach verständiger Würdigung die Beklagte durchaus davon habe ausgehen dürfen, dass die Lehrgänge zuvor nicht vergütet worden seien und der Kläger zu Recht Arbeitslosengeld bezogen habe. Sie – die Beklagte – habe erst nach Eingang der PD U1 von den streitgegenständlichen versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten Kenntnis erlangt.

19

Das SG hat mit Urteil vom 17. November 2022 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, mit der Aufnahme des Sicherheitstrainings am 21. August 2021 sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten, die zum Wegfall des Alg-Anspruchs geführt habe, weil der Kläger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Nach der vorliegenden Arbeitsbescheinigung habe der Kläger zu dieser Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und Arbeitsentgelt erzielt. Da das Sicherheitstraining in der Zeit vom 21. bis 23. August 2019 von vornherein auf eine Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich angelegt gewesen sei, habe es sich auch nicht um eine Nebentätigkeit im Sinne von §§ 138 Abs. 3, 155 SGB III gehandelt. Der Kläger habe die Aufnahme der Beschäftigung ab dem 21. August 2019 nicht unverzüglich angezeigt, sodass die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung entfallen sei. Der Kläger habe jedenfalls grob fahrlässig seine Mitteilungspflichten verletzt. Er sei verpflichtet gewesen, wesentliche Änderungen in seinen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen, so auch die Aufnahme des Sicherheitstrainings ab dem 21. August 2019. Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger, der in der Vergangenheit wiederholt arbeitslos gewesen sei und Arbeitslosengeld bezogen habe, seine Mitteilungspflichten bekannt gewesen seien. In seinen Alg-Anträgen sei der Kläger jeweils auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Zudem habe er wiederholt erklärt, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben, in dem die Mitwirkungspflichten im Einzelnen angeführt seien. Darin werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Agentur für Arbeit über jede berufliche Tätigkeit zu benachrichtigen sei (vgl. Ziffer 8.2 im Merkblatt). Bei dem Sicherheitstraining ab 21. August 2019 habe es sich um eine berufliche Tätigkeit gehandelt, die Voraussetzung für die Tätigkeit des Klägers als 1. Nautischer Offizier auf dem Kreuzfahrtschiff ab 14. September 2019 und mitteilungsbedürftig gewesen sei. Soweit der Kläger vortrage, er habe erst nachträglich im Oktober 2019 erfahren, dass er für die Trainingszeiten vergütet worden sei, sei dieses als Schutzbehauptung zu werten. Schließlich bestünden keine Zweifel daran, dass der Kläger nach seinem persönlichen Einsichtsvermögen in der Lage gewesen sei, seine Mitteilungspflichten zu erkennen und wahrzunehmen.

20

Gegen das am 2. Dezember 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Dezember 2022 Berufung eingelegt. Er macht geltend, dass nicht klar gewesen sei, ob das ab dem 21. August 2019 stattfindende Assessment-Center zu einem Arbeitsvertrag führen würde. Jedoch sei dieses erforderlich gewesen, um überhaupt die Möglichkeit zu haben, zu einem bestimmten Zeitpunkt die Stelle anzutreten. Insoweit sei auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, diesesAssessment-Center bei der Beklagten zu melden. Dem Kläger habe jedenfalls nicht klar sein müssen, dass er überhaupt diese Ausbildung hätte melden müssen. Er habe nicht wissen können, dass diese Ausbildung bereits als Arbeitsaufnahme zu werten sei.

21

Der Kläger beantragt,

22

das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 17. November 2022 sowie die Bescheide vom 3. Mai 2021 und 18. Mai 2021, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2021 aufzuheben.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Der Kläger habe in den bescheinigten bezahlten, versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten auch nach eigenen Angaben Lehrgänge absolviert und habe seine Mitteilungspflichten kennen müssen. Aus dem Merkblatt 1 ergebe sich, dass die Aufnahme jeder Beschäftigung oder Tätigkeit anzuzeigen sei und eine verspätete fehlende Anzeige zur Folge habe, dass ein Leistungsbezug erst nach erneuter Arbeitslosmeldung möglich werde. Das BSG gehe selbst in Fällen unentgeltlicher Praktikumstätigkeit und unentgeltlicher Beschäftigungsverhältnisse von mindestens grob fahrlässiger Verletzung von Mitteilungspflichten aus. Etwaige Absprachen mit der Beklagten über notwendige Praktika, Lehrgänge o. ä. vor Tätigkeitsaufnahme seien nicht dokumentiert.

26

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Urteil des SG Rostock verletzt den Kläger ebenso wie die angefochtenen Bescheide in seinen Rechten.

28

1. Der Aufhebungsbescheid vom 3. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2021 ist ungeachtet der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit wegen formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben, weil die Beklagte den Kläger vor Erlass des Bescheides nicht ordnungsgemäß angehört hat und dieser Anhörungsmangel auch weder im Widerspruchsverfahren noch im Gerichtsverfahren geheilt worden ist.

29

a) Der Aufhebungsanspruch des Klägers folgt aus § 42 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB X, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes allein deshalb beansprucht werden kann, weil die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt worden ist. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann davon unter bestimmten - hier nicht einschlägigen - Voraussetzungen abgesehen werden.

30

Die Beklagte hat dem Kläger weder im Anhörungsschreiben vom 3. Mai 2021 noch im zeitgleich erlassenen Aufhebungsbescheid alle entscheidungserheblichen Haupttatsachen mitgeteilt, auf die sie die Rücknahme auf der Grundlage ihrer Rechtsansicht stützen wollte. Entscheidungserheblich i. S. von § 24 Abs. 1 SGB X sind alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, d. h. auf die sich die Verwaltung auch gestützt hat (BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 37/09 R –, juris Rz. 12).

31

Die Beklagte hat sich im - insoweit maßgebenden – Widerspruchsbescheid zum einen darauf gestützt, der Kläger habe nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 SGB X die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang ab dem 21. August 2021 entgegen seiner sich aus § 60 SGB I ergebenden Verpflichtung grob fahrlässig nicht unverzüglich mitgeteilt und insoweit insbesondere auf das Merkblatt 1 für Arbeitslose und die dort enthaltenen Hinweise Bezug genommen. Hierzu findet sich im Anhörungsschreiben allenfalls ein Hinweis darauf, dass die Beklagte von einer Verletzung der Mitteilungspflicht ausgegangen ist, weil dem Kläger hierin fehlerhafte Angaben in Bezug auf den Beginn seiner Beschäftigung bei A. vorgehalten werden. Damit beschränkt sich die Anhörung jedoch allein auf den objektiven Tatbestand der Mitteilungspflichtverletzung. Dies ist nicht ausreichend. Bei dem Vorwurf nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, der Betroffene sei seiner vorgeschriebenen Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen, muss die Behörde im Rahmen der Anhörung Tatsachen sowohl zu den objektiven als auch den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen angeben. Auf subjektiver Tatbestandsseite sind daher die Tatsachen anzugeben, auf die der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gestützt wird (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2014 – L 3 AS 579/11 –, juris; Apel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 24 SGB X (Stand: 19.05.2025) Rz. 30; vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 37/09 R –, juris Rz. 12f.). Vorliegend wird aber weder aus dem Anhörungsschreiben noch aus dem Aufhebungsbescheid überhaupt deutlich bzw. ersichtlich, dass entscheidungserheblich auch die Frage ist, inwieweit der Kläger grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Angaben zum subjektiven Aufhebungstatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X fehlen vollständig.

32

Des Weiteren hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid ihre Aufhebungsentscheidung darauf gestützt, der Kläger hätte wissen müssen, dass mit Aufnahme der Tätigkeit die Voraussetzungen für den Alg-Anspruch weggefallen seien (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Die Beklagte hat dem Kläger im Verwaltungsverfahren zu der erstmals im Widerspruchsbescheid angeführten inneren Tatsache, er habe den Wegfall des Leistungsanspruches zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, ebenfalls keine Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme eingeräumt.

33

b) Der Anhörungsmangel ist weder im Widerspruchs- noch im gerichtlichen Verfahren geheilt worden.

34

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine erneute (§ 24 SGB X) oder nachzuholende Anhörung (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X) im Widerspruchsverfahren im Einzelfall entbehrlich sein kann, wenn der Betroffene die von der Behörde (bewusst oder unbewusst) unterlassene Verfahrenshandlung der Anhörung selbst vornimmt, die im Ergebnis das bewirkt, was herbeizuführen der Behörde oblag (offen gelassen von BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 47/15 R –, juris Rz. 15). Eine Heilung des Anhörungsmangels allein durch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens setzt zumindest voraus, dass der Ausgangsbescheid alle wesentlichen (Haupt-)Tatsachen, d. h. alle Tatsachen, die die Behörde ausgehend von ihrer materiell-rechtlichen Rechtsansicht berücksichtigen muss und kann, nennt (BSG aaO m. w. N). Hier fehlte es schon an der Bezeichnung der Umstände, aus denen die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers abgeleitet hat.

35

Der Kläger hat sich im Widerspruchsverfahren auch nicht sachgerecht und vollständig zur erforderlichen grob fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht und Unkenntnis vom Wegfall des Leistungsanspruchs äußern können. Er hat insbesondere im Widerspruchsverfahren vorrangig lediglich dazu vorgetragen, wann er Kenntnis vom Erhalt einer Vergütung für die Lehrgangstage erhalten hat, weil er rechtsirrig von der Entgeltlichkeit als entscheidungserhebliche Tatsache ausgegangen ist. Erst im Gerichtsverfahren hat der Kläger näher u. a. dazu vorgetragen, dass die vom Arbeitgeber für eine Einstellung geforderte Teilnahme an den Lehrgängen aus seiner Sicht keine mitteilungspflichtige Tatsache sei, er dies aber jedenfalls nicht habe erkennen und auch nicht wissen können, dass es sich um eine Arbeitsaufnahme gehandelt habe. Damit sind dem Kläger vor Erlass des Widerspruchsbescheides Äußerungsmöglichkeiten versagt geblieben.

36

Eine Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren ist nicht erfolgt (zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Nachholung der fehlenden Anhörung während des Gerichtsverfahrens: vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 47/15 R –, juris Rz. 19).

37

2. Da der Bescheid vom 3. Mai 2021 wegen formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben war, konnte auch der auf § 50 Abs. 1 SGB X beruhende Erstattungsbescheid vom 18. Mai 2021 keinen Bestand haben.

38

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

39

4. Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.