Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW

Landessozialgericht NRW Beschluss vom 12.09.2005 – L 19 B 61/05 AS ER

ECLI:DE:LSGNRW:2005:0912.L19B61.05AS.ER.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 13.07.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 16.08.2005), ist nicht begründet.

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Auch nach Auffassung des Senats fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil er den Versagungsbescheid vom 14.03.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2005 trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung hat unanfechtbar werden lassen. Darauf hat das Sozialgericht den Antragsteller bereits hingewiesen. Zutreffend hat es zudem ausgeführt, dass der vom Antragsteller am 15.06.2005 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angesichts eindeutiger Formulierungen nicht auch als Klage ausgelegt werden kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichsgesetz (SGG).

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.