Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Beschluss vom 05.03.2003 – L 16 B 39/02 KR ER
ECLI:DE:LSGNRW:2003:0305.L16B39.02KR.ER.00
Tenor
Das Verfahren ist unterbrochen.
Gründe
Nach § 202 SGG i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf vorläufige (weitere) Zulassung zur ambulanten Rehabilitations-Versorgung betrifft die Insolvenzmasse, weil die Kündigung des Versorgungsvertrages einen unmittelbaren Eingriff in den Betrieb der Antragstellerin darstellt und die Beziehungen der Beteiligten damit den Eigentumsschutz des Art. 14 GG berührt (vgl. insoweit BVerwG, MDR 80, 963).
Da der Konkursverwalter auf Anfrage die Prozessführung durch die bisherigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht genehmigt und das Verfahren nicht selbst aufgenommen hat, ist dieses daher unterbrochen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).