Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Beschluss vom 03.08.2009 – L 12 SO 3/08
ECLI:DE:LSGNRW:2009:0803.L12SO3.08.00
Tenor
Das Urteil des Senats vom 29.10.2008 wird dahingehend gem. § 138 SGG berichtigt, dass Seite 4 Zeilen 17 und 18 nunmehr wie folgt lauten: "Mit Urteil vom 16.01.2008 hat das Sozialgericht Köln die Beklagte ohne mündliche Verhandlung verurteilt, die Kosten für die Bestattung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin - L X - nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen und zur" ...
Gründe
2
Das Urteil war zu berichtigen, da die Angabe, das Sozialgericht Köln habe die Klage abgewiesen, offenbar unrichtig ist.
3
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.