Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Beschluss vom 21.01.2004 – L 5 KR 244/02
ECLI:DE:LSGNRW:2004:0121.L5KR244.02.00
Tenor
Der Tenor des Urteils vom 04.12.2003 wird berichtigt. Die Worte "Sozialgerichts Köln" werden ersetzt durch "Sozialgerichts Düsseldorf".
Gründe
2
Der Tenor des Urteils vom 04.12.2003 war gemäß § 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu berichtigen. Die Bezeichnung des erstinstanzlichen Gerichts im Tenor ist offensichtlich unrichtig, denn das erstinstanzliche Urteil ist nicht durch das Sozialgericht Köln, sondern vielmehr durch das Sozialgericht Düsseldorf ergangen.
3
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).