Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW

Landessozialgericht NRW Beschluss vom 16.02.2007 – L 19 B 15/07 AS ER

ECLI:DE:LSGNRW:2007:0216.L19B15.07AS.ER.00

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 05.01.2007 werden zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

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Die zulässigen Beschwerden, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 24.01.2007), sind aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht begründet.

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Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die gesetzlichen Regelungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II bzw. des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II knüpfen gerade nicht an das Bestehen zivilrechtlich durchsetzbarer Unterhaltsansprüche an. Unabhängig davon ist aber auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dass es Herr D "jederzeit in der Hand hat", zukünftig die Unterstützung der Antragsteller einzustellen oder einzuschränken, begründet keine wesentlichen Nachteile, zu deren Abwendung eine vorläufige Regelung durch das Gericht nötig erscheint.

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Die Kostenentscheidung ergeht analog § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.