Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW

Landessozialgericht NRW Beschluss vom 15.01.2007 – L 19 B 109/06 AS

ECLI:DE:LSGNRW:2007:0115.L19B109.06AS.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.09.2006 geändert. Dem Kläger wird ab Antragstellung (05.05.2006) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, M, beigeordnet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 13.10.2006), ist begründet.

3

Nach Auffassung des Senats kann die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche "hinreichende" Erfolgsaussicht der Klage i.S.d. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZP0) nicht verneint werden. Die hier streitige Rechtsfrage - ob eine Rückzahlung von im Jahre 2003 überzahlten Nebenkosten im Jahre 2005 als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II anzusehen ist - ist bisher weder obergerichtlich noch höchstrichterlich geklärt. Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (BVerfGE 81, 347, 358).

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.