Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Beschluss vom 24.09.2003 – L 2 B 8/03 KN KR
ECLI:DE:LSGNRW:2003:0924.L2B8.03KN.KR.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 17.03.2003 geändert und der Klägerin für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... aus ... vom 28.11.2002 an bewilligt.
Gründe
Die Klägerin ist als Bezieherin von Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß dem BSHG nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung ganz oder zum Teil oder in Raten aufzubringen.
Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Unter Berücksichtigung aller Umstände ergibt sich eine genügende Erfolgswahrscheinlichkeit der Klage.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, es bedürfe für das Begehren aus § 44 Abs. 1 SGB X keiner Sachprüfung, weil es an neuem Vorbringen fehle. Denn die Beklagte hat - auch wenn sie dies nicht mußte - den Sachverhalt "erneut überprüft" (vgl. Begründung des Bescheides vom 16.09.2002). Dann ist das Sozialgericht nicht gehindert, in eine neue Sachprüfung einzutreten (vgl. BSG SozR 3-2600 § 243 SGB VI Nr. 8). Insoweit kommt in Betracht, dass die Beweiserhebung ergibt, dass die Voraussetzungen des streitbefangenen Erstattungsanspruchs (vgl. dazu z.B. BSG SozR 3-2500 § 38 SGB V Nr. 2, S. 7ff., 9 m.w.N.) erfüllt sind.
Die Beiordnung einer Rechtsanwältin ist geboten. Die Rechtslage ist im Rahmen der Entscheidung der Beklagten nach § 44 SGB X schwer zu übersehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.