Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW

Landessozialgericht NRW Beschluss vom 07.01.1998 – L 16 SKr 53/97

ECLI:DE:LSGNRW:1998:0107.L16SKR53.97.00

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.10.1997 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab, weil er die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 II SGG analog).

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Im Beschwerdeverfahren haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die Anlaß zu einer anderen Entscheidung geben könnten.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt es nicht im Ermessen der Beklagten, Kosten für eine stationäre Behandlung in einer nicht zugelassenen Klinik zu übernehmen (§§ 13 III, 39 S. 2 SGG). Die Stellungnahme des Dipl.- Psychologen Z. vom 06.10.1997 führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

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Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin nicht in einer zugelassenen Klinik behandelt werden kann und somit ein Systemversagen vorliegt.

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Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).