Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Beschluss vom 28.10.2009 – L 12 B 54/09 SO ER
ECLI:DE:LSGNRW:2009:1028.L12B54.09SO.ER.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.07.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Hierzu verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, der er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung, nach der der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen ist, da das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht gegeben ist, wird nach Auffassung des Senats auch durch das Verhalten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren bestätigt. Die am 14.08.2009 beim erkennenden Senat eingegangene Beschwerde ist nicht begründet worden, obwohl der Antragsteller hierzu mehrfach aufgefordert worden ist. Diese zögerliche Bearbeitung lässt Zweifel an der Eilbedürftigkeit aufkommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.