Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW

Landessozialgericht NRW Beschluss vom 19.11.2004 – L 2 B 22/04 KN U

ECLI:DE:LSGNRW:2004:1119.L2B22.04KN.U.00

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den ihm Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt N aus C versagenden Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.09.2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

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Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt N abgelehnt. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss.

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Ergänzend weist der Senat lediglich darauf hin, dass spätestens nach Einholung des Befund- und Behandlungsberichts von Dr. Q vom 23.08.2004 eine "hinreichende Erfolgsaussicht" nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht mehr begründet werden kann (vgl. zum Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht Meyer- Ladewig, SGG, 7. Aufl. § 73 a Rn. 7). Der behandelnde Arzt hat in Kenntnis der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren von Dr. H am 03.07.2002, 23.09.2002 und 16.11.2002 erstatteten Gutachten/Stellungnahmen sich dessen Ausführungen ausdrücklich inhaltlich angeschlossen. Danach bestehen bei dem Kläger die im angefochtenen Bescheid vom 28.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2004 aufgeführten Unfallfolgen mit einer Gesamt-MdE von 10 v.H. Ebenfalls lassen die Ausführungen von Dr. Q als behandelnder Arzt keine Rückschlüsse auf die vom Kläger behauptete Gesundheitsverschlechterung zu. Weitere Anhaltspunkte, dass sowohl Dr. H als auch Dr. Q wesentliche weitere gesundheitliche Folgen des Unfalls vom 12.06.1995 übersehen oder unzutreffend bei ihrer MdE-Beurteilung gewichtet haben, sind für den Senat nicht ersichtlich und von dem anwaltlich vertretenen Kläger zudem nicht substantiiert behauptet worden. Das Sozialgericht ist damit den Ermittlungsanforderungen des § 103 SGG in vollem Umfang nachgekommen und hat zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint.

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Soweit das Sozialgericht derzeit durch Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG weiter Beweis erhebt, begründet dies ebenfalls keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Einholung eines solchen Gutachtens auf Antrag des Klägers entspricht einer Verpflichtung des Gerichts nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG und sagt über die Erfolgsaussichten der Klage nichts aus. Ein für den Kläger günstiges Beweisergebnis ist nach den bisherigen Ermittlungen unwahrscheinlich.

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Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass das Sozialgericht von Amts wegen von Dr. Q einen Befund- und Behandlungsbericht eingeholt hat. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht genügt zwar in der Regel schon, dass eine - nicht ganz entfernt liegende - Möglichkeit des Obsiegens besteht und vor der abschließenden Beantwortung der streiterheblichen Fragen weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW-RR 2002, 1069 - 1070 = SGb 2002, 674). Das war hier allerdings nicht der Fall: Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO war das Sozialgericht zunächst rechtlich gehalten, dem Vorbringen einer Verschlimmerung nachzugehen, um die Erfolgsaussichten der Klage beurteilen zu können (wie hier: Zeihe, Das Sozialgerichtsgesetz und seine Anwendung, 8 Auflage, Stand 01. Mai 2004, Anhang 8 § 114 ZPO RdNr. 12 d). Dieses Einholen einer Auskunft nach § 118 Abs 2 Satz 2 ZPO kann allein eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht begründen.

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Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).