Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Beschluss vom 26.02.2007 – L 2 B 25/06 KN U
ECLI:DE:LSGNRW:2007:0226.L2B25.06KN.U.00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.11.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 15.12.2006), ist unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das SG in der angefochtenen Entscheidung ausgehend von § 109 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeführt, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. S aus N keinen nennenswerten, schon gar keinen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geleistet hat. Dr. S hat im Kern bei gleicher Befundlage ohne nachvollziehbare Begründung eine abweichende Beurteilung zur Zusammenhangsfrage abgegeben, die im Berufungsverfahren durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr. T aus T widerlegt worden ist. Zur weiteren Begründung und Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 06.01.2006, die ergänzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen Dr. T vom 04.09.2006 und auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 15.11.2006 (insoweit in entsprechender Anwendung von § 153 Abs 2 SGG) Bezug, die den Beteiligten jeweils im Wortlaut vorliegen.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.