Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Beschluss vom 16.02.2007 – L 19 B 15/07 AS ER
ECLI:DE:LSGNRW:2007:0216.L19B15.07AS.ER.00
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 05.01.2007 werden zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässigen Beschwerden, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 24.01.2007), sind aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht begründet.
Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die gesetzlichen Regelungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II bzw. des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II knüpfen gerade nicht an das Bestehen zivilrechtlich durchsetzbarer Unterhaltsansprüche an. Unabhängig davon ist aber auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dass es Herr D "jederzeit in der Hand hat", zukünftig die Unterstützung der Antragsteller einzustellen oder einzuschränken, begründet keine wesentlichen Nachteile, zu deren Abwendung eine vorläufige Regelung durch das Gericht nötig erscheint.
Die Kostenentscheidung ergeht analog § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.